BVwG W138 1438583-1

W138 1438583-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2014

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W138 1438583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1438583.1.00

Spruch

W138 1438583-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2013, Zl. 12 14.651-BAW zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 13.10.2012, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2013).

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Baghlan in Afghanistan am XXXX geboren worden. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass es in seiner Gegend einen Mann namens, XXXX gäbe. Dieser würde alle jungen Männer zwingen gegen XXXX in den Krieg zu ziehen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien in diesem Krieg getötet worden. Sollte man sich weigern, würde man von XXXX und seinen Gefolgsleuten getötet werden. Aus Angst getötet zu werden sei der Beschwerdeführer aus seiner Heimat geflohen. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer befürchte, von XXXX aufgrund seiner Kriegsverweigerung getötet zu werden.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2013 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er letztmalig 2008 in Afghanistan gewesen sei und nach seiner Flucht circa vier Jahre im Iran gelebt hätte. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise an der gleichen Adresse gelebt. Im Dorf XXXX sei er geboren worden und lebte er bis zu seiner Ausreise in diesem Dorf. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Mutter und seinen fünf Brüdern sowie seiner Schwester in seinem Heimatdorf gelebt. Seine Familie habe Grundstücke im Ausmaß von 2 Jirib gehabt und hätte diese bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Ortschaft Schwierigkeiten gehabt. Herr XXXX sei Herrn XXXX feindlich gegenübergestanden. Jeder habe der Chef vom Dorf sein wollen. XXXX habe in dem Dorf die Jugendlichen unter Druck gesetzt, damit diese gegen Wali in den Krieg ziehen würden. Viele Jugendliche seien verstorben. Eines Abends seien sie auch zum Beschwerdeführer gekommen und der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen von zuhause geflüchtet. Er habe circa einen Monat in den Bergen gelebt und von dort aus sei er in den Iran geflüchtet. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Sein Vater und ein älterer Bruder seien im Krieg gestorben. Die weiteren Familien, die in dem Heimatdorf des Beschwerdeführers leben würden, seien alle Schiiten aber der Clan von XXXX seien Sunniten. Dieser Clan hätte gewollt, dass der Beschwerdeführer nach sunnitischem Glauben leben sollte.

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass zwar die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde, er aber Staatsangehöriger Afghanistans sei. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und gehöre keiner politischen Partei an. Mit den Behörden des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion keine Probleme gehabt. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Feststehen würde weiters, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und er deshalb in der Lage sei selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Überdies habe der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Geschwister) in der Heimat. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr einzustufen seien, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht festgestellt und der rechtlichen Beurteilung somit nicht zu Grunde gelegt werden konnten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul niederlassen könnte. Überdies würde der Beschwerdeführer über Familienanschluss in Afghanistan verfügen.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und von Verfahrensmängeln. In der Beschwerde wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Folge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer verwies nochmals darauf, dass er 2008 Afghanistan verlassen habe und kaum Kontakt zu seiner Familie habe. Er wisse nicht wie es seinen Brüdern gehe, vielleicht seien auch diese bereits mitgenommen worden. Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer sowohl eine soziale als auch eine finanzielle Notlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht nicht fest. Er hat am 13.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Asylwerber hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an und verbrachte sein gesamtes Leben in Afghanistan in der Provinz Baghlan Distrikt XXXX Ort XXXX. Vor seiner Einreise nach Europa lebte der Beschwerdeführer für circa vier Jahre im Iran. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Baghlan. Aufgrund seiner langen Abwesenheit von Afghanistan (seit 2008) kann nicht festgestellt werde, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz sofort integrieren kann.

Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Provinz Baghlan:

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem¬ber 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Span¬nungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali¬ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac¬tices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

  1. Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz:

"Local officials of northern Baghlan province said on Sunday that Illegal Armed Groups (IAGs) are the biggest threat to the security of the district, adding that most of the murders and violence against women in the province are carried out by members of these groups. IAGs are active around the country, proliferating in the wake of the counterinsurgency war, but they are thought to have particular large presence in Baghlan province. The groups are said to have support from wealthy and influential people, which enables them to act with relative impunity in many communities.

Mr. Ebadi [Sultan Mohammad Ebadi, governor of Baghlan] also expressed his concerns with insurgent activity in his province, but was confident that the insurgents could no longer fight with Afghan security forces. However, their use of roadside bombs and suicide attacks continues to prove a major problem for the province." (Tolo News, 18. August 2013)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) schreibt im Juli 2013, dass am 20. Mai 2013 im Bezirk Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan bei einem Selbstmordanschlag 14 ZivilistInnen, darunter der Vorsitzende des Provinzrates, getötet worden seien. Die Taliban hätten sich zu dem Anschlag bekannt. Gemeinschaften aus der Provinz Baghlan hätten der UNAMA berichtet, dass bewaffnete Gruppen ZivilistInnen dazu gezwungen hätten, bei ihnen Erlaubnis in Heirats- und Grundstücksangelegenheiten einzuholen. Die bewaffneten Gruppen hätten zudem Ernte- und Eigentumssteuern sowie Geld von Entwicklungsprojekten erpresst:

"On 20 May, in Pul-e-Khumri district, Baghlan province, a suicide attacker detonated himself at the main Pul-e-Khumri bazaar, killing 14 civilians including the head of the provincial council and injuring nine others. The Taliban claimed responsibility for the attack." (UNAMA, Juli 2013, S. 17)

"Communities from Baghlan province reported to UNAMA that armed groups forced civilians to consult with them and seek their approval on civil matters such as marriage and land issues, extorted taxes on harvest and the buying and selling of property and threatened and extorted money from development projects." (UNAMA, Juli 2013, S. 55)

Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlicht im Mai 2013 einen Überblick zur Lage in der Provinz Baghlan. Es gebe Anzeichen dafür, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Die Taliban scheinen eine neue, effektivere Kommandostruktur entwickelt zu haben, ähnlich den Provinzen im Norden und Osten des Landes. Ohne die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung hätten die Taliban in Baghlan nicht so weit kommen können. Die schwache lokale Regierung Baghlans biete einen fruchtbaren Boden für die Aktivitäten von Aufständischen. Die Nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans würden in den Bezirken Baghlans nur in geringem Ausmaß stationiert sein:

"Indications are that Baghlan, so far a province without a consistent security profile - for months quiet, then suffering from outbursts of violence - could evolve into a stronghold of the insurgency in Afghanistan's north. [...] The Taleban also appear to have established a new, more effective command structure, similar to most provinces in the country's north and east. [...] Without the support of the local population, the Taleban would have never come so far in Baghlan, even with a sophisticated organisation and strategy. Baghlan's weak local government provides fertile ground for insurgent activities. [...] To make things even more difficult in terms of provincial security, the Afghan National Security Forces seem to be spread thin in Baghlan's districts." (AAN, 31. Mai 2013)

Tolo News erwähnt in einem Artikel vom November 2013, dass bereits mehrere MitarbeiterInnen der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) durch am Straßenrand platzierte Sprengsätze in den Provinzen Ghor und Baghlan getötet worden seien:

"While the Independent Election Commission (IEC) has prioritized securing voter registration sites and preparing for polls opening in April in hopes insecurity will not cause low voter turnout, it has also had to consider the safety of its own personnel. Already, the IEC has seen its Kunduz provincial chief assassinated, two of its employees in Faryab abducted and number of others killed by roadside bombs in Ghor and Baghlan provinces." (Tolo News, 6. November 2013)

Laut einem Artikel der Agence France-Presse (AFP) vom November 2013 seien bei einem Bombenanschlag in Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan mindestens neun Menschen, darunter Kinder, verletzt worden.

Der Anschlag sei auf einer Hochzeitsfeier erfolgt:

"At least nine people including children have been wounded in a bomb blast at a wedding party in northern Afghanistan, provincial officials said Friday. No group has claimed responsibility for the attack, but similar incidents in the past have been blamed on the Taliban, who regard music and other entertainment at wedding parties as unacceptable. 'Last night a wedding party was under way in Baghlan-e-Markazi of Baghlan province, and an improvised explosive device under the tent exploded, wounding nine civilians,' Gawhar Khan Babur, district governor of Baghlan-e- Markazi, told AFP."

(AFP, 1. November 2013)

Im September 2013 berichtet Tolo News, dass Präsident Karzai Selbstmordanschläge der Taliban in den Provinzen Kandahar, Baghlan und Logar verurteilt habe:

"President Karzai has strongly condemned the suicide attacks carried out by the Taliban in Kandahar, Baghlan and Logar provinces." (Tolo News, 2. September 2013)

Im September 2013 erwähnt das AAN, dass der Bezirk Baghlan-e Jadid in der Provinz Baghlan als Taliban-Hochburg bekannt sei:

"Chahrdara district is one of the seven districts of Kunduz province in northern Afghanistan, home to around 70,200 inhabitants; its district centre is located about ten kilometres to the southwest of Kunduz city. It shares borders, among others, with the Baghlan-e Jadid district in Baghlan to the south, another district notorious for being a Taleban stronghold." (AAN, 6. September 2013)

Im August 2013 berichtet Tolo News, dass bei einem Einsatz der Afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) in der Provinz Baghlan 17 aufständische Taliban getötet, fünf verwundet und neun gefangen genommen worden seien:

"Local officials confirmed on Friday that at least 17 Taliban insurgents were killed, five wounded and nine captured during an operation launched by the Afghan National Security Forces (ANSF) in northern Baghlan province. Asadullah Shirzad, Baghlan's police chief, said that the operation was launched late Thursday in central Baghlan and other parts of the province to clear the area of insurgents. Mr. Shirzad added that the operation continued until midnight." (Tolo News, 16. August 2013)

Im Juli 2013 berichtet Tolo News, dass zwei Journalisten in der Provinz Baghlan von bewaffneten Männern geschlagen worden seien:

"Local officials on Monday confirmed that two local journalists were beaten by armed men in northern Baghlan province on Sunday." (Tolo News, 29. Juli 2013)

Laut einem weiteren Artikel von Tolo News vom Juli 2013 hätten Sicherheitsbeamte den Start eines Einsatzes gegen Aufständische im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan bestätigt:

"Security officials in Baghlan province confirmed the launch of an anti-insurgent operation codenamed 'Maiwand 3' in the Baghlan-e-Markazi district." (Tolo News, 21. Juli 2013)

Laut einem Artikel von Al-Jazeera vom Juli 2013 sei Habinul Rahman, ein Bezirkskommandant, bei einem Bombenanschlag in der Provinz Baghlan getötet worden:

"According to the Associated Press news agency, Baghlan provincial police spokesman Jaweed Basharat said district commander Habinul Rahman was killed on Monday when the bomb exploded next to his vehicle while on patrol at about 11am." (Al Jazeera, 1. Juli 2013)

Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2013, dass bei einem Selbstmordanschlag in der Provinz Baghlan 14 Personen, darunter ein örtlicher Politiker, getötet worden seien:

"In Baghlan province which borders Panjshir, a suicide bomber struck outside government buildings 10 days ago, killing 14 people including a local politician." (AFP, 29. Mai 2013)

Die Website Islamic Emirate of Afghanistan, die von den Taliban betrieben wird, berichtet im September 2013, dass der Polizeichef des Bezirks Baraki-Barak am 1. Juli 2013 in der Provinz Baghlan bei der Explosion einer Landmine getötet worden sei. Am 9. Juli 2013 sei der Bürgermeister des Bezirks Deh-Salah in der Provinz Baghlan von "Mudschaheddin" getötet worden:

"On Monday, 1st July, the chief police commander of 'Baraki-Barak' district of 'Baghlan' province was killed along with his four bodyguards in a landmine blast. [...]

"On Tuesday 9th July, Mujahidin managed in an ambush to kill the mayor of 'Deh-Salah' district of 'Baghlan' province." (Islamic Emirate of Afghanistan, 1. September 2013)

Am 26. September 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass die Person, die für nächtliche Angriffe im Bezirk Shahar-e-Kohana in der Provinz Baghlan zuständig war, von "Mudschaheddin" getötet worden sei:

"In charge of night raids of Shahar-e-Kohana district, Baghlan province got killed in Mujahideen attack on Wednesday, says a report." (Islamic Emirate of Afghanistan, 26. September 2013)

Am 7. August 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant im Bezirk Markazi Baghlan von Mudschaheddin getötet worden sei:

"A hireling Arbaki commander (Bismillah) was gunned down and killed by Mujahideen in Markazi Baghlan district today at 11:00 am local time." (Islamic Emirate of Afghanistan, 7. August 2013)

Am 1. Juli 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass Habeeb-ur-Raman, ein Bezirkspolizeichef, bei einem Bombenanschlag im Bezirk Nahrin in der Provinz Baghlan getötet worden sei:

"Habeeb-ur-Raman, the district police, said to be a cruel and corrupt person, was killed along with 8 of his gunmen Monday when a remotely detonated bomb blast struck and torn his vehicle apart in Nahrin district of northern Baghlan province, according to a recent report from Baghlan province" (Islamic Emirate of Afghanistan, 1. Juli 2013)

Am 22. September 2013 schreibt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant bei einem Anschlag von "Mudschaheddin" im Bezirk Jalga in der Provinz Baghlan getötet worden sei:

"An Arbaki commander along with his gunman got killed in an attack by Mujahideen of the Islamic Emirate in Jalga district of Baghlan province on Sunday." (Islamic Emirate of Afghanistan, 22. September 2013)

Am 22. Mai 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant und Bürgermeister von Poli Khomri zum Ziel eines Bombenanschlags von "Mudschaheddin" in der Provinz Baghlan geworden sei. Es sei nicht klar, ob die Zielperson getötet bzw. verwundet worden sei:

"On Tuesday evening a huge blast remotely detonated by Mujahideen ripped into the vehicle of an Arbaki commander and the Mayor of the Poli Khomri in the same district of Baghlan, destroying the vehicle but it is not clear if the target himself was killed or wounded."

(Islamic Emirate of Afghanistan, 22. Mai 2013)

  1. Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko

Eine Landkarte zu Afghanistan ist unter folgendem Link zu finden:

• UN Cartographic Section: General map of Afghanistan, Juni 2011

http://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/afghanis.pdf

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass Taxi- LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegale Kontrollpunkte unterhalten würden, um Geld und Güter von Reisenden zu erpressen. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In einigen Gebieten sei das Reisen insbesondere nachts aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (IED) extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst:

"Taxi, truck, and bus drivers reported that security forces operated illegal checkpoints and extorted money and goods from travelers. The greatest restriction to movement in some parts of the country was the lack of security. In many areas insurgent violence, banditry, land mines, and IEDs made travel extremely dangerous, especially at night. Armed insurgents also operated illegal checkpoints and extorted money and goods. The Taliban imposed nightly curfews on the local populace in regions where it exercised authority, mostly in the southeast. Social custom limited women's freedom of movement without male consent or a male chaperone." (USDOS, 19. April 2013, Section 2d)

Die laut eigenen Angaben unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News erwähnt im Oktober 2013, dass bei der Explosion einer Landmine in der Provinz Baghlan drei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt worden seien:

"Three public order policemen were killed and two others sustained injuries on Thursday when their vehicle struck a landmine in northern Baghlan province, an official said. The explosion in Tahiryan village in the Baghlan-i-Markazi district took place in the noon, the district police chief, Syed Mir Watandost, told Pajhwok Afghan News." (Pajhwok Afghan News, 17. Oktober 2013)

Im August 2013 erwähnt Pajhwok Afghan News, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Doshi in der Provinz Baghlan zwei Leibwächter eines Mitglieds des Unterhauses getötet worden seien:

"Two bodyguards of a Wolesi Jirga - lower house - member were killed in a roadside bombing in northern Baghlan province on Wednesday, officials said. They were travelling on the Salang-Pul-i-Khumri highway in the morning when came under attack in the Sang-Surkh area of Doshi district, police spokesman Javed Basharat told Pajhwok Afghan News." (Pajhwok Afghan News, 15. August 2013)

Tolo News schreibt im Juni 2013, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan ein Polizeibeamter getötet und eine weitere Person verletzt worden seien:

"A police officer was killed and one person injured in a roadside bomb blast in northern Baghlan province early Wednesday, local officials said. 'The blast took place in the Baghlan-e-Markazi district of the province, when the police officer's vehicle fell prey to roadside bomb,' the Provincial Police Chief General Asadullah Shirzad said." (Tolo News, 5. Juni 2013)

Tolo News berichtet im Oktober 2013, dass das Ghorband-Tal in der Provinz Parwan zu einer Front im Kampf der Sicherheitskräfte gegen aufständische Taliban geworden sei und die Aufständischen Straßen, die in und aus dem Gebiet führen würden, blockiert hätten. Neben der lokalen afghanischen Polizei könnten Berichten zufolge auch Hunderte zivile Fahrer nicht in und aus der Provinz:

"Parwan province's Ghorband valley has turned into one the fiercest battle fronts in the Afghan security forces' fight against the Taliban insurgency ever since militants blocked off roads in and out of the area three days ago. A TOLOnews reporter traveled to Ghorband District to investigate the protracted clash that continues to rage between insurgents and security forces. Security officials said that the Taliban blocked road access to Ghorband originally in order to prevent Afghan Local Police (ALP) from transporting food supplies into the District. But the entrenched militant blockade has also reportedly kept hundreds of civilian drivers from exiting or entering the province" (Tolo News, 21. Oktober 2013)

Informationen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Sicherheitslage in Kabul entnehmen Sie bitte auch folgenden Dokumenten:

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 7. November 2013

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update, 30. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf

Weitere Informationen zu dieser Frage entnehmen Sie bitte auch dem ersten Punkt dieser Anfragebeantwortung.

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. November 2013)

  1. Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

• AAN - Afghanistan Analysts Network: Baghlan on the Brink: ANSF weaknesses and Taleban resilience, 31. Mai 2013

http://www.afghanistan-analysts.org/baghlan-on-the-brink-ansf-weaknesses-and-taleban-resilience

• AAN - Afghanistan Analysts Network: Back to Bad: Chahrdara between Taleban and ALP - a district case study, 6. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/258136/383606_de.html

• AFP - Agence France-Presse: Militant attack in 'peaceful' Afghan province, 29. Mai 2013

http://reliefweb.int/report/afghanistan/militant-attack-peaceful-afghan-province

• AFP - Agence France-Presse: Wedding bomb in Afghanistan wounds nine, 1. November 2013 (published by ReliefWeb)

http://reliefweb.int/report/afghanistan/wedding-bomb-afghanistan-wounds-nine-officials

• Al-Jazeera: Afghan police commander and aides killed, 1. Juli 2013

http://www.aljazeera.com/news/asia-pacific/2013/07/201371101921275797.html

• Islamic Emirate of Afghanistan: Bomb blows up mayor's vehicle in Baghlan, 22. Mai 2013

http://shahamat-english.com/~shahamat/index.php/news/31723-bomb-blows-up-mayor%E2%80%99s-vehicle-in-baghlan

• Islamic Emirate of Afghanistan: District police chief along with 8 bodyguards killed in Baghlan, 1. Juli 2013

http://shahamat-english.com/index.php/news/33615-district-police-chief-along-with-8-bodyguards-killed-in-baghlan

• Islamic Emirate of Afghanistan: Arbaki commander killed in Markzi Baghlan, 7. August 2013

http://www.shahamat-english.com/~shahamat/index.php/news/35300-arbaki-commander-killed-in-markzi-baghlan

• Islamic Emirate of Afghanistan: Afghanistan in the month of July 2013, 1. September 2013

http://shahamat-english.com/index.php/articles/36307-afghanistan-in-the-month-of-july-2013

• Islamic Emirate of Afghanistan: Arbaki commander killed in Baghlan, 22. Dezember 2013

http://shahamat-english.com/index.php/news/37508-arbaki-commander-killed-in-baghlan

• Islamic Emirate of Afghanistan: Head of night raids killed in northern Baghlan, 26. September 2013

http://shahamat-english.com/index.php/news/37723-head-of-night-raids-killed-in-northern-baghlan

• Tolo News: Operation Against Insurgents Launched in Baghlan Province, 21. Juli 2013

http://tolonews.com/en/afghanistan/11288-operation-against-insurgents-launched-in-baghlan-province

• Tolo News: Armed Men Beat Two Journalists in Baghlan, 29. Juli 2013

http://tolonews.com/en/afghanistan/11386-armed-men-beat-two-journalists-in-baghlan

• Tolo News: 17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation, 16. August 2013

http://tolonews.com/en/afghanistan/11575-17-insurgents-killed-9-detained-in-ansf-baghlan-operation

• Tolo News: Illegal Armed Groups Threaten Security of Baghlan:

Officials, 18. August 2013

http://tolonews.com/en/afghanistan/11595-illegal-armed-groups-threaten-security-of-baghlan-officials

• Tolo News: Towde Khabare: Karzai Condemns Recent Attacks by the Taliban, 2. September 2013

http://tolonews.com/en/towde-khabare/11766-towde-khabare-karzai-condemns-recent-attacks-by-the-taliban

• Tolo News: TOLOnews 6pm News 06 November 2013, 6. November 2013

http://tolonews.com/en/video/12511-tolonews-6pm-news-06-november-2013

• UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf

  1. Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 7. November 2013

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm

• Pajhwok Afghan News: MP's guards killed in Baghlan roadside blast, 15. August 2013

http://www.elections.pajhwok.com/en/2013/08/15/mp-s-guards-killed-baghlan-roadside-blast

• Pajhwok Afghan News: 3 police dead in Baghlan roadside bombing, 17. Oktober 2013

http://www.pajhwok.com/en/2013/10/17/3-police-dead-baghlan-roadside-bombing

• SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update, 30. September 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf

• Tolo News: Police Officer Killed in Baghlan Roadside Bomb Blast, 5. Juni 2013

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/10752-police-officer-killed-in-baghlan-roadside-bomb-blast

• Tolo News: Clash Between Taliban and Afghan Forces Consumes Ghorband, 21. Oktober 2013

http://tolonews.com/index.php?option=com_contentview=articleid=12333%3Aclash-between-taliban-and-afghan-forces-consumes-ghorbandcatid=1%3Aafghanistan-catItemid=95lang=en

• UN Cartographic Section: General map of Afghanistan, Juni 2011

http://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/afghanis.pdf

• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245038/368486_de.html

• AFP - Agence France-Presse: Wedding bomb in Afghanistan wounds nine, 1. November 2013 (published by ReliefWeb)

http://reliefweb.int/report/afghanistan/wedding-bomb-afghanistan-wounds-nine-officials

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich als glaubwürdig angenommen werden könne.

Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (im Hinblick auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist. In der Beschwerde wurde weder eine im Hinblick auf die in der GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer hat, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, angegeben, dass er, wäre er nicht geflüchtet, gezwungen worden wäre, für jemanden "in den Krieg zu ziehen". Der Beschwerdeführer machte keine weiteren individuellen Gründe geltend, gemäß welchen er verfolgt, bedroht oder in sonstiger Weise in Afghanistan geschädigt werden könnte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist eindeutig ersichtlich, dass er aus keinem in der GFK aufgelisteten Gründen persönlich verfolgt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat, und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde.

Zu A I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe droht die Verfolgung keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht aus Gründen der GFK. Den Schilderungen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die behauptete Zwangsrekrutierung nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe erfolgt. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (junge Männer) am leichtesten greifbar sind, zwangsrekrutiert. Amtsbekannt ist, dass sich selbst die Taliban, so sie sich heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen, nicht aus GFK relevanten Gründen zwangsrekrutieren. Jedenfalls ist die vom Beschwerdeführer behauptete drohende Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant (Vgl. Asylgerichtshof 13.02.2012, C2 422614-1/2011). Zwangsrekrutierungen, die nicht an anderen Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Flüchtlingskonvention keine Asylrelevanz zu (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203).

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend gedeutet werden könnte, dass dieser davon ausgeht, als Angehöriger einer sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer in Afghanistan, Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen der bereits bestehenden Zugehörigkeit zu einer Gruppe erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund der GFK berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf das Merkmal beziehende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (Vgl. Feßl, Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist (Asylgerichtshof 27.12.2013, C13410.309-1/2009/9e).

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen, wie im gegenständlichen Fall, ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara und seines schiitischen Glaubens alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Rahmen seiner Befragung durch das Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sämtliche Familien, die in seinem Heimatdorf leben würden, Schiiten wären, aber der Clan von Karim Ali seien Sunniten. Dieser Clan hätte gewollt, dass er nach sunnitischen Glauben beten sollte. Es sei auch zu Störungen in der Moschee durch diesen Clan gekommen.

Den Länderfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass es in Afghanistan zu einer zielgerichtete Verfolgung der Angehörigen der Hazara und von Schiiten kommt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte erhebliche Intensität des drohenden Eingriffs vor dem Hintergrund des universellen Menschenrechtsstandards zu beurteilen ist. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr dorthin zu begründen. Die Abgrenzungen gegenüber bloßer Diskriminierung oder bloßer Schikane spielt dabei in der Praxis eine zentrale Rolle. In solchen Fällen geht es darum, das Ausmaß des jeweils noch zumutbaren Nachteils festzustellen bzw. Kriterien für die Zumutbarkeit eines Nachteiles zu finden. Die Abgrenzung gegenüber bloßer Diskriminierung kann hier beispielhaft angeführt werden. Allgemein besteht die Auffassung, dass bloße Diskriminierungen in der Regel noch nicht Verfolgung bedeuten muss. Der Beschwerdeführer selbst hat keine konkrete Bedrohungssituation im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem schiitischen Glauben behauptet und sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Störungen in der Moschee als asylrechtlich unbeachtliche, bloße Diskriminierungen zu werten.

Zu A II.)

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben hat, dass er seit seiner Flucht aus Afghanistan im Jahre 2008 kaum Kontakt zu seiner Familie gehabt hat, sein Vater bereits verstorben ist, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Baghlan sofort integrieren kann. Dies trotz des Umstandes, dass seine Mutter und seine Geschwister weiterhin in der Heimatprovinz aufhältig sind. Grund dafür ist vor allem der Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in seiner Heimatregion war und vor Ort ständig stattfindende Veränderungen gegeben sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach den länderkundlichen Feststellungen die Provinz Baghlan zu den friedlicheren Provinzen zählt. Aufgrund seiner langen Abwesenheit kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Baghlan zu gelangen. Die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort würde gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der Betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Der Beschwerdeführer hat sich seit 2008 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, gesunden Mann, welcher jedoch über keine höhere Bildung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in Kabul, noch in Mazari Sharif oder Herat Verwandte hat. Er hat somit nicht die Möglichkeit, sich in einen Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedelung in Kabul - auch in Folge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich zwar, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers zu den sichereren Regionen in Afghanistan zählt. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse jedoch nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass dies im Blickwinkel des Art 3 EMRK unzulässig ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter A I. und II.) angeführten Judikate), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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