BVwG W175 1430527-1

W175 1430527-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014

Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1430527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.1430527.1.00

Spruch

W175 1430527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2012, Zahl: 12 10.952-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF1) stellte am 20.08.2012 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise mit einem gefälschten rumänischen Reisepass beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) für sich und ihre beiden miteingereisten und im Reisepass miteingetragenen Kinder XXXX (BF3). Am 20.08.2012 fand die Erstbefragung der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Wiener Neustadt statt. Am 19.10.2012 fand vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen (BAT), eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 im Asylverfahren statt. Die BF1 agierte im Verfahren vor dem BAA jeweils auch als gesetzliche Vertreterin der BF2 und des BF3 und ist auch im Verfahren vor dem BVwG gesetzliche Vertreterin der beiden Kinder.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.08.2012 gab die BF1 in der Sprache Farsi befragt an, dass sie afghanische Staatsbürgerin und schiitische Muslimin sei. Sie sei in Kabul geboren und bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan dort wohnhaft gewesen; sie sei verheiratet und spreche Dari und Farsi.

Die BF1 gab an, keine Schule besucht zu haben, Analphabetin und Hausfrau zu sein. Ihr Mann halte sich derzeit mit zwei der gemeinsamen Kinder in Griechenland auf. Ihr Vater und ihre minderjährigen Geschwister würden im Iran leben.

2010 sei sie mit der Familie mit dem Bus über Herat in den Iran gereist, wo sie sich etwa ein Jahr aufgehalten habe. Über die Türkei, Griechenland (einjähriger Aufenthalt) und Italien sei sie mit der BF2 und dem BF3 nach Österreich gelangt.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF1 an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da sie ihr Cousin unbedingt habe heiraten wollen. Er sei ein Verbrecher und würde mit Drogen handeln. Sie habe dann einen Arbeiter ihres Vaters geheiratet. Der Cousin habe deshalb ihren Mann mit dem Auto angefahren und schwer an beiden Beinen verletzt. Er habe gewollt, dass sie sich scheiden lasse und habe sie immer bedroht. Deshalb wären sie in den Iran geflüchtet. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie.

Der BF1 wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrem Daumenabdruck.

1.2. In der Einvernahme am 19.10.2012 gab die BF1 in der Sprache Dari befragt an, dass sich ihr Mann mit den beiden anderen Kindern nach wie vor in Griechenland befände. Ihre Schwiegereltern würden noch ich Kabul leben, ebenso zwei Schwägerinnen; von ihrer eigenen Familie würden nur Cousins und Cousinen in Kabul leben. Der Vater der BF1 und zwei Geschwister würden im Iran leben.

Die BF1 gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie habe weder aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religion Probleme in Afghanistan gehabt. Sie und ihr Mann hätten sieben Jahre zuvor [2005] in Kabul geheiratet. Die Feier habe bei der Familie des Mannes und bei deren Nachbarn stattgefunden. Zwei Wochen später wären sie zusammengezogen. Sie hätten vier Kinder. Die BF1 gab an, eine Tazkira zu haben, die sich bei ihrer Schwiegermutter in Kabul befände. Am Ende der Niederschrift gab sie an, selbst keine Tazkira zu haben, es handle sich um die Tazkira des Ehemannes.

Die BF1 sei Hausfrau gewesen, der Schwager habe für den Unterhalt gesorgt, da der Mann der BF1 nicht habe arbeiten können. Seine Beine wären vor der Hochzeit gebrochen worden. Deshalb habe sie der Schwager schlecht behandelt. Er und die Schwägerin hätten sie geschlagen. Sie habe nur in Begleitung das Haus verlassen dürfen.

Auf die Frage, ob sie die Schule besucht habe, gab die BF1 an, dass sie die Schule bis zur fünften Klasse besucht habe.

Ein oder zwei Monate nach der Hochzeit habe sie ihre Eltern jeden Monat für ein oder zwei Tage besuchen dürfen. Ihr Mann habe sie zu den Eltern gebracht. Auf den Bazar habe sie nicht gehen dürfen.

Auf die Frage, ob ihr Mann denn den ganzen Tag zu Hause gewesen sei, gab sie an, dass er drei bis vier Stunden täglich als mobiler Händler gearbeitet habe. Auf die Frage, weshalb sie zuvor gesagt habe, dass der Schwager sie finanziert habe, meinte die BF1, ihr Mann habe nur im Sommer gearbeitet. Auf die Frage, weshalb sie zuvor gesagt habe, dass ihr Mann nicht gearbeitet hätte, gab sie an, dass der Schwager einen fixen Job gehabt hätte.

Konkret aufgefordert, ihre gesamten Fluchtgründe in chronologischer Reihenfolge und detailliert zu schildern, gab die BF1 an, dass sie mit ihrem Ehemann aus familiären Gründen in den Iran gereist sei. Sie habe es vier Jahre mit ihrem Schwager und ihrer Schwägerin ausgehalten, dann habe sie das nicht mehr geschafft. Danach hätten ihr Mann und sie beschlossen, in den Iran zu gehen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Nachgefragt gab die BF1 an, dass ihr Schwager und ihre Schwägerin sie ungerecht behandelt hätten. Sie hätten sie geschlagen und sie habe wenig zu essen bekommen.

Auf die Frage, weshalb ihr Mann nicht habe arbeiten können, gab sie an, dass er sich beide Beine bei einem Verkehrsunfall gebrochen habe. Ein Knochen sei schief zusammengewachsen, weshalb er Beschwerden habe. Dieser Verkehrsunfall habe sich zwei oder drei Jahre vor der Hochzeit zugetragen. Sie wisse nicht wann, sie habe ihren Mann damals noch nicht gekannt.

Die BF1 wurde aufgrund ihres Vorbringens befragt, ob sie bei der Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe, was sie verneinte. Der Schlepper habe ihr geraten, Probleme mit dem Cousin anzugeben. Sie habe Angst vor den Polizisten gehabt. Befragt, weshalb sie zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA angegeben hatte, dass sie in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, gab sie an, dass sie nicht aufmerksam zugehört habe.

Neuerlich nach ihren Ausreisegründen befragt gab die BF an, dass sie Probleme mit der Schwägerin gehabt habe. Sie hätten sich oft gestritten, die Schwägerin habe sie oft geschlagen. Der Mann der BF1 habe nichts dazu gesagt. Die Kinder waren nicht schlecht behandelt worden. Befragt, wie alt die Schwägerin sei, gab die BF1 an, dass diese 27 Jahre alt und nicht verheiratet sei, da keiner um sie geworben habe.

Auf zweimalige Aufforderung eine Auseinandersetzung mit der Schwägerin zu schildern gab die BF1 jeweils lediglich an, dass sie zuerst diskutiert hätten und die Schwägerin sie dann geschlagen habe. Die Schwiegermutter habe die Schwägerin aufgefordert damit aufzuhören, aber sie habe nicht auf die Schwiegermutter gehört.

Die Probleme mit der Schwägerin hätten sechs bis sieben Monate nach der Heirat begonnen. Der Mann habe sie nicht verteidigen können, da er den Unterhalt gebraucht habe. Nachgefragt gab die BF1 an, dass der Mann im Iran als Maler gearbeitet habe. Auf die Frage, warum er dies nicht in Afghanistan habe machen können, gab die BF1 an, dass es dort jeden Tag Bombenanschläge und Selbstmordattentate gebe. Er habe keine Arbeit gefunden.

Die Eltern der BF1 wären mit in den Iran gereist, weil sie dies so gewollt hätten. Sie sei in Afghanistan nicht mit dem Gatten zu den Eltern übersiedelt, da der Schwager wegen der Nachrede dagegen gewesen sei. Er habe sich allerdings gefreut, dass sie in den Iran gegangen wären.

Die BF1 gab über Nachfrage an, dass sie in der Erstbefragung angegeben hatte, keine Schulbildung zu haben, da ihr der Schlepper das geraten habe.

Die Bekleidungsvorschriften in Afghanistan hätten sie nicht gestört. Sie trage das Kopftuch aus religiösen Gründen. In Kabul würden die Frauen Röcke, Blazer und Punjabi-Kleider tragen. In Kabul sei es offener, die Frauen seien freier. Sie habe eine Burka getragen, da es in ihrer Familie so Tradition gewesen sei.

Die BF1 gab an, ihre Zwillinge zu Hause geboren zu haben, sie habe jedoch jederzeit einen Arzt aufsuchen können, wenn es ihr schlecht gegangen sei.

Auf die Frage, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab die BF1 an, dass es dort für sie schwierig sei, da ihr Mann nicht arbeiten könne, weil es zu wenig Arbeit gebe. Die Möglichkeit nach Herat zu siedeln hätten sie nicht gehabt, da die Schwägerin sie zurückgeholt hätte, da sie mit ihnen zusammenleben habe wollen.

Auf die Frage, wie der Alltag der BF1 aussehe gab sie an, dass sie sich um ihre Kinder kümmere und die meiste Zeit auf ihrem Zimmer sei.

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF1 keine Beweismittel oder Belege für ihre Identität, die Identität ihrer Kinder oder für ihr sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 23.10.2012, Zahlen: 12 10.949-BAT (BF1), 12 10.952-BAT (BF2) und 12 10.953-BAT (BF3), von der BF1 persönlich übernommen am 30.10.2012, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 23.10.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF hinsichtlich der Angaben ihre Volks- und Staatsangehörigkeit betreffend aufgrund von Sprach- und Lokalkenntnissen der BF1 glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich der Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass eine individuelle Gefährdung der BF beziehungsweise asylrelevante Umstände nicht hervorgekommen seien. Das Vorbringen der BF1 sei unglaubhaft, eine besonders exponierte Stellung als Frau aufgrund ihrer Wertehaltung habe die BF1 nicht angegeben, vielmehr sei ihre vorgebrachte Schlechterbehandlung nicht auf ihre Stellung als Frau zurückzuführen gewesen, und es sei darüber hinaus nicht erkennbar, dass ihr wesentliche Dinge wie Schulbildung oder Arztbesuche erschwert worden wären.

Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

3. Mit Fax vom 20.03.2013 brachten die BF das mit 06.11.2012 datierte Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass sich die BF1 bei der Erstbefragung in einer Ausnahmesituation befunden und vor der Polizei Angst gehabt habe, weshalb sie eine falsche Fluchtgeschichte erzählt habe. Vor dem BAA habe sie sich dann "umentschieden" und sich dazu entschlossen, die Wahrheit zu sagen. Überdies sei sie erschöpft gewesen. Ihre Angaben in der Niederschrift, dass sie in der Erstbefragung alles wahrheitsgetreu angegeben habe, seien darauf zurückzuführen gewesen, dass sie nervös gewesen sei und nicht sofort richtig habe reagieren können.

Die Behörde sei verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden.

Ihrem Mann sei es aufgrund stark auftretender Schmerzen nicht möglich gewesen, seiner Arbeit als Maler nachzugehen, er habe daher keine fixe Anstellung in Afghanistan finden können. Es sei bereits für gesunde Männer problematisch, Arbeit zu finden.

Zum Vorwurf, sie sei als Frau keiner gegen sie persönlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, gab die BF1 an, dass für sie und ihre Tochter diese Gefahr sehr wohl bestehe. Dass sie auf Nachfrage nichts mehr vorgebracht habe, erklärte die BF1 damit, dass sie "ohnehin zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan befragt worden sei". Dass ihr die Bildung ihrer Kinder wichtig sei, sei Zeichen ihrer westlichen Prägung. In Afghanistan müssten sie und die Kinder Burka oder Schleier tragen, könnten sich nicht frei bewegen und wären in ständiger Lebensgefahr. Dort würde die Lebensweise, wie die BF1 sie pflege, nicht toleriert. Zugang zu Bildung sei in Afghanistan für Mädchen nahezu unmöglich (der BF1 und ihrem Mann sei Bildung sehr wichtig), es bestehe die Gefahr der Zwangsverheiratung der Tochter.

4. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 20.08.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 29.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF1 persönlich erschien und auch als gesetzliche Vertreterin der BF2 und des BF3 fungierte. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Die BF1 gab an, dass sich ihr Mann und ihre anderen Kinder noch in Griechenland aufhielten. Ihr Mann lebe dort von seiner Arbeit als Spielzeughändler auf einem Markt. Als Grund für das Verlassen Afghanistans gab die BF1 an, dass sie von ihrer Schwägerin geschlagen und gedemütigt worden sei, sie habe ihr Leben in dieser Form nicht mehr führen können. Auf die Frage, ob sich der Ehemann der BF und sein Bruder, der mit seiner Familie im gleichen Haus in Kabul gelebt habe, nicht gegen die Schwägerin hätten durchsetzen können, gab die BF1 an, dass weder die Schwiegermutter noch die beiden Brüder etwas gegen die Schwägerin und ihr Verhalten hätten unternehmen können. Diese habe einen gewalttätigen Umgang mit der BF1 gehabt.

Auf die Frage, wie die BF1 abgesehen von der Schwägerin in Kabul gelebt habe, gab die BF1 an, dass sie mit dieser Frau Probleme gehabt hätte. Sie habe nicht wollen, dass die BF1 in Freiheit lebe, sie habe sie kontrollieren wollen. Ansonsten hätte die BF1 keine Probleme gehabt.

Die Eltern der BF1 hätten gemeinsam mit ihnen Afghanistan verlassen, da sie ebenfalls Angst vor der Schwiegerfamilie gehabt hätten. Sie hätten gemeint, dass die Familie die BF1 und ihren Ehemann bei ihnen suchen würde und sie eventuell bedrohen könnte. Deshalb wären sie ebenfalls in den Iran geflohen.

Auf die Frage, ob die BF1 noch etwas vorbringen wolle, fragte sie nach dem Verfahren des Ehemannes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

Seitens der BF1 wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität oder der ihrer Kinder und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führen die Namen XXXX, sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die BF1 ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF2 und der BF3 sind unmündige Minderjährige und haben keine eigenen Verfolgungsgründe. Die BF1 ist verheiratet, ihr Mann und weitere Kinder befinden sich in Griechenland, ein Dublin-Verfahren wurde bezüglich dieser Personen eingeleitet. Die BF1 spricht Dari und Farsi.

2.2. Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt und mittels falscher rumänischer Reisepässe unter anderem über den Iran und Griechenland. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf die Angaben der BF1.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus der Aktenlage hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden.

Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF1 im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF1 war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung der Personen als Verfahrensparteien waren die vorgebrachten Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da dies für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.

3.4. Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF1 in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde, sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF1 und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte die BF1 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF1 wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die BF1 grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom der BF1 nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Darüber hinaus hat die BF1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF1 zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde.

Die Angaben der BF1 zu ihren Fluchtgründen sind insgesamt widersprüchlich und wechselhaft, bleiben in sich überdies vage und werden im Lauf des Verfahrens den Fragen angepasst, ohne dabei mit dem zuvor Gesagten übereinzustimmen, und gesteigert. Insgesamt ist die BF1 als unglaubwürdig zu beurteilen.

Die BF1 reiste mit gefälschten Dokumenten nach Österreich ein und gab in der Erstbefragung an, keine Schule besucht zu haben und Analphabetin zu sein. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie ihr Cousin habe heiraten wollen. Er habe nach der Hochzeit mit ihrem jetzigen Ehemann diesen mit dem Auto angefahren und schwer an beiden Beinen verletzt. Sie habe Angst um das Leben ihrer Familie.

Am 19.10.2012 gab die BF1 zu Beginn der Befragung an, dass sie in der Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe. Erst nachdem sie zu ihrem Fluchtgrund und zu ihrem Leben gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht hatte wurde sie neuerlich befragt, ob sie bei der Erstbefragung korrekte Angaben gemacht habe, was sie nun verneinte. Der Schlepper habe ihr geraten, Probleme mit dem Cousin anzugeben. Sie habe Angst vor den Polizisten gehabt. Befragt, weshalb sie zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA angegeben hatte, dass sie in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, gab sie an, dass sie nicht aufmerksam zugehört habe.

In Anbetracht der wechselhaften Angaben der BF1 kann auch dieser Erklärung wenig Glaubhaftigkeit zugemessen werden. Überdies ist die Aussage "sie habe nicht genau zugehört" (in der Beschwerde abgeschwächt durch "sie sei nervös gewesen") kaum als Rechtfertigung anzusehen, da die BF zu diesem Zeitpunkt und nach eingehender Belehrung durch das BAA sich im Klaren über die Wichtigkeit des Verfahrens hätte sein müssen.

Selbst die einzige Aussage, die die BF1 im Verfahren beibehalten hat (die gebrochenen Beine ihres Mannes) wird vor allem in der Auswirkung der Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit des Mannes unglaubhaft. So gab die BF1 zuerst an, der Schwager habe für ihren Unterhalt sorgen müssen, da der Ehemann nicht habe arbeiten können. Erst auf die Frage, ob ihr Mann denn den ganzen Tag zu Hause gewesen sei, gab sie an, dass er drei bis vier Stunden täglich als mobiler Händler gearbeitet habe. Auf die Frage, weshalb sie zuvor gesagt habe, dass der Schwager sie finanziert habe, meinte die BF1, ihr Mann habe nur im Sommer gearbeitet. Auf die Frage, weshalb sie zuvor gesagt habe, dass ihr Mann nicht gearbeitet hätte, gab sie an, dass der Schwager einen fixen Job gehabt hätte. Die BF1 beantwortete genaugenommen keine einzige Frage, sondern wich diesen aus, indem sie neue Varianten der Tätigkeit des Mannes anbot. Später in der Befragung führte sie aus, dass der Mann im Iran als Maler gearbeitet habe. Auf die Frage, warum er dies nicht in Afghanistan habe machen können, gab die BF1 an, dass es dort jeden Tag Bombenanschläge und Selbstmordattentate gebe, weshalb er keine Arbeit gefunden habe. In der Beschwerde wiederum wird ausgeführt, dass es ihrem Mann nicht möglich gewesen sei, aufgrund stark auftretender Schmerzen seiner Arbeit als Maler nachzugehen, er habe daher keine fixe Anstellung in Afghanistan finden können. Es sei bereits für gesunde Männer problematisch Arbeit zu finden. Was wiederum durch die Angabe, er habe im Iran als Maler gearbeitet, relativiert wird. Auch in Griechenland arbeite der Mann laut den Angaben der BF1 im Verfahren vor dem BVwG für seinen Unterhalt und den der beiden anderen Kinder. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Mann der BF1 nur beschränkt arbeitsfähig oder gar arbeitsunfähig gewesen wäre.

Letztlich relativiert die BF1 durch ihre widersprüchlichen Angaben zum Gesundheitszustand des Mannes auch ihre Angabe, der Schwager hätte die BF1 schlecht behandelt, da er für ihren Unterhalt habe aufkommen müssen (wobei sie sich im Lauf des Verfahrens immer mehr auf die Misshandlungen durch die Schwägerin konzentrierte und der Schwager letztlich sogar ohne Erfolg versucht habe, die Schwägerin zu beruhigen). So gab sie vor dem BVwG auf die Frage, ob sich der Ehemann der BF und sein Bruder, der mit seiner Familie im gleichen Haus in Kabul gelebt habe, nicht gegen die Schwägerin hätten durchsetzen können, an, dass weder die Schwiegermutter noch die beiden Brüder etwas gegen die Schwägerin und ihr Verhalten hätten unternehmen können. Sie habe einen gewalttätigen Umgang mit der BF1 gehabt. Somit bestätigte sie jedoch implizit, dass sich der Schwager gegen sie nicht gewalttätig verhalten habe wollen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Angaben der BF1 vor dem BVwG, die Eltern der BF1 hätten gemeinsam mit ihnen Afghanistan verlassen, da sie ebenfalls Angst vor der Schwiegerfamilie gehabt hätten, und sie hätten gemeint, dass die Familie die BF1 und ihren Ehemann bei ihnen suchen und sie eventuell bedrohen würde, völlig aus der Luft gegriffen sind. Der Schwager habe sich nämlich laut ihren Angaben vor dem BAA gefreut, dass sie in den Iran gegangen wären, als sie ihm dies erzählt hätten, da er sie so nicht mehr aushalten hätte müssen, ohne dabei sein Gesicht zu verlieren. Insbesondere hätte die Familie sie nicht bei den Eltern der BF1 suchen müssen, da sie dem Schwager vor der Ausreise ja selbst bekannt gegeben hätten, dass sie in den Iran gehen würden (Angaben vor dem BAA und in der Beschwerde).

Die Ausführungen der BF1 zu ihrer Schwägerin sind im Lichte der gesamten Angaben der BF1 einerseits bereits unglaubhaft, andererseits kann die "Verfolgung" durch eine rabiate Schwägerin, nicht als asylrelevant angesehen werden und ist auch nicht durch die Stellung der BF1 als Frau mit anderer Werthaltungen begründet, sondern liegt nach Angaben der BF1 - Wahrheitsannahme vorausgesetzt - darin begründet, dass um die Schwägerin selbst kein Mann geworben habe.

Zu der Frage, ob die BF1 als Frau eine Werthaltung einnimmt, die mit der in Afghanistan traditionell von Frauen gelebten nicht übereinstimmt, ist auszuführen, dass sich eine solche aus ihren eigenen Angaben nicht ergibt und sich letztlich nur in der offensichtlich von einer Hilfsorganisation verfassten Beschwerde vorfindet.

Vorab ist festzuhalten, dass die BF1 in den Befragungen nie angab, in Kabul irgendwelchen asylrelevanten Zwängen als Frau ausgesetzt gewesen zu sein. So habe sie die Schule bis zur fünften Klasse besucht, die Bekleidungsvorschriften in Afghanistan hätten sie nicht gestört. Sie trage das Kopftuch aus religiösen Gründen. In Kabul würden die Frauen Röcke, Blazer und Punjabi-Kleider tragen. In Kabul sei es offener, die Frauen seien freier. Sie habe eine Burka getragen, da es in ihrer Familie so Tradition gewesen sei. Die BF1 gab an, ihre Zwillinge zu Hause geboren zu haben, sie habe jedoch jederzeit einen Arzt aufsuchen können, wenn es ihr schlecht gegangen sei.

Dass ihre ganze Familie mit der BF1 ausgereist sei, da sie das Leben mit der Schwägerin nicht mehr ausgehalten habe, lässt - Wahrheitsannahme vorausgesetzt - nicht den Schluss zu, dass man keine Rücksicht auf sie nehme. Dass sich die Schwägerin so gebärden habe können, obwohl die Schwiegermutter und ihre Brüder auf sie eingeredet hätten, lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass Frauen in der besagten Familie besonders unterdrückt gewesen wären.

Letztlich gab die BF1 vor dem BVwG klar an, dass sie wegen der Schwägerin das Land verlassen habe und dass lediglich diese sie habe kontrollieren wollen und sie nicht habe frei leben lassen. Ansonsten hätte die BF1 keine Probleme gehabt.

Auf die Frage, ob die BF1 noch etwas vorbringen wolle, fragte sie lediglich nach dem Verfahren des Ehemannes.

Die BF1 ließ somit weder in ihren Angaben vor dem BAA noch aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindruckes im Verfahren vor dem VwGH eine besondere Wertehaltung erkennen, die im Widerspruch mit der in Kabul bisher von ihr gelebten und an den Tag gelegten Wertehaltung abweicht. Die BF1 hält sich nunmehr seit 2012 im Bundesgebiet auf, machte jedoch vor dem BVwG trotz entsprechender Nachfrage von sich aus keinerlei Angaben hinsichtlich einer geänderten Wertehaltung, die ihr, sofern sie sich mit den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde tatsächlichen irgendwie identifizieren hätte können, soweit am Herzen liegen sollte, dass sie von sich aus angibt, nicht mehr in ihr altes Leben zurückkehren zu können. Stattdessen stellt die BF bei dieser Gelegenheit lediglich eine Frage nach dem Verfahren des Mannes.

Dass BFA und BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, bedeutet nicht, dass sie darauf hinzuwirken haben, dass Angaben für eine positive Entscheidung gemacht werden. So hätte vielmehr die BF1 ohne unnötigen Aufschub ihren Antrag zu begründen gehabt und alle zur Begründung erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weder sind die Angaben der BF1 zum Fluchtgrund in irgendeinem Punkt wahrheitsgemäß, noch äußerte sie selbst persönlich konkret oder konkludent, dass sie als Frau eine Wertehaltung einnehme, die in weiterer Betrachtung eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nach sich ziehen könnte und bietet im persönlichen Gespräch auch keinen Anlass, zu diesbezüglichen Vermutungen, welche ein erneutes Nachfragen gerechtfertigt hätten.

Unabhängig davon wird in der Beschwerde angeführt, dass die BF1 "westliche Prägung" dadurch zeige, dass ihr die Bildung der Kinder wichtig sei, sie sich gerne schminke und dass ihre Tochter entscheiden könne, ob sie ein Kopftuch trage. Dazu ist festzuhalten, dass sich daraus noch keine asylrelevante "westliche Prägung ableiten lässt" und dass die BF1 dem BAA gegenüber angab, dass sie selbst Schulbildung bekommen habe, ein Kopftuch (nur) aus religiösen Gründen getragen habe und dass es in Kabul offener, und die Frauen freier seien. Wiederum ist aus den persönlichen Angaben der BF nicht zu erkennen, dass sie in Kabul jemals Probleme aufgrund ihrer Wertehaltung als Frau gehabt habe.

Zu der BF2 und dem BF3 ist zu sagen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe angegeben haben. Hinsichtlich der behaupteten Gefahr der Zwangsehe kann diese bei der BF2 nicht als aktuelle Bedrohung gesehen werden. Hinsichtlich ärztlichen Versorgung oder Schulbildung sind keine konkreten asylrelevanten Defizite zu erkennen und gehen auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Abgesehen davon, dass auch mangelnde Schulbildung für die BF2 und den BF3 nicht aktuell sind, ist festzuhalten, dass der Schulbesuch für Mädchen zwar in Afghanistan generell als eingeschränkt zu betrachten ist, jedoch insbesondere in Kabul Mädchen von der Schulbildung keineswegs ausgeschlossen sind. Asylrelevante Defizite in der Schulbildung liegen in Kabul nicht vor (Mädchen ist sogar ein Studium möglich). Da der BF1 und ihrem Mann die Schulbildung sehr wichtig ist, ist nicht zu erkennen, dass der BF2 diese jedenfalls im vollen Umfang in ihrer Heimatprovinz versagt geblieben wäre.

Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben in Afghanistan sich insbesondere für Frauen als schwierig und in vielen Bereichen problematisch darstellt, jedoch erreicht dies im Fall der BF1 und der BF2 nicht asylrelevante Ausmaße. Beiden wurde (ebenso wie dem BF3) diesbezüglich subsidiärer Schutz gewährt. Dadurch ist auch die Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul abgedeckt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stand 22.07.2014). Dass sich speziell die Lage der Frauen oder der Zugang zur Schulbildung (unabhängig von der Sicherheitslage) in Kabul überdies geändert oder in asylrelevanter Weise verschlechtert habe, geht weder aus der Beschwerde noch aus aktuellen Länderberichten hervor.

Das Vorbringen ist zusammengefasst in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde in den gegenständlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF1 seitens des BAA Länderfeststellungen zu Afghanistan erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da die BF1 im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF1 nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen der BF1 umfassend dargelegt, sodass diese die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie - wenn auch nur unsubstantiiert - Gebrauch gemacht hat. Die in der Beschwerde eingebrachten Berichte widersprechen letztlich nicht den Länderfeststellungen des BAA.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

Letztendlich war eine Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da den BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde. Aktuelle Berichte wurden vom BVwG nur insofern herangezogen, als festzustellen war, dass sich die fallrelevanten Umstände nicht geändert haben und Verschlechterungen der Sicherheitslage bereist von der Erteilung des subsidiären Schutzes umfasst sind.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;

2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;

3. (Anm.: aufgehoben)

4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;

5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

6. (Anm.: aufgehoben)

7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere

1. der Name des Asylwerbers;

2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;

3. das Geburtsdatum;

4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;

5. Staaten des früheren Aufenthaltes;

6. der Reiseweg nach Österreich;

7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;

8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;

9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;

10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und

11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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