W176 2002717-1•BVwG W176 2002717-1
W176 2002717-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2014
Antragsbegehren, Besuchsrechtsverfahren, bürgerliche Rechtsachen,<br/>Einhebungsgebühr, Pauschalgebühren, Rekursgebühr, Zahlungsauftrag
W176 2002717-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag (nunmehr: Beschwerde) des XXXX, gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Liesing vom 18.11.2013, Zl. 7 Ps 84/13h-VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § TP 12 lit. g Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), § TP 12a lit. a GGG sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) idF BGBl. I Nr. 1/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz an das Bezirksgericht Liesing vom 26.02.2008 beantragte der Beschwerdeführer, dem in der Pflegschaftssache seiner minderjährigen Tochter gestellten Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge an sie abzuweisen und ihn mit der vorläufigen Obsorge zu betrauen. Ferner wird ein vorläufiges Besuchsrecht beantragt.
2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Liesing am 21.05.2008 wurde ein bedingter Vergleich über das Besuchsrecht für die Zeit eines Mediationsverfahrens beschlossen sowie für die Dauer des Mediationsverfahrens mit dem gegenständlichen Obsorgeverfahren innegehalten.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.12.2008 wurde das Recht auf persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seiner Tochter vorläufig geregelt. Diesem Beschluss wurde vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zuerkannt.
4. In einer 11.05.2009 vor dem Bezirksgericht Liesing durchgeführten mündlichen Verhandlung gingen der Beschwerdeführer sowie die Kindesmutter einvernehmlich von dem Beschluss vom 09.12.2008 ab und einigten sich auf ein neues Besuchsrecht. Ferner wurden die Besuchskontaktzeiten für den Sommer 2009 erörtert.
5. Mit Schriftsatz an das Bezirksgericht Liesing vom 29.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht möge das "Ferienbesuchsrecht" - wie im Antrag näher ausgeführt - regeln.
6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 25.06.2009 wurde
(1.) dem Beschwerdeführer die Obsorge vorläufig entzogen und die Kindesmutter vorläufig damit betraut, (2. bis 4.) der persönliche Kontakt neu geregelt, (5.) dem Beschwerdeführer sowie der Kindesmutter die Verpflichtung auferlegt, Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen sowie (6. und 7.) der persönliche Kontakt im Wesentlichen iSd Antrages des Beschwerdeführers vom 29.05.2009 geregelt.
7. Am 14.07.2009 brachte der Beschwerdeführer gegen den unter Punkt 6. bezeichneten Beschluss das Rechtsmittel des Rekurses ein, wobei er die Übertragung der vorläufigen Obsorge (Punkt 1.) und die Verpflichtung zur Absolvierung einer Erziehungsberatung (Punkt 5.) bekämpfte.
8. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilsachen Wien vom 25.11.2009 wurde dem Rekurs insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Beschluss in den Punkten (1.) Obsorge und (5.) Erziehungsberatung dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag der Mutter, sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obsorgeverfahrens mit der vorläufigen Obsorge zu betrauen, abgewiesen wird und die Eltern Erziehungsberatung in näher beschriebenem Ausmaß in Anspruch zu nehmen haben.
9. Mit Schriftsatz vom 02.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer, das "Ferienbesuchsrecht" abweichend vom Beschluss vom 25.06.2009 für die Weihnachtsfeiertage 2009 zu regeln.
10. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 16.12.2009 wurde der persönliche Kontakt für die Weihnachtsfeiertage 2009 abweichend vom Beschlusses vom 25.06.2009 geregelt.
11. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 03.01.2011, rechtskräftig seit 03.02.2011, wurde in Punkt (1.) dem Beschwerdeführer die Obsorge für dessen minderjährige Tochter entzogen und der Kindesmutter zur Gänze übertragen und in Punkt (2.) der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die alleinige Obsorge zuzuerkennen abgewiesen. In den Punkten (3.) bis (5.) finden sich Regelungen zum persönlichen Kontakt. Punkt (6.) regelt das Besuchsrecht in den Sommerferien, Punkt (7.) in den Weihnachtsfeiertagen sowie Punkt (8.) in den Semester- und Osterferien sowie den verlängerten Wochenenden zu Christi Himmelfahrt und Fronleichnam.
12. Gegen die Spruchpunkte (1.) und (2.) dieses Beschlusses erhob der Beschwerdeführer Rekurs.
13. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer die "Regelung des Sommerferienbesuchsrechts". Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 03.01.2011 sei der Umfang des Besuchsrechtes im Sommer mit drei Wochen festgesetzt worden. Die terminmäßige Fixierung sei vorbehalten worden. Da eine einvernehmliche Fixierung des Sommerferienbesuchsrechts nicht möglich gewesen sei, müssten - in Konkretisierung des Beschlusses vom 03.01.2011 - die konkreten Besuchszeiten festgesetzt werden.
14. Mit einem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Liesing am 18.05.2011 geschlossenen Vergleich wurde eine Vereinbarung bezüglich der Sommerferien 2011 sowie eine "Zusatzvereinbarung für die nächsten Sommerbesuchsferien" getroffen. Zusätzlich wird festgehalten, dass die "Weihnachtsbesuchsregelung wie im Beschluss festgehalten für beide Parteien passt".
15. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilsachen Wien vom 03.06.2011 wurde dem unter Punkt 12. dargestellten Rekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, in seinen Punkten (1.) und
(2.) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
16. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 01.12.2011 wurde die Obsorge für die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers dermaßen geregelt, dass sie zur Gänze auf die Kindesmutter übertragen wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die alleinige Obsorge zuzuerkennen wurde abgewiesen.
17. Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts". Mit Beschluss vom 03.01.2011 sei das Besuchsrecht u.a. in den Spruchpunkten (3.) und
(7.) (wie näher ausgeführt) festgesetzt worden. Da eine Erweiterung der Besuchszeiten dem Kindeswohl entspreche, werde beantragt, die Spruchpunkt (3.) und (7.) abzuändern.
18. Gegen den unter Punkt 16. dargestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2011 Rekurs und beantragte, die bekämpfte Entscheidung abzuändern und ihm die Obsorge zu übertragen.
19. Der gegen den - diesem Rekurs nicht Folge gebenden - Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.07.2012 zurückgewiesen.
20. Mit Beschluss vom 27.02.2013 sprach das Bezirksgericht Liesing aus, dass es zur weiteren Führung des Verfahrens international unzuständig sei (1.) und wies (2.) die Anträge des Beschwerdeführers
a) vom 05.12.2011 auf Erweiterung des Kontaktrechts und b) vom 15.02.2013 auf gerichtliche Anordnung von Skypekontakten sowie (c) den Antrag der Kindesmutter auf vorübergehende Aussetzung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Tochter zurück.
21. Gegen die Punkte 1., 2a und 2b dieses Beschlusses brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Rekurses ein, wobei das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Rekurs nicht Folge gab.
22. Mit Zahlungsaufforderung vom 12.11.2013, 7 Ps 84/13h-VNR1, schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Liesing dem Beschwerdeführer "PG [Pauschalgebühren] TP 12 lit g GGG Antrag auf Regelung des Ferienbesuchsrechtes" idH von EUR 116,-, "PG TP 12 lit g GGG Antrag auf Regelung des Sommerferienbesuchsrechts" idH von EUR 116,-, "PG TP 12 lit g GGG Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts" idH von EUR 122,-, "sonstige Vorschreibungen Rekurs ON 216" idH von EUR 244,--, somit insgesamt Gebühre idH von EUR 598,- vor.
23. Der Beschwerdeführer erhob dagegen insofern Einwendungen, als er darauf hinwies, dass in der Zahlungsaufforderung fälschlicherweise eine Adresse der Tochter in Wien angegeben sei und führte zugleich die nunmehrige Adresse der Kindermutter in der Schweiz an.
24. Mit dem nunmehr bekämpften Zahlungsauftrag vom 18.11.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Liesing dem Beschwerdeführer die unter Punkt 22. angeführten Gebühren sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idH von 8,- EUR, somit insgesamt EUR 606,- vor. Darin ist als Bezug habendes Verfahren nunmehr die Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit der Adresse in der Schweiz angeführt.
25. Mit fristgerecht eingebrachtem Berichtigungsantrag bringt der Beschwerdeführer vor, die im Zahlungsauftrag genannten Beträge seien ohne Datum. Diese Anträge seien als Ergänzung bzw. Konkretisierung des alten Antrags zu werten, weshalb keine gesonderte Gebührenpflicht entstehe. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Korrektur der Anschrift mit EUR 8,- berechnet worden sei.
26. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Anträgen des Beschwerdeführers vom 02.12.2009, 22.03.2011 und 05.12.2011 sowie aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts Liesing vom 16.12.2009 und 27.02.2013, des Weiteren aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18.05.2011 und dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 27.02.2013 sowie dem diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1.1. Gemäß § 2 GEG sind dem Bund alle Kosten in bürgerlichen Rechtssachen, sofern kein Kostenvorschuss gemäß § 3 GEG erlegt oder eine andere Regelung getroffen wurde, von der Partei zu ersetzten, die nach den bestehenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.1990, 89/17/0081, sind der Kostenbeamte und der Präsident des Gerichtshofes bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag an den rechtskräftigen Gebührenbestimmungsbeschluss gebunden.
3.2.1.2. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 28 Z 10 GGG, wonach Zahlungspflichtiger für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens der Antragsteller ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
3.2.2.1. TP 12 lit. g GGG sieht Gerichtsgebühren in Besuchsverfahren und Verfahren über Anträge nach § 178 ABGB vor.
Nach Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 262, ist die Antragsgebühr für Anträge auf Regelung des Besuchsrechts, auf Änderung des Besuchsrechts (also auf Ausdehnung, Verlegung, Einschränkung und Entstehung des bestehenden Besuchsrechtes) sowie für Anträge auf Durchsetzung des Besuchsrechts zu entrichten. Die Gebühr für einen neuen Antrag auf Durchsetzung des Besuchsrechts entfällt, wenn der Antragsteller in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung bereits einen gebührenpflichtigen Antrag auf Durchsetzung des Besuchsrechts gestellt hat. Ob ein zumindest potenziellgebührenpflichtiger neuer Antrag in einer außerstreitigen Rechtssache oder lediglich eine nicht gebührenpflichtige Ergänzung, Präzisierung oder Änderung eines zuvor schon gebührenpflichtig eingebrachten Antrags vorliegt, wird danach zu beurteilen sein, ob über den ursprünglichen Antrag bereits entschieden wurde oder ob dieser noch immer Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (der vom Gericht in erster Instanz noch zu fällenden Entscheidung) ist.
3.2.2.2. Gemäß TP 12a lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühren für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
3.2.2.3. § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013 normierte, dass - wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können - die Einbringung dieser Beträge von dem hierzu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst wird (Zahlungsauftrag), wobei für die Einhebung vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR zu entrichten ist.
3.2.3. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG nicht anzulasten ist:
Zwar hat der Beschwerdeführer - wie vorauszuschicken ist - zu Recht darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Zahlungsauftrag genannten Anträge nicht durch Anführung eines Datums bezeichnet worden seien. Es geht jedoch aus den im Zahlungsauftrag angeführten Bezeichnungen ("Antrag auf Regelung des Ferienbesuchsrechtes", "Antrag auf Regelung des Sommerferienbesuchsrechts" sowie "Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts") eindeutig hervor, dass sich die in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Pauschalgebühren auf die unter den Punkten I.5., I.13. bzw. I.17. dargestellten Anträge beziehen.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bloß konkretisierende Anträge gestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass hinsichtlich keinem dieser Anträge eine Konstellation vorliegt, in der ein zuvor gestellter Antrag, als dessen Konkretisierung der spätere Antrag verstanden werden könnte, zum Zeitpunkt der Einbringung dieses (späteren) Antrages noch immer Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz wäre: Denn bevor am 29.05.2009 der Antrag auf Regelung des Ferienbesuchsrechtes eingebracht worden war, war über den (mit Schriftsatz vom 26.02.2008 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers auf ein vorläufiges Besuchsrecht bereits vom Bezirksgericht Liesing abgesprochen worden, und zwar mit dessen Beschluss vom 09.12.2008, mit dem das Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter vorläufig geregelt wurde. Gleiches gilt für den am 22.03.2011 gestellten Antrag auf Regelung des Sommerferienbesuchsrechts in Hinblick auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 03.01.2011, in dessen Punkt (6.) das Besuchsrecht in den Sommerferien geregelt wurde. Was den Antrag auf Erweiterung des Besuchsrechts vom 05.12.2011 angeht, ergibt sich aus diesem eindeutig, dass ein - gegenüber den in den Spruchpunkten
(3.) und (7). des zuvor genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes Liesing vom 03.01.2011 erweitertes Besuchsrecht - angestrebt wird. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Anträge lediglich Modifikationen von zuvor eingebrachten Anträgen wären, die noch immer Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz waren. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die betreffenden Besuchsrechtsregelungen vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden; soweit der Beschwerdeführer gegen einzelne Beschlüsse Rekurs erhoben hat, betraf dies jeweils die Frage der Obsorge.
Weiters erfolgte die Vorschreibung einer Rekursgebühr von EUR 244,-
für den unter Punkt I.21. erwähnten Rekurs zu Recht: Denn die Pauschalgebühr in Besuchsverfahren betrug gemäß TP 12 lit. g GGG im maßgeblichen Zeitpunkt EUR 122,-. Die Rekursgebühr beträgt gemäß TP 12a lit. a GGG das Doppelte und somit EUR 244,-.
Schließlich wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen die EUR 8,-
nicht wegen der Verbesserung der Adresse vorgeschrieben, sondern weil der Beschwerdeführer der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Daher wurde diesem die genannte Gebühr zu Recht gemäß § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben.
3.2.4. Der angefochtenen Zahlungsauftrag ist daher nicht rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitliche beantwortet wird.
3.3.3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; denn die §§ TP 12 lit. g und 12a lit. a GGG sowie § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013 treffen (bzw. trafen) hinsichtlich der Zahlungsplicht klare - iS von eindeutigen - Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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