W221 1438442-1•BVwG W221 1438442-1
W221 1438442-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W221 1431288-1/9E
W221 1431289-1/9E
W221 1431290-1/5E
W221 1438442-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 23.11.2012 bzw. (4.) vom 16.10.2013, (1.) Zl. 12 08.655-BAG, (2.) ZI. 12 08.657-BAG, (3.) ZI. 12 08.659-BAG und (4.) 13 11.820-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweibeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ihre russischen Inlandspässe und für den Drittbeschwerdeführer eine russische Geburtsurkunde vor. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin; der Drittbeschwerdeführer ist ihr gemeinsames Kind.
Am 12.07.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass russische Soldaten in sein Haus gekommen seien, die wissen hätten wollen, wo sich sein Cousin befinde und weitere Informationen über diesen gewollt hätten. Er selbst wisse nichts über seinen Cousin, außer dass er sich in XXXX befände. Die Soldaten hätten behauptet, der Cousin sei im Krieg tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, öfters gefoltert und bedroht worden zu sein, aus Angst sei er geflüchtet. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder würden noch im Herkunftsland bzw. einem Drittstaat leben. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, öfters von russischen Soldaten aufgesucht worden sei, die ihn beim letzten Mal krankenhausreif geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Für den Drittbeschwerdeführer gelte der gleiche Fluchtgrund wie für sie.
Am 23.10.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er mit Erhebungen des Bundesasylamtes in seiner Heimat nicht einverstanden sei, da er fürchte, dass seine Angehörigen Probleme bekommen könnten. Sein Cousin, XXXX, sei mit seiner Familie gemeinsam mit ihnen nach Österreich gereist. Zum Nachweis seiner Identität habe er bereits einen Inlandspass und als Beleg für sein Fluchtvorbringen eine Krankenhausaufenthaltsbestätigung vorgelegt. In seiner Heimat würden noch seine Eltern, eine Schwester und vier Onkel leben, er habe jedoch zu niemandem Kontakt. Seine Eltern und seine verheiratete Schwester würden in seinem Heimatort XXXX leben, die Onkel in Tschetschenien. Seine beiden Brüder hätten mit ihm am Land gelebt, seien mittlerweile aber ausgereist, über deren momentanen Aufenthaltsort wisse er nichts. Als man bei ihm zu Hause eingedrungen sei, seien die Brüder nicht zu Hause gewesen. Der Vater habe sie aufgefordert zu gehen, dies hätten sie getan, er wisse jedoch nicht, wohin.
Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass Anfang XXXX russische Soldaten bei ihm zu Hause eingedrungen seien. Seine Frau, die Zweitbeschwerdeführerin, und das gemeinsame Kind, der Drittbeschwerdeführer, hätten zu dieser Zeit schon geschlafen. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen. Auf dem Gang hätte der Erstbeschwerdeführer Lärm gehört. Mit Maschinengewehren und Taschenlampen seien die Soldaten in sein Haus eingedrungen und hätten ihm befohlen, sich auf den Boden zu legen. Die Hände seien ihm am Rücken gefesselt worden. Das ganze Haus sei durchsucht worden. Es sei aber sonst niemand zu Hause gewesen. Zwei Häuser würden der Familie gehören - in einem habe er mit seiner Familie gelebt, im anderen seine Eltern. Im Schlafzimmer hätten die Soldaten die Zweitbeschwerdeführerin und das gemeinsame Kind erschreckt, ein Soldat sei dort geblieben, um die Ehefrau zu bewachen. Nach der Durchsuchung des Hauses sei er in das Wohnzimmer gebracht, aufgerichtet, festgehalten und verhört worden. Fünf Soldaten seien anwesend gewesen, vier im Wohnzimmer und einer im Schlafzimmer. Sie hätten zuerst gefragt, wo seine Brüder seien. Er habe ihnen gesagt, dass die beiden bei ihrer Tante seien, um bei der Renovierung des Hauses zu helfen. Dann hätten sie ihn nach XXXX, seinem Cousin, befragt. Die Angehörigen von XXXX seien 1999 am Basar getötet worden, weshalb sie die einzigen lebenden Verwandten von XXXX väterlicherseits seien. Nachdem er den Soldaten gesagt habe, dass er nicht wisse wo XXXX sei, hätten sie ihn verprügelt. Sie hätten ihn 10 bis 15 Minuten lang auf den Kopf und gegen die Brust geschlagen. Dann hätten sie aufgehört und ihn erneut nach XXXX gefragt. Er habe ihnen gesagt, dass XXXX in XXXX sei, er habe dort eine Wohnung gemietet und ein islamisches Geschäft mit islamischen Waren, wie Kleidung, verschiedenen Ölen und Büchern betrieben. Der Erstbeschwerdeführer habe den Soldaten gesagt, dass er Ende Dezember XXXX mit seinem Vater dort gewesen sei und zwar aus dem Grund, da man sich Sorgen gemacht hätte, weil XXXX zu diesem Zeitpunkt seit einem Monat verschwunden gewesen sei. Das hätten ihnen die Nachbarn XXXXs erzählt. Sie seien dann zurückgekehrt, um darauf zu warten, dass XXXX sich bei ihnen meldet. Der Erstbeschwerdeführer gab an, den Soldaten gesagt zu haben, dass er nicht mehr wisse. Die Soldaten hätten die Bedingung gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX finden müsse, ansonsten würden sie in Kürze wiederkommen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn auf jeden Fall finden würden, wenn er sie täuschen oder weggehen würde. Die Soldaten hätten ihm die Handschellen abgenommen und das Haus verlassen. Seine Frau sei herbeigelaufen. Der Erstbeschwerdeführer sei am Boden gelegen, das Gesicht zerschlagen. Sein Vater habe ihn ins Krankenhaus bringen wollen. Dann sei die Frau seines Cousins XXXX gekommen und habe gesagt, dass man seinen Cousin auch verprügelt habe. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin in das XXXX gebracht worden. Dort sei er eine Woche, sein Cousin noch länger geblieben. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nicht nach Hause habe zurückkehren können, er sei in XXXX geblieben und haben bei einem Bekannten namens XXXX im XXXX Mikrorayon gewohnt. Es gebe keine Straßenbezeichnungen, den Nachnamen von XXXX wolle er lieber nicht nennen. Bei XXXX habe er gewartet bis sein Cousin aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Dann hätten ihre Familien die beiden zum Busbahnhof in XXXX gebracht. Sein Cousin und er seien von dort mit ihren Familien nach Krasnodar gefahren, dort hätten sie übernachtet. Ein Verwandter mütterlicherseits habe sie dann in die Nähe von Moskau gebracht. Bei einem anderen Cousin mütterlicherseits hätten sie dann gewohnt, das hätten die Eltern des Cousins vereinbart.
Auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob es nach XXXX noch Übergriffe auf seine Familie gegeben hätte, da er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe, aus Angst, dass man erfahren könne, wo er sich aufhalte. Ihm sei nichts mehr passiert, aber ein Verwandter habe ihn angerufen und ihm erzählt, dass bei ihm zu Hause Militärfahrzeuge stehen würden. Dieser Verwandte aus Moskau habe das von den Eltern seines Cousins erfahren, die ihn angerufen hätten. Ob sein Cousin noch Kontakt mit der Familie zu Hause habe, wisse er nicht. Vor dem Vorfall im XXXX sei der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2000, als der Krieg begonnen habe, nach XXXX gegangen und 2002 wieder zurückgekehrt. Dort hätten die Russen ihn und seine Familie nicht in Ruhe gelassen, da sie sie immer als Terroristen gesehen hätten. XXXX sei ein weiterer Cousin, XXXX, zu den Widerstandskämpfern gegangen, habe sich dann jedoch wieder von ihnen abgewandt und sei nach Inguschetien gegangen. Er und sein jüngerer Bruder seien jedoch an den FSB verraten und getötet worden. Dies sei am XXXX gewesen und im Internet nachlesbar. Die Kadyrow-Leute hätten dann auch seine Familie beobachtet und seien schon im Jahr XXXX, als sein Cousin noch lebte, maskiert zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er befürchte im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden, da man glaube, dass auch er ein Widerstandskämpfer sei, weil sein Cousin zu diesen Kontakt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 23.10.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.11.2012, zugestellt am 28.11.2012, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zeitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete in den angefochtenen Bescheiden die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erzählungen aller vier am Vorfall im XXXX beteiligten Personen - des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Cousins XXXX und dessen Gattin - nahezu ident gewesen seien. Daher gehe das Bundesasylamt davon aus, dass es sich um eine gut konstruierte Geschichte handle, um in Österreich bleiben zu können. Darüber hinaus sei ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers der Umstand, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Brüder noch im Herkunftsstaat seien, er von russischen Soldaten öfters gefoltert und geschlagen worden wäre und diese gesagt hätten, dass sein Cousin im Krieg tätig gewesen wäre. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.10.2012 habe der Erstbeschwerdeführer dagegen vorgebracht, dass es nur einmal zu einem Übergriff durch maskierte russische Männer gekommen sei. Weiters seien die beiden Brüder bei dem Vorfall nicht zu Hause gewesen und auch nicht mehr nach Hause gekommen und die Soldaten hätten nur nach XXXX gefragt. Die Angst vor Repressalien für die Angehörigen im Falle einer Erhebung in der Heimat stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar. Gegen eine gerechtfertigte Angst spreche, dass der Cousin XXXX mit seinem Vater per Skype in Kontakt getreten sei, als dieser sich in Moskau aufgehalten habe. Die vorgelegte Krankenhausaufenthaltsbestätigung helfe nicht das Vorbringen zu untermauern, da aus dieser Bestätigung nur hervorgehe, dass die Angehörigen den Vorfall im Krankenhaus bestätigt hätten. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, diese Vermutung werde nochmals durch die Tatsache gefestigt, dass die Krankenhausaufenthaltsbestätigung des Cousins mit jener des Erstbeschwerdeführers bis auf wenige persönliche Werte ident sei. Weiters wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 26.11.2012 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.12.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die identen Angaben nur darauf zurückzuführen seien, dass sich alles auch so ereignet habe. Es entspreche eher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich in Widersprüche verstricke, wenn man eine erfundene Geschichte vorbringe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 17.12.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Der Asylgerichtshof stellte eine (nicht personenbezogene) Anfrage zum XXXX Krankenhaus in XXXX an die österreichische Botschaft in Moskau, welche am 18.02.2013 schriftlich beantwortet wurde.
Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren. Er stellte durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Für ihn wurde eine österreichische Geburtsurkunde zum Nachweise seiner Identität vorgelegt.
Mit Bescheid vom 16.10.2013 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.10.2013 wurde dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Viertbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 24.10.2013 beim Bundesasylamt einlangte.
Mit 01.01.2014 gingen die Akten zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 02.05.2014 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Cousins des Erstbeschwerdeführers (XXXX) und dessen Ehefrau XXXX zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten sowie der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Moskau Stellung zu nehmen. In der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein jüngere Bruder nach Dänemark gelangt sei und dort Asyl erhalten habe. Sein älterer Bruder sei in der Ukraine. Seine Eltern lebten mittlerweile nicht mehr im Heimatort, sondern in einer anderen Stadt in der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens. Dies alles habe er von seinem jüngeren Bruder erfahren, der ihn aus Dänemark über Skype kontaktiert habe.
Am 05.06.2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer die Dokumente hinsichtlich der Asylgewährung seines Bruders in Dänemark, welche das Bundesverwaltungsgericht durch einen gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Dänisch übersetzen ließ. Die am 17.07.2014 eingelangte Übersetzung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.07.2014 übermittelt und diesem als Verfahrenspartei zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX bzw. vom XXXX, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX ihre Anträge auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.
Vor ihrer Ausreise lebten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer in XXXX, wo noch die jüngere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers leben mittlerweile außerhalb Tschetscheniens. Seine Brüder haben das Herkunftsland verlassen. Dem jüngeren Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde der Status eines Asylberechtigten in Dänemark zuerkannt.
Am XXXXkamen russische Soldaten in das Haus der Beschwerdeführer, fesselten den Erstbeschwerdeführer, durchsuchten das Haus und befragten den Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seines Cousins XXXX. Als der Erstbeschwerdeführer angab, nichts von seinem Cousin zu wissen, fingen sie an ihn zu schlagen und zu bedrohen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer zugesichert hat, den Behörden neue Informationen über seinen Cousin zukommen zu lassen, ließen sie von ihm ab. Der Erstbeschwerdeführer wurde daraufhin von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht, wo ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und Hämatome im Gesicht und am Rumpf festgestellt wurden und er sich vom XXXX bis zum XXXXbefand. Nach seinem Krankenhausaufenthalt verließ er Tschetschenien und reiste nach Österreich aus.
Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sein Cousin XXXX sich den Widerstandskämpfern anschloss, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten.
Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe von jenen des Erstbeschwerdeführers ab.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Politische Lage in Tschetschenien:
Tschetschenien ist eine im Nordkaukasus gelegene autonome Republik in Russland. Die aus der Tschetscheno-Inguschischen ASSR hervorgegangene Republik war nach der Auflösung der UdSSR Schauplatz von zwei Kriegen zwischen teils islamischen Separatisten und der russischen Zentralregierung, an deren Ende Tschetschenien im russischen Staatsverband verblieb. Tschetschenien, früher im Föderationskreis Südrussland gelegen, wurde durch eine Ausgliederung ab dem 19. Januar 2010 dem neu gebildeten Föderationskreis Nordkaukasus zugeordnet. Es grenzt im Süden an Georgien, im Osten an die autonome Republik Dagestan, im Westen an die autonomen Republiken Inguschetien und Nordossetien-Alanien sowie im Norden an die Region Stawropol. Die Einwohnerzahl beträgt 1.346.524 (Stand 2014). Es sind wegen des jahrelangen Bürgerkriegs fast nur noch Tschetschenen, denn die früher zahlreichen Minderheiten, darunter Russen, Inguschen, Armenier und Ukrainer, haben das Land infolge des Krieges größtenteils verlassen. 160.000 Einwohner Tschetscheniens seien nach offiziellen Angaben seit 1994 aufgrund des Krieges und seiner Folgen ums Leben gekommen, teilte im August 2005 der tschetschenische Staatsratsvorsitzende Taus Dschabrailow (ein Tschetschene) mit. Von den Opfern seien etwa 100.000 russischer Abstammung, weitere 30.000 bis 40.000 seien tschetschenische Kämpfer oder Zivilisten gewesen, schätzte er. Die Zahl der zwischen 1991 und 1994 im Laufe der ethnischen Säuberungen aus Tschetschenien vertriebenen Russen wurde vom russischen Innenministerium mit über 20.000 angegeben. Diese Daten werden nicht durch unabhängige Quellen bestätigt. (http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, abgerufen am 28.4.2014)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (AA 10.6.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. Danach entstanden neue Arbeitsplätze und man begann mit dem Wiederaufbau, der bis heute andauert. Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013)
Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. Während er pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. Während in anderen Teilen Russlands und des GUS-Raums Verschleierungs-Verbote gelten, schreibt Kadyrow Frauen unter der Parole "Zurück zur Tradition" in der Öffentlichkeit islamische Bekleidung vor. Dabei entsprechen solche Maßnahmen eher der salafistischen Sittenstrenge des Gegners als den kaukasischen oder tschetschenischen Traditionen, die der ideologischen Position dieses Gegners entgegengesetzt werden sollen. (SWP 26.4.2013)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts-und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts-und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von XXXX, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Sicherheitslage:
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde (FH 1.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 -19 October 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013)
Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Am 6. Juli [2013] entführten zwei maskierte Männer Khadizhat Elimkhanova vor einem Geschäft in XXXX. Es waren viele Zeugen anwesend. Eine Kamera aus dem Geschäft filmte den Vorfall, während die beiden Männer die Frau schlugen, sie in ein Auto warfen und wegfuhren. Die Polizei untersuchte diese Angelegenheit nicht. Dem Memorial Human Rights Center zufolge, könnten Sicherheitskräfte in die Verschleppung involviert sein. Zum Jahresende gab es keine weiteren Informationen zu diesem Fall. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat.
Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (AA 10.6.2013)
Die Situation im Nordkaukasus ist in einigen Regionen weiter angespannt. Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück (ÖB Moskau 9.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Caucasian Knot berichtet, dass im Nordkaukasus zumindest 330 Todesopfer in den ersten acht Monaten des Jahres [2013] auf die bewaffneten Konflikte in dieser Region zurückzuführen sind. (USDOS, Russia 2013 Human Rights Report, 27.2.2014)
Die ursprünglich säkulare Unabhängigkeitsbewegung in Tschetschenien hat sich im Verlaufe der zwei Kriege in eine zunehmend islamistisch geprägte Bewegung gewandelt, welche mittlerweile in der ganzen Region aktiv sein soll. Unter dem tschetschenischen Kommandanten Doku XXXXov wurden im Jahr 2007 verschiedene Gruppen der tschetschenischen Aufständischen durch die Proklamation des "Kaukasischen Emirats" (Imarat Kavkaz) vereint. Das "Imarat Kavkaz" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden. Verschiedene Widerstandsgruppen operieren unabhängig vom "Imarat Kavkaz" und folgen nicht den Befehlen XXXXovs. Die grösseren Gruppen werden nach Einschätzung der International Crisis Group (ICG) jedoch vom "Imarat Kavkaz" koordiniert. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Massives Vorgehen der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr grossen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmassliche Kritiker und Gegner des Staats vorzugehen. Die Präsenz der Sicherheitskräfte im Nordkaukasus ist massiv: Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80'000 und 100'000 russische Militär-und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äusserster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Massnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des [...] Doku XXXXow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow heute in Moskau laut der Agentur Interfax. Mehr als 200 Extremisten seien zudem festgenommen worden. Dabei hätten die Einsatzkräfte große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd von Dezember 2013 mit insgesamt 30 Toten geschnappt. Die Attentate seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte erstmals eine Website der radikalen Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" XXXXows mitgeteilt. Damals hatten die Behörden die Mitteilung nicht bestätigt. XXXXow hatte für schwere Bombenanschläge in Russland mit Dutzenden Toten die Verantwortung übernommen, etwa auf die Moskauer U-Bahn 2010 und den internationalen Flughafen Moskau-Domodedowo 2011. (http://www.orf.at/#/stories/2225338/, vom 8.4.2014, eingesehen am 16.4.2014)
Russlands Staatsfeind Nummer Eins Doku XXXXow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats, dürfte diesmal wirklich tot sein. In den letzten Jahren wurde häufig vermeldet, dass XXXXow tot sein soll, was nie stimmte. Aufgrund der Tatsache, dass die rebellennahe Website Kavkaz Center, XXXXows Tod vermeldete und auch gleich einen Nachfolger lieferte, scheint dieses Mal die Nachricht von seinem Tod doch mehr Substanz zu haben. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von XXXXows Tods wurden keine Angaben gemacht. Von offizieller Seite (Nationale Anti-Terror-Komitee) wurde die Meldung noch nicht bestätigt. (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014a). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)
Ali Abu Muhammad al Dagestani wurde von Doku XXXXow 2010 zum obersten Qadi (islamischer Scharia-Richter) des Kaukasischen Emirats ernannt. Er folgte somit seinem Vorgänger Sayfullah, der 2010 von föderalen Truppen getötet wurde. Seit seiner Ernennung zum Qadi, blieb er der Öffentlichkeit fern. Er schaltete sich kurz nach seiner Ernennung bei der Entführung des Sohnes einer prominenten Persönlichkeit in Dagestan ein und dürfte -laut der rebellennahen Homepage Kavkaz Center -aufgrund seines Urteils, dass die Entführung nicht Scharia-konform sei, an der Freilassung des Sohnes beteiligt gewesen sein (Long War Journal 18.3.2014, Kavkaz Center 24.10.2010b). (BFA-Staatendokumentation 19.3.2014)
Aussergerichtliche Tötungen und Entführungen in Tschetschenien häufig. Verschiedenen Quellen gemäss scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmässige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. Aussergerichtliche Tötungen, Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die russischen Behörden in mehr als 200 Fällen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich erklärt, darunter Folter, aussergerichtliche Tötungen und Entführungen. (SFH:
Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 jedoch weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwinden lassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013). (BFA Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation 23.1.2014)
Entführungen durch die Sicherheitsbehörden sind in Tschetschenien zahlreich. Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter -unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergiessen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt -Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Die Rebellen:
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo (26.10.2012):
Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere,
http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, -nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner XXXX Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew -verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland -jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 -gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und nahestehender Personen:
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen -sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen -in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch-und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts-und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Freedom House berichtet, dass Putin im November ein Gesetz unterzeichnete, mit dem sich die Anzahl von Verbrechen, welche als "terroristisch" gelten erhöhen, und Angehörigen von Tätern für terroristische Handlungen Ausgleichszahlungen vorgeschrieben werden. (Freedom House 23.1.2014: Freedom in the World 2014 -Russia, Zugriff 27.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 ist am 14.11.2013 in Kraft getreten. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB des BM.I für die Russische Föderation 29.1.2014)
In der Duma wurde in erster Lesung ein Gesetzesentwurf gebilligt, wonach Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden können. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013).
Mangelhafte Aufklärung und Straflosigkeit aussergerichtlicher Tötungen. Die tschetschenischen und russischen Behörden sind verschiedentlich dafür kritisiert worden, dass durch sie begangene Menschenrechtsverletzungen, darunter auch aussergerichtliche Tötungen, nicht oder nur ungenügend aufgeklärt werden. Auch hätten die Behörden keine Massnahmen ergriffen, um aussergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Den-noch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle aussergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermu-teten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. Wie oben erwähnt, gehören insbesondere mutmassliche Aufständische oder mit ihnen in Kontakt stehenden Personen zu einer besonderen Risikogruppe, Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen zu werden. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Geheimhaltung der Anti-Terror-Operationen schützt Täter. Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen von aussergerichtlichen Tötungen und anderen Menschenrechtsverletzungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen -vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD (vgl. S. 2) und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die aussergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH: Tschetschenien:
Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Schutz der Täter durch Behörden. Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen aussergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Drohungen und Gewalt gegen Rechtsvertreter und Aktivisten, welche Aufklärungen fordern. Personen, die sich für die Aufklärung der Verbrechen oder den Schutz der Opfer einsetzen, laufen in Gefahr, zum Ziel von Gewalt zu werden. Ein Bericht von Amnesty International vom März 2013 dokumentiert, dass Anwältinnen und Anwälte, welche Personen vertreten, die wegen angeblicher Mitgliedschaft zu bewaffneten aufständischen Gruppen in Haft sind, von den Behörden überwacht und eingeschüchtert werden. Die Rechtsvertreter und ihre Familienmitglieder werden bedroht und unter Druck gesetzt, ihre Klienten nicht weiter zu vertreten. Dies führt dazu, dass viele Anwältinnen und Anwälte keine heiklen Fälle übernehmen, die politisch oder militärisch brisant sein könnten. Die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa recherchierte für die russische NGO Memorial zu Menschenrechtsver-letzungen in Tschetschenien. Am 15. Juli 2009 wurde sie vor ihrer Wohnung in XXXX entführt und am selben Tag tot in der Nachbarsrepublik Inguschetien aufgefunden. Sie hatte kurz vor ihrem Tod Recherchen zu aussergerichtlichen Tötungen in einer lokalen Polizeistation in Tschetschenien durchgeführt. Verschiedenen Quellen gemäss sprechen Indizien dafür, dass offizielle Stellen in ihren Mord involviert waren oder ihn zumindest billigten. Die Behörden haben auch in diesem Fall bisher keinen Willen für die Aufklärung des Mordes gezeigt. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Öffentliche Drohungen gegen Familienangehörige. Regelmässig haben hohe Be-hördenvertreter Familienangehörige von Aufständischen öffentlich auf massivste Weise bedroht. So hat Ramzan Kadyrow mehrfach öffentlich gesagt, dass Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen werden würden, unter anderem, da sie "wissen müssten, was ihre Verwandten geplant hätten". (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Verfolgung von Familienangehörigen. Eine Vielzahl von Quellen dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren ge-funden werden. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. Kollektivbestrafung gegen Verwandte von Widerstandskämpfern und deren mutmaßliche Unterstützer wird unter Ramzan Kadyrow weiterhin angewandt. Die Opfer dieser Maßnahmen weigern sich zunehmend, aus Angst vor Vergeltung, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Die Übergriffe bleiben unbestraft und werden größtenteils nicht berichtet. (HRW, Russia Country Summary, January 2014)
Innerstaatliche Schutzalternative:
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013)
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Asylländerbericht 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Rückkehrfragen:
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäss kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre.
Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht [der ÖB in Moskau] 9.2013). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Verhaftung Rückkehrender wegen angeblicher Verbindungen zu Aufständischen. Es sind aktuelle Fälle tschetschenischer Rückkehrender dokumentiert, die nach ihrer Rückkehr wegen vermuteter Kontakte zu oder Unterstützung der Aufständischen verhaftet wurden:
Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner frei-willigen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH: Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed vom 22.4.2013)
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (BAA Staatendokumentation 20.4.2011, Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien). (Länderinformationsblatt der BAA Staatendokumentation zu Tschetschenien, Dezember 2013)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zeitbeschwerdeführerin sowie auf die Kopien der russischen Inlandspässe, welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und als echt qualifiziert wurden. Das Bundesasylamt hat die Identität der Beschwerdeführer ebenfalls festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelten und keineswegs den Eindruck erweckten, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den die beiden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterließen, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass ihren Angaben Glaubwürdigkeit zukommt.
Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf ihren glaubwürdigen, detaillierten und widerspruchsfreien Angaben im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014, im Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte die Fluchtgeschichte ihres Mannes - soweit sie dazu selbst Wahrnehmungen hatte - bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, nicht zu teilen; der Erstbeschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Erstbeschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass er aufgrund der Tatsache, dass sein Cousin XXXX sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hat, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist und Anfang XXXX in seinem Haus von Soldaten überfallen, geschlagen und verhört wurde. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin waren im Laufe des gesamten, nunmehr bereits über zwei Jahre andauernden Verfahrens widerspruchsfrei, schlüssig und glaubhaft. Sie wurden vom Erstbeschwerdeführer mit Unterlagen belegt und auch durch die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin und seines Cousins XXXX sowie dessen Gattin bestätigt. Untermauert werden die Angaben zusätzlich durch die entsprechenden Länderfeststellungen, in denen berichtet wird, dass in Tschetschenien die Verfolgung von Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus ist. Der Erstbeschwerdeführer konnte glaubhaft vermitteln, dass die Sicherheitskräfte davon ausgehen, dass sein Cousin sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hat und er und seine Familie aus diesem Grund einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt sind.
Der vorgelegte Auszug aus der Krankengeschichte bestätigt, dass sich der Erstbeschwerdeführer vom XXXX zur stationären Behandlung im XXXX Krankenhaus der XXXXXXXX befand und dort unter anderem aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas behandelt wurde.
Aus der Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Moskau kann auf die Echtheit des vorgelegten Dokumentes geschlossen werden. Das Krankenhaus hat den Stempelaufdruck bestätigt und angegeben, dass bei Auszügen aus der Krankengeschichte eine fortlaufende Nummer angeführt wird, die bei Einlieferung des Patienten vergeben wird. Ebenfalls bestätigt wurde, dass auf den Auszügen aus der Krankengeschichte kein Ausstellungsdatum aufscheint, sondern die Information enthalten ist, in welchen Zeitraum der Patient behandelt wurde. All diese Kriterien erfüllt die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte Bestätigung. Deshalb kann dem Bundesasylamt, das die Krankenhausbestätigung in keiner Weise überprüfen hat lassen, in seiner Annahme, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, nicht gefolgt werden.
Zuletzt bestätigt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch noch durch die Asylgewährung an seinen jüngeren Bruder in Dänemark. Aus den vorgelegten offiziellen Dokumenten geht hervor, dass der jüngere Bruder in seiner Einvernahme vor den dänischen Asylbehörden den Ablauf an diesem Abend ebenso geschildert hat wie der Erstbeschwerdeführer. Der Bruder gab dabei an, dass er sich an diesem Abend nicht zu Hause aufgehalten habe, weil er bei einer Tante Reparaturen ausgeführt und erst von seinem Vater von dem Überfall erfahren habe und daher geflohen sei. Er führt auch dieselben Namen, Orte und Familienverhältnisse an.
In einer Gesamtschau betrachtet traten im Asylverfahren der Beschwerdeführer daher in keiner Weise Widersprüche zu Tage, die deren Vorbringen ins Wanken hätten bringen können, sondern hat sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers vielmehr in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerdeschrift und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht gedeckt. Soweit in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erkannt werden, handelt es sich bei diesen nicht um entscheidungswesentliche Punkte, welche den Kern des Fluchtvorbringens berühren und konnten diese zudem durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung entkräftet werden. Was den im angefochtenen Bescheid zum Beleg der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers angeführten Umstand betrifft, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, dass er öfters von russischen Soldaten geschlagen worden wäre, jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich von dem Übergriff im XXXX berichtet habe, übersieht die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Übergriffe im Jahr XXXX schilderte, die aufgrund eines weiteren Cousins, der bereits XXXX zu den Widerstandskämpfern gegangen ist und getötet wurde, vorgefallen sind. Durch diese Schilderung scheint es nicht unplausibel, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers bereits XXXX in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Die gegenständlich angefochtenen Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer am 27.11.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 11.12.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Viertbeschwerdeführer am 17.10.2013 zugestellt. Die diesbezügliche Beschwerde ging am 24.10.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit ebenfalls rechtzeitig.
Zu A)
Die Beschwerden sind auch begründet:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Erstbeschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass sein Cousin sich den Widerstandskämpfern angeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie eines Widerstandskämpfers nicht erneut weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Mitnahmen und Misshandlungen von Familienangehörigen von aktuell aktiven Kämpfern und Drohungen gegen deren Hab und Gut auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können. Der Erstbeschwerdeführer ist aus diesen Gründen einer bestimmten sozialen Gruppe, jener der Familien von aktuell aktiven Widerstandskämpfern, zuzurechnen. Dass es sich bei den gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Maßnahmen um Verfolgung erheblicher Intensität handelt, die in Anbetracht der bisherigen als glaubhaft erachteten Ereignisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft wirken können, bedarf - auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Tschetschenien, die derartige Vorkommnisse als möglich erscheinen lassen - keiner weiteren Erörterung.
Stünde der Erstbeschwerdeführer nicht in einem Familienverhältnis zu seinem Cousin, wäre er auch den konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht ausgesetzt gewesen. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
Der Fall des Erstbeschwerdeführers ist unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Z 2001/01/0508, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist (zum Thema Sippenhaftung vgl. auch VwGH 19.12.2001, 98/20/0312 mwN).
Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, nämlich dass der Erstbeschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Cousin, dem eine Tätigkeit als Widerstandskämpfer zumindest unterstellt wird, die geschilderten massiven Übergriffe zu erdulden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall der Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland - im Hinblick auf die dargestellte Verfolgung schon wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der der Familie - als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 in der GFK nicht zugemutet werden kann.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass tatsächlich verfolgte Tschetschenen auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher sind.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Erstbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass bei diesem Ergebnis eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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