BVwG W135 2003593-1

W135 2003593-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2003593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003593.1.00

Spruch

W135 2003593-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und brachte dabei an vorliegenden Gesundheitsschädigungen Zöliakie, Fructosemalabsorbtion, "Hypoeropie, Astigmatismus, Sicca" vor. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Antragstellung folgende medizinische Unterlagen vor:

Befundbericht von der internistischer Untersuchung am 12.03.2013

Arztbrief einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 17.04.2013

Laborbefund vom 29.06.2012

Arztbrief nach einer Makroskopie vom 23.07.2012

Befund nach Ösophago-Gastro-Duodenoskopie vom 25.07.2012

Laborbefund vom 21.03.2012

Labor-Endbefund vom 07.11.2012

Arztbrief des XXXX vom 09.11.2012

Ergebnis eines Fruktose-H2-Atemtests des XXXX vom 25.10.2012

Arztbrief des XXXX vom 30.10.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.05.2013, unter Berücksichtigung der Leidensposition "Fructoseintoleranz" der Gesamtgrad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 10 v. H. festgesetzt. Zur Begründung der Position wurde ausgeführt, dass diese Position mit dem unteren Rahmensatz herangezogen worden, da sie diätisch beeinflussbar sei. Die durch Brillen korrigierbare Visusbeeinträchtigung erreiche keinen Grad der Behinderung. Die Diagnose Zöliakie werde durch die aufliegenden diesbezüglichen Befunde (Labor und Endoskopie) nicht bestätigt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2013 ausführlich die Symptome ihres Leidens schilderte und angab, der Sachverständige habe nicht über die notwendigen Daten zur Interpretation der Befunde verfügt, da er sie mehrmals mit Fragen unterbrochen habe, während sie den Versuch unternommen habe, umfangreiche Ausführungen zu den vorgelegten Befunden zu tätigen. Die Behauptung des Gutachters, die Zöliakie werde durch die vorgelegten Befunde nicht bestätigt, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin legte nochmals die bereits zuvor vorgelegten Befunde vom 29.06.2012, 07.11.2012 und 09.11.2012 sowie drei Artikel zu Zöliakie bzw. Glutensensitivität vor. Sie beantragte die behördliche Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 35 v.H. (Fruktoseintoleranz 10 v.H., Zöliakie 25 v. H.; in eventu Fruktoseintoleranz 10 v.H., Glutensensitivität 25 v. H.).

Dieses Schreiben der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2013 von einem Facharzt für Innere Medizin untersucht. Im diesbezüglichen Gutachten wird zur Anamnese Folgendes festgehalten:

"Nach der letzten Begutachtung ho. im 5/13 erklärte sich die AW in der Stellungnahme zum Parteiengehör am 8.7.2013 mit dem Ergebnis des ärztl. SVGA nicht einverstanden: trotz neg. Duodenalbiopsie bestehe eine Glutenunverträglichkeit, die TTG-AK waren wiederholt erhöht, außerdem seien bei der Duodenalbiopsie zu wenige Proben entnommen worden. Glutenhaltige Kost führe zu massiven Durchfällen, zusätzlich treten Bauchschmerzen und eine erhöhte Infektanfälligkeit auf. Bei glutenfreier Diät sind alle diese Beschwerden rasch rückläufig. Bei zusätzlicher Einhaltung einer fructosearmen Ernährung ist die AW praktisch beschwerdefrei."

Der beigezogene Facharzt für Innere Medizin setzte den Gesamtgrad der Behinderung nunmehr unter Berücksichtigung der Leidensposition "Nahrungsmittelunverträglichkeit " mit 20 v.H. fest. Die Heranziehung des oberen Rahmensatzes wurde damit begründet, dass eine Durchfallsneigung bestehe. Das Leiden sei im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft worden, da eine Unverträglichkeit für Gluten und Fructose trotz negativer Duodenalbiopsie und negativem H2-Atem-Test glaubhaft gemacht worden sei.

Dieses Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme bis 15.10.2013 eingeräumt.

Mit E-Mail vom 26.09.2013 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Befund vom 11.09.2013 vor, wonach sie einen tT-Gluatminase IgA-Wert von 3 U/ml aufweise. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde deutlich zu ersehen sei, dass der genannte Wert unter glutenfreier Kost massiv abfalle.

Diese Stellungnahme legte die Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme und neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, dem Ärztlichen Dienst vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme wurde festgehalten, dass durch den vorgelegten neuen Befund keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuellen Beurteilung hinzugekommen seien, insbesondere auch eine behauptete Zöliakie dadurch nicht belegt werde. Es ergebe sich somit keine Änderung des Gutachtens.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 erbat die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung des Parteiengehörs bis 31.10.2013. Sie erstattete mit Schreiben vom 30.10.2013 eine ausführliche Stellungnahme, wonach das Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 unvollständig, inkonsistent und verfehlt sei. Unter Darlegung ihrer Leiden wurde beantragt, einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festzustellen.

Diese Stellungnahme wurde erneut mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 11.11.2013 wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien, zumal nicht die subjektive Leidensdarstellung, sondern ausschließlich objektivierbare maßgebliche Gesundheitsschäden zur Beurteilung heranzuziehen gewesen seien und ein herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand sowie das gesicherte Vorliegen einer Zöliakie gerade eben nicht bestätigt hätten werden können. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.

Mit Bescheid vom 27.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage sowie die Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30.10.2013, wonach es zu keiner Änderung der Sachlage komme. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit "13.01.2013" datiertem Schreiben, fristgerecht eingebracht am 15.01.2014, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in welcher im Wesentlichen die bereits zuvor im Rahmen der Stellungnahmen zum Parteiengehör getätigten Ausführungen wiederholt werden. Neue Befunde wurden im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.05.2013, welcher nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung auf Grund der Funktionseinschränkung "Nahrungsmittelunverträglichkeit" den Grad der Behinderung nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. einschätzte. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen gegen dieses Gutachten und der nach Gutachtenserstellung vorgelegte Befund vom 11.09.2013 wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob diese eine Änderung des Gutachtens bedingen würden. In seiner Stellungnahme vom 11.11.2013 führt der Ärztliche Dienst aus, dass der vorgelegte Befund und die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuellen Beurteilung aufzeigen würden, zumal nicht die subjektive Leidensdarstellung, sondern ausschließlich objektivierbare maßgebliche Gesundheitsschäden zur Beurteilung heranzuziehen gewesen seien, und ein herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand, sowie das gesicherte Vorliegen einer Zöliakie gerade eben nicht bestätigt hätte werden können.

Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). In der Beschwerde werden im Wesentlichen die bereits im Rahmen der zuvor erfolgten Stellungnahmen zum Parteiengehör der belangten Behörde erstatteten Ausführungen wiederholt, denen der Ärztliche Dienst - wie bereits geschildert - schlüssig und widerspruchsfrei entgegengetreten war. Auch wurden im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens bzw. die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, wonach das gesicherte Vorliegen einer Zöliakie gerade eben nicht bestätigt hätte werden können, zu widerlegen vermögen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Wenn im Übrigen in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgestellt hätte werden müssen, wird darauf hingewiesen, dass selbst bei einem Grad der Behinderung von 30 v.H.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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