W192 1431050-1•BVwG W192 1431050-1
W192 1431050-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Sicherheitslage
W192 1431050-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 08.480-BAI,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in der Provinz Kunar wohnhaft, und stellte nach illegaler Einreise am 09.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass seine Eltern 2010 verstorben seien und er bei seiner Schwester und seinem Schwager in einem in der Nähe der afghanisch-pakistanischen Grenze gelegenen Ort in seiner Herkunftsprovinz Kunar gelebt. Er sei vor etwa zwei Monaten mit Schlepperunterstützung illegal nach Pakistan gefahren und in weiterer Folge über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil die Mujaheddin Jungen in seinem Alter mitgenommen und zu Selbstmordattentaten gezwungen hätten. Diese seien auch an den Beschwerdeführer herangetreten und er habe dies nicht gewollt. Der Beschwerdeführer sei aus Angst um sein Leben geflohen und es sei dies sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Mujaheddin getötet zu werden.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.11.2012 gab der Beschwerdeführer über die Gründe für die Antragsstellung Folgendes an (F: Leiter der Einvernahme, A: nunmehriger Beschwerdeführer):
"F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)
A: Es kamen Taliban zu uns ins Dorf und haben junge Männer aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Sie sagten auch zu mir, dass ich mich dazu bereit erklären soll. Ich sollte auch bereit sein einen Selbstmordanschlag zu verüben. Dafür würde man in den Himmel kommen. Aber ich habe daran nicht geglaubt und ich wollte weder mich noch andere Menschen töten. Ich habe zu meinem Schwager gesagt, dass ich nicht getötet werden will und ich nicht länger dort bleiben will. Er hat dann meine Ausreise organisiert und ich bin dann ausgereist. Auch Jugendliche wurden angeworben. Wer nicht freiwillig mitgegangen ist wurde gezwungen. Viele wurden mitgenommen sind aber nicht mehr zurückgekehrt. Ein normaler Mensch würde niemals unschuldige Menschen töten und sich selbst umbringen. Jeder hat eine Familie und keiner möchte das einem Mitglied seiner Familie antun.
F: Wann haben die Probleme angefangen?
A: Vor ca. 8 Monaten haben die Probleme angefangen.
F: Schildern Sie konkret welche Probleme Sie persönlich hatten! Wann ist was konkret passiert.
A: Die Taliban kamen zu mir und haben ihre Waffen auf mich gerichtet und gesagt, dass ich bereits sein muss mich ihnen anzuschließen und das zu machen was sie von mir verlangen. Sie nahmen uns mit und haben uns dort gelehrt und sagten, dass man für den Selbstmordanschlag in den Himmel kommt. Aber ich habe das nicht verstanden warum man das machen soll und ich wollte das nicht.
F: Wann wurden Sie von den Taliban mitgenommen?
A: Vor ca. 8 Monaten haben sie mich mindestens fünf Mal mitgenommen. Danach habe ich beschlossen eine Lösung zu finden.
F: Wohin wurden Sie gebracht?
A: Sie haben mich in ein Haus mitgenommen. Unterwegs haben sie mir die Augen verbunden.
F: Wie lange wurden Sie immer angehalten?
A: Drei bis vier Stunden. Danach wurde ich nach Hause gebracht.
F: Waren außer Ihnen noch andere Personen dort?
A: Es waren auch andere dort. Manche sind geflüchtet. Manche wurden getötet.
F: Was geschah in diesem Haus genau?
A: Sie haben uns gezeigt wie man die Westen und die Bomben verwendet. Aber da ich das nicht machen wollte, habe ich mich dafür nicht interessiert. Es war jedes Mal das gleiche. Es wurden uns Waffen und Bomben gezeigt. Sie zeigten uns auch Videos von anderen Jugendlichen die Selbstmordanschläge gemacht haben.
F: Sie haben gesagt, dass man Ihnen Waffen und Bomben gezeigt hat. Was können Sie darüber sagen?
A: Ich kann dazu nichts sagen. Ich kann nicht sagen was wie funktioniert.
F: Was wollten die Taliban nun konkret von Ihnen?
A: Dass ich einen Selbstmordanschlag begehe.
F: Wann und wo hätten Sie das machen sollen?
A: Das haben sie nicht gesagt.
F: Was haben Sie darauf gesagt?
A: Ich habe nichts gesagt. Ich bin geflüchtet.
F: Wo befand sich dieses Haus in das Sie gebracht wurden?
A: Sie haben mich in ein Fahrzeug gesetzt und die Augen verbunden. Wir sind ca. 2h gefahren. Ich weiß nicht wo das Haus war.
F: Beschreiben Sie dieses Haus!
A: Das Haus hatte zwei Räume. Um das Haus war eine Mauer.
F: Und mehr können Sie dazu nicht sagen? Sie waren ca. 25h dort!
A: Das Haus war aus Lehm gebaut. Es waren einfach Räume. Es gab nicht viel da. Ich kann nicht mehr sagen.
F: Sie haben gesagt, dass Sie fünf Mal mitgenommen wurden. In welchen Abständen?
A: Etwa drei vier Tage später. Sie sagten immer wieder zur mir, dass ich bereit sein soll einen Selbstmordanschlag zu begehen.
F: Sie wurden immer von zu Hause mitgenommen?
A: Ja.
Vorhalt: Wieso haben Sie sich immer zu Hause aufgehalten obwohl Sie fünf Mal mitgenommen wurden?
A: Wo hätte ich sonst hingehen sollen?
Vorhalt: Aber Sie haben zuvor auch gesagt, dass Sie dann bei Ihrer Schwester lebten!
A: Ich habe auch zu dieser Zeit bei meiner Schwester gelebt. Ich habe nach dem Tod meines Vaters bei meiner Schwester gelebt.
Vorhalt: Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban so einen Aufwand betreiben und Sie immer wieder abholen und zurückbringen würden. Zudem hätten die Taliban dann damit rechnen müssen, dass Sie flüchten. Was sagen Sie dazu?
A: Warum sie das gemacht haben, kann ich auch nicht erklären. Ich weiß nur, dass sie vor hatten mich davon zu überzeugen, dass ich einen Selbstmordanschlag begehen soll. Das war ihr Ziel.
Aufforderung: Schildern Sie konkret was sich ereignet hat als man Sie das erste Mal abgeholt hat!
A: Ich arbeitete in meinem Laden, als sie zu mir nach Hause kamen und sagten, dass ich sie begleiten muss. Da ich keine andere Wahl hatte, bin ich mit ihnen mitgegangen. Sie haben mir die Augen verbunden und in ein Fahrzeug gesetzt. Nachdem wir angekommen sind wurde ich in ein Zimmer gebracht. Dort wollten sie mir einer Gehirnwäsche unterziehen. Sie haben von Pflichten und Aufgaben erzählt und wozu ich bereit sein sollte. Danach brachten sie mich wieder nach Hause.
F: Welche Pflichten und Aufgaben?
A: Ich hätte einen Selbstmordanschlag begehen sollen.
F: Was haben die Taliban gesagt, nachdem Sie nach Hause gebracht wurden?
A: Sie haben nichts gesagt. Weder dass sie wieder kommen werden noch sonst etwas. Sie haben immer nur gesprochen, dass man in den Himmel kommt.
F: Sie wurden fünf Mal abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Aus welchem Grund haben Sie sich dann zur Ausreise entschlossen?
A: Aus Angst, dass sie mich beim nächsten Mal durch einen Selbstmordanschlag töten. Ich war nicht bereit mich und auch andere Menschen zu töten.
F: Was ist bei den anderen vier Malen in dem Haus passiert?
A: Es war jedes Mal das gleiche. Ständig haben sie vom Himmel und der Hölle gesprochen. Aber ich habe mir immer gedacht wieso sie es nicht selbst machen oder deren Familienmitglieder einsetzen. Deswegen habe ich daran nicht geglaubt, dass man dafür in den Himmel kommt.
F: Waren mit Ihnen noch andere Jugendliche dort?
A: Ja es gab auch andere.
F: Haben Sie sich wegen diesem Problem an die Behörden gewandt?
A: Von welchen Behörden sprechen Sie überhaupt? Es gibt keine Behörden die sich um Probleme von Menschen kümmert. Wenn jemand sich bei der Behörde beschwert wird man sofort getötet. Ich weiß nicht wie man das erklärt.
F: Wieso sind Sie nicht in einen anderen Landesteil gezogen z.B. nach Kabul, Mazar e Sharif etc?
A: Das Problem mit den Taliban gibt es nicht nur in Kunar sondern überall in Afghanistan. Sogar auch in Pakistan. Es gibt in allen Provinzen Afghanistans Taliban und es gibt überall Kämpfe.
F: Wieso können Ihr Schwager und Ihre Schwester immer noch dort leben?
A: Die Taliban haben mit ihm nichts zu tun. Die Taliban suchen junge Leute.
F: Aber er ist doch auch erst 30 Jahre!
A: Er ist verheiratet und hat Frau und Kind. Er kann so etwas nicht machen.
F: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan? Onkel Tanten?
A: Mein Vater hatte Schwestern die alle gestorben sind und meine Mutter hatte keine Geschwister.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich will nicht mehr nach Afghanistan zurück. Ich werde dort getötet werden. (Anmerkung: Der Antragsteller ist vollkommen aufgebracht und fängt an zu weinen.) Wenn sie mich dorthin schicken bin ich sicher tot.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein."
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen des Bundesasylamtes über die Lage im Herkunftsstaat. Er gab auf Befragen an, dass er in Österreich keine nahen Verwandten oder Familienangehörige habe und auch keine sonstigen Bindungen bestehen würden und keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt gewesen sei und er nichts hinzuzufügen habe.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers gemäß nachstehender Beweiswürdigung nicht glaubhaft gewesen seien:
"Zu Ihren Fluchtgründen brachten Sie vor, dass die Taliban zu Ihnen ins Dorf gekommen wären und junge Männer aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Sie hätten zu Ihnen gesagt, dass Sie sich bereit erklären sollen einen Selbstmordanschlag zu verüben. Das hätten Sie jedoch nicht gewollt. Aufgrund dessen hätten Sie dann die Heimat verlassen.
Eingehender dazu befragt, gaben Sie an, dass die Probleme vor ca. 8 Monaten angefangen hätten. Sie gaben an, dass Sie vor 8 Monaten von den Taliban mitgenommen worden wären. Ihre dazu gemachten Angaben blieben jedoch äußerst vage und oberflächlich. Sie haben gesagt, dass Sie in ein Haus gebracht worden und dort mehrere Stunden unterrichtet worden wären. Sie konnten jedoch nicht einmal annähernd dieses Haus beschreiben, obwohl Sie dort mehrere Stunden verbracht hätten. Dazu gaben Sie nur an, dass das Haus zwei Räume gehabt hätte und um das Haus eine Mauer gewesen wäre. Mehr vermochten Sie dazu nicht zu sagen, was nicht nachvollziehbar war.
Sie haben zudem behauptet, dass man Ihnen gezeigt hätte wie man die Westen und Bomben verwendet. Auf die konkrete Frage, was Sie darüber sagen könnten, gaben Sie jedoch an, dass Sie nichts dazu sagen könnten und auch nicht sagen könnten wie das Ganze funktioniert. Wenn man bedenkt, dass man Sie ca. 25h "unterrichtet" hätte, so sind Ihre dazu gemachten Angaben nicht nachvollziehbar. Auch wenn Sie sich nicht dafür interessiert hätten, müssten Sie wesentlich mehr über die Geschehnisse berichten können. Ihre vagen Angaben deuten darauf hin, dass Sie die von Ihnen behaupteten Umstände nicht selbst erlebt haben. Andernfalls müssten Sie von sich aus wesentlich mehr darüber berichten können.
Sie behaupteten, dass Sie insgesamt fünf Mal mitgenommen worden wären. Die Abstände wären drei bis vier Tage gewesen.
Die Taliban hätten Sie immer von zu Hause abgeholt und dann wären Sie ca. 2h Stunden mit Ihnen zu diesem Haus gefahren. Dort wären Sie ca. drei bis vier Stunden gewesen, bevor Sie dann wieder nach Hause gebracht worden wären. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Taliban einen derartigen Aufwand betrieben hätten und Sie immer wieder abgeholt, mit Ihnen dann vier Stunden insgesamt gefahren wären um Sie und ein paar Andere drei Stunden zu unterrichten. Weiters ist zu sagen, dass es nicht plausibel ist, dass die Taliban Sie immer wieder nach Hause gebracht hätten. Somit hätten die Taliban davon ausgehen müssen, dass Sie flüchten.
Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie auch nicht wüssten warum diese das gemacht haben.
Außerdem war für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass Sie sich immer wieder im Zugriffsbereich aufgehalten hätten und somit fünf Mal mitgenommen worden wären, obwohl diese Sie zu einem Selbstmordanschlag zwingen hätten wollen. Auch wenn man bedenkt, dass Sie nur eine Schwester in Afghanistan hätten, so ist trotzdem davon auszugehen, dass Sie und Ihre Schwester über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen wo Sie sich aufhalten hätten können.
Hinsichtlich des als zentral zu bewertenden Punktes Ihrer Fluchtgeschichte ist auszuführen, dass Ihre vage Darstellung zwingend zu dem Schluss verhält, dass Sie die von Ihnen insinuierten Sachverhalte nicht selbst durchlebt haben. Von Ihnen wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, hinsichtlich der dramatischen Momente eine detaillierte Schilderung gegenüber der Behörde zu bieten. Aufgrund der umfassenden Rechtsbelehrung mussten Sie sich auch der Wichtigkeit der Qualität einer detaillierten Aussage bewusst sein und zeigten Sie sich dennoch unfähig, ein detailliertes Lagebild zu zeichnen.
Sie verharrten während den Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahmen nicht möglich. Die von Ihnen aufgestellten Schilderungen blieben eine reine Rahmengeschichte ohne tiefgehendere Ausführungen oder Details.
Dazu ist nun sagen, dass es aber der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Menschen, die behaupten, für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie auch auf Nachfrage nicht schildern, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, wie schon zuvor erwähnt, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene und widersprüchliche Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe Berufserfahrung als Gemüsehändler, weshalb eine Rückkehr zumutbar sei.
Über die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Kunar, wurde im angefochtenen Bescheid lediglich kursorisch in einem die Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) betreffenden Abschnitt ausgeführt, dass auf den Osten Afghanistan im ersten Halbjahr 2012 18,87 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und die internationalen Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten und Osten bekämpfen würden. Es gäbe in den östlichen und südöstlichen Regionen ernsthafte Sicherheitsherausforderungen, die einen direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung hätten. Dies gelte insbesondere für die Grenzgebiete zu Pakistan. Militäroperationen hätten Auswirkungen auf Zivilisten und führten zufolge diesen Feststellungen zu Tötungen und Flucht.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist mit Eingabe vom 29.11.2012 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt werde. Gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde eingewandt, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt hätte und der Beschwerdeführer sehr wohl - wenn auch oft nur auf Nachfrage - detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht hätte. Er habe weder Dinge verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt und sein Vorbringen auch nicht gesteigert und sich auch einverstanden erklärt, sein Vorbringen durch Erhebungen im Herkunftsstaat zu überprüfen. In der Beschwerde wurde es nicht unternommen, die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Lücken in der Darstellung des Beschwerdeführers insbesondere betreffend die näheren Inhalte der behaupteten Ausbildung durch die Taliban zu füllen und es wurde auch den beweiswürdigenden Erwägungen über die fehlende Plausibilität der behaupteten Vorgangsweise der Taliban nicht entgegengetreten.
Weiters wurde vorgebracht, dass die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zur Lage in Afghanistan unvollständig seien und die dort bestehende äußerst volatile Sicherheitslage geschönt dargestellt werde. Die Behörde schließe - ohne Feststellung des genauen Herkunftsortes des Beschwerdeführers - allein aus der Tatsache, dass sich im Herkunftsstaat noch seine Familie befinde und er arbeitsfähig sei, dass der Beschwerdeführer sicher nach Afghanistan zurückkehren könne. Es wurde auch der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegengetreten.
In einem nach dem Vorbringen in der Beschwerde durch einen Freund des Beschwerdeführers bei der schriftlichen Abfassung unterstützten handschriftlichen Teil der Beschwerde wurde zufolge der hergestellten Übersetzung aus der Sprache Paschtu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, weil er von den Taliban mit einer Waffe am Leben bedroht worden sei und zu einem Haus gebracht worden sei, wo in einem von zwei Zimmern Bomben und Munition gelagert gewesen sei, während im zweiten Raum sich Westen für Selbstmordattentäter befunden hätten. Die Taliban hätten zum Beschwerdeführer gesagt, dass man ihm den Umgang mit diesem Gegenstand beibringen werde, damit er sie künftig verwenden könne. Sie hätten dem Beschwerdeführer beigebracht, wie man ein Selbstmordattentat ausführe und angekündigt, dass er in einem solchen Fall ins Paradies kommen werde. Der Beschwerdeführer habe den Taliban das Gefühl gegeben, dass er ihnen gehorche, damit sie ihn nicht töten, sie in Wahrheit aber getäuscht. Nach und nach hätten die Taliban ihn auch alleine nach Hause zurück gelassen. Er sei einige Tage unter Beobachtung gestanden und habe gewusst, dass er nicht fliehen habe können. Er habe einige Male das Haus verlassen. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er in zwei Tage ein Selbstmordattentat ausführen hätte müssen, sei er geflohen, da er das Blut fremder Menschen nicht vergießen habe wollen. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen, in seinen Wohnort zu fliehen und habe dort von den vorgefallenen Ereignissen erzählt. Der Schwager des Beschwerdeführers habe für ihn einen Schlepper zur Ausreise nach Europa organisiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz Kunar wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach er Versuchen einer Zwangsrekrutierung seitens der Taliban für einen Einsatz als Selbstmordattentäter ausgesetzt gewesen sei, sind nicht glaubhaft.
Die Feststellungen über seine Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er Afghane ist, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen.
Nicht festgestellt werden kann jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsbehauptungen, nämlich durch Zwangsrekrutierung seitens der Taliban bedroht zu werden.
Die vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 09.07.2012 sowie der Niederschrift über die Einvernahme vom 05.11.2012, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Das Bundesasylamt ist zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist, da er auf Befragen keine näheren inhaltlichen Angaben über die behauptete Ausbildung über den Gebrauch von Waffen und Bomben als Selbstmordattentäter machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat es zudem in seiner Beschwerdeschrift vollkommen unterlassen, konkret auf die ihm vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung vorgehaltenen Lücken seines Vorbringens einzugehen.
Der Beschwerdeführer hat auch den Vorhalt der Beweiswürdigung de angefochtenen Bescheids, dass es im hohen Maße unplausibel sei, dass ihn Taliban einerseits zu einer zwangsweisen Ausbildung für den Einsatz als Selbstmordattentäter fünf Mal an den Ort der Ausbildung verschleppen sollten, ihn aber danach jeweils wieder in seinem damaligen Wohnort zurückgebracht hätten, entgegenzutreten.
Letztlich bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er die behaupteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2012 angegeben hat, dass er von Taliban in Abständen von drei oder vier Tagen fünf Mal von Taliban mitgenommen worden und nach einer Anhaltung von drei bis vier Stunden jeweils nach Hause gebracht worden sei, versuchte er in den mit Unterstützung eines Freundes hergestellten handschriftlichen Ausführungen im Rahmen seiner Beschwerde den Eindruck zu erwecken, dass er am Ort der versuchten Zwangsrekrutierung und Ausbildung durch die Taliban längerfristig angehalten worden sei und er letztlich - nach behaupteter Festlegung, dass er ein Selbstmordattentat ausführen hätte sollen - von dort geflohen sei. Dieser steigernde Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt, wo er durchgehend behauptet hat, dass er von den Taliban nach den Aufenthalten am Ort der behaupteten Ausbildung immer in den Wohnort gebracht worden sei und er sich auch außerhalb dieses Ortes der behaupteten Anhaltung "aus Angst, dass sie mich beim nächsten Mal durch einen Selbstmordanschlag töten" zur Ausreise entschlossen habe, lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren einen nicht den Tatsachen entsprechenden konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, von Taliban verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:
a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 VwGVG erfüllt sind.
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.
e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.
f) § 28 Abs 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG nicht vorliegen.
g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
3.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Die oben (I.1.2.) beschriebenen kursorischen Ausführungen über Aspekte der Sicherheitslage im Osten von Afghanistan ohne spezifischen Hinweise auf die Provinz Kunar sind ihrer Art nach nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Refoulements des Beschwerdeführers zu tragen, da sie nicht mit einer nachvollziehbaren Feststellung verbunden sind, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund - allenfalls unter Berücksichtigung der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion und den Grad der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - maßgeblich wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich wäre.
Zudem wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur unterstellten Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul getätigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Leben nicht in Kabul aufgehalten hat und er dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, wurde nicht berücksichtigt; etwaige sonstige persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit (vgl.: VfGH 24.02.2014, U2112/2012) wurden nicht ermittelt.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
Für das fortzusetzende Verfahren wird weiters festgehalten: Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamts (letzte Aktualisierung 09.07.2014) enthält zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers folgende Ausführungen (unkorrigiert):
"Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen (Tagesschau 8.9.2013; vgl. RFE 3.12.2013). Die Provinz ist auch eine Hochburg an fremden Kämpfern, unter anderem Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera 9.9.2013). In der Provinz, welche an die Stammesgebiete von Pakistan angrenzt, verüben Taliban und al-Qaida Kämpfer häufig Anschläge (BBC News 8.9.2013).
Auch sorgen zivile Opfer von NATO-Luftangriffen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (Tagesschau 8.9.2013.
In der Provinz erhöhten sich im ersten Quartal des Jahres 2013, im Vergleich zum Vorjahr, die Vorfälle um 21 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 307 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im September erhöhten die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Operationen in anfälligen Gebieten des Landes als Vorbereitung für die Wahlen 2014. So wurde z.B. in Kunar eine Operation im Chapa Dara Distrikt durchgeführt, bei der, offiziellen Angaben nach, 35 Aufständische getötet wurden (Tolonews 18.9.2013).
Bi einem NATO Luftangriff im Dezember 2013 im Bezirk Manogi der Provinz Kunar wurde ein wichtiger Taliban Feldführer, Hajji Attaullah, getötet. Es wird angenommen, dass er ein wichtiger Alliierter der Taliban-nahen Salafi-Kämpfer in Kunar ist. Ebenfalls in Kunar wurde im Oktober 2013 ein anderer wichtiger Salafi-Kommandant durch einen NATO- Luftangriff getötet (RFE 3.12.2013)."
Auch dieser Darstellung fehlt - wie den kursorischen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Ostregion Afghanistans - eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund maßgeblich oder nicht wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass auch der zitierte Abschnitt aus dem Länderinformationsblatt als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu erfolgen hat, nicht geeignet wäre. Dies gilt auch für jeden anderen in einer bloßen Aneinanderreihung der Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen bestehenden Text unabhängig von seinem Umfang, der keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob eine derartige Gefährdung gegeben ist.
Die künftige Heranziehung solcher ungeeigneter Feststellungen würde die Annahme nahelegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
3.3.4. Da Spruchpunkt II. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, kann auch der dessen rechtliche Existenz voraussetzende Spruchpunkt III. keinen Bestand haben.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellten Lücken in den Angaben des Beschwerdeführers keine schlüssigen Argumente entgegenhält. Die weiteren Beschwerdeausführungen stehen im Widerspruch zu den gegenüber der Behörde erstatteten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers und haben erkennen lassen, dass dieser im Verfahren eine tatsachenwidrige Sachverhaltskonstruktion vorgebracht hat. Die beantragte persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers war daher nicht erforderlich.
Ebenso hatte die beantragte Bestellung eines Ländersachverständigen nicht zu erfolgen, da die Beschwerde ein konkretes Beweisthema nicht aufgezeigt hat und somit der damit angestrebte "Beweis für der Richtigkeit der Angaben" des Beschwerdeführers und "das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts" auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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