BVwG G307 2011817-1

G307 2011817-1Bundesverwaltungsgericht22.09.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2011817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2011817.1.00

Spruch

G307 2011817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 49676800-14698369 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß

§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.11.2013 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX unter XXXXXXXX das fremdenpolizeiliche Büro der LPD

XXXX über die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer insgesamt einjährigen Haftstrafe wegen §§ 15, 127 StGB, §§ 125, 83

(1) und 84 (1) StGB. Als mildernd sei diesbezüglich der teilweise Versuch, das umfassende, reumütige Geständnis, die drückende Notlage des BF, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, als erschwerend die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von 3 Vergehen zu werten gewesen.

Am 28.03.2014 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen. Darin wurde auf das unter Punkt 1. erwähnte Urteil sowie darauf hingewiesen, dass der BF seit XXXX im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet sei. Im Übrigen wurde dem BF aufgetragen, zahlreiche Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten.

Mit Schreiben XXXX verständigte das LG XXXX das BFA über die seit XXXX rechtskräftige Verurteilung des BF zu einer insgesamt 8monatigen Freiheitsstrafe (davon 2 Monate unbedingt) wegen 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 4 Z 1 sowie § 27 Abs. 1 Z 1 1 und 2. Fall Abs. 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

2. Mit dem oben angeführten Bescheid, dem BF am 03.07.2014 persönlich zugestellt, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei am XXXX vom LG für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 83 Abs. 1 84 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Ferner habe ihn das gleiche Gericht am XXXX rechtskräftig wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 28 Abs. 1 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF sei ledig, zurzeit ohne Beschäftigung, habe 11 Jahre die rumänische Grundschule besucht und sei in Rumänien beheimatet. Zuletzt sei er in Österreich vom XXXX bis zum XXXX behördlich gemeldet gewesen. Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX sei der BF mehrmals straffällig geworden. Der BF sei rumänischen Staatsbürger und ledig. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Obwohl über den BF bereits eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verhängt worden sei, habe er ein weiteres Vergehen nach dem SMG begangen und befinde sich deshalb derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft. Dieses Vorgehen beweise, dass in seinem Fall von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden müsse. Von einer günstigen Zukunftsprognose könne derzeit nicht gesprochen werden, zumal es nicht auszuschließen sei, dass der BF nicht wieder strafbare Handlungen begehen werde, welche erneute zum Nachteil anderer Personen führen würden. Im Zuge des Parteiengehörs habe der BF weder familiäre noch berufliche Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet geltend gemacht. Es bestünde auch keine soziale Integration. Der BF verfüge auch über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Aus diesen Gründen sei einer Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

Mit dem am 04.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit 30.06.2014 datierten Schriftsatz, erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. Begründend führte der BF aus, er fühle sich in Österreich wohl und habe Freunde gefunden, welche ihm hälfen, wo sie könnten. Er wolle ein normales Leben führen, sei ein offener Mensch und hoffe, auch etwas nachgeben zu können. Man möge ihm die Möglichkeit geben, zu beweisen, sich anpassen zu können, denn die Menschen, die er in Österreich kennen gelernt habe, seien ihm ans Herz gewachsen. Er habe in Haft Zeit gehabt, nachzudenken und könne nur beten, dass man ihm glaube. Er lerne schnell, sei aber auch nicht fehlerlos.

In seiner Beschwerdeergänzung vom 07.07.2014 hob der BF hervor, er habe eine Frau gefunden, die ihn unterstütze und voll hinter ihm stehe. Er habe genügend Zeit gehabt, nachzudenken und werde sich neue Ziele setzen, wobei ihm seine Frau helfen werde. Eines seiner ersten Ziele sei das Erlernen der deutschen Sprache, ferner, eine Arbeit zu finden und eine eigene Familie zu gründen. Er wolle nunmehr ein ruhiges Leben zu führen.

Am 26.08.2014 wurde der BF von Organen der XXXX festgenommen und anschließend von einem Organ des BFA wegen der geplanten Verhängung der Schubhaft einvernommen, weil er Österreich am 10.07.2014 hätte verlassen müssen, dies jedoch nicht getan habe. Am selben Tag um 20:15 Uhr wurde der BF wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus dieser entlassen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 26.08.2014 vorgelegt und sind am 11.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsbürger, heißt XXXX und ist am XXXX in Rumänien geboren.

1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX unter XXXX unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen §§ 15, 127 StGB, §§ 125, 83 (1) und 84 (1) StGB rechtskräftig zu einer insgesamt einjährigen, bedingten Haftstrafe verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, Abs. 3, 1 Z 1. 8. Fall, 27 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 1 und 2. Fall sowie 27 abs. 2 SMG unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer insgesamt 8monatigen Freiheitsstrafe (davon 2 Monate unbedingt) verurteilt.

1.3. Der BF war vom XXXX bis zum XXXX in XXXX gemeldet. Seitdem existieren keine weiteren ordentlichen Wohnsitze in Österreich.

1.4. Der BF ist beschäftigungslos, ledig und konnte kein tatsächliches Bestehen eines aufrechten Familienlebens mit einer anderen Person in Österreich festgestellt werden. Auch eine anderweitige intensive Beziehung zu sonstigen in Österreich lebenden Personen war nicht feststellbar.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist oder diesbezügliche Kurse absolviert hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität seinen rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden Urteile sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die familiären Verhältnisse und der fehlende Bezug zu in Österreich wohnhaften Personen ergeben sich aus den eigenen Ausführungen des BF. Wenn der BF nun meint, er sei mit einer Frau liiert, so konnte er - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - keine intensive Beziehung zu dieser glaubhaft machen, weil er lediglich den Vornamen der angeblichen Lebensgefährtin, jedoch keine näheren weiteren Anhaltspunkte wie auch keine gemeinsame Adresse hiezu geben konnte.

Weitere Integrationsmerkmale sind weder der Beschwerde noch deren Ergänzung zu entnehmen, sondern hob der BF lediglich mehrmals hervor, er bereue sein bisheriges strafbares Verhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, ihr im Hinblick auf die Verringerung der Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots jedoch stattzugeben.:

Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX insgesamt zwei Mal rechtskräftig wegen Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat im Zuge seiner ersten Deliktsbegehung auch nicht davor Halt gemacht, XXXX eine schwere Körperverletzung zuzufügen, in dem er diesem einen Nasenbeinbruch zugefügt hat. Trotz seiner Beschäftigungslosigkeit hat er sich nur rund 7 Monate nach Begehung der ersten zu einer weiteren strafbaren Handlung hinreißen lassen, welche im Suchtmittelbereich angesiedelt war. Er hat damit seine offenbar fehlende Einsicht dargetan, sein strafbares Verhalten einzustellen. Dass er sich - wie in seiner Stellungnahme ausgeführt - nunmehr reumütig zeigt, vermag die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht abzuwenden. Im Ergebnis hat der BF damit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

In der Beschwerde hat der BF keinerlei Elemente dargetan, welche die Verhängung des Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach unzulässig gemacht hätte. Wenn der BF meint, er lebe in aufrechter Beziehung so hat er dies - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht näher dartun können, zumal er seit XXXX keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet aufweist.

Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs. 2 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Hält man sich vor Augen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die höchst mögliche Dauer für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewählt hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche noch schwerer wiegen als der des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, einen höheren Schaden, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben und Gesundheit gehen dem Vermögen oder Eigentum vor) oder die mehrmalige Begehung derartiger strafbarer Handlungen. Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt, weshalb sich eine diesbezügliche Erörterung erübrigt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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