BVwG W186 1412435-1

W186 1412435-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Straftat

Gesamter Gesetzestext

BVwG W186 1412435-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1412435.1.00

Spruch

W186 1412435-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zl. 03 31.255-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2005, am 03.12.2010 und am 11.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2003 vertreten durch seine Mutter XXXX, XXXX, als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 25.03.2004 Berufung (nunmehr Beschwerde).

Am 30.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers samt Urteilsvermerk des Landesgerichts XXXX vom XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt:

Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Herrn XXXX. Dem Vater XXXX wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ W 186 1248461-0/E gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer hat laut Strafkarte des Landesgerichts XXXX strafbare Handlungen gem. §§ 127, 129 Z. 2 StGB (Verbrechen des Diebstahls, teils durch Einbruch); begangen und wurde unter Anwendung des § 36 StGB nach § 129 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von XXXX bedingt verurteilt, wobei ihm u.a. eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angerechnet wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

2.1.2. Da der vorliegende Antrag bereits vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, sind somit die §§ 10, 11 und 12 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

Da das Verfahren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

2.1.3. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Asyl durch Erstreckung kann daher lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

2.2.2. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag Asyl gewährt. Somit liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Es bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit den Antrag stellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.

2.2.3. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. ist Asyl ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.

Art. 33 Z 2 GFK nennt wie § 13 Abs. 2 AsylG 1997 als Rechtsbedingung, dass der betreffende Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (des Aufenthaltsstaates) bedeutet. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht, oder der Aufenthaltsstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen vornehmen zu müssen. Dies ist insb dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. Rohrböck: Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Wien 1999, RZ 453)

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach herrschender Lehre (des Völkerrechts) nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des Verfolgten diese eindeutig überwiegt. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Die Güterabwägung zwischen Verwerflichkeit eines Verbrechens und den Schutzinteressen des Verfolgten hat die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit dem Ausmaß und der Art der drohenden Verfolgung gegenüberzustellen. Hat der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung (Nichtasylgewährung) kaum je die individuellen Schutzinteressen, (ibid. Rz 455).

Der Beschwerdeführer stellt durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen keine Gefahr für die Sicherheit iSd Art. 33 Z. 2 GFK bzw. des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 dar. Auch erreichen seine Straftaten (Einbruch gem. § 129 Z. 2 StGB) nicht die oben angeführte Schwelle des besonders schweren Verbrechens. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sind deshalb nicht erfüllt.

Somit war dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren.

2.2.4. Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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