BVwG W105 1427536-1

W105 1427536-1Bundesverwaltungsgericht19.09.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1427536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1427536.1.00

Spruch

W105 1427536-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 11.05.903-BAG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 16.06.2011 die Gewährung Internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 16.06.2011 gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll, dass sich nahe Angehörige seiner Familie derzeit in Kenia aufhalten würden, sowie führte er als Fluchtgrund wörtlich nachstehendes aus:

"Die Idee kam von meinem Vater. Er war als Textilhändler tätig und konnte durch sein Einkommen uns das Leben finanzieren. Da aber in Somalia Krieg herrscht und es meinem Vater geschäftlich schlecht ging, weil er nicht mehr nach Somalia verkaufen konnte und meine Ausbildung in der Schule leisten konnte, schlug er mir vor, das Land zu verlassen und sich ein besseres Leben woanders zu suchen. Da ich sehr jung bin, eine Ausbildung und eine Zukunft brauche, dass aber in meinem Heimatland nicht möglich ist, habe ich die Idee meines Vaters sehr begeistert aufgenommen. Ich kam mir in meinem Land sehr fremd vor, da ich einige Zeit zuvor in Kenia gelebt habe". Weiters führte er aus, er habe Angst vor dem Krieg in Somalia, er habe auch niemanden in Somalia mehr, da seine Eltern in Kenia leben würden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.11.2011 gab der Antragsteller einerseits an, dass er derzeit in keinerlei medizinischer Behandlung stehe und führte zentral in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, dass er in Mogadischu geboren sei und in der Folge vom ersten bis zum fünften Lebensjahr mit den Eltern in Saudi-Arabien gelebt habe, sowie habe er bis elften Lebensjahr mit seiner Familie in Mogadischu gelebt und seien sie dann nach Kenia gegangen. Dort habe er 6 Jahre die Schule besucht, bis zum Oktober 2010, dann sei die Aufenthaltsberechtigung für Kenia abgelaufen gewesen und sei er gemeinsam mit seinem gleichaltrigen Onkel (namentlich genannt) nach Mogadischu zurückgekehrt. In Mogadischu habe er sich nur 3 Monate aufgehalten, dort habe er bei seiner Großmutter gelebt, die ihr eigenes Haus habe. In der Folge habe er Mogadischu verlassen und sei er nach Syrien geflogen und weiter in die Türkei und sei er so nach Österreich gelangt. Als er in seine Heimat zurückgekehrt sei, habe sein Vater für ihn eine Beschäftigung in der Regierung von Mogadischu gesucht. Nach 4 Tagen hätte es eine Einstellungsprüfung gegeben und hätten er und sein Onkel diese jeweils bestanden. Andere Leute hätten jedoch spioniert und gesagt, dass sie für die Regierung arbeiten wollen. Andere Bewerber, die die Prüfung bestanden, wurden von der Al Shabaab umgebracht. Al Shabaab habe ihnen nun gedroht, 3 junge Männer seien umgebracht worden; selbst sei er von diesen Leuten nie bedroht worden und hätten diese nur mit seinem Vater gesprochen. Auch der Onkel, der Bruder des Vaters, sei an einen anderen Ort gereist, um die Mutter zu besuchen und herrsche die Al Shabaab Miliz und sei er von dieser erwischt und für eine Woche in Haft gehalten worden. Er selbst gehöre zur Volksgruppe der Asharaf.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, GZ: 11 05.903-BAG wurde der Antrag auf Internationalen Schutz vom 16.06.2011 gem. § 3 Abs. 1 AsylG sowie wurde dem Antragsteller gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter einem wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.06.2013. Einzig als positiv glaubhaft festgestellt wurde, dass der Antragsteller aus der Region Mogadischu stamme und lebe noch seine Großmutter dort und sei er selbst Angehöriger der Volksgruppe der Asharaf. Nicht habe festgestellt werden können, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Asharaf Probleme mit den Rebellengruppen der Al-Shabaab gehabt habe. Weiterhin wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Somalia, insbesondere zur Lage in Mogadischu getroffen, sowie zentral, dass die Al Shabaab Truppen aus Mogadischu mittlerweile verdrängt worden seien und sich die Lage in Mogadischu nach deren Abzug zusehends stabilisiert habe. Im Weiteren wurden detaillierte Feststellungen zur Volksgruppe des Antragstellers Asharf getroffen wie folgt:

"Ashraf: Die Ashraf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Ashraf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Ashraf. Weitere Ashraf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Ashraf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammad, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri), integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiöses Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinn angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. So werden sie in den früheren Bürgerkriegsjahren zusammen mit der Benadiri zum Ziel von Angriffen.

Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Ashraf. Derzeit können die Digil-Mirifle-Ashraf zum Ziel von Übergriffen durch die islamische Gruppe Al Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war.

Eine lokale Non-Government-Organisation in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.

Eine lokale Non-Government-Organisation in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadiri.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen, weswegen viele aus dem Land flüchteten. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wieder eröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem speziellen Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

Eine lokale Non-Government-Organisation erklärte, dass Angehörige von Minderheitenclans oder ethnischen Minderheiten nicht länger Opfer von Verfolgung und Gewalt in Mogadischu sind. Diese Personengruppen würden heutzutage auch nicht mehr drangsaliert. Allerdings werden ethnische Minderheiten sozial diskriminiert, da sie nicht als würdig erachtet werden, sich mit einem Angehörigen eines Somali-Clans zu verehelichen.

Eine internationale Organisation gab an, dass es für Zivilisten keine formellen Mechanismen gebe, um bei Vergehen gegen Soldaten oder Polizisten vorgehen zu können. Angehörige von Minderheitenclans haben keine Möglichkeit der Anzeige, weder formell noch über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen. Dies ist einer der Gründe, weswegen IDPs und Minderheitenangehörige einem speziellen Risiko des Missbrauchs, der Drangsalierung, Ausbeutung und anderer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Andererseits kann jede Person eines großen Clans oder einer prominenten Familie an Wiedergutmachung gelangen (Udlaendinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/980821397-6911-4CWF-A8DO-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.

Pdf, Zugriff am 30.04.2012).

Die Benadiri sind eine urbane, gebildete Gruppe, die fast ausschließlich in wirtschaftlichen Berufen tätig ist. Einige sind Ärzte, Händler, Banker, Ingenieure oder Ökonomen. Sie zählten zu den reichsten Menschen Somalias, was Neid hervorrief und weswegen sie in den früheren Jahren des Bürgerkriegs auch Angriffen und Plünderungen ausgesetzt waren. Viele Frauen der Benadiri wurden vergewaltigt oder in die Zwangsehe gezwungen.

Für die große Minderheit der somalischen Clans ist der Status selbst kein Grund für ein höheres Risiko der Misshandlung. Einige Angehörige von Minderheitengruppen, wie den Benadiri, können in manchen Gebieten den Schutz von größeren Clans erlangen. Auch wenn es heute noch zu einiger Diskriminierung kommt, spielen die Benadiri eine Rolle in der Politik. Sie haben auch Beziehungen zu dominanten Clans hergestellt, sind Mischehen eingegangen und betätigen sich in der Wirtschaft. Allerdings gibt es für die Benadiri kaum eine Inländische Fluchtalternative, auch wenn dies vom individuellen Umstand abhängt.

Viele Somali sind regelmäßig schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Clans (Minority Rights Group International: State oft he World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Somalia, 06.07.2011, http:/www.unhcr.org/refworld/docid/4e16d362c.html, Zugriff am 03.05.2012).

Viele der Kämpfer von Al Shabaab gehören zu marginalisierten Minderheitengruppen und politisch oder militärisch schwachen Clans. Für viele Minderheitenangehörige repräsentiert Al Shabaab etwas Positives, da die Clanzugehörigkeit bei den Islamisten kein Kriterium für sozialen Status und Schutz ist. Die strenge Rechtsanwendung in den Gebieten unter islamistischer Kontrolle hat auch für einige Zeit die Kriminalität reduziert, wovon diese Gruppen profitierten. Daher ist bei Minderheiten teils eine Unterstützung für die Al Shabaab erkennbar.

Resultate des IGC-Expertentreffens in Nootdoorp, 21.23.3.2012 zeigen, dass jeder Ashraf an eine Gruppe angeschlossen ist. Nur vereinzelte Individuen könnten unter Umständen vorübergehend ohne Anschluss sein. In ihrer Propaganda fokussiert sich die Al Shabaab darauf, was Menschen machen und nicht darauf, zu welcher Gruppe sie gehören. Dementsprechend schließt der Experte eine Verfolgung von Ashraf auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe durch die Al Shabaab so gut wie aus.

Über tatsächliche, speziell gegen die Ashraf gerichtete Übergriffe, gibt es lediglich für die von islamistischen Rebellen besetzten Gebiete, nicht aber für die von anderen Gruppierungen und der Übergangsregierung gehaltenen Territorien aktuelle Berichte.

Zu Ihrer privaten und familiären Situation:

Sie haben außer einen Bruder des Vaters keine Angehörigen in Österreich. Ihre Großmutter lebt in Mogadischu. Der Vater pendelt regelmäßig als Händler nach Mogadischu. Sie sprechen mittlerweile etwas Deutsch. Sie gehen hier keiner Beschäftigung nach. Sie leben in staatlicher Grundversorgung. Besondere private Anknüpfungspunkte zu Österreich sind nicht vorliegend.

D) Beweiswürdigung:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten Ihre Identität durch keine Dokumente oder sonstige Beweismittel nachweisen. Ihre im Asylverfahren verwendeten Identitätsdaten basieren auf Ihren niederschriftlich gemachten Angaben zur Person und zum Sachverhalt. Beweise dazu, in Form von Dokumenten oder sonstigen, als stichhaltig zu bezeichnenden Unterlagen liegen nicht vor. Ihre Identität kann somit nicht festgestellt werden.

Plausibel ist, dass Sie dem Clan der Asharaf angehören, eine Verfolgung kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

Ihre Angaben zur Herkunft aus dem Bereich von Mogadischu ist auf Grund Ihrer Sprache und dem Hintergrundwissen als plausibel zu bezeichnen. Plausibel ist, dass Sie aus Somalia stammen und die Staatszugehörigkeit dieses Landes haben.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die erkennende Behörde darüber bewusst ist, dass im südlichen Bereich Somalias eine komplexe Situation vorliegt. Der Staat Somalia ist auf Grund der herrschenden Krisensituation im Bereich Süd- und Zentralsomalia seit Jahren nicht funktionsfähig. Im Bereich von Mogadischu kehren nun aber langsam geordnete Strukturen ein. Die Rebellengruppe Al Shabaab hat sich vor einigen Monaten aus dem Stadtgebiet von Mogadischu zurückgezogen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe für sich allein nicht eine Verfolgung mit sich bringt, sondern im Einzelfall an Hand der drohenden Verfolgung zu prüfen ist, ob diese Verfolgung in einem relevanten Zusammenhang mit dem festgestellten Merkmal steht. Dabei ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, die Art der Verfolgungshandlungen und die spezifische Situation des Betroffenen einzugehen.

Eine Bedrohungslage seitens der Al Shabaab wurde als Fluchtgrund bezeichnet. Sie hätten in Mogadischu nach einer Einstellungsprüfung eine Arbeit von Regierungsseite bekommen, aber nicht mit der Arbeit begonnen, weil drei andere Bewerber von der Al Shabaab getötet worden seien. Sie selbst seien nie persönlich bedroht worden. Ihr Onkel sei außerhalb von Mogadischu von den Al Shabaab Leuten eine Woche lang festgehalten worden. Ihr Vater habe daraufhin beschlossen, dass Sie das Land verlassen sollen.

Nach vorliegenden Informationen der Staatendokumentation hat sich die Al Shabaab aus Mogadischu zurückgezogen und wird weiter zurückgedrängt. Die Situation, insbesondere in Mogadischu, ist einigermaßen ruhig und stabil.

Zusammenfassend und in gesamtheitlicher Betrachtung ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass Ihnen seitens der Al Shabaab aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention droht. Plausibel ist, dass Sie Ihr Heimatland Somalia wegen der Bürgerkriegssituation verlassen haben.

Betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Die Lage im Herkunftsland Somalia ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Somalia ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung, ist aber nach wie vor nicht ausreichend sicher zu bezeichnen.

Betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, auf Grund der sich nur langsam ändernden Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Hier werden Ihre eigenen Angaben zum Sachverhalt herangezogen, die in diesem Punkt als glaubhaft zu bezeichnen sind. Andere Informationen liegen nicht vor."

Rechtlich wurde festgehalten, dass das den Antragsteller treffende Risiko geradezu typischerweise ein solches aus einer Bürgerkriegssituation resultierendes sei und sei eine reale Verfolgungswahrscheinlichkeit in seinem Fall von Seiten der Al Shabaab nicht wahrscheinlich.

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 20.06.2012 führte der Antragsteller aus, dass er keine unmittelbare Verfolgung seiner Person aus der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ashraf ableite; jedoch würde er darauf verweisen, dass eine mittelbare Diskriminierung bzw. eine allgemeine Gefahr der Verfolgung allgegenwärtig sei. Dies insbesondere - da wie im Bescheid angeführt - Angehörige der Ashraf vermehrt bzw. häufig zu Zielen von Übergriffen der islamischen Gruppierung der Al Shabaab würden, da diese den Religionsstatus der Ashraf nicht anerkennen würden. Er sei sohin ein Verfolgungsrisiko aus eindeutig religiösen Gründen ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, nämlich einer ihn drohenden Verfolgung von Seiten der Al Shabaab Milizen auf Grund einer ihm unterstellten Tätigkeit oder Zusammenarbeit mit der Regierung auf Grund seiner angestrebten Arbeitsaufnahme, sowie weiters eine Verfolgungsgeneigtheit aus religiösen Gründen, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Der Antragsteller hat Somalia bzw. seinen Herkunftsort Mogadischu wegen der herrschenden Bürgerkriegssituation bzw. der schlechten wirtschaftlichen Lage seines Vaters verlassen, um die Möglichkeit einer Ausbildung und ein besseres Leben zu erhalten.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Vorab ist festzuhalten, dass der Antragssteller bereits am 16.06.2011 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX in seiner Muttersprache Somali niederschriftlich einvernommen wurde und er auch selbst angab, der allgemein gesprochenen Sprache Somali hinreichend bzw. gut mächtig zu sein. Dem aufgenommenen niederschriftlichen Protokoll sind umfangreiche und detaillierte Angaben des Antragsstellers zu seinen Reisebewegungen und seiner Herkunft entnehmbar sowie auch eine knappe, wenn auch eindeutige und unmissverständliche Aussage zu seinen Ausreisemotiven. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.11.2011 fand ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt und es ist dem Duktus nicht entnehmbar, dass es allenfalls im Rahmen der Einvernahme zu Verständigungs- oder Verständnisproblemen mit dem Dolmetsch gekommen sei. Dem Antragsteller war überdies umfangreich Gelegenheit geboten, aus eigenem in freier Rede seine Fluchtgründe sowie die genaue Entwicklung der Ereignisse zu schildern.

Zentral beweiswürdigend wird nunmehr festgehalten, dass sich allein bei Gegenüberstellung der zentralen Angaben zu den Fluchtmotiven ein grober auffälliger Widerspruch darstellt: So war der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei wie nachstehend aufgefordert sich zu erklären:

"11. Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten. In einer Darstellung von ca. einer halben Seite sollen die sechs W (Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso) abgedeckt sein)."

Nach Belehrung und diesbezüglicher Fragestellung bezog sich der Antragssteller unmissverständlich und eindeutig und ausschließlich (allgemein) auf die politische Lage in Somalia sowie auf den herrschenden Bürgerkrieg, sowie die schlechte wirtschaftliche Lage des Vaters, sowie seinen eigenen Wunsch nach einer guten Ausbildung und einer Zukunft bzw. einem besseren Leben als in Somalia.

Zu diesem Zeitpunkt - dem Antragsteller mußte zwingend bewusst gewesen sein, worum es bei der Frage nach seinen Fluchtgründen gehe - führte der Antragsteller und nunmehrige Beschwerdeführer mit keinem Hinweis oder auch nur ansatzweise oder verklausuliert oder versteckt weitere Ereignisse oder konkrete personenbezogene Fluchtmotive ins Treffen.

Demgegenüber bezog sich der Antragsteller vor dem Bundesasylamt auf gleiche Fragestellung auf einen gänzlich geänderten Sachverhalt bzw. andere Ausreisemotive, nämlich das Vorbringen, dass er nach Rückkehr aus Kenia nach Mogadischu eine Arbeitsstelle bei der Regierung gesucht habe bzw. er sich um eine solche beworben hätte und habe er eine Einstellungsprüfung absolviert, welche er bestanden habe. In diesem Zusammenhang führte der Antragsteller dann erstmals ins Treffen, dass es offenbar Bedrohungen oder Konsequenzen von Seiten der damals in Mogadischu regiernden Al Shabaab Miliz gegeben habe und er letztlich deshalb aus Angst von der Al Shabaab behelligt zu werden, das Land verließ. In einer weiteren Erwähnung des Vorbringens führte der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ein weiteres bzw. gänzlich anderes Gefährdungsmoment, nämlich ein ihn treffendes Risiko aus religiösen Gründen und auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt zu werden, ins Treffen.

Unter diesem zentral relevanten Blickwinkel des krassen Aussagewiderspruchs hinsichtlich des Ausreisemotivs des Antragstellers ist das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven wie im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, eindeutig nicht als glaubhaft zu erkennen.

Unter diesen Blickwinkel des krassen Aussagewiderspruches ist das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven eindeutig nicht als glaubhaft zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu einem Verfolgungsrisiko von Seiten der radikal islamistischen Gruppierung Al Shabaab konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Dem weiters dem Antragsteller allenfalls in der Vergangenheit gedroht habenden oder pro futuro noch drohenden Risiko von allgemeinen Bürgerkriegsereignissen betroffen zu sein, wurde durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinreichend Rechnung getragen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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