BVwG W176 1434910-1

W176 1434910-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1434910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1434910.1.00

Spruch

W176 1434910-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 06.592-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2012 gab er eingangs an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Faryab. Seine Eltern seien verstorben und er habe noch drei Brüder in Afghanistan und eine Schwester, welche verschollen sei. Er sei Analphabet, habe ab dem Alter von neun oder zehn Jahren in Afghanistan in einer Mühle und im Iran für ca. 15 Monate auf einer Baustelle gearbeitet.

Nach seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat vor ca. zwei Jahren zusammen mit seiner Schwester aufgrund der instabilen Sicherheitslage verlassen. Bei ihnen im Dorf seien die Jugendlichen von den Taliban für den Krieg oder den Jihad mitgenommen worden. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer habe ein anderes Leben führen wollen, weshalb er mit seiner Schwester geflüchtet sei.

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit.

3. Am 31.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Aufgrund der am 04.07.2012 durchgeführten Bestimmung des Knochenalters wurde festgestellt, dass er volljährig sei.

4. Am 12.12.2012 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer eingangs an, er sei psychisch in der Lage, die Vernehmung durchzuführen. Bei der Erstbefragung sei alles in Ordnung gewesen und er habe auch den Dolmetscher gut verstanden. Er könne sich an seine damaligen Antworten erinnern. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er damals alle Probleme geschildert habe, die ihm zum Verlassen seines Herkunftslandes veranlasst haben.

Zu seiner Person befragt brachte er vor, er sei im Dorf XXXX, Provinz Faryab geboren und aufgewachsen. Er habe weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt. Ab seinem neunten oder zehnten Lebensjahr habe er seinem Vater, der für andere in der Landwirtschaft gearbeitet habe, geholfen. Sein Vater sei vor zwei Jahren von den Taliban getötet worden. Kurz danach habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. In Afghanistan lebten noch seine drei Brüder bei den Großeltern mütterlicherseits. Seine Schwester sei gemeinsam mit ihm geflüchtet; sie hätten sich in der Türkei verloren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Vater sei vor zwei Jahren von einem Taleb getötet worden, weil er ihm seine Tochter nicht zur Frau habe geben wollen. Nach der Trauerwoche habe die Großmutter dem Beschwerdeführer gesagt, dass er seine Schwester retten und mit ihr flüchten müsse. Bevor sie Afghanistan hätten verlassen können, sei der Taleb wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Großmutter habe seine Schwester versteckt. In derselben Nacht sei der Beschwerdeführer von dem Taleb mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden. Während dieser Zeit habe er den Beschwerdeführer gezwungen nackt zu tanzen und der Beschwerdeführer sei vergewaltigt worden. Nach fünf Tagen habe der Taleb ihn freigelassen und gesagt, er werde Männer schicken, um seine Schwester zu holen. Der Beschwerdeführer habe alles seiner Großmutter erzählt und nach zwei Tagen habe er mit seiner Schwester Afghanistan verlassen.

Nach erfolgter Rückübersetzung gibt der Beschwerdeführer an, dies seien seine Angaben zum Fluchtgrund gewesen, er möchte nichts mehr hinzuzufügen oder abändern.

Den Namen des Taleb kenne der Beschwerdeführer nicht. Man habe ihn als "Kommandant" bezeichnet. Er habe in einem Dorf gelebt, wo nur Paschtunen lebten. Wie das Dorf heiße, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie haben es einfach als "Dorf der Afghanen bzw. der Paschtunen" bezeichnet. Dieses Dorf sei ungefähr zwei Autostunden vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt.

Der Aufforderung konkrete Angaben zur Vergewaltigung durch den Talibankommandanten zu machen, kam der Beschwerdeführer wie folgt nach: "Nur" der Talibankommandant habe ihn insgesamt vier Nächte hintereinander vergewaltigt. Auf Vorhalt, dass dieser Talibankommandant seinen Vater ermordet habe und weshalb er den Beschwerdeführer dann "nur" mitgenommen habe, entgegnete er, der Mann habe der Familie zeigen wollen, wie mächtig er sei. In der letzten Nacht habe der Beschwerdeführer ihm gesagt, er werde mit seinem Großvater wegen seiner Schwester reden, woraufhin er freigelassen worden sei.

Auf Vorhalt, dass der Vater getötet worden sei, die Schwester also ohne männlichen Schutz gewesen sei und es nicht nachvollziehbar sei, dass der Talibankommandant sich nicht einfach die Schwester geholt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, der Taleb sei danach gekommen um seine Schwester zu holen. Seine Großmutter habe seine Schwester jedoch versteckt.

Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung lediglich angeführt, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, Jugendliche in seinem Dorf von den Taliban für den Krieg mitgenommen würden und er ein anderes Leben habe führen wollen, entgegnete der Beschwerdeführer, die Dolmetscherin habe gesagt, er solle sich kurz halten, weil noch eine genaue Einvernahme kommen werde. Er habe seine Schwester dort auch angeführt.

Befragt, ob seine Familienmitglieder in der Heimat Probleme bekommen haben, weil der Beschwerdeführer und seine Schwester geflüchtet seien, antwortete er, der Taleb habe zwei oder dreimal nach seiner Schwester gefragt und sein Großvater habe gesagt, sie hätten Afghanistan bereits verlassen. Passiert sei seinen Angehörigen aber nichts.

Der Beschwerdeführer sei mit Erhebungen vor Ort einverstanden.

Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, es sei alles korrekt gewesen und es habe alles gepasst.

5. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Erhebungen in Afghanistan zur Objektivierung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

6. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.01.2013 ist zu entnehmen, dass die Person des Beschwerdeführers nicht verifiziert habe werden können. Es gebe kein Dorf namens XXXX, sondern nur eines namens "XXXX", welches im Zentrum der Provinz Faryab liege. Weder Einheimische noch der Dorfvorsteher würden den Beschwerdeführer, seinen Großvater oder die Schwester kennen. Bezüglich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers habe der Dorfvorsteher angegeben, von derartigen Zwischenfällen gehört zu haben, jedoch hinzugefügt, dass in den letzten zwei Jahren niemand im Dorf von den Taliban getötet worden sei. Die Einheimischen hätten angegeben, nie von derartigen Zwischenfällen im Dorf gehört zu haben. Es könne auch nicht verifiziert werden, dass der Antragsteller gemeinsam mit seiner Schwester Afghanistan verlassen habe. Die Einheimischen hätten angegeben, dass die Taliban nicht in ihr Dorf kämen und dass sie nie von einem derartigen Zwischenfall in ihrem Gebiet gehört haben. In anderen Teilen der Provinz Faryab hingegen wäre es möglich, da die Taliban dort in derartige Aktivitäten involviert seien.

7. Zur durchgeführten Anfrage der Staatendokumentation nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.01.2013 wie folgt Stellung:

Nach Durchsicht der mitgeschickten Fotos könne er ausschließen, dass es sich dabei um sein Heimatdorf handle. Sein Heimatdorf sei nicht so modern und bestehe aus vielen kleinen Dörfern, die nicht so gut miteinander vernetzt seien. Es heiße "XXXX" und sei in der Nähe vom "XXXX". Der Dorfvorsteher trage auch einen anderen Namen und es wohnten zu 100 Prozent Usbeken in seinem Heimatdorf. Die Behörde habe definitiv mit den falschen Leuten gesprochen und deshalb keine richtige Antwort erhalten. Die Behörde könne auch jederzeit seine Großeltern anrufen, weshalb die Telefonnummer bekanntgegeben werde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Fest stehe, dass er der Volksgruppe der Usbeken angehöre und sunnitisch-muslimischen Glaubens sei.

Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei und dass dieser Taleb seine Schwester zur Frau nehmen habe wollen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen und vergewaltigt worden sei.

Für den Fall einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, habe keine Schulausbildung, jedoch jahrelang in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.

Zur Sicherheitslage im Norden des Landes (u.a. Provinz Faryab) wurde festgestellt, dass die ISAF Regionalkommandos West und Nord unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes gehörten. Nordafghanistan verzeichne weniger als 4 Prozent der landesweit registrierten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord seien Sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 Prozent zurückgegangen. Im Norden seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher, im Rest sei die Sicherheitslage zufriedenstellend. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Seit Mai 2012 implementiere International Organization for Migration Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden Afghanen". Das Projekt dauere vom 01.05.2012 bis 30.06.2013 und sehe eine begrenzte Teilnehmerzahl vor. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass es aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes unter besonderer Bedachtnahme auf die Anfrageergebnisse der Staatendokumentation vom 07.01.2013 davon ausgehe, die Angaben zum Fluchtgrund entsprechen nicht den Tatsachen, seien widersprüchlich und nicht plausibel.

Bei den Erhebungen in Afghanistan habe weder die Ermordung des Vaters verfiziert werden können noch dass ein Taliban seine Schwester heiraten habe wollen, der Beschwerdeführer überhaupt eine Schwester habe oder er von einem Talib entführt und vergewaltigt worden sei und für diesen habe tanzen müssen. Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 31.01.2013 anführe, es handle sich bei dem Dorf, in dem die Erhebungen durchgeführt worden seien, nicht um sein Heimatdorf, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer dieses Dorf bei seiner Befragung insgesamt zwölf mal angeführt habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer nach Aufforderung ausführliche Ortsangaben gemacht. Auch sei der Kontakt mit den Großeltern trotz mehrerer Versuche seitens des Bundesasylamtes nicht zu Stande gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.12.2012 sein davor gemachtes Vorbringen in unzulässiger Weise gesteigert; konkrete Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits in einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in der Erstbefragung - vorzubringen, seien nicht hervorgekommen. Das Fluchtvorbringen sei daher unglaubwürdig.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr drohe. Aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte und dem dadurch bestehenden sozialen Netz sei eine Niederlassung in Kabul möglich, weil der Beschwerdeführer erwachsen sowie gesund sei und erwerbsfähig sein könne. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung des UNHCR könnten alleinstehende Männer auch ohne Unterstützung von Familien in städtischen und semi-urbanen Gegenden leben. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Im Hinblick auf seine Fluchtgründe verweise er auf das bisher im Verfahren vorgebrachte sowie auf die eingebrachte Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Darüber hinaus gebe er abermals die Telefonnummer seiner Großeltern an. Dass seine Großeltern bisher bei mehreren Anrufversuchen nicht erreichbar gewesen seien, sei ihm nicht erklärlich, zumal er regelmäßig über diese Nummer Kontakt mit ihnen habe. Zur Aufklärung des Missverständnisses in Bezug auf seine Heimat werde er versuchen, über seine Großeltern geeignete Informationen und Unterlagen über das Dorf und die wichtigen Dorfpersönlichkeiten, sowie alle wichtigen Adressen zu bekommen. Nach Erhalt werde er dies unverzüglich nachreichen. In Zusammenhang mit den Ergebnissen der Nachforschungen vor Ort und der scheinbaren Nichtauffindbarkeit seiner Familie verweise er auf seine Stellungnahme vom 31.01.2013. Der Vertrauensanwalt sei nicht in seinem Heimatdorf gewesen. Der Beschwerdeführer bleibe bei seinen Angaben, es habe sich bei den Untersuchungen nicht um sein Heimatdorf gehandelt, weshalb weder seine Herkunft noch seine sonstigen Angaben hätten verifiziert werden können. Um den gesamten Sachverhalt aufzuklären, werde er sich, wie bereits erwähnt, bemühen von seinen Großeltern alle nötigen Informationen zu bekommen. Hätten die Nachforschungen in seinem Heimatdorf stattgefunden, hätten all seine Angaben nachvollzogen werden können. Aus seiner Sicht liege eine qualifizierte Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Sollte die Beschwerdeinstanz zur Ansicht kommen, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, so wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Sicherheitssituation, seines nicht sehr ausgeprägten sozialen und familiären Netzwerkes und des Mangels an schulischer Ausbildung subsidiärer Schutz zu gewähren.

11. Mit Schreiben vom 23.07.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht entgegen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.

1.1.3. Überdies teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubwürdig ist:

Zum einen hat das Bundesasylamt richtigerweise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens in einer Weise gesteigert hat, dass daraus die Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten abgeleitet werden muss: Denn seinem ursprünglichen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass er von einem Taleb entführt und vergewaltigt worden sei. Dass dies auf Probleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sei, überzeugt insofern nicht, als der Beschwerdeführer nicht nur die betreffende, ihm rückübersetzte Niederschrift unterfertigt hat, sondern am Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angibt, es sei alles in Ordnung gewesen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der aufgezeigte Widerspruch aufgrund § 19 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (wobei eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung jedoch zulässig ist [vgl. RV 952 XXII. GP]), bzw. in Hinblick auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12) nicht gewertet werden dürfte; denn aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass die von ihm bei der Erstbefragung gemachten Angaben zum (Fluchtweg und) Fluchtgrund der Wahrheit entsprechen, liegt (zusätzlich) ein Widerspruch zwischen Aussagen vor, die der Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt selbst gemacht hat. Überdies ist festzuhalten, dass im Gegensatz zu der dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Konstellation der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war und sich der aufgezeigte Widerspruch nicht nur auf Details in der Darlegung des Fluchtgrundes bezieht (Entführung und Vergewaltigung durch einen Taleb statt bloßer Angst, von den Taliban mitgenommen zu werden).

Weiters hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass auch das Ergebnis der in Afghanistan gepflogenen Ermittlungen für die Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beziehe sich nicht auf das Herkunftsdorf des Beschwerdeführers, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage jener Beweismittel, aus denen sich dies ergebe, unterblieben ist.

Daher muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen werden, und zwar auch dann, wenn (entgegen der obigen Ausführungen) angenommen werden müsste, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Entführung und Vergewaltigung durch die Taliban erst im weiteren Verlauf seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt hat, nicht zu Lasten der Glaubwürdigkeit des von ihm Vorgebrachten gewertet werden könnte.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen

2.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.2. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestandbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

2.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben.

2.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

2.2.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen des Bundesasylamtes zu seinen erhoben hat und sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angeschlossen hat (vgl. Punkt 1.1.3.2.). Überdies wurde in der Beschwerde kein neuer, über das behördliche Ermittlungsverfahren hinausgehender Sachverhalt behauptet, sondern bloß unsubstantiiert gerügt. Des Weiteren ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.

2.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012). Zum Anreiseweg wurden keine konkreten Feststellungen getroffen.

Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zu Faryab, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, getroffen, dies wohl in Hinblick auf die Annahme, ihm sei, aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte und dem dadurch bestehendem sozialem Netz in Afghanistan eine Niederlassung in Kabul möglich. Dabei verkennt die Behörden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, seine Großeltern und zwei Brüder wohnten in der Provinz Faryab und nicht in Kabul.

Angesichts der notorischen Verhältnisse in Afghanistan ist jedoch die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Dieser Ermittlungsfehler des Bundesasylamtes ist umso gravierender, als im angefochtenen Bescheid sogar die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert wurden.

Überdies führt das Bundesasylamt aus, seit Mai 2012 implementiere International Organization for Migration Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden Afghanen". Das Projekt dauere vom 01.05.2012 bis 30.06.2013 und sehe eine begrenzte Teilnehmerzahl vor. Der Beschwerdeführer habe "vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten". Diesbezüglich wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zlen. U 2043/2012-15, U 2102/2013-10 und U 2105/2012-26, verwiesen, in denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen damit begründet wurde, dass eine Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul unterlassen worden sei. Dies fällt besonders ins Gewicht, da für den Beschwerdeführer eine familiäre Anknüpfung in Kabul nicht ersichtlich ist. Auch in Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, ist eine Prüfung, inwieweit sich ein Beschwerdeführer tatsächlich an diese wenden könne, unterlassen worden. Vor diesem Hintergrund sagen die getroffen Feststellungen des Bundesasylamtes gerade nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer von diesen Einrichtungen in einem Maß unterstützt werden würde, welche zur Führung eines menschenwürdigen Lebens in Kabul erforderlich ist.

Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).

Damit fehlen auch konkrete Feststellungen zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.

2.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

2.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114;

13.03. 2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;

13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

2.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Punkten 1.1.3.1., 2.2.1, 2.2.2. sowie 2.2.4.1. dargestellt. Unter Punkt 2.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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