W137 2010162-1•BVwG W137 2010162-1
W137 2010162-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014
Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz
W137 2010162-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. 1000025409-14007340, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer wurde am 05.01.2014 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte in Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 06.01.2014 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, am 05.12.1997 in XXX, geboren zu sein, nach afghanischer Zeitrechnung sei er am XXX geboren und somit jedenfalls minderjährig. Der Beschwerdeführer gab weiters an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben anzugehören. Als er drei Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie Afghanistan verlassen. An die näheren Umstände könne er sich nicht erinnern. Er habe von 2004 bis 2011 die Grundschule im Iran besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter in der Eisenverarbeitung gearbeitet. Seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern würden noch im Iran leben. Sein Vater sei vor etwa 13 Jahren bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Unter Nennung der Reiseroute gab er an vor etwa acht Monaten den Iran verlassen zu haben und anschließend etwa sieben Monate in Istanbul gelebt zu haben, bevor er Richtung Österreich weitergereist sei.
Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er seine Heimat als Kleinkind mit den Eltern verlassen habe. Seine Familie habe das Land wegen des Krieges verlassen müssen. Seine Mutter habe ihm außerdem erzählt, dass sein Vater "persönliche Probleme in der Heimat" gehabt habe. Den Iran habe er verlassen müssen, da sein Aufenthalt illegal gewesen sei und ihm die Rückschiebung nach Afghanistan gedroht hätte. Er sei nach Österreich gekommen, um eine Berufsausbildung zu absolvieren. Er könne auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, da ihm seine Mutter gesagt habe, dass es dort keine Sicherheit für sie gebe. Von staatlicher Stelle habe er keine Sanktionen zu befürchten; er werde in Afghanistan weder gesucht noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellte. Auf diesen Umstand hingewiesen, brachte er vor, dass er nicht sagen könne, ob er in Bulgarien gewesen sei.
Am 28.01.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, über keine Dokumente zu verfügen. Auf Vorhalt, dass die Behörde aufgrund seines Aussehens, seines Verhaltens bei der Einvernahme und des Ergebnisses des Handwurzelröntgens (GP 31, Schmeling4) davon ausgehe, dass sein angegebenes Alter nicht der Wahrheit entspreche, erwiderte er, dass er wisse minderjährig zu sein; seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei 16 1/2 Jahre.
Das in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 25.02.2014 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 15 Jahren, wobei in Zusammenschau der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses das wahrscheinlichste Lebensalter zwischen 16 und 19 Jahren liegt.
Am 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, gesund zu sein. Seine Familie befinde sich derzeit im Iran und er halte Kontakt. Er habe hingegen keinen Kontakt zu in Afghanistan lebenden Angehörigen oder Freunden. Er könne über die Zeit, in der er in Afghanistan gelebt habe, nichts sagen. Er wisse auch nicht, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er habe damals in der Provinz Samardan gelebt. Seit dem Tod seines Vaters kümmere sich die Mutter um die Familie. Er habe mit etwa zehn Jahren zu arbeiten begonnen.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Reiseroute und seine finanzielle Situation im Iran als schlecht schilderte, brachte er zu seinen Fluchtgründen aus dem Iran vor, dass er sich dort illegal aufgehalten habe. Er habe zu seiner Mutter gesagt, dass sie nach Afghanistan zurückkehren sollten, da er und seine Geschwister im Iran keine Bildung erhalten würden. Die Mutter habe immer gesagt, dass sie nicht zurückgehen könnten, da sie dort niemanden hätten; andere Gründe habe sie nicht genannt. Alleine habe er nicht zurückgehen können, da er sich in Afghanistan nicht auskenne und auch niemanden kenne. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es in Afghanistan eine Tante väterlicherseits gegeben habe, aber sie sei vor den Augen seines Vaters von dessen Feinden getötet worden; er habe keine Verwandten in Afghanistan. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er sei keiner Verfolgung hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ausgesetzt gewesen und er gehöre keiner politischen Organisation an. Auf Nachfrage seiner gesetzlichen Vertreterin gab er an, über keine Berufsausbildung zu verfügen.
Der gesetzlichen Vertreterin wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, welcher sie nachgekommen ist und ausgeführt hat, dass die Länderberichte sehr allgemein gehalten seien und sich nicht am individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers orientieren würden. Insbesondere zu seiner Heimatprovinz würden sich keinerlei Berichte finden. Weiters wies die gesetzliche Vertreterin daraufhin, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden sozialen und familiären Netzwerkes, der langen Abwesenheit sowie der Vulnerabilität eines Minderjährigen im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage geraten würde.
Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 23.06.2014, Zl. 1000025409-14007340, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. An das Leben in Afghanistan habe er keine Erinnerung mehr. Daher hätten keine, der in der GFK aufgezählten Fluchtgründe festgestellt werden können und seien solche auch nicht vorgebracht worden.
Zur Situation im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ohne Familienanschluss und aufgrund seines Alters derzeit einer realen Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides.
Dabei wurde ausgeführt, dass der Behörde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Ermittlungspflicht obliege. Es seien aber weder direkte Ermittlungen vor Ort noch die Einholung näherer Herkunftslandinformationen zum individuellen Vorbringen des Minderjährigen erfolgt. Vielmehr sei ausschließlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt worden. Zudem sei - unter Verweis auf die Judikatur - bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen und lasse der angefochtene Bescheid die individuelle Auseinandersetzung mit der Vulnerabilität des Minderjährigen vermissen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Ermangelung jeglichen sozialen Netzes oder Verwandten wie ein Waise zu behandeln. Gemäß den Länderberichten wäre der Beschwerdeführer daher einem hohen Risiko ausgesetzt Straßenkind oder Opfer von Kinder- bzw. Zwangsarbeit zu werden und würden keine staatlichen Unterstützungssysteme bestehen. Gemäß UNHCR, internationaler und nationaler Judikatur wäre der Beschwerdeführer daher aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinn der GFK verfolgt. Anschließend zitierte die gesetzliche Vertreterin Länderberichte, UNHCR-Richtlinien und Judikatur im Zusammenhang mit Waisen- und Straßenkindern. Abschließend wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe, doch über die tatsächlichen Fluchtgründe wisse lediglich seine Mutter Genaueres. Daher liege beim Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe vor. Die Verfolgung stelle vermutlich einen Eingriff von Privatpersonen dar und wäre der Herkunftsstaat nicht fähig den Beschwerdeführer zu schützen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz Samardan. Im Alter von drei Jahren hat er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Die (konkreten) Gründe für das Verlassen Afghanistans sind dem Beschwerdeführer unbekannt. Im Iran lebte er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit seiner Mutter und den Geschwistern; sein Vater ist bereits kurz nach der Übersiedlung verstorben. Von 2004 bis 2011 besuchte er im Iran die Grundschule, danach war er als Hilfsarbeiter in der Eisenverarbeitung tätig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder einen Wohnsitz noch (ihm bekannte) familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Mai 2013 verließ er den Iran und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Den Iran verließ er aufgrund seines dortigen illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden Probleme. Diesen Problemen kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Entscheidungsrelevanz zu.
In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Individuelle Asylgründe bezogen auf Afghanistan wurden nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere für eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan, dem Iran und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung bzw. Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen - glaubhaften - Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.06.2014 ausdrücklich verneint und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, seine Mutter habe ihm, nachdem er im Alter von drei Jahren mit den Eltern Afghanistan verlassen habe, nie genaue Gründe dafür angegeben, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Sie habe lediglich von "persönlichen Problemen" des Vaters gesprochen. Angeblich sei auch eine Schwester des Vaters von dessen (nie näher definierten) "Feinden" getötet worden. Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer eine ihm in Afghanistan drohende konkrete Verfolgung aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen ausdrücklich. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt vor, dass er mit seiner Familie freiwillig vom Iran nach Afghanistan habe zurückkehren wollen. Seine Mutter habe es aber mit der Begründung untersagt, dass sie dort niemanden hätten und es nicht sicher sei. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Auf die Gründe für die Ausreise aus dem Iran war nicht einzugehen, da diese keine Bezüge zum Herkunftsstaat Afghanistan aufweisen und somit schon abstrakt nicht asylrelevant sind.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Es gibt keinen Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan oder das Bestehen einer gegründeten Furcht vor einer solchen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt als nicht asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden und brachte der Beschwerdeführer einen solchen in Bezug auf Afghanistan auch gar nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich Afghanistan lediglich dahingehend, dass er das Land mit seiner Familie etwa 2001 verlassen habe und nunmehr keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte dorthin habe. Die damaligen Ausreisegründe seien ihm nicht bekannt, die Mutter habe lediglich von "persönlichen Problemen" des Vaters gesprochen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Soweit in der Beschwerde erstmals eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Waisen bzw. Straßenkinder vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen - d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten - und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. AsylGH 15.02.2013, C1 419.860-1/2011).
Soweit in der Beschwerde auf eine erhöhte Gefährdung von Waisen und Straßenkindern hingewiesen wird, ergibt sich auch aus den zitierten Berichten zwar eine deutlich erhöhte allgemeine Gefährdung dieser Personengruppe, jedoch keine zielgerichtete Verfolgung (im Sinne der Motivlage) praktisch jedes Mitglieds dieser Personengruppe aufgrund dieser Eigenschaft. Dieser Problematik ist in der angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes bereits dahingehend Rechnung getragen worden, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorrangig aufgrund seines Alters und der fehlenden sozialen/familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan - zuerkannt worden ist.
Soweit in der Beschwerde überdies eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie behauptet wird, ist auszuführen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht ergibt, worin diese nicht nähere begründete Verfolgungsgefahr bestehen und durch wen gegebenenfalls etwaige Verfolgungshandlungen initiiert werden sollten. Vielmehr wird sie nur pauschal in den Raum gestellt. Das diesbezügliche "Wissen" des Beschwerdeführers beruht auf völlig oberflächlichen Informationen, die er von seiner Mutter erhalten haben will.
Darüber hinaus reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe alleine nicht aus. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Zu den vorgebrachten Problemen im Iran ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht den Iran zu prüfen und somit das Vorliegen einer solchen (Verfolgungsgefahr) im Iran mangels Asylrelevanz zu verneinen.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine (zunächst) bis zum 23.06.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist. Nochmals ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Gewährung subsidiären Schutzes bereits allein aufgrund der der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Verbindung mit Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erfolgte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Soweit in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich eine solche nicht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer selbst brachte für die Antragstellung in Österreich ausschließlich Probleme vor, die sich auf den Iran - wo er sich seit 2001 aufhielt - bezogen.
Sowohl das Bundesasylamt als auch das Bundesverwaltungsgerichthaben das Vorbringen des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich eines möglicherweise (damals) asylrelevanten Motivs für die 2001 erfolgte Übersiedlung in den Iran sowie die als theoretisch denkbar in den raum gestellte Verfolgung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zum eigenen Vater erweisen sich als reine Spekulation der gesetzlichen Vertreterin. Dem Beschwerdeführer fehlt nachweislich jedes konkrete Wissen zur damaligen Motivationslage seines Vaters, weshalb es ihm nicht möglich war eine damals asylrelevante Gefährdung sowie deren aktuelles Fortbestehen glaubhaft zu machen.
Aufgrund dieser Erwägungen hätte auch eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Das Vorbringen betreffend den Herkunftsstaat erwies sich als gänzlich unspezifiziert, jenes betreffend den Staat seines Aufenthalts von 2001 bis 2013 (Iran) ist ohne Relevanz für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.
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