W195 2011032-2•BVwG W195 2011032-2
W195 2011032-2Bundesverwaltungsgericht19.09.2014
Invaliditätspension, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W195 2011032-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Beschluss des Landesgerichtes für XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, GZ XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht mit einem "Antrag auf Klage", einem "Antrag auf Aktenanforderung" betreffend den Akt mit der Geschäftszahl XXXX und dem Ersuchen, dass sein "Verfahren weitergeführt" und "alles nochmals überprüft" werden müsse.
Aus den diesem Schreiben beigelegten Schriftstücken ergibt sich, dass ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung einer Invaliditätspension zunächst mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX, vom XXXX und eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage beim Landesgericht für XXXX als Arbeits- und Sozialgericht von diesem mit Urteil vom XXXX jeweils abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Berufung beim Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom XXXX abgewiesen, eine Revision für unzulässig erklärt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, GZ XXXX, wurde schließlich unter Spruchpunkt 1. der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Fortsetzung der mit Beschluss vom XXXX bewilligten Verfahrenshilfe abgewiesen und diese unter Spruchpunkt 2. gemäß Antrag des bestellten Verfahrenshilfevertreters vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 ZPO für erloschen erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX in Kenntnis gesetzt, dass er sich bezüglich der beantragten Akteneinsicht an das Landesgericht für XXXX zu wenden habe und über die inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht im Sinne des § 9 VwGVG aufgeklärt.
Hierauf richtete der Beschwerdeführer neuerlich einen mit XXXX datierten Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am XXXX), in dem er "eine Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof 1030 Wien wegen einer Invaliditätspension" beantragt und wiederum auf den Gerichtsakt zu GZ XXXX verweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind nicht zuständig, über Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen.
Obwohl der Beschluss des Landesgerichtes für XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom XXXX, GZ XXXX XXXX, mit dem der Antrag des zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Verfahrenshilfe abgewiesen und diese für erloschen erklärt worden war, keine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung enthält, ergibt sich bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben eindeutig, dass dieser keinesfalls vor einem Verwaltungsgericht bekämpft werden kann.
Die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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