W203 1423092-1•BVwG W203 1423092-1
W203 1423092-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W203 1423092-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 05.167-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am13.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 27.05.2011 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Hazara sei und der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems angehöre. Er stamme aus dem Ort Tamaki, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni. In Afghanistan würden noch seine Eltern, seine Ehegattin mit den drei Kindern, zwei Brüder und vier Schwestern leben. Er habe auch einen Bruder, der in Österreich lebe. Er habe in seiner Heimat als Landwirt gearbeitet. In Afghanistan sei er von den Taliban unterdrückt worden, mit denen es immer Probleme gegeben habe. Einmal sei er zusammen mit fünf anderen Personen auf dem Weg nach Ghazni von den Taliban festgenommen und im Gefängnis angehalten worden. Nach fünf Monaten habe er aus dem Gefängnis fliehen können und habe anschließend über Pakistan seine Flucht nach Österreich angetreten. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil dort sein Leben durch die Taliban in Gefahr wäre.
3. Am 07.07.2011 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte seine bei der polizeilichen Ersteinvernahme getätigten Angaben betreffend seine Herkunft und gab an, dass er in seinem Heimatdorf zusammen mit seiner Familie eine Landwirtschaft betrieben habe. In seinem Heimatland habe er Probleme gehabt, weil er Hazara und Schiit sei. Die Taliban wären gegen die Hazara und würden versuchen, diese zu vernichten und sich deren Besitz anzueignen. Politisch sei er in seiner Heimat nie aktiv gewesen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er eines Tages nach Ghazni fahren wollte, um Lebensmittel zu kaufen. Er sei mit einem als Linienbus eingesetzten Van zusammen mit fünf weiteren Personen unterwegs gewesen und in einem Gebiet, das XXXX heiße, von den Taliban angehalten worden. Die Taliban hätten alle Reisenden festgenommen und nach ca. drei Stunden Autofahrt wären sie in einer Kaserne der Taliban zusammen mit vielen anderen Afghanen eingesperrt worden. Als Gründe für die Anhaltung hätten die Taliban den Gefangenen lediglich gesagt, dass diese auf Grund ihrer Volksgruppe und Religion Feinde der Taliban wären. Tagsüber hätten sie für die Taliban arbeiten müssen, in der Nacht wären sie von diesen gelegentlich gefoltert und geschlagen worden. Er leide auch unter einer Ohrenentzündung, weil er viele Ohrfeigen bekommen habe.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2011 wiederholte der BF im Wesentlichen seine Angaben aus dem früheren Verfahren. Ergänzend führte er aus, dass sich in dem Gefängnis der Taliban verschiedenste Leute, unter anderem Paschtunen, Usbeken, Hazara und gefangene Soldaten befunden hätten. Er wäre zusammen mit 20 Personen in einem Raum angehalten worden. Der Raum wäre ca. drei Meter hoch und mit einer Eisentüre, die nicht besonders stabil ausgesehen hätte und von außen verschlossen gewesen wäre, versehen gewesen. Die Flucht wäre gelungen, weil die Paschtunen den Weg gekannt hätten, er selber hätte nicht gewusst, in welche Richtung er fliehen hätte sollen. Die Paschtunen hätten sich am Schloss zu schaffen gemacht und die Türe aufgebrochen, daraufhin wären alle geflüchtet und den Paschtunen nachgelaufen.
Vor diesem geschilderten Entführungsfall habe der BF mit den Taliban nichts zu tun gehabt, es habe weder in seinem Dorf, das aus ca. 30 Häusern bestehe und in dem nur Hazara wohnen würden, noch sonst wo Kontakte mit diesen gegeben.
5. Eine dritte Befragung vor dem Bundesasylamt, die am 21.11.2011 stattgefunden hat, brachte keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente hervor.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 05.167-BAL, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2012 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine konkrete, gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Die Angaben zu den Fluchtgründen wären widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. So habe der BF zum Beispiel unterschiedliche Angaben über seine Flucht gemacht, wenn er einmal angegeben habe, diese von seinem Heimatdorf aus angetreten zu haben, um ein anderes Mal vorzubringen, direkt aus dem Gefängnis der Taliban die Flucht begonnen zu haben. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass der BF auf mehrmaliges Befragen weder den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan, noch näherungsweise die Jahreszeit habe benennen können. Weiters wäre nicht lebensnahe, dass der BF keinerlei Angaben über den Ort, wo sich das Gefängnis befunden habe, machen habe können, obwohl er sich fünf Monate lang dort aufgehalten und von dort auch eine mehrtägige Flucht angetreten habe. Auch die Angaben zur Entführung und zur Anhaltung waren äußerst vage und wenig detailliert, es habe außerdem den Schilderungen jegliche persönliche Komponente gefehlt, also die Angabe von Empfindungen und Gefühlen, die mit solch einschneidenden Ereignissen zwangsläufig einhergingen. Das Vorbringen wäre vielmehr eine leere, stereotype, oberflächliche Rahmengeschichte gewesen, die für eine Glaubhaftmachung aber keineswegs ausreichend wäre.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des BF käme diesem aber keine Asylrelevanz zu, weil sich der Übergriff offenbar nicht gezielt gegen den BF wegen dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, sondern gegen eine Vielzahl von Personen unterschiedlicher Herkunft gerichtet habe. Auch dem sonstigen Vorbringen des BF könne keine gezielte Verfolgung der Hazara durch die Taliban entnommen werden.
Insgesamt liege somit keine asylrechtlich relevante Verfolgung vor.
Auf Grund der schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni wäre aber subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
7. In der gegen diesen Bescheid am 05.12.2011 erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara entführt worden wäre, und dies auch vor dem Bundesasylamt angegeben habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Schluss komme, die Ausführungen wären ohne jegliche persönliche Komponente gemacht worden. Er wäre erstmals in seinem Leben in der Gegend, in der sich das Gefängnis befunden habe, gewesen, und habe deswegen keine Angaben über den Fluchtweg und etwaige dabei passierte Orte und Dörfer machen können. Bei korrekter Beweiswürdigung wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen.
8. Am 13.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen seine bereits bei der polizeilichen Ersteinvernahme bzw. vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen wiederholte sowie ergänzend folgende Angaben machte:
Er sei in Afghanistan weder in die Schule gegangen, noch habe er einen Beruf erlernt. Er wäre Analphabet. In der Gegend, aus der er stamme, befänden sich ca. 1000 bis 1100 Häuser und es würden dort ausschließlich Hazara leben.
Bei der Entführung wären während der Verbringung ins Gefängnis der Taliban die Augen des BF verbunden gewesen.
Der Raum, in dem er mit ca. 20 anderen Personen festgehalten worden war, wäre ca. 40 bis 45 Quadratmeter groß gewesen. In dem Raum habe sich nichts befunden, manchmal habe der BF eine Decke gehabt, manchmal nicht einmal das.
Die Flucht wäre nur deswegen gelungen, weil die mitgefangenen Paschtunen über eine Metallsäge verfügt hätten, mit der sie das Schluss der Gefängnistüre hätten aufschneiden können, während der Wächter geschlafen habe. Das Durchsägen des Türschlosses hätte ca. drei bis fünf Minuten lang gedauert. Nachgefragt gab der BF an, dass es sich bei dem Gerät eher um eine Schere denn um eine Säge gehandelt habe, mit der man das Schloss relativ geräuschlos habe aufschneiden können. Der Wächter wäre während der ganzen Aktion nicht aufgewacht, weil sie sehr leise und vorsichtig aus dem Gefängnis hinausgegangen wären. In der Folge wären sie einfach gelaufen, ohne weitere Hindernisse überwinden zu müssen.
Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, weil es dort keine Arbeit und keine Möglichkeit gäbe, ein "ordentliches Leben" zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Ghazni Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er ist verheiratet, hat drei Kinder, ist volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er hat keine Schulausbildung, ist Analphabet und hat in seiner Heimat in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Die Familie des BF lebt nach wie vor in seinem Heimatdorf. In Österreich befindet sich ein Bruder des BF, ansonsten leben hier keine weiteren Verwandten oder Angehörigen.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 27.05.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Zur Situation der Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Zur Situation der Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem-ber 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:
Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):
Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.
Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.
Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das Vorbringen des BF ist insofern nicht glaubhaft, als es zu wenig substantiiert, zu vage, zu wenig detailliert, nicht plausibel und zum Teil auch widersprüchlich ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Nicht nachvollziehbar ist, dass der BF nicht in der Lage war, auch nur annäherungsweise anzugeben, wann er Afghanistan verlassen habe. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2011 hat er - konkret danach gefragt - vorgebracht, nicht zu wissen, in welcher Jahreszeit er ausgereist wäre, und auch nicht, ob es damals kalt oder warm gewesen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF Analphabet ist, und wenn man bedenkt, dass im Heimatstaat des BF generell ein anderer Zugang zum Begriff "Zeit" herrscht, wäre doch zumindest zu erwarten gewesen, dass sich der BF an die äußeren Rahmenbedingungen, unter denen zunächst die angebliche Flucht aus dem Talibangefängnis und unmittelbar danach - zwei bis drei Tage später, also jedenfalls noch in der selben Jahreszeit - das Verlassen das Landes stattgefunden haben. Beides - sowohl die Flucht aus dem Gefängnis als auch das nachhaltige Verlassen des Heimatlandes - stellen zweifellos sehr einschneidende Ereignisse im Leben eines Menschen dar, die sich so sehr in die Erinnerung einprägen, dass man diese in aller Regel auch noch Jahre später abrufen und wiedergeben kann. Umso mehr wäre dies zu erwarten gewesen, als zwischen diesen Geschehnissen und der Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt nicht einmal ein Jahr vergangen ist.
Nicht glaubhaft ist auch das Vorbringen des BF über die angebliche Entführung durch die Taliban. Trotz ausdrücklichem Hinweis, dass er den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates ausführlich und detailliert schildern solle, haben sich die Ausführungen des BF sowohl vor dem Bundesasylamt als auch während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf einige wenige, sehr kurze Sätze beschränkt. Weder wurden irgendwelche Details der Entführung, der Anhaltung oder der Flucht genannt, noch enthielten die Angaben auch nur ansatzweise eine persönliche Komponente. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Personen, die die vom BF geschilderten Geschehnisse tatsächlich erlebt haben, darüber aus freien Stücken, detailreich und unter Bezugnahme auf die dabei empfundenen Gefühle berichten. Den Schilderungen des BF fehlt es aber an all diesen Komponenten, sodass das Vorbringen eher eine inhaltsleere, stereotype Rahmengeschichte darstellt, wie sie etwa zu erwarten wäre, wenn nicht beteiligte, außenstehende dritte Personen über Gehörtes berichten.
Beim Vorbringen während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt es sich auch insofern um ein gesteigertes Vorbringen, als der BF nachgefragt erstmals angegeben hat, dass während der dreistündigen Autofahrt vom Entführungsort zum Talibangefängnis seine Augen verbunden gewesen wären, während dieser Umstand bei den bisherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt worden war. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um ein vernachlässigbares, unwesentliches Detail, sondern um eine massive Beeinträchtigung des BF, die es nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, warum diese erst zu einem so späten Verfahrenszeitpunkt erstmals erwähnt worden ist. Auch aus diesem Grund mangelt es dem Entführungsvorbringen an Glaubwürdigkeit.
Schließlich ist auch das Vorbringen betreffend die Flucht aus dem Talibangefängnis vollkommen unglaubwürdig. So ist schon nicht nachvollziehbar, wie es den Gefangenen gelungen sein sollte, eine Eisensäge bzw. Eisenschere in ihre Zelle zu schmuggeln, und umso weniger, dass es gelungen sein sollte, mit diesem Gerät das Schloss aufzubrechen, ohne dass der vor der Türe schlafende Wärter geweckt worden wäre. Laut Angaben des BF befanden sich ca. 20 Personen in dem Raum und sie hätten von Beginn an nur daran gedacht, wie sie aus ihrer Gefangenschaft hätten fliehen können. Daraus lässt sich erschließen, dass das Schloss, mit dem die Gefängnistüre während der Nacht versperrt gewesen ist, von einer gewissen Stärke gewesen sein muss, da ansonsten die Flucht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen oder zumindest versucht worden wäre. Auch die Aussage, dass das Durchsägen bzw. Durchschneiden des Schlosses ca. drei bis fünf Minuten gedauert hätte, deutet darauf hin, dass es sich um ein sehr massives, starkes Schloss gehandelt haben muss. Selbst bei äußerster Sorgfalt und sehr behutsamem Vorgehen - was bei der großen Anzahl der beteiligten Personen und dem Drang nach Freiheit ohnehin nur schwer vorstellbar ist - ist es nicht möglich, diesen Vorgang so geräuschlos oder geräuscharm durchzuführen, dass der unmittelbar daneben schlafende Wärter nicht dadurch geweckt worden wäre. Es ist absolut nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig, dass der Wärter weder durch das Aufbrechen des Schlosses selbst, noch durch das anschließende fluchtartige Verlassen des Gefängnisses von insgesamt 20 Personen geweckt worden wäre. Abgesehen davon erscheint es auch unwahrscheinlich, dass eine so große Anlage, in der mehrere Dutzend Gefangene untergebracht worden sind, nur durch einen einzigen Wärter und auch ansonsten nicht durch weitere Absperrungen oder Außenmauern gesichert worden wäre.
Zusammenfassend fehlt es daher dem gesamten Vorbringen über den Grund, warum der BF seine Heimat verlassen hat - angefangen von der Entführung über die Anhaltung selbst und schließlich auch die Flucht aus dem Gefängnis der Taliban - an Glaubwürdigkeit.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 05.12.2011 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).
Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Dem Vorbringen des BF fehlt es nämlich insgesamt - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - an der Glaubwürdigkeit. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sein zentrales Vorbringen - nämlich die Entführung und Anhaltung durch die Taliban - sich auch tatsächlich zugetragen hat. Sonstige asylrelevante Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen wurden weder vom BF geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise darauf aus dem Akteninhalt.
Aber selbst bei - rein hypothetischer - Wahrheitsunterstellung des Fluchtvorbringens des BF würde keine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung nämlich nur dann, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgte: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung. Der BF hat angegeben, dass es außer dem von ihm geschilderten Vorfall, bei dem er angeblich weit ab von seinem Heimatdorf und zusammen mit anderen Personen entführt und in ein Anhaltelager, in dem er mit Personen unterschiedlichster Herkunft und mit unterschiedlichstem persönlichen Hintergrund - Paschtunen, Usbeken, Hazara, Soldaten - gefangen gehalten worden wäre, keine sonstigen Übergriffe oder Probleme mit den Taliban gegeben habe. Zwar habe es im Umfeld des BF solche Vorfälle gegeben, er selber habe aber bis zu der geschilderten Entführung keinen Kontakt mit den Taliban gehabt, und habe in der Gegend, aus der er stammt und in der ausschließlich Hazara leben, unbehelligt leben können. Die - angebliche - Entführung hat sich somit nicht gegen den BF auf Grund dessen Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gerichtet, sondern der BF wäre eher zufällig - weil er sich wie viele andere Personen auch auf dem Weg durch eine als gefährlich bekannte, von den Taliban beherrschte Gegend, befunden hat - Opfer dieser Entführung und der anschließenden Misshandlungen und Verwendung zur Zwangsarbeit geworden.
Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sondern es ist entscheidend, ob eine solche Verfolgung im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Aber auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der BF gehört zwar als Hazara einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, zu der aber laut den Länderfeststellungen immerhin fast jeder fünfte bzw. fast jeder siebente Staatsbürger Afghanistans zu zählen ist. Es handelt sich also jeweils um Minderheiten mit einer doch sehr beachtlichen Anzahl von Personen. Auch wenn es nach wie vor zu Diskriminierungen und Benachteiligungen durch die sunnitische Mehrheit kommt, ist festzustellen, dass sich die Situation der Schiiten seit dem Ende des Taliban-Regimes doch deutlich gebessert hat (vgl. u.a. U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013).
Auch für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).
Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Auch aus der Person des BF selbst und dessen Vorbringen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf ableiten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, nicht etwa vorgebracht, dass er Unannehmlichkeiten auf Grund seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit fürchte, sondern lediglich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, und dass es dort schwer wäre, Arbeit zu finden und ein "ordentliches Leben" zu führen, verwiesen.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung würde somit auch im Falle der Wahrheitsunterstellung des Vorbringens des BF nicht vorliegen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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