BVwG W153 1438673-2

W153 1438673-2Bundesverwaltungsgericht18.09.2014

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, real risk, Versorgungslage,<br/>Zuständigkeit, Zustimmungserklärung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1438673-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1438673.2.00

Spruch

W153 1438673-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Zl. 13 11.842-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste im August 2013 über Ungarn kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 14.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am nächsten Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Aufgrund eines Grundstücksstreites habe er seine Heimat im Mai 2011 verlassen und sei in die Türkei geflogen. Seine weitere Reise habe von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich geführt, wobei er in Griechenland und in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In beiden Ländern habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, in Ungarn glaublich nicht. Er wolle in keines dieser Länder zurück, da es ihm dort schlecht gehen würde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland keine Unterstützung, Unterkunft und Arbeit gehabt zu haben; über Ungarn wiederum könne er nichts angeben, da er sich dort nur ca. eine Woche aufgehalten habe. Sein Zielland sei Österreich gewesen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer der Kategorie 1; einen mit Griechenland vom August 2011 und einen mit Ungarn vom August 2013.

Am 19.08.2013 richtete das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Ungarn.

Ungarn hat mit Schreiben vom 24.08.2013, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.08.2013, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c. Dublin-I-VO erklärt. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort bald nach seiner Asylantragstellung untergetaucht ist.

Am 06.09.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST Ost. Bei dieser Einvernahme verneinte der Genannten familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und gab mehrmals an, in Ungarn nicht um Asyl angesucht zu haben. Um einer Inhaftierung zu entgehen, habe er dort einen Zettel unterschrieben, ohne zu wissen, dass es sich dabei um einen Asylantrag gehandelt habe. Die ungarische Polizei habe dem Beschwerdeführer versprochen, dass er nach sieben Tagen gehen dürfe, wenn er dieses Papier unterschreibe. Der Antragsteller gab weiters an, trotz seines Nasenblutens in Ungarn nicht versorgt worden zu sein. Eine Ärztin habe ihm nur gesagt, er solle sich selber einen Nasenspray kaufen. Er habe jedoch ebenso wenig Geld gehabt wie die anderen Asylwerber, die deshalb mit der Polizei immer wieder hätten "kämpfen" wollen. Über XXXX habe er in Ungarn nicht sprechen können, da kein männlicher Arzt vor Ort gewesen sei. Zudem habe es in Ungarn nur zwei statt drei Mahlzeiten gegeben und habe er dort auch keine Lagerkarte erhalten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer häufig von Leuten auf der Straße beispielsweise mit den Worten "hey, sexy" angesprochen worden. Diese Leute hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen nach Hause gehe, was er jedoch nicht getan habe.

Laut Patientenbrief eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 12.09.2013 wurde beim Beschwerdeführer XXXX diagnostiziert. Zudem wurde die Verwendung von XXXX für ein Monat und bei mangelnder Besserung eine neuerliche Kontrolle empfohlen (Aktenseite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS 83).

Mit Bescheid vom 29.10.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ergeben. Aus dem gesamten Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Insbesondere ergebe sich aus dem von ihm vorgelegten Patientenbrief des Facharztes für Urologie, dass nach erfolgter Einnahme von XXXX Filmtabletten kein dringender ärztlicher Behandlungsbedarf mehr bestünde. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Rechtsmittelschriftsatz wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen keine adäquate medizinische Behandlung erfahren, nicht ausreichend zu essen bekommen und eine schlechte Unterkunft gehabt habe. Die schwerwiegenden Missstände in der Behandlung von Asylwerbern seien "in dem aktuellen Bericht des Helsinki Komitees, vom UNHCR und in einer Vielzahl von aktuellen Urteilen, vor allem in der deutschen Judikatur, festgestellt" worden. In diesem Kontext verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen der zuständigen Gerichte in Magdeburg vom 06.08.2013 und von München vom 04.10.2013, in welchen Überstellungen nach Ungarn als unzulässig angesehen worden seien. Zudem hätten die letzten Gesetzesänderungen in Ungarn, die im Juli 2013 in Kraft getreten wären, eine zusätzliche Verschlechterung für Asylwerber gebracht, da die Zeiten der legalen Inhaftierung verlängert worden seien. Nach wie vor würden auch Kettenabschiebungen über Serbien in das jeweilige Herkunftsland drohen. Da das ungarische Asylverfahren an systemischen Mängeln leiden würde, würde eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK darstellen. Im Übrigen wurde in der Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns bemängelt und Griechenland als für das gegenständliche Verfahren zuständig erachtet.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2013, S7 438.673-1/2013/3E wurde diese Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2014, U 37/2014-14, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung im November 2013 jedenfalls das aktuellste - die nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Ungarn entstandene Situation berücksichtigende - Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen, zumal in der Beschwerde an den Asylgerichtshof auf diese Berichte sowie Entscheidungen, welche größtenteils aus dem Zeitraum nach dem 1. Juli 2013 stammen und auf die aktuelle Situation Bezug nehmen, hingewiesen worden sei. Da er dies im vorliegenden Fall unterlassen habe, habe er die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet. Durch die angefochtene Entscheidung sei der Beschwerdeführer daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Zur näheren Begründung wurde auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.06.2014, U 2543/2013 verwiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG iVm § 7 VwGbf-ÜG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aus einem Aktenvermerk vom 12.08.2014 geht hervor, dass die Überstellungsfrist nach Ungarn mit 27.02.2015 ende, da im Dezember 2013 die Aussetzung der Überstellung an die ungarischen Behörden wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers übermittelt worden sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2014 wurden dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die aktualisierten Länderfeststellungen zu Ungarn, insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des EMGR vom 03.07.2014 MOHAMMADI v. AUSTRIA, Zl 71932/12, mit der Möglichkeit einer Stellungnahme (auch zur persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers) binnen zwei Wochen übermittelt.

Im Wesentlichen wurden - neben der genannten EGMR Entscheidung - folgende Feststellungen übermittelt (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

In Ungarn gibt es für AW gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen nur eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit.

Ab 1.1.2014 ist gegen eine zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung des BAH binnen 8 (momentan 15) Tagen eine Beschwerde bei der Behörde möglich. Diese leitet die Causa an das zuständige Gericht weiter, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat. Ist der AW Gegenstand einer Zwangsmaßnahme, Sanktion oder Bestrafung, welche die persönliche Freiheit einschränkt, ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen. (UNHCR 12.4.2013)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind 8 Tage verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungar. Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)7

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft wird zuerst für 72 Stunden verhängt. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann auf Antrag der Asylbehörde die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat zwingend zu erfolgen, wenn die Haft (nach 72 Std.) zum ersten Mal verlängert wird. Bei Verlängerungen kann eine Anhörung auf Antrag des AW erfolgen.

Die Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.

Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.

AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.

Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;

Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;

Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).

Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel war es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.

Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.

Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.

Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.

In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.

Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.

Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012)

Quellen:

Dublin-II-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren.

In Folge nationaler und internationaler Kritik haben die ungarischen Behörden ab Mitte Juni 2012 ihre Verfahrenspraxis in Bezug auf Folgeanträge geändert, um sicher zu stellen, dass jedem Folgeantragsteller, dessen Vorverfahren im Erstantrag nicht mit einer Entscheidung in der Sache endgültig abgeschlossen wurde, das Recht auf Aufenthalt in Ungarn so lange garantiert wird, bis über den Folgeantrag bestands- bzw. rechtskräftig eine Sachentscheidung getroffen wurde. (VB 13.9.2012)

Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragssteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss bzw. wird. (VB 28.6.2013)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (EGMR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

Gegen Fremde, die von Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückgeschoben werden und die keine Asylwerber sind, wird seitens der serbischen Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, Verwandte zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Die Fremden bleiben in der Aufnahmestelle, bis ihnen persönliche Reisedokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden können. Diese werden in der jeweiligen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland. (VB 31.10.2013)

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

Non-Refoulement

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Es gibt in Ungarn mehrere von BAH betriebene Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber und zwei Heime für unbegleitete Minderjährige. Diese sind namentlich:

Debrecen, das größte offene Zentrum mit 1.170 Plätzen Kapazität. In Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für alleinstehende Frauen und Traumatisierte. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt, kommt auch in der Regel nach Debrecen.

Balassagyarmat, die offene Gemeinschaftsunterkunft für Folgeantragsteller und tolerierte Aufenthalte mit 105 Plätzen Kapazität.

Békéscsaba, das geschlossene Zentrum für Familien und Vulnerable mit 135 Plätzen Kapazität. (Aida 5.9.2013)

Darüber hinaus werden Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, in sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyirbator und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren und werden von der Polizei betrieben. (vgl. VB 18.10.2011 / Info Stdok 5.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 ) In Nyirbator werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert:

Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. (BAH 8.10.2012)

Asylwerber können auf Anfrage auch außerhalb eines Zentrums privat wohnen, erhalten dann aber den Großteil der materiellen Unterstützung nicht, den es im Zentrum gibt. (Aida 5.9.2013)

Unbegleitete Minderjährige werden im Kinderheim in Fót untergebracht, dessen Kapazität von 18 Plätze angeblich in Erweiterung um 32 Plätze begriffen ist, bzw. in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. (Aida 5.9.2013)

In einem Bericht der NGO Pro Asyl wird auf den massiven Anstieg der Asylantragszahlen in Ungarn in der ersten Jahreshälfte 2013 hingewiesen. Bis Juni 2013 gab es demnach bereits über 10.000 neue Asylantragsteller, während es 2012 insgesamt lediglich 2.155 Asylanträge gab (siehe dazu auch die Statistik im Kap. 2. "Allgemeines zum Asylverfahren" dieses Länderinformationsblatts). Pro Asyl berichtet weiter von der völligen Überbelegung der Unterbringungseinrichtungen des Landes und Notunterbringung in Zelten und Turnhallen. Auch im Pre-Integration Camp in Bicske, in dem bis dahin nur anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte untergebracht worden waren, wurde eine Zeltstadt für Asylwerber errichtet. (Pro Asyl 10.2013)

Die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation hat sich deutlich entspannt. Einerseits gibt es neue Kapazitäten (Debrecen detention facility, Ausbau Békéscsaba und Nyirbátor), andererseits konnten durch die Abnahme der Neuanträge mit 18.9.2013 die letzten Zelteinrichtungen abgebaut werden. (VB 7.11.2013)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. 2009 wurden mit Organisationen wie dem UNHCR, dem Europäischen Flüchtlingsfond, der Europäischen Union und auch der ungarischen Regierung verschiedene Projekte durchgeführt. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia ist spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UAM. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf, Zugriff 6.11.2013

Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagt UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011).

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des Amtes für Immigration und Nationalität arbeitet. (Cordelia 31.5.2010 / vgl. Pro Asyl 10.2013)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Mit 1.1.2014 werden weitere Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft treten, nachdem die Änderungen bezüglich asylrechtlicher Haft bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. Die Änderungen mit 1.1.2014 werden in erster Linie eine verkürzte Rechtsmittelfrist gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen im Asylverfahren (im LIB bereits behandelt) und die Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten betreffen.

Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohngemeinde des Betreffenden, ermöglicht. Dazu wird zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der zuständigen Gemeinde ein Integrationsvertrag abgeschlossen, in dem sich der Schutzberechtigte zur Kooperation verpflichtet. Die Behörde zahlt die Beihilfen durch das Familienunterstützungszentrum aus.

Der Integrationsvertrag muss binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag.

Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt wird und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.

Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Quellen:

Am 08.09.2014 langte hierauf die Stellungnahme des XXXX ein. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde kein geeignetes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Im gegenständlichen Fall sei nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe oder nicht. Der von Ungarn übermittelte "Code" stelle diesbezüglich keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. Ferner wurde in der Stellungnahme die Aktualität der im Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2014 vorgehaltenen Länderfeststellungen bemängelt und einige Berichte sowie eine deutsche Gerichtsentscheidung zu Ungarn, die sich auf die Zeit nach dem 01.07.2013 beziehen, zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger aus Nigeria. Er reiste von seiner Heimat aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Bevor er in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stellte er Asylanträge in Griechenland und Ungarn.

Am 19.08.2013 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn und stimmte Ungarn mit Schreiben vom 24.08.2013 der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an XXXX, wobei diese Beeinträchtigung nicht als äußerst schwerwiegend oder lebensbedrohend anzusehen ist. Aus den Länderfeststellungen zu Ungarn ergibt sich jedenfalls, dass Asylwerber in Ungarn Zugang zu einer kostenlosen, umfangreichen medizinischen Versorgung haben.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden ab.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und dem vorgelegten Patientenbrief eines Facharztes für Urologie und Andrologie vom 12.09.2013. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ihrer Art nach nicht schwerwiegend oder gar lebensbedrohend, zumal der Beschwerdeführer aktuell keiner stationären Behandlung bedarf, sondern ihm lediglich die Verwendung von XXXX für einen Monat sowie eine Kontrolle im Falle keiner eintretenden Verbesserung empfohlen wurde.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer - ebenso wie das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12 - mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2014 zur Kenntnis gebracht wurden. Die Länderinformationen gehen ausführlich auf die Veränderungen der Rechtslage nach den Gesetzesänderungen in Ungarn ein. Insbesondere thematisieren sie die verbesserte Unterbringungssituation für Asylwerber in Ungarn sowie die Neuregelung der asylrechtlichen Haft. In diesem Kontext ist besonders auf das genannte Urteil des EGMR Augenmerk zu legen, da darin auf die geänderte Rechtslage eingegangen und ausdrücklich festgehalten wird, dass in Ungarn systemische Verletzungen gegenwärtig nicht erkennbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt hat sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn ergangen ist und auch beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort einen Asylantrag gestellt hat, an diesem Ergebnis nichts ändert, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten ist, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059). Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer keine Kritikpunkte zu Ungarn aufgezeigt, sondern lediglich gemeint, "über Ungarn nichts sagen zu können, da er sich dort nur kurz aufgehalten habe. Sein Zielland sei eigentlich Österreich gewesen" (AS 15 bis 17). Zu seiner letzten Aussage ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.

Ferner gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, in Ungarn glaublich keinen Asylantrag gestellt zu haben. In der nächst folgenden Einvernahme vom 06.09.2013 brachte er vor, in Ungarn nicht um Asyl angesucht zu haben. Er habe aber einen Zettel unterschrieben ohne zu wissen, dass es sich dabei um einen Asylantrag gehandelt habe. Sofern sich der Beschwerdeführer subjektiv gezwungen gefühlt haben sollte, einen Zettel zu unterzeichnen ohne zu wissen, damit einen Asylantrag gestellt zu haben, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme, dass Ungarn die Führung eines aufwendigen Asylverfahrens - verbundenen mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand ohne entsprechendes Begehren einer Person - betreiben sollte, nicht lebensnah ist und eine solche Vorgehensweise in Ungarn oder in anderen Dublin-Staaten auch nicht dem Amtswissen entspricht. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt, diesen Antrag wieder zurückzuziehen.

Der Behauptung in der Stellungnahme vom 08.09.2014, wonach im gegenständlichen Fall die elementare Frage strittig sei, ob der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe oder nicht, muss demnach Folgendes entgegengehalten werden: Zum einen steht aufgrund der EURODAC-Treffmeldung fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, zumal die Buchstaben-Zahlenkombination mit "HU1..." beginnt, und die Länderkennung "HU" für Ungarn und die Zahl "1" für eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers steht.

Es liegt kein nachvollziehbarer Grund vor, warum die ungarischen Behörden die Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art. 2 Abs. 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte: Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs. 2 leg cit wie folgt lautet: "Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein." Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften.

Abgesehen davon liegt eine ausdrückliche Zustimmungserklärung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO vor, wodurch ebenfalls eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn belegt wird (siehe auch den Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO:

"Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen."). Zum weiteren Vorhalt in der Stellungnahme, wonach ein "bloßer von Ungarn übermittelter Code keine ausreichende Entscheidungsgrundlage" in diesem Fall sei, ist zu sagen, dass Ungarn - neben der Angabe des Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 - auch ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Ungarn gestellt, jedoch kurz danach untergetaucht sei (vgl. das Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 24.08.2013 auf AS 57).

Soweit der Beschwerdeführer die Behauptung in den Raum stellt, in Ungarn nicht ausreichend zu essen und eine schlechte Unterkunft erhalten zu haben sowie von finanziellen Problemen gesprochen hat, ist anzumerken, dass keine Zweifel daran bestehen, dass Asylwerber in Ungarn auf ein ausreichendes Versorgungssystem zurückgreifen können. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Anwendung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor. Demnach ist davon auszugehen, dass Ungarn ein den Anforderungen entsprechendes Asylverfahren führt, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz gewährt und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung bietet. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass aus jenen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen das Vorliegen von mehreren Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber und vor allem - basierend auf Informationen eines Verbindungsbeamten vom November 2013 - auch eine Verbesserung der Unterbringungssituation in Ungarn hervorgeht. Die in der Stellungnahme vom 08.09.2014 erwähnte prekäre Unterbringungssituation stützt sich wiederum auf eine Presseerklärung vom Oktober 2013.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Lager in Ungarn nicht einmal eine Lagerkarte bekommen, erreicht nicht jene Gravität, die im Hinblick auf Artikel 3 EMRK, relevant ist.

Auch die vom Beschwerdeführer genannten anzüglichen Bemerkungen von Leuten auf der Straße und die angedeuteten Streitigkeiten zwischen Asylwerbern und Polizeibeamten in Ungarn sind nicht geeignet, eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. So hat der Beschwerdeführer weder behauptet, in derartige Auseinandersetzungen selbst involviert gewesen zu sein noch konnte er die in Ungarn grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des ungarischen Staates bei Übergriffen Dritter entkräften. Im Falle von Übergriffen Dritter gibt es die Möglichkeit, sich des Schutzes der ungarischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann.

Des Weiteren ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen, dass - laut UNHCR - Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt und generell Schutz vor Ausweisungen bzw. einer Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt. Aus diesem Grund kann die in der Beschwerde erwähnte Befürchtung einer Kettenabschiebung (über Serbien) nicht geteilt werden kann.

In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass "die schwerwiegenden Missstände in der Behandlung von Asylwerbern in einem aktuellen Bericht des Helsinki Komitees, vom UNHCR und in einer Vielzahl von aktuellen Urteilen, vor allem in der deutschen Judikatur, festgestellt worden seien". Diesbezüglich wird auf die Entscheidungen der zuständigen Gerichte in Magdeburg vom 06.08.2013 und von München vom 04.10.2013, die eine Ausweisung nach Ungarn mit Berufung auf die Dublin II-VO als unzulässig angesehen hätten, verwiesen. In der Stellungnahme vom 08.09.2014 wird wiederum ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.08.2013 ins Treffen geführt, wonach dieses einem afghanischen Asylwerber bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich, sowie vom 06.06.2013, Rs 2283/12, Mohammed/Österreich;

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013, 12 S 675/13; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheid vom 09.10.2013, E-2093/2012).

In der rezenten Verwaltungsrechtsprechung in Deutschlands finden sich - gegenüber der einen in der Stellungnahme sowie den zwei in der Beschwerde genannten Entscheidungen deutscher Gerichte - Beschlüsse und Urteile, die davon ausgehen, dass Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmewesen keine systemischen sind; siehe hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2014, AZ M 24 S 13.31330; VG Augsburg, Beschluss vom 03.03.2014, AZ Au 7 S 14.30137; und VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014, AZ W 1 S 14.30147. Das VG Regensburg (Urteil vom 29.04.2014, AZ RO 4 K 14.50022) geht schließlich auch im inhaltlichen Prüfverfahren nicht von systemischen Mängeln in Ungarn aus.

Sofern im Rechtsmittelschriftsatz und in der Stellungnahme vom 08.09.2014 auf die in Ungarn am 01.07.2013 in Kraft getretene Gesetzesnovelle verwiesen wird, die erhebliche Verschlechterungen für Asylwerber mit sich gebracht habe, weil die Zeiten legaler Inhaftierungen verlängert worden seien, ist das bereits erwähnte kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) entgegenzuhalten, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2014 vorgehalten wurde. Dieses untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung). Sollte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn von einer asylrechtlichen Haft bedroht sein, würde dies letztlich im Sinne der soeben erläuterten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte bedeuten.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht im Speziellen darauf, dass ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, in Hinblick auf das ungarische Asylwesen nicht gerechtfertigt ist. Dem Beschwerdeführer sind aktuelle Länderberichte zur Gesetzesänderung in Ungarn ab dem 01.07.2013 (unter Berücksichtigung des UNHCR-Berichtes vom April 2013 sowie des Berichtes des Helsinki Komitees) sowie das Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich vom 03.07.2014, Rs 71932/12 zur Kenntnis gebrachte worden, wobei das letztgenannte Urteil ausführlich auch auf die geänderte Rechtslage in Ungarn eingegangen ist und ausdrücklich festgehalten hat, dass in Ungarn systemische Verletzungen aufgrund dieser geänderten Rechtslage gegenwärtig nicht erkennbar sind. Die in der Stellungnahme vom 08.09.2014 zitierten Berichte zu Ungarn datieren von Februar und März 2012 und weisen demnach nicht jene Aktualität auf, wie jene dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegten Länderinformationen.

Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn ist somit davon auszugehen, dass dieser Zugang zu einem ordnungsgemäßen Verfahren haben und während dessen auch entsprechend versorgt wird.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden.

Aus dem Patientenbrief eines näher bezeichneten Facharztes für Urologie und Andrologie vom 12.09.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine XXXX hat. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen einen Monat lang XXXX zu nehmen und allenfalls zur neuerlichen Kontrolle zu kommen, falls keine Besserung eintreten sollte. Aus dem ärztlichen Schreiben lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose eine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen würde. Auch liegen keine Hinweise vor, dass die Überstellung nach Ungarn zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Ungarn keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe, widerspricht den unbedenklichen Länderinformationen zu Ungarn. Nachdem sich aus diesen ergibt, dass Asylwerber in Ungarn Zugang zu einer kostenlosen, umfangreichen medizinischen Versorgung haben, gibt es keine Bedenken dagegen, dass allfällige (weitere) notwendige Behandlungen des Beschwerdeführers in Ungarn durchgeführt werden können.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb durch die Überstellung nach Ungarn bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Ungarn zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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