W211 2011869-1•BVwG W211 2011869-1
W211 2011869-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014
Außerlandesbringung, real risk
W211 2011869 -1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in den Niederlanden vom 06.09.2007 (NL1...) und vom 29.03.2013 (NL1...).
3. Bei der Ersteinvernahme vor Organen der Landespolizeidirektion X. am 18.04.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, Dari zu sprechen, über keine Familienangehörigen in Österreich oder der Europäischen Union zu verfügen und der Einvernahme folgen zu können.
Sie habe ihre Heimat bereits im Jahr 2001 Richtung Turkmenistan verlassen und sei schließlich in den Niederlanden in die Europäische Union eingereist. Sie habe in den Niederlanden drei Asylverfahren gehabt, die negativ entschieden worden seien. Sie sei von 2001 - 2002 und von 2006 - 2014 in verschiedenen Asyllagern untergebracht gewesen. In Holland sei es sehr schön gewesen, aber die beschwerdeführende Partei habe keinen positiven Asylbescheid erhalten. Am 26.03.2014 habe sie die Aufforderung bekommen, die Niederlande zu verlassen.
Afghanistan habe sie verlassen, weil sie wegen einer Mitarbeit bei einer politischen Partei von den Taliban verfolgt worden sei.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.04.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit einem Schreiben vom 29.04.2014 stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
5. Am 16.06.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei statt, in welcher diese angab, den Dolmetscher zu verstehen und die Einvernahme machen zu können. Sie leide an Schlafstörungen und Albträumen. Sie habe keine besonderen Bindungen an Österreich. Sie könne nicht mehr in die Niederlande zurückkehren, weil ihr Leben dort in Gefahr sei. Obwohl die beschwerdeführende Partei 13 Jahre in Holland gelebt habe, wollen die Behörden dort sie nun nach Afghanistan zurückschicken. Man wisse, dass die niederländische Behörde viele Fehler machen würde. Deshalb habe sie die Niederlande verlassen müssen.
Die beschwerdeführende Partei habe den Behörden in den Niederlanden gesagt, dass sie in Afghanistan Probleme gehabt habe und nicht dorthin zurückkehren könne. Dort habe man sich aber nicht dafür interessiert. In die Niederlande dürfe die beschwerdeführende Partei nicht zurück, weil sie von dort nach Afghanistan geschickt werden würde. Drei Verfahren seien geführt, und drei negative Entscheidungen seien getroffen worden. Man habe dort gesagt, dass es die Taliban in Afghanistan nicht mehr gebe.
Die beschwerdeführende Partei ersuche Österreich, hier bleiben zu dürfen. In den Niederlanden würde man versuchen, die Flüchtlinge los zu werden.
6. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stellte nach der Durchführung einer Untersuchung am 30.06.2014 fest, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und es keine suizidale Einengung zum Zeitpunkt der Untersuchung gebe. Es bestehe eine nachvollziehbare Sorge bei der beschwerdeführenden Partei, die aber nicht krankheitswertig sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keiner schweren Krankheit leiden und über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügen würde. Darüber hinaus traf die belangte Behörde, soweit wesentlich, die folgenden Länderfeststellungen zu den Niederlanden:
"Allgemeines zum niederländischen Asylverfahren:
Jeder Mensch hat das Recht einen Asylantrag zu stellen. Der niederländische Immigrations- und Einbürgerungsdienst (Immigratieen Naturalisatiedienst - IND) untersucht, ob jemand sich für Asyl qualifiziert.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Asylum, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Um einen Asylantrag einbringen zu können, muß sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung (Centrale Ontvangstlocatie) Ter Apel untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, wird er in das Antragszentrum Schipol gebracht.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 1 Reporting and Registering, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Nach der Registrierung in Ter Apel beginnt eine Reflexions- und Vorbereitungsphase von mindestens sechs Tagen, während der der AW Informationen über das Asylverfahren erhält, Zugang zu einem Anwalt erhält und medizinisch untersucht wird.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 2 The reflection and preparation periods, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Dem Antragsteller wird obligatorisch ein Rechtsanwalt zur Seite gestellten. Auch wird er aufgefordert, sich freiwillig untersuchen zu lassen. Dies dient der Feststellung, ob psychische oder physische Probleme die Anhörung beeinflussen können, unabhängig davon ist ein TBC-Test verpflichtend.
(BAMF - Bundeamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheiderbrief 8/2010, 2.8.2010)
Ordentliches Verfahren
Nach dieser Vorbereitungsphase beginnt das eigentliche Asylverfahren mit der offiziellen Einbringung des Asylantrags in einem der niederländischen Antragszentren: Den Bosch, Schiphol, Ter Apel oder Zevenaar. Das ordentliche Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage dauern. Es beginnt mit dem Erstinterview am ersten Tag in dem nur Identität und Reiseroute des AW thematisiert werden. Ein Übersetzer ist anwesend. Am dritten Tag folgt das detailierte Interview, in dem die Fluchtgründe erörtert werden. Auch hier ist ein Übersetzer anwesend. Auf Basis des detailierten Interviews wird über den Asylantrag entschieden. Wenn der IND überzeugt ist innerhalb von acht Tagen zu einer Entscheidung zu kommen, geht das ordentliche Verfahren normal weiter. Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet.
Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.
Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des ordentlichen Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 3 The general asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Erweitertes Verfahren
Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal sechs Monaten, eine Verlängerung um maximal sechs Monate ist möglich. Der AW wird in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 4 The extended asylum procedure, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Am 1. Juli 2010 trat eine Reihe von Änderungen im niederländischen Asylverfahren in Kraft, mit dem Ziel dieses zu straffen. Die maximale Verfahrensdauer im erweiterten Verfahren bleibt rechtlich zwar gleich, aber praktisch verkürzen sich die Verfahren um ca. acht Wochen.
(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 23.8.2010)
Beschwerdemöglichkeiten:
Bei einem negativen Bescheid muß der AW das Land in der im Bescheid vorgesehenen Zeit verlassen. Kommt er dem nicht nach, kann er abgeschoben werden. Die International Organisation for Migration (IOM), kann bei der Rückkehr helfen.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Step 5 After admission or rejection, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Gegen einen negativen Bescheid im ordentlichen Verfahren kann innerhalb einer Woche, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, vor der Foreign Nationals Division eines Gerichtes (Vreemdelingenkamer), Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muß der AW das Land verlassen.
(IND - Immigratie- en Naturalisatiedienst: IND Residence Wizard - Appeal, ohne Datum, Zugriff 23.8.2012)
Ein AW ist nach einem negativen Bescheid in seinen Asylverfahren auf jeden Fall noch 28 Tage lang zur Unterbringung berechtigt. Das ist die Zeit, in der er Beschwerde einlegen kann.
Wird auch diese Beschwerde negativ entschieden, kann der AW eine weitere Beschwerde von dem Staatsrat (Council of State) einlegen, hat in dieser Phase aber keinen Anspruch auf Unterbringung mehr.
(Asyl - Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis: The new asylum procedure in the Netherlands, Heft 3/2011) (...)
Dublin-Rückkehrer:
Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sog. taking charge Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen (taking back Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden. Allerdings ist es den meisten AW nicht möglich diese Bedingungen zu erfüllen.
(ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006)
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft.
(Anfragebeantwortung des niederländischen Immigrations- und Einbürgerungsdienstes, 11.1.2012)
Non-Refoulement:
Die Behörden nahmen das Non-Refoulement-Gebot sehr ernst. Entscheidungen über Abschiebungen in Länder oder Gebiete, in denen nach Meinung einiger Experten die Sicherheit vor Verfolgung nicht gesichert war, wurden in enger Abstimmung mit Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen getroffen. UNHCR und NGOs haben bei verschiedenen Gelegenheiten Abschiebeversuche in ihrer Meinung nach unsichere Länder beanstandet. Als Reaktion verhängten die Behörden ein Moratorium über Abschiebungen in Teile Somalias. Im Laufe des Jahres 2011 wurden zwei Gruppen Irakis, einem EGMR-Urteil und der Meinung von UNHCR zum Trotz nach Bagdad abgeschoben. Etwa 40 Personen wurden auf Grundlage eines Memorandum of Understanding nach Afghanistan abgeschoben.
Jedes Jahr werden bis zu 500 Flüchtlinge aus Drittstaaten für permanentes Resettlement akzeptiert.
Nach Kritik durch NGOs und UNHCR gab es Moratorien über Abschiebungen nach Mogadishu, Puntland, und Somaliland und eine "Extrabehandlung" vor Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia. Im April wurden Rückführungen nach Libyen zeitweilig suspendiert.
(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)
Versorgung von Asylwerbern:
Asylwerber mit laufendem Asylverfahren haben Zugang zu Basisversorgung, inklusive Bildung, Gesundheitsversorgung und Rechtshilfe. Sie dürfen auch bis max. 24 Wochen im Jahr arbeiten.
(USDOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report: Netherlands, 24.5.2012)
Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA), ist für die Unterbringung von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. COA bringt Asylwerber in Aufnahmezentren im ganzen Land unter. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception asylum seekers, ohne Datum,
http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=12, Zugriff 23.8.2012)
Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt, wo er entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in sein Herkunftsland oder ein Drittland erhält.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Process of reception, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=135, Zugriff 23.8.2012)
Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Reception centres, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/opvanglocaties.asp?menuid=13, Zugriff 23.8.2012)
Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet.
Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren ist wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden/7Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und ihre besonderen Bedürfnisse.
Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind.
GC A hat auch den Zugang zu Zahnärzten, Spitälern etc. sicherzustellen.
TBC-Kontrolle ist Pflicht der Gemeinden und ihrer Gesundheitsdienste.
(GC A - Gezondheidscentrum asielzoekers, o.D., http://www.gcasielzoekers.nl/en.html / About GC A, o.D. http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html / How does the GC A work, o.D.,
http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, alle Zugriff 24.8.2012)
Partner des COA sind u.a.:
Das Dutch Refugee Council, eine vom niederländischen Justizministerium geförderte NGO die die Interessen von Asylwerbern vertritt und Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus anbietet. Ihre Mitarbeiter sind in allen Aufnahmezentren präsent oder haben dort Sprechstunden.
Das Dutch Refugee Council arbeitet seinerseits eng mit der NGO Foundation for Legal Aid in Asylum zusammen.
Die Nidos Foundation, eine ebenfalls vom niederländischen Justizministerium geförderte Institution, die Vormundschaften für UMA übernimmt.
Die International Organisation for Migration (IOM), arrangiert Transport und Wiederansiedlung von Flüchtlingen in der ganzen Welt. Sie unterstützt Rückkehrer, Familienzusammenführungen und wird ebenfalls vom niederländischen Justizministerium gefördert.
Die niederländischen Gemeinden, die Unterstützung beim Aufbau von Zentren bieten und Pflichten bei Unterbringung und Integration von Asylberechtigten haben.
(COA - Centraal Orgaan opvang asielzoekers: Partners, ohne Datum, http://www.coa.nl/eng/website/page.asp?menuid=86, Zugriff 23.8.2012)"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand aus den Angaben der beschwedeführenden Partei selbst und aus der gutachterlichen Stellungnahme ergeben würden, und dass die Länderinformationen keinen Hinweis beinhalten würden, dass Asylwerber_innen, die in im Rahmen eines Dublin Verfahrens in die Niederlande überstellt werden würden, einem realen Risiko einer Verletzung ihrer Rechte unter der EMRK zu befürchten haben. Hinsichtlich des Vorbringens einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan seien keine Hinweise darauf erkennbar, dass die Niederlande ein qualifiziert ungenügendes Asylverfahren durchgeführt hätten.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass in den Niederlanden trotz Vorlage von Beweismitteln der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei abgelehnt worden sei. Diese Beweismittel würden belegen, dass die beschwerdeführende Partei in Afghanistan von den Taliban bedroht und getötet werden würde. Ihr Bruder sei bereits umgebracht worden. Sie suche nun Schutz in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC Abfrage ergab zwei Treffer in den Niederlanden, einen vom 06.09.2007 und einen vom 29.03.2013 (NL1...).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 23.04.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 29.04.2014 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
3. Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Insbesondere nimmt das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der beschwerdeführenden Partei in den Niederlanden der Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren mit ausreichendem Rechtschutz zur Verfügung stand und gegebenenfalls, im Rahmen der Möglichkeiten eines Folgeantrags, auch wieder offen stehen würde.
4. Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten.
5. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat betreffend das durchgeführte Asylverfahren bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher insbesondere davon aus, dass die beschwerdeführende Partei in den Niederlanden Zugang zu einem inhaltlichen Asylverfahren hatte, welches auch mit einem ausreichenden Rechtschutzverfahren versehen war. Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der beschwerdeführenden Partei, wenn sie neue Elemente vorweisen kann, die Stellung eines Folgeantrags offen steht.
3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst und der gutachterlichen Stellungnahme.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
4. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge Dublin Verordnung) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. ...
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. ...
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
...
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung in die Niederlande und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. ...
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt. ...
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
3.2. Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum und in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen in die Niederlande allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe zum Beispiel BVwG, 12.05.2014, W153 2003760).
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der aktuellen Berichtslage keine Hinweise auf systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Versorgung von Asylwerber_innen in den Niederlanden. Die Beschwerde erstattet diesbezüglich auch kein Vorbringen.
Insgesamt ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung der beschwerdeführenden Partei in den Niederlanden, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein_e Asylwerber_in im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall brachte die beschwerdeführende Partei kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.
Hinsichtlich eines Privatlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich wird mit Verweis auf ihre tatsächlich kurze, weniger als sechs Monate betragende, Aufenthaltsdauer in Österreich davon ausgegangen werden müssen, dass private Anknüpfungspunkte mit der notwendigen Intensität noch nicht bestehen. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens müsste ein Eingriff wegen des hohen Stellenwerts des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 19.09.2012, 2012/22/0117) gerechtfertigt sein.
3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im Falle der Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin Verordnung in die Niederlande keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Person der beschwerdeführenden Partei, zum EURODAC-Treffer, zum Konsultationsverfahren, zum gesundheitlichen Zustand und den familiären und privaten Beziehungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich wie auch betreffend die Situation des Asylwesens im Zielland, wurden von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weisen die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall. Schließlich wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet, bzw. war dieses Vorbringen, hier in Bezug auf das konkrete niederländische Asylverfahren, unsubstantiiert (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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