BVwG W208 1429725-1

W208 1429725-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 1429725-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1429725.1.00

Spruch

W208 1429725-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. von AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zahl: 12 00.379-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger von Afghanistan reiste am 09.01.2012 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

2. Bei seiner Erstbefragung durch die Polizei am 11.01.2012 gab er an, er stamme aus der Provinz Baghlan, Dorf XXXX, seit 6 oder 7 Jahren wohne er mit einer gesamten Familie allerdings in Teheran im Iran. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit.

Zum Fluchtweg befragt, gab er an, vor ca. 8 Monaten sei er von Teheran schlepperunterstützt mit einem PKW nach Griechenland gereist. Dort sei er fotografiert und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, danach habe er einen Landesverweis bekommen und sei eine Nacht eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei er mit einem Bus nach Athen geschickt worden, dort habe er sich an verschiedenen Orten ca. 7 Monate aufgehalten. Ein paar Tage vor seiner Abreise, habe er mit seinem Vater telefoniert, dieser habe ihm mitgeteilt, dass er von einem Schlepper abgeholt werde, welcher ihn nach Österreich zu einer Tante väterlicherseits bringen würde. 3 - 4 Tage vor seiner Ankunft in Österreich, sei er von Athen auf der Ladefläche eines LKWs versteckt abgefahren. Erst in Wien habe er die Ladefläche wieder verlassen dürfen.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:

"Mein Vater ist seit Jahren im Iran, da sein Leben in Gefahr war, deswegen verbrachte ich die letzten 6 - 7 Jahre im Iran. Ich hatte jedoch keine Aufenthaltsberechtigung und mir drohte die Abschiebung nach Afghanistan. Da ich wusste, dass mein Vater dort Feinde hat und ich deshalb auch in Gefahr gekommen wäre, musste ich den Iran verlassen, bevor ich abgeschoben worden wäre. Wir hatten nicht genug Geld für die ganze Familie, deshalb wurde ich allein geschickt. Ich habe Angst in Afghanistan vor den Feinden meines Vaters. Im Iran droht mir die Abschiebung nach Afghanistan."

3. am 02.04.2012 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und seines gesetzlichen Vertreters eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) statt. Der BF gab an, er sei gesund, nehme keine Medikamente, sei der Sprache Dari mächtig, habe von 2002 - 2005 die Grundschule besucht. Er könne sehr wenig die lateinische Schrift lesen und spreche ein bisschen Deutsch. Seine Herkunftsdaten korrigierte er insofern, als er angab, er sei in der Provinz Baghlan geboren, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Mit 6 Jahren habe er in die Schule begonnen, er sei 3 Jahre in die Schule gegangen, als er 9 oder 10 Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie in den Iran gefahren, wo er 6 Jahre gelebt habe. Er habe in Teheran in der XXXX gewohnt. Ein Jahr habe er als Aushilfskraft in einer Schneiderei gearbeitet. Seitdem er Afghanistan verlassen habe, mit 9 oder 10 Jahren, sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. In Teheran habe er mit seinen Eltern, seinen 2 Brüdern und einer Schwester in einem Haus gelebt. Vor ca. 10 oder 11 Monate habe er den Iran verlassen. Die Familie habe im Iran illegal gelebt, sie hätten keine Aufenthaltserlaubnis gehabt und auch keine Aufenthaltsberechtigungskarten.

Zu weiteren Verwandten in Afghanistan befragt, gab er an, dass er damals mit seinen Eltern und seinem ersten Bruder Afghanistan verlassen habe, der zweite Bruder und die Schwester seien im Iran auf die Welt gekommen. Seine Großeltern seien verstorben, sein Vater habe eine Schwester, die in Österreich wohne, seine Mutter habe keine Geschwister gehabt, sonst habe er keine weiteren Angehörigen in Afghanistan.

Im Iran arbeite sein Vater. Seine Mutter sei Hausfrau, er stehe nicht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Den letzten Kontakt habe er in Griechenland gehabt.

Befragt nach seinem Fluchtgrund, gab er Folgendes an:

"Mein Vater hat in Afghanistan Feinde gehabt. Deswegen ist er von Afghanistan geflüchtet. Mein Vater war Selbständiger und hatte ein Geschäft. Er handelte in der Stadt XXXX (N.) im Bezirk XXXX mit Porzellan. Mein Vater hat seine Waren aus Mazar-e Sharif gekauft. Er hat immer Bargeld mitgenommen und die Ware sofort bezahlt. Mein Vater wollte zum Einkaufen nach Mazar-e Sharif fahren, er übernachtete in Pol-e Khomri in einem Hotel. Als er in der Früh aufstand, bemerkte er, dass ihm jemand das Geld weggenommen hatte, diese Person schlief im selben Raum wie der Vater und kam aus N. Mein Vater zeigte diese Person der Polizei an. Diese Person war dann 3 oder 4 Tage im Gefängnis, nach 3 oder 4 Tagen wurde diese Person freigelassen und nach einiger Zeit ist diese Person gestorben. Der Cousin dieser Person war ein Kommandant. Der Kommandant beschuldigte meinen Vater, dass er ihn umgebracht hat. Als mein Vater vom Geschäft nach Hause ging, wurde er unterwegs durch Messerstiche schwer verletzt. Deswegen bekam mein Vater Angst, da er mit dem Tod bedroht wurde. Dann brachte uns der Vater von Afghanistan in den Iran. Weil wir Angst hatten, dass wir von Iran nach Afghanistan abgeschoben werden, deswegen kam ich nach Europa. Mein Vater konnte sich nur meine Schleppung leisten."

Befragt, wie die Person heiße, die in Afghanistan getötet worden sei, gab er an, sie habe XXXX (S.) geheißen. Befragt, was sein Vater unternommen habe, nachdem er in Afghanistan nach Messerstiche schwer verletzt worden sei, gab er an, sein Vater habe nichts unternommen, da der Cousin der getöteten Person, Kommandant gewesen sei, der Provinz Baghlan, Stadt N., Ortschaft XXXX. Der Kommandant habe XXXX geheißen. Er sei auch unter dem Namen "XXXX" (M.A.)bekannt. Der Vater habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil er keine Chance gehabt hätte. Befragt, warum sich sein Vater, als ihm das Geld gestohlen worden sei, an die Behörden gewandt habe und jetzt nicht, gab er an, sein Vater sei zur Polizei gegangen und habe den Kommandanten angezeigt. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können, weil er Kommandant gewesen wäre. Der Kommandant habe den Vater beschuldigt, den Cousin getötet zu haben. Der Vorfall sei gewesen, als die Taliban noch an der Macht gewesen seien. Sein Vater habe S. bei den Taliban angezeigt. Er sei dann 3 oder 4 Tage bei den Taliban im Gefängnis gesessen, er sei von den Taliban geschlagen und misshandelt worden, nach einiger Zeit sei er an den Verletzungen gestorben. Als die Taliban entmachtet worden seien, sei dessen Cousin Kommandant geworden, danach sei sein Vater mit dem Tod bedroht worden.

Darauf hingewiesen, dass vor 6 oder 7 Jahren, als der BF Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe, die Taliban bereits besiegt gewesen seien und die ISAF die Kontrolle ausgeübt habe, gab der BF an, die Taliban seien an der Macht gewesen, als seinem Vater Geld gestohlen worden sei. Er sei damals 3 oder 4 Jahre alt gewesen. Die Messerattacke sei vor ca. 7 Jahren gewesen. Hingewiesen, dass das Geld vor ca. 12 Jahren gestohlen worden sei, die Messerattacke vor ca. 7 Jahren gewesen sei, gab der BF an, dass der Cousin des Verstorbenen Kommandant geworden sei und seinen Vater erst dann bedroht hätte, als die Taliban gestürzt worden seien. Wie genau die Drohung mit dem Tod ausgeschaut habe, dass wisse er nicht. Er habe Angst vor dem Kommandanten, er habe Angst um sein Leben.

Befragt zu seiner Tante, gab er an, diese heiße XXXX, wohne im XXXX. Sie sei seit ca. 10 Jahren in Österreich. Er glaube, dass sie anerkannter Flüchtling sei. Er habe keine Telefonnummer. Sie sei verheiratet und habe 6 Kinder.

In Österreich besuche er derzeit einen Deutschkurs an 3 Tagen für jeweils 2 Stunden. Er trainiere auch Taekwondo. Er wolle in Österreich in die Schule gehen, das habe er im Iran nicht gekonnt.

Auf die Frage, seines gesetzlichen Vertreters, ob er sich erinnern könne, nach welchem Zeitraum die Familie nach der Messerattacke in den Iran geflüchtet sei, gab der BF an, sie seien erst nach einem Jahr von Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen wäre. Sie hätten nicht mehr länger in Afghanistan bleiben können.

Befragt, was der Grund gewesen sei, dass er seine Arbeit im Iran nach einem Jahr aufgegeben habe, gab er an, er habe vorher nicht arbeiten dürfen, da er noch ein Kind gewesen seid. Nachher habe er nach Europa kommen wollen. Nach Afghanistan habe er nicht zurückkehren können, da sein Leben dort in Gefahr gewesen wäre. In Afghanistan gebe es keine Arbeit.

4. Mit Bescheid vom 06.09.2012 wies das BAA seinen Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Festgestellt wurde, dass dessen Identität nicht feststehe, es stehe lediglich fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und er sich zur muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung bekenne. Er leide weder an einer physischen noch an einer psychischen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass sein Vater in Afghanistan einer konkret gegen diese gerichtete Verfolgung durch einen Kommandanten ausgesetzt gewesen sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass er selbst in Afghanistan einer gegen ihn gerichtete Verfolgung durch einen Kommandanten ausgesetzt wäre. Festgestellt werde auch, dass selbst für den Fall der Wahrunterstellung, dass er tatsächlich in Afghanistan noch durch einen Kommandanten einer Verfolgung ausgesetzt wäre, dies kein anerkannter Grund nach der GFK wäre. Es würde sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln, um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache in keinem Zusammenhang mit der GFK stünde, sondern auf kriminellen Motiven zurückzuführen wäre. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 vorläge oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Der BF habe in seinem Heimatdistrikt mit 6 Jahren die Schule begonnen und habe dann 3 Jahre die Schule besucht und mit 9 oder 10 Jahren, sei er mit der Familie in den Iran gereist und habe 6 Jahre in Teheran gewohnt. Gemeinsam mit seinen Eltern, seinen 2 Brüdern und seinen 2 Schwestern. Der Vater arbeite, seine Mutter sei Hausfrau. Er selbst habe 1 Jahr als Aushilfskraft in einer Schneiderei gearbeitet. Es handle sich beim BF um einen 16 Jahre alten gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan in eine die Existenz bedrohender Notlage geraten würde.

Zu seiner privaten Situation wurde angeführt, dass seine Tante zwar in Österreich lebe, er schon zweimal bei ihr gewesen sei, er keine Telefonnummer von ihr habe, die Tante verheiratet sei und 6 Kinder habe. Ansonsten habe er keine Verwandten in Österreich. Es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung entgegenstünden.

Den Länderfeststellungen sind Informationen zum Staatsaufbau, Politik, Wahlen und der allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage in Kabul, und unter Überschrift "Sicherheitslage im Norden des Landes", neben acht anderen Provinzen auch zu Baghlan angeführt. In diesem Gebiet würden weniger als 4 % der landesweit sicherheitsrelevanten Vorfälle passieren, wenngleich sich die Sicherheitslage im Norden im Jahr 2010 graduell verschlechtert habe. Weiters enthalten die Länderfeststellungen Informationen über Rückkehrfragen, Familienanschluss und soziales Netz, mit der Aussage, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur unter der effektiven Kontrolle der Regierung leben könnten. Die Lebensbedingungen seien landesweit schlecht, das Risiko des Einzelnen, Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, sei überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch eine Ausweichen im Land entziehen könne, hänge maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienband oder der Ethnie ab. Es finden sich darüber hinaus Informationen zur Bultrache und sozialen Gruppe der Kinder, diese würden vielerlei Formen von Gewalt, angefangen von Kindesentführungen, Zwangsverheiratung, Ehrenmorden und sexuellen Missbrauch ausgesetzt sein. Zahlreiche regierungsfeindliche Gruppierungen würden immer noch Kinder rekrutieren. Seit 2009 sei die Rekrutierung durch die afghanische Armee von Kindern unter 18 Jahren verboten.

Beweiswürdigend wurde angeführt, dass betreffend der Feststellungen über seine Fluchtgründe, seine Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent wären. Beispielsweise habe er in der Einvernahme am 02.04.2012, gefragt, was der Vater unternommen hätte, nachdem er durch die Messerstiche schwer verletzt worden sei, dass dieser nichts unternehmen hätte können, da der Cousin der getöteten Person, ein Kommandant gewesen sei. Der Vater habe sich auch nicht an die Polizei 0der Behörden oder Gerichte gewandt, da er keine Chance gehabt habe.

Auf den Vorhalt, dass der Vater sich auch wegen des gestohlenen Geldes an die Behörden gewandt habe, habe der BF nunmehr widersprüchlich zur vorher getätigten Antwort erklärt, dass der Vater zu der Polizei gegangen sei und den Kommandanten angezeigt habe. Die Polizei hätte aber nicht helfen können.

Bei der Einvernahme am 02.04.2012 habe er, gefragt, warum der Kommandant geglaubt habe, dass der Vater den Cousin getötet habe, ausgeführt, das wüsste er nicht. Der Kommandant hätte den Vater beschuldigt, dass er ihn umgebracht hätte. Näher dazu befragt, habe der BF angegeben, dass die Taliban noch an der Macht gewesen seien. Der Vater hätte S. (Name des getöteten Cousins) bei den Taliban angezeigt, dieser sei dann 3 oder 4 Tage bei den Taliban im Gefängnis gesessen und durch die dortigen Misshandlungen später seinen Verletzungen erlegen. Erst als die Taliban entmachtet worden seien, habe dessen Cousin, der Kommandant geworden sei, seinen Vater mit dem Tod bedroht.

Auf die zeitliche Divergenz hingewiesen, dass die Taliban vor 6 oder 7 Jahren, als der BF mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, bereits besiegt gewesen seien, habe der BF erwidert, dass, als Geld gestohlen worden sei, er 3 oder 4 Jahre alt gewesen und die Taliban noch an der Macht gewesen wären.

Befragt, wann die Messerattacke gewesen sei, habe er "vor 7 Jahren" geantwortet. Es bleibe festzuhalten, dass es notorisch sei, dass bereits am 07.12.2001 das Talibanregime zusammengebrochen sei. Die Taliban hätten ihre letzte Festung Kandahar aufgegeben. In der Folge sei es dann zur Bildung einer Übergangsregierung unter KARZAI gekommen. Wolle man den Angaben des BF folgen, dann würde dies bedeuten, dass der Vater des BF bereits nach der Entmachtung der Taliban, als ab Dezember 2001 einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

Dem stünde aber entgegen, dass der BF selber angegeben habe, er sei im Alter von 9 oder 10 Jahren in den Iran gekommen. Der BF sei nach seinen Angaben 16 Jahre und 2 Monate alt, dies würde bedeuten, dass er und seine Familie vor ca. 7 Jahren Afghanistan Richtung Iran verlassen hätten. 2005 seien die Taliban, aber nicht mehr an der Macht gewesen. Es sei daher nicht schlüssig, dass der Vater vor ca. 7 Jahren durch Messerstiche verletzt worden sei und gleichzeitig die Bedrohung des Vaters mit dem Tod des Cousins nach der Entmachtung der Taliban begonnen habe.

Weiters sei auch anzumerken, dass der BF hinsichtlich der geschilderten Bedrohung durch den Kommandanten keine konkreten Angaben habe machen können. Es sei auch nicht plausibel, dass gegen den Vater getätigte Bedrohungen zu Verfolgungshandlungen auch dem BF gegenüber führen würden. Selbst bei Wahrunterstellung, würde diese Art von Verfolgung kein Grund nach der GFK sein. Das Vorbringen des BF sei daher nicht glaubhaft und zwar auch dann nicht, wenn man das jugendliche Alter des BF in Betracht ziehe.

Bei einer Rückkehr könne er auf Grund seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung als Aushilfskraft in einer Schneiderei auch in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Der BF habe auch in Griechenland über 7 Monate an verschiedenen Orten gelebt und illegal gearbeitet, um sein Leben zu finanzieren. Er könne die gestellte Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und auch Hilfseinrichtungen kontaktieren. Er könne in eine sichere von der Regierung beherrschte Stadt wie Kabul zurückkehren, die auch direkt mit dem Flugzeug erreichbar wäre und von Kabul könnte er auch in seine Heimatprovinz Baghlan zurückkehren. Er habe bis zu seinem 10. Lebensjahr in Afghanistan gelebt und seine Eltern würden im benachbarten Iran leben und könnten ihn von dort aus unterstützen bzw., da sie ebenfalls im Iran illegal aufhältig seien, wieder zurückkehren nach Afghanistan.

Aus der Sicherheitslage in der Provinz Baghlan würden sie keine Gründe ergeben, die eine Verletzung des Artikel 2 oder 3 EMRK wahrscheinlich machen würden. Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan, erscheine auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, eine Rückkehr in die Stadt Kabul oder in seine Heimatprovinz Baghlan möglich.

Da mit Ausnahme seiner Tante, alle seine Angehörigen im Iran leben, bestünde kein Familienleben in Österreich. Auch sonst lägen keine Umstände vor, die einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK bei einer Abschiebung darstellen würden. Hinzuweisen sei auf die Judikatur des VwGH, in dessen Erkenntnis 2007/01/0479 bezüglich des Privatlebens ausgeführt werde, dass der Aufenthalt von 3 Jahren jedenfalls nicht so lange sei, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könne. Der VwGH räume einer Integration auf Grund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei, einen geminderten Stellenwert ein (VwGH 26.06.2007). Eine Interessensabwägung würde daher gegen einen Verbleib in Österreich sprechen.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 04.10.2012 Beschwerde ein, in der er beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zulässig sei sowie eine Verhandlung durchzuführen.

Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Faktum, dass der BF keine genauen Zeitangaben habe machen können, würden seine Fluchtgründe noch nicht unglaubwürdig machen, weil er sonst, diese widerspruchfrei und übereinstimmend geschildert habe. Er selbst sei bei der Bedrohung seines Vaters mit dem Tode nicht dabei gewesen. Wenn ihm dann vorgeworfen werde, seine Ausführungen dazu seien unkorrekt, übersehe dies die Behörde ebenso wie die Tatsache, dass er minderjährig gewesen sei und zum Zeitpunkt des Vorfalles noch sehr jung.

Dass die Behörde die Minderjährigkeit nicht berücksichtigt habe, sei ein schwerer Verfahrensmangel. Außerdem sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern.

Auch der Widerspruch hinsichtlich der Hilfeleistung durch die Polizei, sei aufklärbar. Der BF habe die Frage der Behörde so verstanden, ob sein Vater von der Polizei Hilfe bekommen habe, dies sei von dem Minderjährigen unverzüglich danach beantwortet worden.

Verwiesen werde auf die Richtlinie der UNHCR vom 22.12.2009, zum internationalen Schutz bezüglich der Asylanträge von Kindern, wo angeführt werde, dass im Falle eines Kindes, nicht unbedingt eine Lüge sei, was bei einem Erwachsenen als Lüge zu werten wäre. Es sei daher äußerst wichtig, dass der Entscheider über das nötige Fachwissen verfüge und die Verlässlichkeit und Bedeutung der Aussagen des Kindes richtig einschätzen zu können.

Die in den Länderinformationen angeführten Feststellungen seien zu allgemein, um eine Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden beurteilen zu können. Angeführt sind in der Folge eine Reihe von Berichten zur Schutzunfähigkeit der Afghan National Police und zur Sicherheitssituation in Kabul. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung könne auch dann vorliegen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukomme.

Die Befürchtung einer Verfolgung aus GFK relevanten Gründen müsste nicht unbedingt auf eigener, persönlicher Erfahrung des Antragstellers beruhen. Auch aus dem was einem Angehörigen passiert sei, könne geschlossen werden, dass seine Furcht, auch er würde früher oder später Opfer einer Verfolgung sein, wohlbegründet sei. Der BF befinde sich aus Furcht vor Übergriffen auf seine Person, deren Ursache in den Problemen seines Vaters mit einem Kommandanten zu suchen seien, auf der Flucht. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen auf seine Person zu schützen, wie auch die Geschehnisse in seiner Heimat gezeigt hätten.

Zu Spruchpunkt II. werde angeführt, dass die Annahme, der BF verfüge in Afghanistan über ein soziales Netzwerk und seine Familie könne ja nach Afghanistan zurückkehren und ihn unterstützen, auf Mutmaßungen beruhe. Ebenso, dass ihn diese finanziell und emotional auch aus dem Iran unterstützen könnten. Die Behörde berücksichtige nicht, dass der BF langjährig nicht mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen sei und diesen bereits als Kind verlassen habe. Generell habe sich die Behörde nicht mit der Situation alleinstehender Minderjähriger ohne einen sozialen oder familiären Rückhalt oder ein Netzwerk auseinandergesetzt. Dies sei aber nach einem aktuellen Erkenntnis des AsylGH vom 01.06.2012, C4 426.024-1/2012/3E, durchzuführen. Dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage, die höchste Wahrscheinlichkeit ohne Wohnmöglichkeit und ohne Unterstützung, auf der Straße leben zu müssen. Eine derartige vernichtete Existenzgrundlage, sei von ihrer Intensität her als asylrelevant zu betrachten.

Der BF sei darüber hinaus willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Dies sei in der Gesamtbetrachtung der persönlichen Umstände des minderjährigen BF von der aktuellen Situation in Afghanistan offensichtlich. Die Behörde habe diesbezüglich die Situation in Afghanistan völlig verkannt.

Als Beweis werde eine Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums angeführt. Es bestehe im Falle der Rückkehr, konkrete Gefahr, dass der BF getötet oder zumindest erheblich verletzt werde. Auf Grund der Konflikte und der anhaltenden Unsicherheit, bestehe dieses Risiko im ganzen Land. Die Lebensbedingungen sowie die Versorgungslage seien ebenso in allen Teilen Afghanistans äußerst prekär. Der BF laufe Gefahr in seiner Heimat einer grausamen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Es wäre ihm auch nicht möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Afghanistans aufzuhalten.

Auch hinsichtlich der Ausweisung in Spruchpunkt III. habe die Behörde das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt.

Vorgelegt wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und ein kulturelles Orientierungstraining sowie die entsprechende Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers für einen Verein der Flüchtlinge unterstützt.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2012 (eingelangt 11.10.2012) legte das BAA die Beschwerde dem AsylGH zur Entscheidung vor.

7. Am 13.02.2014 langte eine Information des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über einen Vorfall mit dem BF in einem Jugendwohnhaus beim BVwG ein. Im Ergebnis wird, darin mitgeteilt das der BF "Mitläufer" bei einer "Meuterei" im Jugendwohnheim gewesen sei. Auslöser sei der Auszug eines Kollegen gewesen, den die Gruppe unter Androhung von Gewalt verhindern hätten wollen. Unter anderem seien Mitbewohner genötigt worden sich der Meuterei anzuschließen und gedroht worden den Betreuern eine "Abreibung" zu verpassen. Ein zur Vermittlung eingeschalteter Imam habe das Aggressionspotential ebenfalls nicht verringern können und hätten die Jugendlichen keine Einsicht gezeigt.

8. Am 18.09.2014 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines durch den BF bevollmächtigten Vertreters, aber in (unentschuldigter) Abwesenheit eines Vertreters des BFA, eine mündliche Verhandlung im Gegenstand statt. Der BF kommunizierte dabei größtenteils in Deutsch und griff nur dort wo er sich noch nicht so gut ausdrücken konnte auf die Hilfe der Dolmetscherin zurück.

Zu seiner Person und zu seinen Familienverhältnissen bestätigte er im Wesentlichen die Angaben vor der belangten Behörde. Ergänzte, dass er im Iran ein Jahr als dreizehnjähriger als Schneidergehilfe gearbeitet habe, nunmehr auch in Deutsch und Englisch lesen und schreiben könne sowie für den Pflichtschulabschluss nur mehr ein Prüfung benötige, die er im November ablegen werde. Er habe Kontakt zu österreichischen Freunden und Bekannten, er habe diese im Zuge seiner Kurse (Deutsch, kulturelles Orientierungstraining, Pflichtschulabschluss, Rotes Kreuz) und seiner Arbeit für die Caritas kennengelernt.

Angesprochen auf den Vorfall ("Meuterei") im Wohnheim, wo er zumindest als Mitläufer beteiligt gewesen sei und wo Betreuer bedroht worden seien, führte er an, er sei dort nicht hinausgeworfen worden, sondern sei frühzeitig vorher umgezogen. Er lege eine Bestätigung des Wohnheims vom 16.09.2014 vor, wonach er während seines Aufenthaltes seinen Pflichten (Ordnung, Sauberkeit) stets zuverlässig nachgekommen sei und sich respektvoll, höflich und friedfertig gezeigt habe. Er sei auch kein Verfahren gegen ihn anhängig und er sei nicht vorbestraft. Er brauche einen Aufenthaltstitel, um nach dem Pflichtschulabschluss eine Lehrstelle (als Elektroniker) zu bekommen.

Angesprochen auf Kontakte zu seiner Familie bzw. nach Afghanistan, gab er an, er habe nunmehr seit einem Jahr auch den Kontakt zu seiner Familie im Iran verloren, er mache sich Sorgen und wisse nicht ob diese zurück nach Afghanistan abgeschoben worden sei oder wo sich diese befände. Er habe immer einen Nachbarn im Iran angerufen, dieser habe das Telefon an seine Eltern weitergegeben und ihm voriges Jahr mitgeteilt, dass seine Familie nicht mehr da sei.

Befragt, ob er mit dem Mobiltelefon, dass er mit gebracht habe mit seiner Familie telefoniert habe, gab er an, dies sei der Fall, er habe das Telefon schon zwei Jahre. Auf die Frage, ob er dem Richter Einsicht in seine Kontaktlisten gewähre, wies er das Telefon vor und der Richter stellte in den Listen eine Nummer mit iranischer Vorwahl sowie eine mit pakistanischer Vorwahl fest. Zur pakistanischen Nummer erklärte der BF, dass diese einem Freund gehöre und zur iranischen Nummer, dass diese dem zuvor angeführten Nachbarn im Iran gehöre. Darauf hingewiesen, dass erst gestern ein Anruf dieser Nummer erfolgt sei, erklärte er, dies seien die Nachbarn gewesen, die ihn gefragt hätten wie es ihm gehe, er habe ca. 2 Minuten mit diesen telefoniert. Auf Vorhalt, dass dies auch die Eltern gewesen sein könnten, führte er aus, er könne gerne die Nummer hergeben und das Gericht könne dies überprüfen.

In Afghanistan habe er keine Verwandten. Sein Vater habe nur eine Schwester gehabt, diese - seine Tante - sei als anerkannter Flüchtling seit 12 Jahren in Österreich, habe sechs Kinder und lebe mit ihrem Mann in Wien. Er wisse die genaue Adresse nicht, nur wie er mit dem Bus hinkomme. In seinem Heimatort in Afghanistan habe sein Vater - der ein Geschäft für Geschirr und ein Haus besessen habe, dass er vor der Flucht verkauft habe - Bekannte. Seine Mutter habe keine Geschwister gehabt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gab der BF auf die Fragen des Richters (VR) wörtlich an:

"VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben? (BF erzählt in Dari, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass das wichtig ist)

BF: Mein Vater hatte ein Geschäft in der Stadt N., indem er Geschirr verkauft hat. Mein Vater hat die Ware in der Stadt Mazar-e Sharif gekauft und nach N. transportiert. Jedes Mal wenn er nach Mazar-e Sharif gefahren ist, nahm er Geld mit um die Ware zu bezahlen. Einmal wollte er nach Mazar-e Sharif fahren, es ist aber spät gewesen und deshalb übernachtete er in der Stadt Pole-Khumri in einem Hotel. Die Hotels dort unterscheiden sich von denen hier und zwar insofern, dass es dort keine einzelne Zimmer gibt die man mieten kann. Es werden in einem Raum mehrere Betten aufgestellt in denen die Gäste übernachten können. In dieser Nacht stellte mein Vater das Geld unter seinem Polster und schlief ein. Am nächsten morgen als er aufwacht und unter seinem Polster griff, stellte er fest, dass das Geld gestohlen worden war. Die Person, die das Geld gestohlen hatte, stammte aus N. , sein Name war S.. Er ist der Getötete. In Afghanistan funktioniert das Bankwesen nicht so wie hier, dort existieren keine Bankomatkarten, d.h. man muss immer Bargeld bei sich haben. Nachdem mein Vater bemerkt hat, dass das Geld gestohlen worden war, sagte er dieser Person, dass sie das Geld meines Vaters genommen hätte. Er verneinte dies, mein Vater sagte ihm, dass er davon überzeugt wäre. Nachdem mein Vater kein Geld hatte, um nach Mazar-e Sharif einkaufen zu gehen, kehrte er nach N. zurück. Die andere Person war ebenfalls zurückgekommen.

Zu dieser Zeit herrschten damals die Taliban, mein Vater wandte sich an die Taliban und meldete, dass diese Person das Geld meines Vaters gestohlen hat. Daraufhin nahmen die Taliban den Mann fest. Er war ein paar Tage bei den Taliban, während dieser Zeit wurde er von den Taliban geschlagen und misshandelt, so dass ihm meines Wissens das Genick gebrochen wurde. Die Ärzte der Taliban hatten den Taliban geraten, ihn freizulassen, da es ihm gesundheitlich so schlecht gehen würde, dass er sterben würde, und diesmal die Taliban verantwortlich machen würde. Also ließen die Taliban ihn frei, nach ca. 2 oder 3 Tagen verstarb dieser Mann zuhause.

In dieser Zeit setzte mein Vater seine Arbeit im Geschäft fort bis die Taliban gestürzt wurden.

Ein Cousin (Der Sohn des Onkel väterlicherseits) des S. war vor den Taliban ein Kommandant, sein Name war "M.A." während des Talibanregimes verfügte er über keine Macht. Nachdem die Taliban gestürzt wurden, gewann dieser Kommandant an Macht und Einfluss. Er warf meinem Vater vor, die Taliban dafür bezahlt zu haben, S. festzunehmen und ihn zu töten. Er würde sich für seinen Tod rächen.

Nach dieser Drohung ging mein Vater mit einem Schaf und ein paar Dorfältesten zu den Kommandanten und entschuldigte sich bei ihm für das was geschehen war. Mein Vater erklärte ihm, dass sein Geld gestohlen wurde und er deshalb den Fall gemeldet hat aber niemals beabsichtigt hatte, dass jemand getötet wird. Dieser Kommandant nahm die Entschuldigung meines Vaters nicht an und erklärte ihm dass er Blut mit Blut abgelten würde. Er hatte meinen Vater nachhause geschickt. Warum das im Einvernahme-Protokoll von Linz nicht steht, weiß ich nicht.

Mein Vater setzte seine Arbeit fort. Er ist morgens ins Geschäft gegangen um kam abends nachhause. Eines Abends nachdem er das Geschäft geschlossen hatte, wurde er von Anhängern des Kommandanten auf dem Weg nach Hause angegriffen und mit Messern verletzt. Mein Vater trug mehrere Stichverletzungen davon, er befand sich deswegen ein Jahr lang in ärztlicher Behandlung. Die Wunden wurden genäht. Die Narben waren an seinem Körper ersichtlich.

Nachdem sich mein Vater von seinen Verletzungen erholt hatte, beschloss er Afghanistan zu verlassen, weil er wusste, dass er in Afghanistan kein ruhiges Leben mehr führen könnte. Im war auch klar, dass seine Kinder sehr klein waren und dass meine Mutter ohne meinen Vater in Afghanistan nicht leben konnte. Er verkaufte alles und wir gingen in den Iran. Damals war ich ca. 9 Jahre alt.

Mein Vater wandte sich auch an andere Kommandanten und Polizisten in der Gegend. Ihm wurde aber jedes Mals gesagt, dass "M. A." ein mächtiger Kommandant wäre und niemand etwas gegen ihn ausrichten könnte.

Als wir in den Iran kamen, beantragte mein Vater eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizei. Diese wurde uns jedoch nicht erteilt. Wir lebten illegal im Iran. Mein Vater hat gearbeitet. Es bestand jederzeit die Möglichkeit, dass jemand von uns von der iranischen Polizei aufgegriffen und abgeschoben wird. Nachdem ich oft hinausgegangen bin, hatte mein Vater Angst, dass ich nach Afghanistan zurückgeschickt werde und in so einem Fall auf jeden Fall getötet werden würde. Deshalb schickte mich mein Vater nach Europa. Er finanzierte meine Flucht, teilweise mit dem Geld das er selbst verdient hat und teilweise mit geliehenem Geld. Außerdem hatte ich als afghanischen Flüchtling keine Möglichkeit im Iran in die Schule zu gehen. Mein Vater wollte nicht, dass ich ungebildet bleibe, weil ich in so einem Fall keine Zukunft hätte.

VR: Warum haben Sie bei den Befragungen nicht erwähnt, dass "M. A."

schon vor den Taliban Kommandant gewesen ist?

BF: Damals erschien mir das nicht als wichtig. Bevor die Taliban an die Macht kamen, hatten wir keine Probleme mit ihm. Wichtig war es, dass er nach dem Sturz der Taliban Kommandant gewesen ist.

VR: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater bedroht worden ist vom Kommandanten, obwohl er sich entschuldigt hat. Wieso ist Ihr Vater trotz dieser Drohungen in Afghanistan geblieben und hat seiner Tätigkeit fortgesetzt?

BF: Mein Vater hat nicht angenommen, dass der Kommandant seine Drohgung umsetzen wird. Mein Vater war damit beschäftigt einen anderen Weg einzuschlagen, um die Sache friedlich aus der Welt zu schaffen, bevor er allerdings noch etwas unternehmen konnte wurde er angeriffen. Nach diesem Angriff war er überzeugt, dass er getötet werden würde, wenn er weiterhin dort bleiben würde.

VR: Wie alt waren Sie damals als diese Drohungen passiert sind?

BF: Ich war damals ca. 8 Jahre alt als mein Vater angegriffen wurde. Etwa ein Jahr später gingen wir in den Iran.

VR: Meine Frage war, wie alt sie waren als die Drohungen passiert sind und wieviele Tage danach die Messerattacke stattgefunden hat?

BF: Ich weiß nicht genau in welchen Abständen die einzelnen Vorfälle passiert sind. Ich kann das leider nicht angeben.

VR: Als die Messerattacke war, wie haben Sie das mitbekommen? Ist Ihr Vater verletzt Nachhause gekommen oder war er bereits behandelt?

BF: Passanten hatten meinen Vater verletzt und bewusstlos vorgefunden. Sie hatten meine Vater ins Krankenhaus gebracht. Erst dann erfuhren wir von diesem Vorfall.

VR: Ihr Vater hat Ihnen später erzählt wieviele Angreifer es waren?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, dass er eine bestimme Anzahl von Person genannt hat. Ich nehme an, dass es 3-4 Personen waren. Er hat mehrere Messerstiche abbekommen.

VR: In welchem Spital war er und wo waren am Körper die Messerstiche?

BF: In XXXX gab es kein richtiges Krankenhaus. Es gab eine Apotheke in der Kranke und Verletzte betreut wurden. Mein Vater hatte mehrere Messerstiche, einen im Brustkorb, einen oberhalb des Nabels und mehrere am Rücken. Am Brustkorb war er mehrmals verletzt worden, zumindest ist das aus den Narben zu schließen. Auf der Brust waren es eher Schnitte gewesen.

VR: Gab es in dieser Apotheke Betten oder wurde Ihr Vater Zuhause betreut?

BF: Es gab auch Betten und einen OP-Raum. Mein Vater blieb ein paar Tage dort.

VR: Ist Ihr Vater operiert worden?

BF: Ja mein Vater wurde operiert. Er blieb ca. 2 Monate in diesem Krankenhaus. Als er entlassen wurde, konnte mein Vater ohne Gehhilfe nicht gehen. Er hatte auch einen Messerstich am rechten Oberschenkel.

VR: Musste Ihr Vater danach noch behandelt werden?

BF: Mein Vater war zwei Monate im Krankenhaus aufhältig. Als er entlassen wurde, ging es ihm auch nicht besonders gut und wurde weiterhin ca. ein Jahr betreut. Der Arzt ist immer zu uns nachhause gekommen. Wir hatten vor, früher Afghanistan zu verlassen, allerdings war es meinem Vaters wegen seinem Gesundheitszustand nicht zumutbar.

VR: Sie haben vorhin gesagt, er sei ein paar Tage dort gewesen kurz darauf haben Sie gesagt er sei 2 Monate im Krankenhaus gewesen?

BF: Das war ein Irrtum, er hatte ca. 7 Messerstiche, er war 2 Monate im Krankenhaus.

VR: Wieso wurde Ihr Vater am Leben gelassen und nicht getötet?

BF: Sie wollten meinen Vater töten. Ich nehme an, dass nachdem mein Vater bewusstlos geworden ist, sie angenommen haben, dass er gestorben ist. Mein Vater hatte Glück diesen Angriff überlebt zu haben.

VR: Bei Ihrer Einvernahme im April 2012 beim BAA, haben Sie gesagt, dass Ihr Vater nichts unternommen habe nach den Messerstichen, kurz darauf haben Sie gesagt, dass er bei der Polizei gewesen wäre, diese habe nicht unternehmen können weil "XXXX" Kommandant gewesen sei.

BF: Das habe ich bereits damals erklärt. Er war bei der Polizei, aber die Polizei konnte nichts tun.

VR: Dieser "M. A.", was für eine Art Kommandant war er? Hat er für die Regierung gearbeitet?

BF: Er arbeitete für die Regierung, ich weiß aber nicht genau welcher Gruppierung er angehörte. Die Autos und Waffen wurden von der Regierung zur Verfügung gestellt.

VR auf Vorhalt, Sie haben gesagt, auf die Frage was Ihr Vater nach den Messerstichen unternommen hätte: "Mein Vater konnte nichts unternehmen, da der Cousin des getöteten Kommandant war". Auf die Frage, warum hat sich der Vater nicht an den Behörden und Gerichte gewandt, haben Sie gesagt: "Mein Vater hatte keine Chance". Auf die nächste Fragen, als Ihrem Vater das Geld gestohlen wurde, hat er sich auch an die Behörden gewandt warum hat er sich jetzt nicht an die Behörden gewandt, haben Sie geantwortet: "Mein Vater ging zur Polizei und hat den Kommandanten angezeigt, die Polizei konnte ihm nicht helfen."

BF: Das war ein Missverständnis. Ich habe bei dieser Einvernahme angegen, dass sich mein Vater an die Taliban gewandt hat. Der Iranische Dolmetscher hat das missverstanden und es mit Polizei übersetzt.

VR: Wie alt waren Sie als sie in den Iran gegangen sind?

BF: 9 Jahre.

VR: Wie alt waren Sie als die Messerattacke erfolgt ist?

BF: ca. 8 Jahre.

VR: Wie alt waren Sie als Sie aus Afghanistan geflüchtet sind?

BF: 9 Jahre.

VR: Wie alt waren Sie als der Gelddiebstahl erfolgt ist?

BF. Ca. 3 Jahre.

VR: Vorhalt, es ist nicht schlüssig, dass Ihr Vater vor ca. 7 Jahren mit Messerstichen verletzt worden sei und die Bedrohung des Vaters gleichzeitig mit dem Tod des Cousins nach der Entmachtung der Taliban begonnen habe. Wenn man davon ausgeht, dass die Entmachtung der Taliban 2001 stattgefunden hat, hätte die Messerattacke wenige Zeit später erfolgen müssen. Sie haben angegeben, dass Sie mit 9 Jahren die Schule verlassen haben, weil Sie in den Iran flüchten müssen, das wäre demnach 2005. Wie erklären Sie sich die Zeitdifferenz von 4 Jahren?

BF: Nach dem Sturz der Taliban 2001, hat es noch nicht gleich eine Regierung gegeben, die ist erst später gekommen und konnten daher auch erst später Kommandanten ernennen. Danach ist mein Vater bedroht worden, dann ist eine gewisse Zeit vergangen, ich weiß nicht wie lange, bis die Messerattacken erfolgt sind."

Zu seiner Herkunftsregion in Afghanistan befragt machte er Zeit- bzw. Entfernungsangaben zur Provinzhauptstadt, nach Baghlan, Kabul und Mazar-e Sharif, beschrieb die Landschaft als gebirgig und grün vergleichbar mit Salzburg. Die Straße von seinem Heimatdorf nach Baghlan sei nicht asphaltiert. Er wisse, aus dem Internet das die Sicherheitslage dort schlecht sei und der Beschwerdeführervertreter legte dazu zwei Artikel aus einer Internetrecherche sowie einen Auszug aus einem Erkenntnis des BVwG (W183 1436564-1) vor, indem ein Sachverständiger die Provinz Baghlan, als zu den unsichersten Provinzen gehörig, bezeichnet habe.

Aus einem Artikel vom 04.03.2011, aus www.afghanistan-analysts.org mit dem Titel: "When the police goes local; more on the Baghlan ALP" (abgerufen 17.09.2014) aus dem hervorgeht, dass die lokale Polizei (ALP) zum Teil aus ehemaligen Angehörigen der Hezb-e Islami bestehe und von einem Teil der Bevölkerung als Helden im Kampf gegen die Taliban gefeiert, von einem anderen Teil jedoch der Begehung krimineller Delikte beschuldigt wird. Es werden Rivalitäten zwischen der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP) und ALP beschrieben und ausgeführt, dass daneben weitere inoffizielle Milizen existieren, unter anderem sei im Distrikt N., ein Milizführer namens "M. A."

tätig, der an checkpoints Geld von Minenarbeitern erpresse.

Aus dem zweiten Artikel vom 02.08.2014 aus www.thefreelibrary.com, mit dem Titel "Hundreds protest against local police in Baghlan" (abgerufen 17.09.2014, Pajhwok Afghan News, 02.08.2014) geht hervor, dass hunderte Personen im Distrikt N. gegen die ALP protestiert hätten, die von Kriminellen infiltriert seien, die einem lokalen Kommandanten namens M. A. loyal seien und die Bevölkerung terrorisieren würden. Der Provinzchef hingegen habe betont, dass M. A.mit der ALP nichts zu tun habe.

Das oa. Gutachten vom 08.08.2014, des Sachverständigen Dr. XXXX führt wörtlich aus:

"Die Provinz Baghlan gehört zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan, wie z.B. auch Gahzni. Die Taliban sind in Baghlan, besonders im Zentrum von Baghlan aktiv. Es gibt ständig Auseinandersetzungen zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Der Grund liegt darin, dass die Einwohner von Baghlan zur Hälfte Pashtunen sind und die Taliban können sich in die pashtunischen Dörfer zurückziehen und von diesen nach dem Prinzip des Pashtunwali Solidarität einfordern. Auch wenn die einzelnen Pashtunen dies nicht wollen, müssen sie die Taliban bei sich unterbringen, sonst müssen sie mit Sanktionen rechnen. In den tadjikischen Gebieten, wie in N. gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den verschiedenen Banden, die nicht unbedingt mit den Taliban zu tun haben müssen. Diese Banden gehören zu den ehemaligen Mujaheddin. Sie gehören teils zur Drogenmafia und teils zu den unzufriedenen Mujaheddin-Kommandanten, die ihre Gegner in diesen Regionen bekämpfen und dabei kommen Dutzende Zivilisten ums Leben. Diese Banden kooperieren manchmal auch mit den Taliban, wenn das in ihrem Interesse liegt. Betreffend die Sicherheitslage in N. möchte ich auf Internetquellen vom 07.08.2014 hinweisen (Anmerkung: Ausdrucke der beiden Quellen werden zum Akt genommen). Die Hauptwege zwischen den verschiedenen Distrikten in der Provinz Baghlan und von Baghlan nach Kunduz und Mazar-e Sharif sind sehr unsicher. Diese Tatsache habe ich persönlich auf meiner Reise nach Kunduz und Mazar-e Sharif über Baghlan zuletzt im Oktober 2013 erlebt."

Abschließend verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass der BF zur "sozialen Gruppe" der Familienangehörigen gehöre, die von den Feinden seines Vaters, aufgrund von Blutrache verfolgt werden, nach dem vorgelegten Recherchematerial sei der Kommandant M. A. der dessen Vater bedroht und verletzt habe immer noch dort tätig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX und ist mittlerweile volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Dari, Englisch auf Pflichtschulniveau und bereits relativ gut Deutsch. Er kann lesen und schreiben und ist zur Zeit dabei seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan, mit neun Jahren, hat er dort drei Jahre die Schule besucht. Im Iran hat er als dreizehnjähriger ein Jahr als Schneidergehilfe gearbeitet.

Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Es ist nicht glaubhaft, dass er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie (Eltern, zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester) die im IRAN aufhältig sind, hat. Seine Tante (die Schwester seines Vaters) befindet sich mit ihrer Familie seit 12 Jahren in Österreich als anerkannter Flüchtling. Ob Bekannte seines Vaters noch ihm Heimatdorf in Afghanistan aufhältig sind, konnte mangels Kontakt nicht festgestellt werden.

Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte bzw. hat keine asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat AFGHANISTAN.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen

(CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013):

Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in Baghlan

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.

(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)

Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.

(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)

27.08. 14: Bei Schießereien im Distrikt Nahrain (nordostafghanischen Provinz Baghlan) wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.

Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:

http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014]

Im März 2014 begann eine Militäroperation im Distrikt Dushi die in der Folge auf weitere Distrikte ausgedehnt wurde und das Ziel hatte, bis zu den Wahlen die Sicherheit in der Provinz Baghlan zu erhöhen und den gestiegenen Sicherheitsbedrohungen entgegen zu wirken.

www.tolonews.com, Afghan forces launched massive Operation in baghlan, 01.03.2014 (abgerufen am 15.09.2014).

Lt. einem Bericht der BBC vom 2. September 2014, verläuft eine Front gegen die Taliban rund um die Provinzhauptstadt Pol-e Khumri die nur 200 km von Kabul entfernt ist, man aber aufgrund der kaputten Straßen und der gebirgigen Gegend 7 Stunden über den Salang Pass dorthin braucht. Die Provinzhauptstadt selbst prosperiert ist relativ sicher, obwohl die Einwohner in der Nacht Schüsse hören und sie wissen, dass die Taliban an drei Seiten der Stadt präsent sind. Die Geschäfte sind voll, es sind viele Leute auf der Straße und die Geschäfte gehen gut. Der interviewte Kdt der Hezb-e Islami ist der Meinung, dass die Regierung in Kabul schwach sei und abseits der geteerten Straßen keine Kontrolle habe. Die Regierung könne nur mit massiven Truppenstärken in die Dörfer gehen.

www.bbc.com/news/world-asia-29009125 (abgerufen am 16.09.2014)

Die Provinz Baghlan gehört zu den unsichersten Provinzen in Afghanistan, wie z.B. auch Gahzni. Die Taliban sind in Baghlan, besonders im Zentrum von Baghlan aktiv. Es gibt ständig Auseinandersetzungen zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Der Grund liegt darin, dass die Einwohner von Baghlan zur Hälfte Pashtunen sind und die Taliban können sich in die pashtunischen Dörfer zurückziehen und von diesen nach dem Prinzip des Pashtunwali Solidarität einfordern. Auch wenn die einzelnen Pashtunen dies nicht wollen, müssen sie die Taliban bei sich unterbringen, sonst müssen sie mit Sanktionen rechnen. In den tadjikischen Gebieten, wie in XXXX gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den verschiedenen Banden, die nicht unbedingt mit den Taliban zu tun haben müssen. Diese Banden gehören zu den ehemaligen Mujaheddin. Sie gehören teils zur Drogenmafia und teils zu den unzufriedenen Mujaheddin-Kommandanten, die ihre Gegner in diesen Regionen bekämpfen und dabei kommen Dutzende Zivilisten ums Leben. Diese Banden kooperieren manchmal auch mit den Taliban, wenn das in ihrem Interesse liegt. Betreffend die Sicherheitslage in XXXX möchte ich auf Internetquellen vom 07.08.2014 hinweisen (Anmerkung: Ausdrucke der beiden Quellen werden zum Akt genommen). Die Hauptwege zwischen den verschiedenen Distrikten in der Provinz Baghlan und von Baghlan nach Kunduz und Mazar-e Sharif sind sehr unsicher. Diese Tatsache habe ich persönlich auf meiner Reise nach Kunduz und Mazar-e Sharif über Baghlan zuletzt im Oktober 2013 erlebt.

(Gutachten vom 08.08.2014, des Sachverständigen Dr. XXXX, W183 1436564-1)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet. Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden. Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichne¬ten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike. Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Die oa. Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund dieser aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen, die Provinz BAGHLAN und der Heimatdistrikt des BF sind nach wie vor geprägt von einer hohen Präsenz regierungsfeindlicher bzw. krimineller Kräfte. Rund um die Provinzhautstadt wird gekämpft, ebenso wie im Heimatdistrikt des BF. Die Hauptverkehrsadern und vor allem die in die Dörfer führenden Straßen und Wege sind unsicher. Mit Ausnahme der Zentren der größeren Städte und vor allem in den Dörfern hat die Regierung keine Kontrolle.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht festgestellt werden. Dass der Vater des BF tatsächlich im Jahr 2005 vom Milizkommandanten M.A. bedroht bzw. in der Folge von dessen Leuten angegriffen und schwer verletzt wurde, konnte der BF - der damals neun Jahre alt war - nicht glaubhaft machen.

Es konnte vom BF daher auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er selbst im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, "Blutrache" an ihm als Angehöriger der sozialen Gruppe Familie, ausgesetzt wäre.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (er befand sich seit seinem neunten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan und hat kein soziales Netzwerk dort) im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsdistrikt bzw. Herkunftsprovinz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften insbesondere der Erstbefragung am 11.01.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 02.04.2012 sowie der Beschwerde vom 04.10.2012. Einsicht in die aktuellen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.09.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend die Integration des BF, der Sicherheitssituation in der Provinz Baghlan, sowie den Internetartikeln zum Milizkommandanten M.A.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat dazu übereinstimmende Angaben gemacht und steht die Identität des BF mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten.

Die Ausführungen des BF über den nunmehrigen seit einem Jahr unbekannten Aufenthalt seiner Eltern (Geschwister) mit denen er davor im IRAN zusammengelebt hat, waren nicht glaubhaft. Der BF hatte in seinem Telefon eine iranische Telefonnummer, mit der er am Vortrag der Verhandlung kommuniziert hat. Dass diese Nummer einem dortigen Nachbarn gehört und dieser das Telefon immer an seine Eltern übergeben habe, ist nicht glaubhaft. Bei einer Aufenthaltsdauer der Familie im Iran von mehreren Jahren kann davon ausgegangen werden, dass diese selbst im Besitz eines Mobiltelefones sind. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass den BF ausgerechnet sein ehemaliger Nachbar, der ihm von einen Jahr mitgeteilt hat, dass seine Eltern spurlos verschwunden sind, am Tag vor der Verhandlung anruft, um sich nach seinem Befinden zu erkunden. Das BVwG geht daher davon aus, dass dessen Kernfamilie sich nach wie vor im Iran befinden und der BF mit ihnen im Kontakt steht.

Dass der BF keine Verwandten mehr in Afghanistan hat - nur mehr Bekannte seines Vaters im Heimatdorf - war im Zweifel aufgrund der gleichbleibenden Schilderungen der Familiensituation, der relativ langen Abwesenheit und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan hingegen glaubhaft.

Als fluchtauslösendes Ereignis führte der BF in allen Einvernahmen im Kern an, er habe Angst vor der Blutrache des Kommandanten M.A., der bereits als er 8 Jahre alt gewesen sei (2005), eine Messerattacke auf seinen Vater zu verantworten hatte. Die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignissen sind - obwohl wie auch in der Beschwerde nageführt, der BF gar nicht unmittelbar dabei war - von Einvernahme zu Einvernahme immer detailreicher aber auch widersprüchlicher geworden. In der Verhandlung war der BF sichtlich bemüht vor allem den von BAA aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der zeitlichen Lücke abzudecken und hat dazu ein neues bisher nicht erwähntes Ereignis in die Fluchtgeschichte eingebaut. Seine Erzählung ist in Details jedoch widersprüchlich und unplausibel geblieben, sodass davon auszugehen ist, dass die geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse tatsächlich so nicht stattgefunden haben.

Festzuhalten ist, dass der BF in der Verhandlung keine konkreten asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend machen und seine Angaben nicht belegen oder durch seine Schilderungen zumindest plausibel machen konnte.

Die vorgelegten Internetartikel belegen lediglich, dass es einen Milizkommandanten namens M.A. sowohl 2011 als auch 2014 in seiner Heimatprovinz gab bzw. gibt. Dass dieser in irgendeinem Zusammenhang mit dem BF oder dessen Vater stand, der bereits 2005 das Land verlassen hat, ist jedoch aufgrund folgender Gründe unplausibel.

Vom Zeitrahmen her, ist der BF dabei geblieben, dass er zum Zeitpunkt des Gelddiebstahls durch den Cousin des M.A. (Kommandanten) ca. 3 Jahre alt gewesen sei. Das bedeutet der Gelddiebstahl war 1999/2000. Zu dieser Zeit waren die Taliban noch an der Macht und sein Vater habe den Taliban den Gelddiebstahl gemeldet, diese hätten den Dieb festgenommen, misshandelt und als er schwer verletzt gewesen sei, frei gelassen, damit sie nicht mit dessen Tod in Verbindung gebracht würden. Bereits dies ist unplausibel, die Taliban haben ihre strengen der Scharia entsprechend Gesetze mit aller Härte durchgesetzt und hatten die absolute Macht. Es gibt überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund warum ihnen der Tod eines gefangenen Diebes etwas hätte ausmachen sollen. Ein Detail dabei ist, dass der BF erst in der Verhandlung und niemals zuvor angegeben hat, dass der Kommandant M.A. - von dem die Drohungen ausgegangen sein sollen, bereits vor der Talibanzeit Kommandant gewesen sein soll, sondern nur, dass dieser nach dem Sturz der Taliban (2001) Kommandant geworden sei und seinen Vater bedroht habe. Erst nach dem Sturz der Taliban sei es nach den Schilderungen des BF zu den Drohungen und der Messerattacke gekommen die letztlich ein weiteres Jahr danach (2005 - der BF war ca. 9 Jahre) zur Flucht aus Afghanistan in den Iran geführt hätten.

Es liegt also ein Zeitfenster von 4 Jahren vor, dass der BF erst in der Verhandlung, dadurch zu erklären versuchte, dass er angab, die Kommandanten seien erst später von der Regierung Karzai ernannt worden, die Drohungen hätten schon länger vorher (den Zeitpunkt könne er nicht nennen) begonnen, der Vater habe versucht, sich durch Geschenk eines Schafes beim Kommandanten zu entschuldigen, dieser hätte die Entschuldigung nicht angenommen und hätte geschworen Blut mit Blut zu vergelten.

Es ist unplausibel, dass der Kommandant M.A., hätte er tatsächlich Rache üben wollen, seine offizielle Bestellung abgewartet hätte. Aus dem vorgelegten Artikel geht im Übrigen hervor, dass M. A. nichts mit der Regierung Karzai zu tun hat, sondern ein Kommandant einer örtlichen illegalen kriminellen Miliz ist. Dabei fällt auch auf, dass der betreffende erste im Internet verfügbar Artikel aus 2011 stammt - dem Jahr der Ausreise des BF aus dem Iran. Aus dem vorgelegten Internetmaterial geht daher gerade nicht hervor, dass dieser in irgendeiner Form für die Regierung gearbeitet hätte, vielmehr hat er durch seine Leute die lokale Polizei infiltriert und bei illegalen Checkpoints Geld erpresst. Weiter ist unplausibel, dass, wenn M. A. persönlich die Messerattacke auf den Vater des BF ausgeführt oder einen Trupp seiner Anhänger dazu beauftragt hätte Blutrache zu üben, der Vater diese Attacke überlebt hätte. Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen ist auch die Beschreibung der Messerstiche in Brust und Rücken, die wenig später in der Einvernahme auf Schnittwunden abgeschwächt wurden und einige Frage später auch in den Oberschenkel erfolgt sein sollten, um die fast ein Jahr dauernde Geh- und damit Ausreiseunfähigkeit des Vaters zu erklären. Der BF hat sich bezüglich dieses Zeitraumes auch in der Verhandlung einen Fehler geleistet indem er zuerst angab sein Vater sei bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden und dort zwei Tage geblieben. Sich später korrigierte und angab es sei kein Krankenhaus gewesen, sondern eine Art Apotheke in der auch operiert worden sei und der Vater sei nach zwei Monaten entlassen worden. Er habe kaum gehen können und sei zu Hause weiter behandelt worden und so habe die Flucht erst ein Jahr nach der Attacke erfolgen können. Alles Dinge die der BF vorher nie erwähnt hatte, obwohl er bei der Befragung dezidiert nach Details zu diesem Vorfall gefragt wurde (Zitat Seite 5 in der Befragung vom 02.04.2012: "Ich habe bereits alles gesagt, was ich wusste.").

Widersprüchlich ist - trotz Erklärungsversuch mit einem Missverständnis - auch dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA zuerst angab, sein Vater habe nach den Messerstichen nichts unternommen, habe sich nicht an die Polizei, Gericht oder Behörden gewandt, da der M.A. Kommandant gewesen sei und er keine Chance gehabt habe. Später aber erklärte er, der Vater sei zur Polizei gegangen, diese haben ihm aber nicht helfen können. Letztlich ist es völlig unplausibel, dass der Vater, wenn er vorher von Leuten des M.A. (oder diesem selbst) angegriffen worden ist, zur korrupten und von diesem möglicherweise sogar infiltrierten Polizei gehen würde. So hat auf Anfrage der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juni 2014, ein Afghanistan-Experte angegeben, dass die afghanische Polizei einen sehr schlechten Ruf genieße, und niemand sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghanistan anvertrauen würde. Weiters lag der Vater ja angeblich schwer verletzt zwei Monate im Krankenhaus und habe selbst nach der Entlassung nur schwer gehen können. Er selbst kann also unmöglich nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sein.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. So hat der BF falsche Angaben über den letzten Kontakt mit seinen Eltern gemacht und angegeben, dass er seit einem Jahr nicht wisse wo diese seien, obwohl er am Vortrag der Verhandlung mit ihnen telefoniert hat. Weiters hat er angegeben, dass er das Faktum, dass sein Vater sich beim Kommandanten mit einem Schaf entschuldigen wollte, bei der Einvernahmen beim BAA angegeben habe und dies nicht protokolliert worden sei, obwohl sich davon nichts im Protokoll findet und er mehrfach angab, zuletzt in der Verhandlung, dass alles rückübersetzt und bis auf wenige bestimmte Begriffe (wobei er nur ein Beispiel "Polizei statt Taliban" nennen konnte) alles korrekt gewesen sei. Trotzdem hat er in der Verhandlung beim BVwG behauptet, dass Protokoll sei in diesem Punkt nicht korrekt, obwohl er nur wenige Zeit davor in der Befragung nichts davon erwähnte.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Aus den oa. Gründen konnte eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass zwischen der Ersteinvernahme und der Einvernahmen durch das BAA (nur) zwei Monate vergangen und er in ständigem Kontakt mit seinen Eltern im Iran gestanden ist, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum der BF keine widerspruchsfreien und vollständigen Aussagen tätigen konnte oder Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der damals 16-jährige (also gar nicht mehr so junge) BF - trotz seiner 2012 noch vorliegenden Minderjährigkeit - grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich korrekte Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die Verletzungen seines Vaters und die vorangegangen Drohungen müssten sich daher im Gedächtnis auch eines neunjährigen Jungen verankert haben und hatte er im Wissen, dass er die Fluchtgeschichte präsentieren muss - er war ja durch den gesetzlichen Vertreter beraten - ausreichend Zeit die notwendigen Informationen von seinen Eltern einzuholen.

Die Angaben des BF folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirken bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schilderte an sich einprägsame Lebensabschnitte zwar immer detailreicher, eben diese Details sind jedoch unplausibel und widersprüchlich. Sofern das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte, hätte der BF zumindest in den wesentlichen Punkten diese Erinnerungen korrekt abrufen können und auch Emotionen bei der Schilderung gezeigt.

Zusammengefasst ist der Kern des Vorbringens zwar gleich geblieben, konnte jedoch wegen eines unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde war nur teilweise geeignet, die Ausführungen des BF zu unterstützen.

Der BF wurde nach Ansicht des BVwG bei den relevanten Befragungen ausführlich belehrt und von Rechtsberatern unterstützt, sodass die aufgrund der Minderjährigkeit vorgebrachten Argumente ins Leere gehen. Nunmehr ist der BF jedenfalls nicht mehr minderjährig und konnte in der Verhandlung - trotz eines intelligenten und reifen Eindruckes - die aufgetretenen Widersprüche an seiner Fluchtgeschichte nicht ausräumen.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF auch beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die lückenhaften und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF bzw. seinen Vater dazu getrieben haben, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - nicht oder widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da er das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine vorgelegten Unterlagen und weitgehend übereinstimmenden Aussagen dazu in mehreren Einvernahmen als glaubhaft erachtet werden. Zumindest seine Herkunft aus der Provinz BAGHLAN und seinem Heimatdistrikt erscheint glaubhaft, mögen auch die von ihm dargelegten Lebensumstände und Familienverhältnisse (tatsächlich nur mehr Bekannte des Vaters und keine Verwandten mehr in Afghanisten) nicht abschließend bewiesen worden sein.

Sowohl in der Heimatprovinz BAGHLAN (Hauptstadt SAR-E POL) und insbesondere im Heimatdistrikt des BF wird gekämpft, Zivilisten kommen dabei immer wieder ins Kreuzfeuer und sind diese Provinzen, nicht zuletzt aufgrund der laufenden Kämpfe auch nicht sicher erreichbar bzw. hat die Regierung keine Kontrolle und Schutzfähigkeit außerhalb der Zentren der Städte. Der BF war seit spätestens 2005 (seinem 9. Lebensjahr) nicht mehr in Afghanistan und er verfügt dort nicht mehr über das überlebensnotwendige (familiäre) Netzwerk.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

3.1. Allgemein:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 04.10.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.10.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan bzw. dem Iran und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.

3.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).

Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.

Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden, weil sich die objektive Sicherheitslage in der Heimatprovinz objektiv verschlechtert und sein Vorbringen über seine individuelle Situation als glaubhaft anzusehen war.

3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private (hier Milizkommandant) thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der BF hat zwar angeführt der sozialen Gruppe der Familie anzugehören und aufgrund von Blutrache, wegen der Taten seines Vaters verfolgt zu werden, eine diesbezügliche konkrete Verfolgung seiner Person oder des Vaters hat er aber nicht glaubhaft machen können.

Eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen konnte vom BF ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden bzw. hat er von Vornherein nicht vorgebracht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind (etwa schlechte Ausbildungsmöglichkeiten und Zukunftschancen), stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund (von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unten in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im der Herkunftsprovinz und insbesondere im Herkunftsdistrikt des BF betrifft, ist festzuhalten, dass dort die regierungsfeindlichen Gruppierungen (insb. die Taliban, die auch mit der Hezb-e Islami kooperieren) massiv ihre Aktivitäten verstärkt haben und ebenso massiv von den afghanischen Sicherheitskräften - mit immer geringer werdender internationaler Beteiligung - bekämpft werden. Zivilisten geraten immer wieder in die Kampfhandlungen. Es ist aufgrund der verstärkenden Aktivitäten der regierungsfeindlichen und kriminellen Kräfte wahrscheinlich, dass er, weil er sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, auffällt und ins Visier regierungsfeindlicher Gruppierungen oder krimineller Kräfte gerät.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, der auch über eine Schulbildung und zumindest gewisse Berufserfahrung verfügt. Demgegenüber steht jedoch, dass er Afghanistan mit 9 Jahren verlassen hat, er über keinerlei Ortskenntnisse außerhalb seiner Heimatprovinz verfügt (und auch die Erinnerungen an seine Heimatprovinz mittlerweile nicht mehr aktuell sein dürften) sowie über kein gesichertes soziales und familiäres Netzwerk verfügt, das ihn vor Ort unterstützen könnte.

Das BVwG geht davon aus, dass die Angaben des BF keinen Kontakt zu den Bekannten des Vaters (die ihn fast 10 Jahre nicht gesehen haben und von denen nicht sicher ist, dass sie sich noch im Heimatort befinden) zu haben, glaubhaft sind.

Es muss auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz BAGHLAN geboren und aufgewachsen ist und er derzeit aufgrund der schlechten Sicherheitslage, ohne Gefährdung seines Lebens - diese nicht erreichen bzw. dort dauerhaft sicher leben kann, weil einerseits die Verkehrswege unsicher sind und andererseits ein Trend in Richtung weiterer Verschlechterung der Sicherheitslage aus den Länderfeststellungen klar ablesbar ist.

Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt (oder anderer größerer Städte) zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich und aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits mit 13 als Kind zur Arbeit als Schneidergehilfe geschickt wurde, ist davon auszugehen, dass ihn seine illegal im Iran lebenden Eltern, nicht ausreichend finanziell unterstützen könnten, um die hohen Mieten (von rund 200,- US-Dollar im Monat) finanzieren zu können.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt KABUL, würde dem BF daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.