BVwG W105 1405158-1

W105 1405158-1Bundesverwaltungsgericht23.09.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Intensität, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1405158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1405158.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde

1. der XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 08 08.044-BAG und

2. des mj. XXXX StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 09 00.602-BAG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird jeweils stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Ausspruches betreffend § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt II.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige Kenias, beantragte am 02.09.2008 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 02.09.2008 gab die Erstbeschwerdeführerin einerseits an, im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte zu verfügen, sowie führte sie im Weiteren aus, dass sie im Jänner 2006 in XXXX als Au-pair-Mädchen angekommen sei, um die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahre 2007 sei sie dann nach Österreich eingereist und habe sie für eine Familie hier als Au-pair-Mädchen gearbeitet. Sie habe keinen "ursächlichen Fluchtgrund" gehabt; so sei sie vielmehr nach Deutschland gegangen, weil sie die deutsche Sprache habe lernen wollen.

Im Weiteren führte die Antragstellerin an, dass sie seit Februar 2008 keinerlei Kontakt mit ihrer Familie in Kenia gehabt habe. Ihr Vater, als Angehöriger der Mungiki Glaubensgemeinschaft, habe ihre Mutter und die übrigen Familienmitglieder mit katholischem Hintergrund aufgefordert zu konvertieren und seinem Glauben beizutreten. Die Mutter habe sich im Namen der übrigen Familienmitglieder geweigert, dieser Aufforderung des Vaters zur Konvertierung nachzukommen, zumal dies sowohl für die männlichen als auch für die weiblichen Mitglieder der Familie die Beschneidung mit sich gebracht hätte. Aus diesem Grund hätten die Mungiki-Leute gegen die Familie der Antragstellerin vorzugehen, und zwar nicht mit Waffen wie im herkömmlichen Sinne, sondern vielmehr mit ihren "traditionellen Methoden". In diesem Zusammenhang sei ihr jüngerer Bruder (namentlich genannt) ermordet worden und sei die ganze Familie vom Herkunftsort in den Großraum Nairobi verzogen. Im Jänner 2008 sei es zu Kämpfen in Kenia zwischen den Angehörigen der beiden Stämme der Kikuyu und der Luo gekommen. Ihre Familie habe dem erstgenannten Stamm angehört. In weiterer Folge habe sie erfahren, dass ihr Elternhaus in Brand gesteckt worden sei. Sie habe Angst vor einer Rückkehr, weil sie nicht wisse wohin sie gehen solle, jedoch auch aus Angst vor den Mungiki-Leuten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA vom 23.09.2008 gab die Antragstellerin zentral zu Protokoll, sie könne nicht nach Kenia zurückkehren, da ihre Mutter nicht da sei, ihre Mutter sei im Dezember 2007 nach London gegangen und im Jahr 2008 wieder zurück nach Kenia. Damals habe auch sie zurückkehren wollen und sei sie noch am 28.02.2008 von ihrer Mutter angerufen worden und habe sie ihr gesagt, dass sie aufgrund der Kämpfe nicht zurückkehren solle und sei das Haus niedergebrannt worden. Die Mutter habe beabsichtigt gehabt zur Schwester nach London zu fliegen, sei jedoch dort nie angekommen und sei der Kontakt abgerissen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA vom 23.02.2009 führte die Antragstellerin zentral nachstehendes an:

"F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Ja, ich habe am XXXX einen Sohn, UXXXX AIS-Zahl: 09 00.602, zur Welt gebracht. Der Vater meines Sohnes ist XXXX, AIS-Zahl: 02

19.872. Ich bin mit dem Vater meines Sohnes in einer Beziehung. Wir leben momentan aber in keinem gemeinsamen Haushalt. Wir haben aber vor zusammen zu ziehen. Das Asylverfahren meines Freundes wurde in erster Instanz abgewiesen. Dagegen wurde von meinem Freund die Berufung eingelegt. Meine Angaben gelten auch für meinen Sohn.

F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ja, ich habe meinen Reisepass inklusive der Visums und die Geburtsurkunde meines Sohnes bei mir.

Anmerkung: Kopien der beiden Dokumente liegen dem jeweiligen Akt bereits bei.

F: Warum haben Sie Kenia verlassen?

A: Ich habe meine Heimat verlassen, um als Au-pair Mädchen in Deutschland zu arbeiten und auch die deutsche Sprache zu lernen. Das war am 9.Jänner 2006.

F: Wann sind sie nach Österreich gekommen?

A: Das war am 6.Jänner 2007. Ich wollte in Österreich als Au-pair Mädchen arbeiten. Ich konnte bei der Familie XXXX in XXXX, ein Jahr als Au-pair Mädchen arbeiten. Nachdem mein Au-pair Vertrag abgelaufen war, wollte ich wieder zurück nach Kenia. Zu der Zeit gab es aber politische Kämpfe in Kenia. Meine Mutter musste wegen dieser Kämpfe das Land verlassen. Sie hatte mich noch vorher gewarnt, nicht nach Kenia zurück zu kehren.

F: Wieso sollten sie nicht nach Kenia zurückkehren?

A: Es gab Kämpfe in Kenia und unser Haus wurde nieder gebrannt. Meine Mutter musste deswegen fliehen.

F: Wieso haben sie im September 2008 in Österreich um Asyl angesucht?

A: Ich konnte mit meinen Eltern keinen Kontakt herstellen. Ich wusste nicht, wo meine Eltern waren.

F: Haben sie noch weitere Probleme bei einer Rückkehr nach Kenia?

A: Während ich in Deutschland gewesen bin, waren meine Eltern in eine andere Gegend übersiedelt. Meine Familie lebte immer in XXXX. Das ist in der Nähe von Nairobi. Dann war meine Mutter mit meinen Geschwistern von XXXX nach XXXX gezogen. Meine Mutter hatte eigentlich meinen Vater verlassen, weil mein Vater zu den Mungiki-Leuten gehörte. Meine Mutter ist aber selbst Christin.

F: Seit wann gehörte ihr Vater der Mungiki-Religion an?

A: Schon seit ich klein war.

F: Hatte es davor noch keine Probleme mit der Mungiki-Religionsgemeinschaft gegeben?

A: Mein Vater wollte ja die ganze Familie in seiner Religionsgemeinschaft haben. Aber meine Mutter wollte das nicht.

F: Was sagte ihr Vater darüber, dass sie nach Europa als Au-pair gereist sind?

A: Mein Vater wusste darüber überhaupt nicht Bescheid. Ich habe das nur meiner Mutter gesagt.

F: Wer hatte sie unterstützt, damit sie als Au-pair nach Europa kommen konnten?

A: Das war meine Mutter.

F: Von was lebte ihre Mutter in Kenia?

A: Sie war eine Geschäftsfrau. Sie verkauft Gemüse und Obst in Nairobi.

F: Was macht ihr Vater derzeit?

A: Mein Vater ist gestorben. Es war im Jahre 2006. Es war zur gleichen Zeit, als auch mein Bruder gestorben ist.

F: Ihr Vater ist bereits verstorben. Was müssen sie von diesen Mungiki-Leuten befürchten?

A: Mein Vater war der Führer von den Mungiki. Sie sind der Überzeugung, wenn ein einziges Familienmitglied dazugehört, dann müsste sich die ganze Familie der Glaubensgruppe anschließen.

V: Wieso sollte es gerade jetzt Probleme mit den Mungiki-Leuten geben? Ihr Vater war der Führer und bereits seit Jahren Mitglied.

A: Damals, als ich noch klein gewesen bin, wurden die Familienangehörigen nicht gezwungen, bei dieser Sekte mit zu machen. Es geht darum, dass sie ja Geheimnisse haben. Wegen dieser Geheimnisse sollte die ganze Familie dazugehören.

V: Die Geheimnisse dieser Sekte hatte es mit Sicherheit auch schon früher gegeben. Wieso tauchen die Probleme plötzlich jetzt auf?

A: Damals haben die Mungiki-Leute nicht gewusst, dass die Mitglieder zu Hause mit ihrer Familie über die Geheimnisse reden.

F: Hatte ihr Vater etwas über die Mungiki-Sekte erzählt?

A: Ja. Zum Beispiel hatte uns unser Vater immer rechtzeitig darüber gewarnt, wann die Mädchen beschnitten wurden. Nachdem die Beschneidungen vorbei waren, durften wir wieder aus unseren Verstecken raus.

V: Einerseits war ihr Vater ein Führer dieser Sekte und andererseits hat er sie, seine Kinder, vor dieser Sekte beschützt. Das ist nicht wirklich nachvollziehbar. Was sagen sie dazu?

A: Ja, deswegen wurde er auch getötet. Weil er über diese Dinge mit meiner Mutter gesprochen hatte. Meine Mutter hatte das auch in der Kirche weiter erzählt.

F: Was würde passieren, wenn sie nach Kenia zurückkehren?

A: Ich fürchte mich vor den Mungiki-Leuten und ihren Glauben.

F: Sie könnten in Kenia zur Polizei gehen bzw. Hilfe bei einer der vielen NGO¿s ansuchen?

A: Ja, aber es gibt unter den Polizisten auch viele, die den Mungiki angehören. Ich kenne ja nur die Leute in XXXX, wo wir früher gelebt hatten.

F: Könnten sie sich in einem anderen Landesteil von Kenia niederlassen?

A: Ich kenne ja niemanden. Nur aus meinem Dorf kenne ich Leute.

F: Wo leben ihre Mutter und ihre anderen Geschwister?

A: Ich habe seit damals mit keinem Kontakt. Ich habe eine Schwester, die sich in London aufhält. Nur mit ihr habe ich Kontakt. Auch sie hat keinen Kontakt zu unserer Familie in Kenia.

F: Was befürchten Sie in Kenia?

A: Ich habe Angst vor den Mungiki. Sie könnten mein Kind und mich kriegen.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?

A: Nein.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe Angst um mein Kind, weil diese Mungiki-Leute wollen keine Buben, sie mögen keine männlichen Angehörigen.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Weil ich nicht weiß, wo ich hingehen könnte. Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Ich hatte eigentlich Papiere, die ich vorlegen wollte. Ich lebte früher mit meinem Freund und er hatte die Papiere beim Putzen vernichtet. Ich werde vielleicht drei Tage benötigen, um sie vom Internet zu bekommen und sie bei ihnen vorbei zu bringen.

Anmerkung: Sie bekommen drei Tage Zeit, um diese Unterlagen der Behörde vorzulegen.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Die Unterlagen werden das beweisen.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Alle Leute von XXXX. Ich habe keine Telefonnummern.

Der Antragstellerin werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Kenia übersetzt (siehe Beilage Parteiengehör) und mit ihr erörtert.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das meiste konnte ich verstehen. Es gibt schon Besserungen im Land. Aber diese Sachen sind nur Theorie, die Praxis sieht anders aus.

F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?

A: Ich werde alles bis Donnerstag vorbeibringen.

F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Die Probleme haben im Jahr 2006 begonnen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Meine Schwester in London könnte meine Geschichte bestätigen. Sie ist Studentin und arbeitet gleichzeitig in London. Sie finanziert ihr Studium selbst.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Im bekämpften Bescheid finden sich umfangreiche Feststellungen zur Situation in Kenia sowie zum Themenkreis Mungkiki-Sekte, sowie insbesondere wurde Bezug genommen auf die Situation von Frauen betreffend "frauenspezifische NGO-Hilfseinrichtungen".

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Angaben der Antragstellerin sehr allgemein und vage gehalten seien, ohne dass sie konkrete Anknüpfungspunkte zu ihrer Person habe herstellen können.

Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin sowie eines nigerianischen Staatsangehörigen geboren und wurde für ihn durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin mit 16.01.2009 die Gewährung des Status eines Asylberechtigten beantragt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zl. 08 08.044-BAG und Z.. 09 00.602-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.09.2008 sowie vom 16.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral darauf verwiesen, dass die Situation von Frauen in Kenia denklich schlecht sei; unter Hinweis auf einen Bericht des US-Departement of State stelle Vergewaltigungen ein großes Problem dar und komme es bei Vergewaltigungen im Familienkreis oft zu keinen Bestrafungen. Daneben würden Prostitution und häusliche Gewalt weitere große Probleme darstellen. Die Antragstellerin führte des Weiteren aus, sie habe keinerlei Kontakt zu ihrer Mutter und sei auch die Situation von alleinstehenden Müttern oft verheerend. Sie müsste dort ganz allein mit ihrem Sohn leben und wüsste sie nicht, wovon sie ihren Lebensunterhalt und den des Kindes sichern sollte. Sie würde weiters anführen, dass ihr Lebensgefährte aus Nigeria komme und hätten sie den Sohn gemeinsam; wenn sie ausgewiesen werde würde, würde sie von ihrem Lebensgefährten getrennt werden.

Am 04.04.2013 führte der Asylgerichtshof - als vormals zuständige Rechtsmittelinstanz - eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Die Verhandlung fand in Abwesenheit der Parteien statt. Die Beschwerdeführerin wurde zum Verhandlungstermin mit Ladung des Asylgerichtshofes vom 06.02.2013 nachweislich rechtswirksam geladen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin sowie ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, sind Staatsangehörige Kenias. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 02.09.2008 für sich selbst und in der Folge für ihren am XXXX geborenen Sohn die Gewährung internationalen Schutzes.

Die Antragstellerin verließ ihren Herkunftsstaat im Jahre 2006 und begab sie sich in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Au-pair-Mädchen arbeitete. Ein eine Verfolgungssituation bzw. eine Verfolgungsgefährdung lag zum Ausreisezeitpunkt nicht vor bzw. lag der Ausreise keine bezughabende Motivation zugrunde. Im Jahre 2007 begab sich die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich, wo sie weiterhin als Au-pair-Mädchen gearbeitet hat. Die weiteren seitens der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse im Herkunftsstaat können nicht als gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die Antragstellerin aus eigenem vorbrachte, vor ihrer Ausreise aus Kenia keinerlei eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen oder einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Nachvollziehbar und glaubhaft konnte der Auslandsaufenthalt der Antragstellerin sowie ihre Motivation in Deutschland - später in Österreich - zu arbeiten, um Deutsch zu lernen nachvollzogen und festgestellt werden.

Nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft erscheint das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu einer Verfolgungsbefürchtung im Herkunftsstaat. So hat die Antragstellerin Kenia ursprünglich jedenfalls ausschließlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland und später in Österreich verlassen, ohne diesbezüglich eine Rückkehrbefürchtung hegen zu müssen. Das weiters nunmehr nach Antragstellung ins Treffen geführte Vorbringen stellt sich als unsubstantiiertes Konstrukt dar und ist den mangelhaft konkreten Angaben der Antragstellerin zu einer Sektenzugehörigkeit des Vaters keine glaubhafte Bedeutung beizumessen.

Die Antragstellerin vermochte im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren bzw. im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde - als auch durch Abwesenheit im Rahmen der abgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - in keinster Weise eine konkrete Betroffenheit ihrer Person nachvollziehbar aufzuzeigen bzw. vermochte sie nicht glaubhaft darzutun, weshalb nunmehr mehrere Jahre nach dem Verlassen des Herkunftsstaates ein solches Problem bei Rückkehr virulent werden würde.

Die Antragstellerin lieferte insbesondere diesbezüglich keinerlei Hinweise auf ein sie höchstpersönliches Gefährdungsrisiko bei Rückkehr.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Mangels eines erkennbaren nachvollziehbaren Sachsubstrates zu einer Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat ist der Erstbeschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich-relevanter Verfolgung zusinnbar.

Gleiches gilt für den Zweitbeschwerdeführer.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden

zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug

auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen hinsichtlich des Ausspruches gemäß § 8 Abs. 1 AsylG mangelhaft:

Die nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheide lassen detaillierte Feststellungen zu der Möglichkeit einer Rückkehr der beiden Beschwerdeführer nach Kenia vermissen.

Im nunmehr fortzusetzenden Verfahren ist anhand eines aktuellen Länderprofils die Situation alleinstehender zurückkehrender Frauen (insbesondere mit Versorgungspflichten), wie eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu einer besonders vulnerablen Personengruppe zu beleuchten.

Ein Abspruch über einen Ausspruch einer allenfalls vorliegenden dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung war mangels erstinstanzlichen Ausspruches nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens sowie von Beweisfragen in Hinblick auf Sachverhalte im Herkunftsstaat.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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