BVwG W128 1423456-1

W128 1423456-1Bundesverwaltungsgericht18.09.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 1423456-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.1423456.1.00

Spruch

W128 1423456-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 08.275-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2014 zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.09.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 02.08.2011 mit einem internationalen Reisezug von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten wurde, stellte er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, in Afghanistan durch die Taliban mit dem Tod bedroht zu sein.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 01.01.1994 geboren und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Weiters brachte er vor, dass er nach Verlassen seines Heimatlandes im Iran aufhältig gewesen sei und ca. vier Monate vor der Antragstellung vom Iran aus nach Österreich gereist sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan kein ruhiges Leben gebe, da man entweder für die Taliban oder für die Amerikaner kämpfen müsse. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er sowohl vor den Taliban als auch vor den Amerikanern Angst. Staatliche Sanktionen habe er nicht zu befürchten.

1.3. Am 08.08.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einer Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, dass seine Reise nach Österreich vier Monate gedauert habe und er ab dem Iran nicht mehr sagen könne, über welche Länder er gefahren sei. Auf Vorhalt, man habe bei ihm ein Zugticket von Udine nach Wien sichergestellt, brachte er vor, dass ihm der Schlepper die Fahrkarte gegeben habe und er mit dieser nach Österreich gefahren sei. Wo er in den Zug eingestiegen sei, wisse er nicht mehr.

Er sei 17 Jahre alt, kenne jedoch sein Geburtsdatum nicht. Seine Mutter habe ihm jedoch vor ca. drei Monaten gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer wolle auch seine Mutter nach Österreich holen, weil sie ganz alleine sei.

1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung eines Altersgutachten. Dem diesbezüglichen gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 02.09.2011 ist zu entnehmen, dass sich in einer Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt 26.08.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von 22 bis 24 Jahren ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite von zwei Jahren und teilweise vollständig abgeschlossener Wachstumsvorgänge ergebe sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren und älter. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 02.08.2011 sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das von ihm angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

1.5. Am 09.09.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, in welcher dem Beschwerdeführer zunächst das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vorgehalten wurde. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er das Alter, das ihm seine Mutter gesagt hätte, genannt habe. Er könne dieses jedoch nicht mit einer Geburtsurkunde belegen. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Gutachtens seine Volljährigkeit festgestellt habe, er sohin nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und daher nicht mehr durch den Rechtsberater vertreten werde, gab der Beschwerdeführer an, er habe das verstanden.

Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aber auch die Amerikaner hätten ihn anwerben wollen. Vor ca. acht Monaten seien vier Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihm deren Dolmetscher gesagt, die anderen drei Personen seien Amerikaner, die Afghanen für ihre Kämpfe anwerben wollen würden. Er solle sich das überlegen. Das sei das einzige Mal, das die Amerikaner zu ihm gekommen seien. Ca. einen Monat später seien sechs bewaffnete Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, damit er für sie im Heiligen Krieg kämpfe. Er habe ihnen gesagt, dass er dies nicht wolle und hätten diese gemeint, sie würden wiederkommen und ihn mitnehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Drohung ernst genommen, da auf die gleiche Art die Kinder der Nachbarn entführt und nach einiger Zeit getötet worden seien. Er sei auch einige Male von den Taliban bedroht worden. Er sei öfters angesprochen und sei versucht worden, ihn anzuwerben. Genaue Daten habe er sich jedoch nicht gemerkt. Es sei in der Moschee und auf dem Weg zur Moschee gewesen. Er habe ca. drei Tage vor seiner Flucht auch einen Drohbrief erhalten. Dieser Drohbrief sei nicht an ihn persönlich adressiert gewesen, sondern in der Moschee hinterlegt worden. Darin seien mehrere Namen von jungen Afghanen angeführt gewesen. Ein Mann, der in der Moschee gebetet habe, habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass auch er in diesem Brief erwähnt sei. In dem Brief sei gestanden, dass sich die erwähnten Personen den Taliban anschließen sollten, andernfalls würden sie getötet werden. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. fünf oder sechs Jahren von den Taliban umgebracht worden, da er ihnen kein Geld gegeben habe.

1.6. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 23.11.2011 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person angab, dass er am XXXX geboren sei und im Dorf Malayan, im Bezirk Tamir gelebt habe. Dies gehöre zur Tagau und Tagau gehöre zu [den afghanischen Provinzen] Kapisa und Parwan. Seit ca. zwei Jahren sei er mit der Tochter eines Onkels mütterlicherseits verlobt. Die Hochzeit habe er sich nicht leisten können. Er sei gesund. Sein Heimatland habe er vor ca. neun oder zehn Monaten verlassen. Die Ausreise habe er finanziert, da seine Mutter ein Grundstück verkauft habe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen an, dass er nach dem Tod seines Vaters vor ca. sechs Jahren Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Taliban hätten gewollt, dass er für sie arbeite und die Nationalarmee hätte dies ebenfalls gewollt. Sieben Monate nach dem Tod seines Vaters seien die Taliban erstmals zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er solle mitkommen. Dann sei seine Mutter gekommen und habe den Taliban gesagt, der Beschwerdeführer werde sich ihnen "irgendwann später" anschließen. Daher seien die Taliban gegangen. Ein Jahr hätten die Taliban den Beschwerdeführer in Ruhe gelassen, dann hätten sie vor seiner Tür einen Brief hinterlassen, in dem gestanden sei, dass dieser Brief von den Taliban sei und er sich ihnen anschließen solle, sonst würde er Probleme bekommen. Als der Beschwerdeführer den Brief am nächsten Morgen gefunden habe, habe er sich diesen von einem Dorfbewohner in der Moschee vorlesen lassen. Unternommen habe er nichts; er habe weitergearbeitet. In dem Brief sei auch der Name des Beschwerdeführers gestanden. Das sei der einzige Drohbrief gewesen, den der Beschwerdeführer bekommen habe. Danach sei nichts passiert.

Dann seien die Amerikaner gekommen und hätten gewollt, dass er mit ihnen gegen die Taliban kämpfe und dafür Geld erhalte. Wie viel Zeit zwischen dem Drohbrief und dem Werben der Amerikaner vergangen sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe den Amerikanern gesagt, dass er nicht für sie arbeiten könne, da er Angst habe, von den Taliban getötet zu werden. Einen Monat nach diesem Anwerben hätten die Taliban in der Moschee und zwar im Schuh des Mullah einen Brief hinterlegt, der an alle jungen Männer aus dem Dorf adressiert gewesen sei. Von dem Brief habe der Beschwerdeführer erfahren als er in die Moschee zum Beten gegangen sei. Drei Tage später sei er ausgereist, da er nachdem der Brief hinterlegt worden sei, von den Taliban auf dem Weg zur Moschee angehalten worden sei. Wann innerhalb dieser drei Tage dies gewesen sei, könne er nicht sagen. Die Taliban hätten ihm nur gesagt, dass er mit ihnen mitgehen solle.

Auf Vorhalt, er habe bei einer vorherigen Einvernahme angegeben, dass die Amerikaner acht Monate vor der Ausreise bei ihm gewesen seien und das fluchtauslösende Ereignis mit den Taliban vor ca. sieben Monaten vorgefallen sei und gebe nun an, es sei kurz vor der Ausreise gewesen, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Dolmetscher nicht richtig verstanden. Auf weiteren Vorhalt, er habe zuvor auch angegeben in der Moschee und nicht am Weg dorthin angesprochen worden zu sein, brachte er vor, das habe er nicht gesagt. Er sei einmal vor der Moschee angesprochen worden und einmal sei ein Brief in die Moschee gekommen, in dem auch Andere betroffen gewesen wären. Auf die Frage, warum er genau jetzt ausgereist sei, wenn er doch schon fünf Jahre lang von den Taliban aufgefordert worden sei, für diese zu kämpfen, gab er an, diese würden immer strenger und es sei gefährlich bei ihnen. Das letzte Mal als sie ihn vor der Moschee angehalten hätten, hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn mit Gewalt mitnehmen, wenn er nicht freiwillig mitkomme. Er habe sich nicht in Kabul niederlassen können, da man als junger, lediger Mann überall von den Taliban verfolgt werde. Es sei auch schwer in Kabul zu leben, wenn man dort niemanden habe.

Von Seiten des Staates drohe ihm in Afghanistan keine Verfolgung. Er werde auch nicht wegen seiner Volksgruppe und/oder Religionsgruppenzugehörigkeit verfolgt.

Zu seinem Leben in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt. Er sei Analphabet und die letzten drei bis vier Jahre als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen. Die finanzielle Situation sei nicht so gut gewesen. Er habe jedoch viel gearbeitet, um für den Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner Schwester sorgen zu können. Nunmehr lebe seiner Mutter bei seinem Onkel im Heimatdorf des Beschwerdeführers.

In Österreich habe er keine Verwandten und lebe von der Grundversorgung. Er mache weder Kurse noch Ausbildungen und sei auch nicht in einem Verein oder in einer Organisation tätig.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, wie es in Afghanistan zugehe. Er kenne sich jedoch nur in seinem Heimatdorf aus. Sonst wolle er zu den Länderfeststellungen nichts angeben.

Nach Beendigung der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei neun Tage lang im Krankenhaus gewesen. Er fühle sich zwar nicht mehr krank, müsse jedoch noch Medikamente nehmen bis die Blutungen aufhören würden (vgl. hierzu Aktenvermerk vom 23.11.2011; AS 183). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Krankenhauses vom 18.11.2011 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Krankenhaus von 10.11.2011 bis 18.11.2011 wegen "blutig schleimiger Durchfälle seit drei Monaten" stationär aufhältig war. Diagnostiziert wurde ein Reizdarmsyndrom aufgrund Nervosität.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er habe sich für acht Tage im Krankenhaus aufgehalten, weil er an Darmbeschwerden leide. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er von Mitgliedern der Taliban persönlich gesucht werde und dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen habe. Es könne auch keine Gefährdung für seine Person im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliege.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes bzw. Bescheinigungsmittel nicht habe festgestellt werden können. Aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnis werde davon ausgegangen, dass er aus Afghanistan stamme und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Die Feststellung, dass er gesund sei, ergebe sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Er befinde sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung, nehme jedoch Medikamente gegen seine Darmbeschwerden ein. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie zur Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Dies sei klar aus der Vagheit seines Vorbringens hervorgekommen und seien seine Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewesen. Hinsichtlich der beiden Einvernahmen vom 09.09.2011 und vom 23.11.2011 hätten sich zahlreiche Widersprüche in den Schilderungen ergeben, die es unmöglich gemacht hätten, seinen Angaben Glauben zu schenken. Auch seien seine Ausführungen betreffend Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher nicht glaubhaft, da er auch bei der letzten Einvernahme am 23.11.2011 eingangs angegeben habe, dass die bisherigen Niederschriften ordnungsgemäß aufgenommen worden seien. Nach Anführung der Widersprüche zwischen den Einvernahmen vom 09.09.2011 und dem 23.11.2011 wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck erweckt hätten, er würde einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schildern, da er nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Details, Überlegungen und Empfindungen ins Treffen zu führen. Beispielsweise habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme angeführt, auch noch auf der Straße seitens der Taliban angesprochen worden zu sein, wobei er sich gedacht habe, dass es nun ernster werden würde, jedoch habe es seinen Angaben an jeglichen Empfindungen, Gefühlen, Überlegungen und Details gefehlt. Es sei zu erwarten, dass ein Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwarte, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte vorbringe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehene nachvollziehbar zu erzählen. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers selbst, einen vollständigen und schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls könne die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Weiters wäre dem Beschwerdeführer auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung gestanden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aus seinen Angaben ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, wären die geschilderten Fluchtgründe nicht zur Gewährung von internationalen Schutz geeignet, da die Bedrohung von Privatpersonen bzw. von in seinem Heimatdorf ansässigen Taliban ausgegangen sei und davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer durch Übersiedlung nach Kabul diesen Bedrohungen entziehen hätte können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungslage auf seine Person bezogen glaubhaft machen habe können. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem zugemutet werden könne, in Kabul eine Arbeit auszuüben. Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt habe werden müssen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dazulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein, habe sich keine Gefährdung ergeben. Es sei davon auszugehen, dass arbeitsfähige junge Männer in der Lage sein würden, durch Gelegenheitsarbeiten - etwa in Kabul - ein Einkommen zu erzielen, mit dem ein Leben zu finanzieren sei. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohe. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.12.2011 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materieller Rechtswidrigkeit. Ebenso wurde "gegen den am 23.11.2011 mündlich verkündeten Bescheid des BAE betreffend die Altersfeststellung" Beschwerde erhoben.

Begründend wurde (in deutscher Sprache) ausgeführt, es liege ein Verfahrensfehler vor, wenn die Behörde dem Beschwerdeführer lediglich im Wege einer bloßen formlosen Mitteilung eröffne, dass sie davon ausgehe, dass er volljährig sei. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer in einer für ihn verständlichen Form zu erklären, was es mit den Länderfeststellungen auf sich habe. Dies hätte die im Sinne eines fairen Verfahrens geltende Manuduktionspflicht jedenfalls geboten, zumal der Beschwerdeführer Analphabet sei. Bemerkenswert sei, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht gefragt habe, ob er etwa aus politischen Gründen oder als Mitglied einer sozialen Gruppe verfolgt worden wäre, denn genau dieser Gruppe sei der Beschwerdeführer zuzuordnen. Jugendliche bzw. junge Männer im wehrfähigen Alter, die von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollten, seien definitiv als spezielle soziale Gruppe zu identifizieren. Ebenso unproblematisch sei die Qualifikation von Menschen, die sich weigern, sich den Taliban anzuschließen, als Gruppe, die politisch verfolgt werde. Wer sich aufgrund seiner vom Weltbild der Taliban abweichenden Überzeugung zu dieser Gruppierung in Opposition begebe, indem er sich ihr trotz entsprechender Aufforderung nicht anschließen wolle, müsste eindeutig als Flüchtling im Sinne der GFK eingestuft werden. Wenn jemand das politische System eines "Gottesstaates" im Sinne der Taliban nicht gutheiße, sondern zwangsrekrutiert oder auf andere Weise gewaltsam bedroht werde, müsse man zweifelsohne von einer Verfolgung aus politischen Motiven ausgehen.

Weiters sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht an psychischen Problemen leide, die bereits zu psychosomatischen Schmerzen im Verdauungstrakt geführt hätten. In einem derartigen Gesprächsklima zu erwarten, dass der Beschwerdeführer detailliert und emotional von seinen Erlebnissen berichte, sei unbillig. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer depressiven Grundstimmung, was sich auch darin geäußert habe, dass er seine Fluchtgründe nicht allzu überschwänglich geschildert habe. Ferner dürfe nicht aus Widersprüchen und Unklarheiten sowie möglicherweise falschen Angaben in Nebenpunkten automatisch auf Unglaubwürdigkeiten im Hauptpunkt geschlossen werden. Der Umstand, dass sich die Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bis auf mehrfache Drohungen noch nicht konkretisiert hätten, sei nicht von Relevanz, da es bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darauf ankomme, ob aufgrund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachten Gründen komme daher höchste Asylrelevanz zu.

Der Beschwerde beigelegt war eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.12.2011, in welcher dem Beschwerdeführer eine leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert wurde.

4. Mit als Urkundenvorlage bezeichnetem Schriftsatz vom 03.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an einer massiven, erheblichen Störung des Verdauungstraktes leide, die gegenwärtig medikamentös behandelt werde. Weiters leide er an einer höchstwahrscheinlich posttraumatischen psychischen Störung; diesbezüglich stehe er auch in ärztlicher Behandlung. Im Herkunftsstaat hätte er keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung.

Diesem Schriftsatz waren folgende Unterlagen beigelegt:

Besuchsbestätigung zu einem ambulanten Termin am 19.12.2011 in einem Krankenhaus sowie

"Befundblatt Ambulant - vorläufiger Befund" dieses Krankenhauses vom 19.12.2011 mit der Diagnose "colon irritabile" (= Reizdarmsyndrom)

5. Mit Urkundenvorlage vom 22.02.2012 wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand wiederholt und wurden die von ihm einzunehmenden rezeptpflichtigen Medikamente namentlich angeführt.

Nachstehende Unterlagen waren diesem Schreiben beigelegt:

Vorläufiger Entlassungsbericht eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Lungenkrankheiten vom 06.02.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 31.01.2012 bis 06.02.2012 in diesem Krankenhaus stationär aufhältig war,

diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung vom 06.02.2012 sowie

(kaum lesbares) psychiatrisches Konsil (undatiert), dem die Diagnose "Anpassungsstörung" zu entnehmen ist,

Fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vom 14.02.2012, dem die Diagnose "leichtgradige bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen" entnommen werden kann,

"Befundblatt Ambulant" eines Krankenhauses vom 11.01.2012 mit den Diagnosen "akute Bronchitis" und "Sinusitis" (= Nebenhöhlenentzündung),

Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses von 26.01.2012 bis 31.02.2012 (ohne weitere Anmerkungen),

(unleserliches) ärztliches Schreiben sowie

(unleserlicher) Radiologie-Befund

Neben den bereits erwähnten medizinischen Unterlagen wurden in der Folge von Seiten des Bundesasylamtes weitere, offenbar dort eingebrachte, ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand und die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers übermittelt:

Entlassungsbericht eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Lungenkrankheiten vom 16.02.2012 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführer von 31.01.2012 bis 06.02.2012,

Ärztlicher Bericht eines Krankenhauses vom 27.02.2012 betreffend

einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 24.02.2012

bis 27.02.2012 mit den Diagnosen "colon irritabile" (=

Reizdarmsyndrom) und "depressio reaktiv" (= Anpassungsstörung),

Kumulativbefunde eines Krankenhauses vom 18.11.2011, vom 27.02.2012 und vom 29.05.2012,

Fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.06.2012, derzufolge der Beschwerdeführer an Schlafproblemen und einer Allergie leide,

Ärztliche Bestätigung eines praktischen Arztes vom 30.05.2012, dergemäß sich der Beschwerdeführer in ständiger ärztlicher Behandlung befinde,

Schreiben eines Facharztes für Chirurgie vom 24.04.2012, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Refluxerkrankung (= Erkrankung des oberen Verdauungstraktes, insbesondere Sodbrennen und "Aufstoßen") sowie an einer chronischen Gastritis leidet,

Zeitbestätigungen diverser Ärzte vom 08.03.2012, vom 14.03.2012, vom 23.03.2012 und vom 02.04.2010 sowie Terminbestätigung für den 26.04.2012,

Allergiepass des Beschwerdeführers betreffend Gräser, Kräuter und Milbe,

Schreiben eines Krankenhauses vom 29.05.2012 mit den Diagnosen "Depression" und "Cephalea" (= Kopfschmerzen),

Radiologie-Befunde eines Krankenhauses vom 24.11.2011 und vom 31.01.2012,

Ärztliches Schreiben vom 31.01.2012 mit den Diagnosen "Mediastinalemphysem" bzw. "Pneumomediastinum" (= beides:

Luftansammlung im Mittelfellraum),

Blutbild des Beschwerdeführers vom 24.11.2011,

Patienteninformation über eine Koloskopie,

"Befundblatt Ambulant" eines Krankenhauses vom 20.04.2012 mit der Diagnose "Cephalea" (= Kopfschmerzen),

"Befundblatt Ambulant" eines Krankenhauses vom 03.11.2011 mit der Diagnose "Abdominalschmerz",

Schreiben eines Krankenhauses vom 18.11.2011 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 10.11.2011 bis 18.11.2011 mit den Diagnosen "colon irritabile" (= Reizdarmsyndrom) und "Dystonie vegetativ"

Mit weiteren Urkundenvorlagen im Beschwerdeverfahren vom 09.05.2012, vom 09.07.2012, vom 06.09.2012, vom 27.09.2012, vom 01.10.2012, vom 12.11.2012, vom 19.12.2012, vom 28.03.2013, vom 11.06.2013, vom 16.07.2013, vom 05.08.2013, vom 21.10.2013, vom 09.12.2013, vom 14.01.2014, vom 06.02.2014, vom 16.04.2014 und vom 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer - neben den zum Teil bereits mehrfach vorgelegten - nachstehende medizinische Unterlagen (soweit zuordenbar) vor:

Ärztliches Schreiben vom 24.11.2011 eines Krankenhauses, dem zu entnehmen ist, dass aus internistischer Sicht keine Therapie beim Beschwerdeführer indiziert sei, jedoch seine Vorstellung an eine psychiatrische Ambulanz aufgrund einer Somatisierung empfohlen werde,

Ärztliches Schreiben vom 30.04.2012, in welchem eine chronische Gastritis mit mittelgradiger Entzündungsaktivität diagnostiziert beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurde,

Ärztliches Schreiben eines Facharztes für Chirurgie vom 23.03.2012 betreffend eine beim Beschwerdeführer abgebrochene Gastroskopie,

Medikamentenverordnungsblatt (undatiert),

Ärztliche Bestätigungen vom 02.03.2013 und vom 09.07.2012, gemäß denen sich der Beschwerdeführer in laufender medizinischer Behandlung befinde,

Schreiben eines Krankenhauses vom 31.03.2012 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 29.03.2012 bis 31.03.2012 mit der Diagnose "Cont capitis" (= Schädelprellung)

Fachärztliche Stellungnahmen eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.03.2012 und vom 03.04.2012, denen die Diagnose "leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen" entnommen werden können,

Ärztliche Ernährungsempfehlung vom 05.09.2012,

Befund vom 07.09.2012 betreffend Hausstaubmilben und Schimmelallergie,

Fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.08.2012 mit der Diagnose "Depression",

Colonoskopie-Befund vom 29.08.2012 mit unauffälligem Ergebnis,

Gastroskopie-Befund vom 29.08.2012 mit der Diagnose "axiale Hiatushernie" (= Zwerchfellbruch),

Wiedervorstellung für den 21.08.2012 wegen unklarer abdomineller Beschwerden,

"Befundblatt Ambulant" eines Krankenhauses vom 17.08.2012 mit der Diagnose "unklare abdominelle Beschwerden",

Ärztliches Schreiben vom 07.08.2012 mit der Diagnose "Hausstaubmilbenallergie",

Ärztliches Schreiben eines Krankenhauses vom 28.08.2012 mit einem Bericht über die beim Beschwerdeführer durchgeführte Gastroskopie,

"Verordnungszettel" (undatiert)

Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.09.2012 mit der Diagnose "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen",

(unleserliche) vorläufige Mitteilung vom 02.09.2012,

Fachärztliche Bestätigung einer Landesnervenklinik vom 12.11.2012, derzufolge sich der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Episode mit zum Teil psychotischen Elementen in stationärer Behandlung befindet und bereits sieben Suizidversuche begangen hat,

Fachärztliche Bestätigung einer Landesnervenklinik vom 07.11.2012, derzufolge sich der Beschwerdeführer seit dem 11.10.2012 in dieser Klink befindet, wobei es sich bereits um die zweite stationäre Behandlung handelt und der Beschwerdeführer zuvor ambulant vorbehandelt wurde,

Fachärztliche Bestätigungen einer Landesnervenklinik vom 17.12.2012 und vom 12.03.2013, denen zufolge der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode mit multiplen somatischen Beschwerden sowie Angstattacken leidet,

Fachärztliche Bestätigung einer Landesnervenklinik vom 08.02.2013, derzufolge sich der Beschwerdeführer seit dem 11.10.2012 in stationärer Behandlung aufgrund einer schweren depressiven Episode mit suizidaler Einengung in dieser Klinik aufhält,

Arztbrief einer Landesnervenklinik vom 18.03.2013, dem zu entnehmen ist ,dass der Beschwerdeführer an dieser Klinik vom 11.10.2012 bis zum 18.03.2013 stationär aufhältig war und die Diagnosen "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen", "Abklärung angeblicher Selbstmordversuch", "Extrinistisches Asthma bronchiale" sowie "Chronische Antrumgastritis" gestellt wurden,

Ärztliches Schreiben vom 10.06.2013 mit den Diagnosen "Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie", "Depressio" und "Asthma bronchiale" und der Anmerkung, dass viele Beschwerden wahrscheinlich durch die Depressio ausgelöst wurden,

Entlassungskurzbrief (samt Untersuchungsberichten sowie Befunden) eines Krankenhauses vom 04.06.2013, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 31.05.2013 bis 04.06.2013 in stationärer Behandlung war und die Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung", "vorwiegend allergisches Asthma bronchiale", "Anamn. chron. Cephalea", "Hausstaubmilbenallergie" und "Chronische Antrumgastritis" gestellt wurden,

Ärztliches Schreiben vom 18.04.2013 über Befund betreffend Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie,

Sozialbericht einer Psychologin vom 11.07.2013 über den Beschwerdeführer;

Rezept über Psychopharmaka vom 02.07.2013,

Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 31.05.2013 bis 04.06.2013,

Stationärer Arztbrief einer Landesnervenklinik vom 13.05.2013 mit den Diagnosen "Schwere depressiver Episode mit psychotischen Symptomen" und "Extrinsisches Asthma bronchiale" samt Befundzusammenfassung,

Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 24.07.2013 mit den Diagnosen "Asthma bronchiale", "Hausstaubmilbenallergie" und "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen",

Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen vom 18.07.2013 mit der Diagnose "Allergische Rhinitis",

Ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.09.2013 mit der Diagnose "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung" und "Depressio mit Somatisierungsstörung",

Befundbericht einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 08.10.2013 mit den Diagnosen "Asthma bronchiale, exogen allergisch", "Hausstaubmilbenallergie" und "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen",

Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.10.2013 und vom 12.12.2013 mit den Diagnosen "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung", "Depressio mit Somatisierungsstörung" und "Asthma bronchiale",

Bestätigung über die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vom 03.12.2013,

Psychotherapeutischer Befundbericht vom 16.12.2013 mit der psychotherapeutischen Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung mit Hyperarousal und Intusionen",

Entlassungskurzbrief eines Krankenhauses vom 10.01.2014, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von 30.12.2013 bis 10.01.2014 in stationärer Behandlung war und die Diagnosen "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten", "Posttraumatische Belastungsstörung", "Asthma bronchiale", und "Chronische Gastritis" gestellt wurden,

Aufenthaltsbestätigung des oben angeführten Krankenhauses für den Zeitraum 30.12.2013 bis 10.01.2014,

Befundbericht einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 29.01.2014 mit den Diagnosen "Asthma bronchiale, exogen allergisch" und "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen",

Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.01.2014 und vom 29.04.2014 mit den Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung mit Anpassungsstörung", "Depressio mit Somatisierungsstörung" und "Asthma bronchiale" und

Befundbericht von Fachärztinnen für Lungenkrankheiten vom 10.04.2014 mit den Diagnosen "Asthma bronchiale, exogen allergisch", "Hausstaubmilbenallergie" und "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen"

Weiters wurden im Beschwerdeverfahren nachstehende Aktenteile aus den Unterbringungsverfahren des Bezirksgerichts Graz West, GZ 10 Ub 225/12t bzw. GZ 14 Ub 768/12z bzw. GZ 7 Ub 85/13h, vorgelegt:

Erstanhörung des Beschwerdeführers vom 19.07.2012 in Anwesenheit des Sachverständigen, der zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein reaktives, schwer depressives Zustandsbild bestehe, in dessen Rahmen es immer wieder zum Auftreten von Suizidimpulsen und Suizidgedanken komme; daher werde seine weitere Unterbringung empfohlen,

Tagsatzung vom 05.11.2012, in welcher ein Gutachten durch den anwesenden Sachverständigen erstattet wurde und der Beschluss erging, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Bereich einer Landesnervenklinik bis einschließlich 03.12.2012 zulässig sei; dies unter anderem auch aufgrund der Schwere der Suizidversuche,

Schriftliche Ausfertigung des Beschlusses aus der Tagsatzung vom 05.11.2012 zur GZ 14 Ub 768/12z,

Tagsatzung vom 17.12.2012, in welcher ein Gutachten durch den anwesenden Sachverständigen erstattet wurde und der Beschluss erging, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Bereich einer Landesnervenklinik bis einschließlich 14.01.2013 zulässig sei,

Schriftliche Ausfertigung des Beschlusses aus der Tagsatzung vom 17.12.2012 zur GZ 14 Ub 768/12z und

Erstanhörung vom 07.03.2013, in welcher der Beschluss gefasst wurde, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Bereich vorläufig zulässig sei

Weiters legte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Nachweise seiner Integrationsbemühungen (Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie Zeugnisse und Diplome, Bestätigung der Mitgliedschaft bei einem Kommunikations- und Kulturverein, Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben von Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers, Bestätigung über verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) vor.

6. Nach Befassung der Parteien wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014 Univ. Prof. Dr. med. Georg Pakesch, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.

In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 27.06.2014 führt der Sachverständige im Wesentlichen zu zusammengefasst aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt als eine leicht- bis mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom, finde. Im Vordergrund der Beschwerden stehe eine depressive Stimmungslage, Antriebsstörungen, eine vegetative Symptomatik, eine Schlafstörung, leichtgradige Konzentrationsstörungen und eine zwar nicht akute, aber zumindest latente Suizidalität. Bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat sei eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht ausschließbar und damit verbunden auch nicht eine Aktualisierung der Suizidalität. Die Reisefähigkeit an sich sei nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer regelmäßigen nervenärztlichen und auch in einer psychotherapeutischen Behandlung und sei entsprechend medikamentös eingestellt. Die Fortführung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei empfehlenswert. Seine Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit sei zwar durch das Krankheitsbild diskret eingeschränkt, sei jedoch noch als gegeben zu erachten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen; eventuell wären vermehrte Pausen notwendig, um Konzentrationsstörungen auszugleichen. Trotz seines Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer in der Lage, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu tätigen.

7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu dem ihm übermittelten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten sowie zu den ihm mit gleicher Post zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Lage in Afghanistan. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Länderberichten zwar zum Teil zustimme, jedoch würden diese nicht ausreichend auf sein persönliches Fluchtvorbringen eingehen, da keine umfangreiche Beurteilung der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. der Bedrohung bei Weigerung getroffen würden und die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre. Auch das psychiatrisch-neurologische Gutachten bestätige das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und erachte eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung als erstrebenswert, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. In der Folge wurde auf Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz Kapisa verwiesen bzw. wurden diese wörtlich zitiert und vorgebracht, dass in den Distrikten Tagab und Alasai wichtige strategische Stützpunkte der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen bestünden. Daher sei dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Im Fall des Beschwerdeführers komme zur allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan auch noch der schlechte psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinzu. Die Länderberichte des Bundesverwaltungsgerichts würden bestätigen, dass die medizinische Versorgung von Personen mit psychischen Erkrankungen in Afghanistan als unzureichend einzustufen sei. Die schlechte Verfügbarkeit von Medikamenten, die unzureichenden bzw. nicht vorhandenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan seien daher als problematisch für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzusehen. Der Beschwerdeführer sei aus politischer und religiöser Überzeugung nicht dazu bereit, sich den Taliban anzuschließen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Vergangenheit die Bedrohung vor Zwangsrekrutierung aufgrund der (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung als asylrelevant anerkannt. Auch nach den aktuellen Guidelines des UNHCR stelle eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. dessen Verweigerung in Afghanistan aktuell eine asylrelevante Verfolgung von Männern im kampffähigen Alter aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe sowie auch aufgrund ihrer politischen Einstellung dar. Nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer, der unmittelbar in der Nähe eines wichtigen Talibanstützpunktes gelebt habe, eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe bzw. er bei Weigerung mit Konsequenzen zu rechnen habe. In der Folge wurde aus zwei Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wörtlich zitiert und ausgeführt, dass sich Gleiches für den Fall des Beschwerdeführers ableiten lasse und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er besuche Deutschkurse, engagiere sich in sozialen Einrichtungen und habe schon viele Freundschaften in Österreich geschlossen.

Diesem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer seine Medikamentenaufstellung für August 2014 bei.

8. Am 13.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und seine ausschließlich für diese Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer durch eine Vertrauensperson begleitet. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 24.07.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan und das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer hierzu auch schriftlich Stellung genommen.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in medizinischer Behandlung sei und regelmäßig Medikamente nehme. Er habe Kopf- und Magenschmerzen, sei aber in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt habe er die Wahrheit gesagt, es habe allerdings Verständigungsschwierigkeiten mit einem farsi-sprechenden Dolmetscher gegeben. Er sei am XXXX geboren. Auf Vorhalt, dies sei das gutachterlich festgestellte Geburtsdatum sowie auf Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses Gutachten nicht anzweifeln würde und zog die gesonderte Beschwerde gegen den am 23.11.2011 mündlich verkündeten "Bescheid" des BAE betreffend die Altersfeststellung zurück.

Er stamme aus dem Dorf Mulayan im Distrikt Tagab in der afghanischen Provinz Kapisa, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden; seine Mutter und seine Schwester würden im Heimatdort des Beschwerdeführers bei einem Onkel mütterlicherseits leben. Es bestehe kein Kontakt zu diesen Angehörigen und wisse der Beschwerdeführer daher auch nicht wie es ihnen gehe. Der Beschwerdeführer sei Analphabet, habe keine Schule besucht und auch keine Ausbildung erlangt.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar keine Familienangehörigen, jedoch viele österreichische Freunde habe. Er spreche Deutsch, besuche auch Deutschkurse und arbeite ein bis zwei Tage in der Woche ehrenamtlich. Zum Beweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben (Beilage ./2), eine Deutschkursbesuchsbestätigung (Beilage ./3), und sein Diplom "A1 Grundstufe Deutsch" (Beilage ./4) dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner religiösen Überzeugung in Afghanistan keine Probleme gehabt habe. Zu seinem eigentlichen Fluchtgrund - den Problemen mit den Taliban - gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Taliban seien in Tagab sehr stark und würden nur in der Nacht herauskommen. Als sein Vater ermordet worden sei, sei er ca. 13 Jahre alt gewesen; das sei alt genug für die Taliban. Auf Vorhalt von Widersprüchen in seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Zusammenhang mit den Drohbriefen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe [vor dem Bundesasylamt] gesagt, dass er Pashtune sei und einen pashtu-Dolmetscher wolle. Er sei damals auch krank gewesen und habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Die Taliban würden die Jugendlichen mit Gewalt mitnehmen und in die Berge verschleppen. Auf die Frage, ob dies alle Jugendlichen betreffen würde, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf gebe es ca. 15 Witwen, deren Männer durch die Taliban umgekommen seien. Diese seien entweder von den Taliban erschossen worden oder im Kampf mit den Taliban gegen die Amerikaner ums Leben gekommen. Wäre der Beschwerdeführer mitgegangen, hätte er das gleiche Schicksal erlebt. Viele Jugendliche würden zu Selbstmordattentätern ausgebildet werden. In Afghanistan gebe es keinen Ort an dem Ruhe herrsche. Auch in Kabul sei jetzt ein Selbstmordattentat gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf Mulayan im Distrikt Tagab in der afghanischen Provinz Kapisa. Anfang 2011 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran und weitere, dem Beschwerdeführer nicht bekannte bzw. nicht erinnerliche Länder nach Österreich. Am 02.08.2011 wurde in einem internationalen Reisezug von Italien kommend im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Rahmen dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.08.2011 war der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seinem Wissen nach leben in Afghanistan noch seine Mutter und seine Schwester bei einem Onkel mütterlicherseits. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits einige Jahre vor dessen Ausreise ca. im Jahr 2005/2006 verstorben. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban sowie drohende Konsequenzen im Falle der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer leicht- bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Syndrom leidet. Dies zeigt sich insbesondere in einer depressiven Stimmungslage, in Antriebsstörungen, in einer vegetativen Symptomatik, in einer Schlafstörung sowie in leichtgradigen Konzentrationsstörungen. Weiters liegt beim Beschwerdeführer zumindest eine latente Suizidalität vor. Ebenso wird festgestellt, dass beim Beschwerdeführer seit November 2011 ein Reizdarmsyndrom, eine Bronchitis bzw. Asthma bronchiale, eine Nebenhöhlenentzündung, eine chronische Refluxerkrankung, eine chronische Gastritis, Kopfschmerzen, eine Luftansammlung im Mittelfellraum, Abdominalschmerzen, eine Schädelprellung, ein Zwerchfellbruch, eine Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie sowie eine allergische Rhinitis diagnostiziert wurden. Sowohl aufgrund der psychischen als auch aufgrund der physischen Erkrankungen war der Beschwerdeführer mehrfach - nämlich von 10.11.2011 bis 18.11.2011, von 31.01.2012 bis 06.02.2012, von 24.02.2012 bis 27.02.2012, von 29.03.2012 bis 31.03.2012, vom 11.10.2012 bis 18.03.2013, vom 31.05.2013 bis 04.06.2013 und vom 30.12.2013 bis 10.01.2014 - in Österreich in stationärer Behandlung. Zudem wurde aufgrund der psychischen Erkrankung, insbesondere aufgrund der Suizidgefahr des Beschwerdeführers, seine Unterbringung im geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses jeweils mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Graz West vom 05.11.2012 und vom 17.12.2012 bis zum 03.12.2012 bzw. bis zum 14.01.2013 für zulässig erklärt. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer aktuell immer noch in medizinischer, insbesondere psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet und zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes Medikamente einnehmen muss.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22.07.2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19.06.2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 05.03.2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06.09.2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 06.09.2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen, zu seinem Familienstand sowie seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2014. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 02.09.2011, dem schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 02.08.2011 mindestens 18 Jahre alt - und sohin jedenfalls volljährig - war. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht mehr entgegengetreten, sondern hat - im Gegenteil - angegeben, dass er dieses Gutachten nicht (mehr) anzweifelt.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben. Daher erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeführten Verständigungsschwierigkeiten mit einem farsi-sprechenden Dolmetscher vor dem Bundesasylamt und den hiermit begründeten Ungereimtheiten in seinem Vorbringen.

Die Feststellungen zum psychischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers gründet sich in erster Linie auf das schlüssige psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten vom 27.06.2014, dem sich auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.08.2014 anschloss. Darüber hinaus ergeben sich die weiteren Feststellungen sowohl zum psychischen als auch zum physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seinen mehrfachen stationären Krankenhausaufenthalten, zu seiner aktuellen medizinischen - insbesondere psychiatrischen und psychotherapeutischen - Behandlungsbedürftigkeit und zur Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme aus den zahlreich vorgelegten, im Rahmen des Verfahrensganges dieses Erkenntnisses unter Punkt I.4. bzw. I.5. vollständig aufgelisteten medizinischen bzw. ärztlichen Unterlagen, die in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel an der Richtigkeit der zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen aufkommen lassen. Dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bis zum 03.12.2012 bzw. bis zum 14.01.2013 aufgrund seiner psychischen Erkrankung, insbesondere aufgrund der Suizidgefahr, gerichtlich für zulässig erklärt wurde, ergibt sich aus den jeweiligen Beschlüssen des Bezirksgerichts Graz West vom 05.11.2012 und vom 17.12.2012, GZ 14 Ub 768/12z sowie aus den weiteren vorgelegten Teilen des Unterbringungsaktes des Bezirksgerichts Graz West (vgl. hierzu ebenfalls die detaillierte Aufzählung in Punkt I.5. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz vom 08.08.2014 hierzu Stellung genommen und den Länderfeststellungen zum Teil auch zugestimmt. Darüber hinaus hat er weitere Länderberichte in das Verfahren eingebracht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst hat er sich hierzu nicht mehr geäußert. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich vorgebracht, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aus Angst vor den drohenden Konsequenzen im Falle der Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, Afghanistan verlassen habe. Allerdings stellt eine vom Beschwerdeführer als allgemeine Gefahr in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung dar, da die Taliban - soweit sie zu Zwangsrekrutierungen greifen - sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute überhaupt noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz aufgrund fehlender schutzfähiger männlicher Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Dies entspricht auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, da dieser einerseits angegeben hat, dass in dem Drohbrief, der vor der Moschee abgelegt worden sei, viele Namen von Jugendlichen gestanden seien und die Taliban alle diese Jugendlichen aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10) und andererseits nach dem ersten Anwerben durch die Taliban einige Monate nach dem Tod seines Vaters (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ca. im Jahr 2005/2006), im Zuge dessen die Taliban wieder gegangen seien, nachdem die Mutter des Beschwerdeführers ihnen gesagt habe, der Beschwerdeführer würde sich ihnen "irgendwann später" anschließen, die Taliban den Beschwerdeführer ein Jahr lang in Ruhe gelassen hätten und ihm dann (seinen Angaben zufolge sohin ca. im Jahr 2006/2007) einen Drohbrief hinterlassen hätten, gegen den der Beschwerdeführer nichts unternommen, sondern weitergearbeitet habe und danach auch nichts mehr passiert sei (vgl. hierzu AS 145, 147).

Wenn sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auf den Drohbrief bezieht, der in der Moschee hinterlegt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass seinen Ausführungen jedenfalls auch zu entnehmen ist, dass sich die Taliban dabei an eine größere Zahl von Jugendlichen gewandt hätten und sohin alle in diesem Schreiben namentlich genannten Jugendlichen aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, dass er auch persönlich angesprochen worden sei bzw. einen weiteren Drohbrief, der vor seiner Haustür abgelegt worden sei, erhalten zu haben, jedoch ist hierzu anzuführen, dass gemäß den Angaben des Beschwerdeführer betreffend diesen Drohbrief er diesen ca. im Jahr 2006/2007 - sohin ca. vier Jahre vor seiner Ausreise - erhalten habe und danach nichts mehr passiert sei (vgl. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23.11.2011, AS 147: "LA:

Haben sich die Taliban bei Ihnen gemeldet, nach diesem Drohbrief? Was haben Sie unternommen? AW: Nein, es ist gar nichts passiert."). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich befragt, angegeben hat, dass die Taliban die Jugendlichen mit Gewalt mitnehmen und in die Berge verschleppen würden. In seinem Dorf gebe es über 15 Witwen, deren Männer durch die Taliban ums Leben gekommen seien. Wenn er mitgegangen wäre, hätte er das gleiche Schicksal erlebt; die Jugendlichen würden zu Selbstmordattentätern ausgebildet werden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren - ist sohin nicht zu entnehmen, dass gerade er - im Vergleich zu anderen Dorfbewohner bzw. zu anderen Jugendlichen - bezüglich eines Beitritts zu den Taliban besonders unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine Verfolgungsgefahr, die über das Maß aller in seinem Dorf von Zwangsrekrutierung Betroffenen hinausginge, nicht erkannt werden kann. Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt aber ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist bzw. wäre. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Fall der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. z.B. AsylGH vom 15.10.2012, C2 426.673-1/2012).

Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine besondere Gefährdung drohe, weil er sich "aufgrund seiner vom Weltbild der Taliban abweichenden Überzeugung zu dieser Gruppierung in Opposition begebe", ihm sohin von den Taliban eine bestimmte Gesinnung unterstellt werde, ist dazu festzuhalten, dass sich dafür aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Er selbst hat nicht angegeben, dass ihm im Rahmen der Anwerbungsgespräche etwa vorgehalten worden wäre, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung nicht für die Taliban kämpfen wolle. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge stand in dem an ihn gerichteten Drohbrief lediglich, dass er sich den Taliban anschließen solle, ansonsten würde er Probleme bekommen. Ein Hinweis auf das Weltbild der Taliban und/oder auf eine etwaige (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers findet man darin nicht und wurde eine solche auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 08.08.2014 darüber hinaus ausführt, dass nach den aktuellen Guidelines des UNHCR eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. dessen Verweigerung in Afghanistan aktuell eine asylrelevante Verfolgung von Männern im kampffähigen Alter aufgrund ihrer "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe sowie auch aufgrund ihrer politischen Einstellung" darstelle, ist diesbezüglich auszuführen, dass sich im Originaltext der angesprochen UNHCR Guidelines in diesem Zusammenhang die Formulierung "Men and boys who resist forced recrutiment may also be in need of International refugee protection on the ground of their (imputed) political opinion" findet, d.h. dass auch der UNHCR nicht davon ausgeht, dass jeder männliche Afghane, der von Zwangsrekrutierung bedroht ist, auch tatsächlich asylrelevant verfolgt wird, sondern nur jene, denen von Seiten der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und auch hier

verweist die Verwendung der Wortfolge "may ... be" darauf hin, dass

davon nicht zwingend ausgegangen werden kann, sondern es "sein kann" bzw. "sein könnte". Dass die Taliban dem Beschwerdeführer eine ihren Wertvorstellungen entgegenstehende Gesinnung unterstellt haben bzw. eine solche bei ihm tatsächlich vorhanden ist, wurde - wie erwähnt - nicht vorgebracht. Für eine derartige Vermutung der Taliban gibt es sohin keine konkreten Anhaltspunkte.

Im Fall des Beschwerdeführers ist sohin nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen der allgemein in Afghanistan bestehenden prekären Situation, zu welcher auch das Risiko, Opfer einer Menschenrechtsverletzung im Sinne einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu werden, zählen würde (als Ausfluss einer "extremen und allgemeinen Gefahrenlage" wie sie derzeit für Afghanistan angenommen werden muss), für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären als für die Gesamtheit der Bevölkerung, sodass es auch in diesem Zusammenhang an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund mangeln würde.

Mit dem Hinweis auf zwei im Schriftsatz vom 08.08.2014 zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Beschwerdeführer (schon) wegen der diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden einzelfallbezogenen Prüfung der Asylberechtigung, die eine Übertragung auf den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zulässt nichts zu gewinnen, zumal auch in diesen Erkenntnissen angeführt wird, dass Zwangsrekrutierungen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen, sondern nur dann einen solchen darstellen könnten, wenn dem Betroffenen von den Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben wird und dieser daher ins Blickfeld der Taliban geraten ist, was jedoch - wie bereits oben ausführlich begründet - im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist und vom Beschwerdeführer auch auf konkrete Fragestellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet wurde.

Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eindeutig verneint hat (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 4). Hinzu kommt, dass es sich bei der Volksgruppe des Beschwerdeführers um die größte Afghanistans handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören, sodass auch unter diesem Aspekt eine Verfolgung aus den Gründen der Volkgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich ist.

3.2.1.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.5. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen (leicht- bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung mit somatischen Syndrom) Erkrankung leidet, die sich insbesondere in einer depressiven Stimmungslage, in Antriebsstörungen, in einer vegetativen Symptomatik, in einer Schlafstörung sowie in leichtgradigen Konzentrationsstörungen äußert und bei ihm auch eine zumindest eine latente Suizidalität vorliegt. Weiters zeigen sich beim Beschwerdeführer auch einige physische Krankheitsbilder, nämlich ein Reizdarmsyndrom, eine Bronchitis bzw. Asthma bronchiale, eine Nebenhöhlenentzündung, eine chronische Refluxerkrankung, eine chronische Gastritis, Kopfschmerzen, eine Luftansammlung im Mittelfellraum, Abdominalschmerzen, eine Schädelprellung, ein Zwerchfellbruch, eine Hausstaubmilben- und Schimmelpilzallergie sowie eine allergische Rhinitis. Der Beschwerdeführer war sowohl wegen seiner psychischen als auch wegen seiner physischen Erkrankungen mehrfach, fallweise auch über einige Wochen hinweg, in Österreich in stationärer Behandlung und wurde insbesondere aufgrund seiner Suizidgefahr auch seine Unterbringung im geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gerichtlich für zulässig erklärt. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in medizinischer, insbesondere psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und muss zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes Medikamente einnehmen. Aufgrund seiner psychischen und physischen Erkrankungen in Zusammenhang mit der Behandlungsbedürftigkeit in therapeutischer und medikamentöser Sicht droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan unter Berücksichtigung der dortigen örtlichen Begebenheiten, insbesondere in Zusammenhang mit dem Nichtvorhandensein einer ausreichenden medizinischen Versorgung sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen. Es ist daher festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Kapisa, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Kapisa selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - an mehreren sowohl psychischen als auch psychischen Erkrankungen leidet und diesbezüglich sowohl therapeutisch als auch medikamentös behandelt wird. Hinweise, auf eine baldige Genesung bzw. absehbare wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes finden sich weder in den vom Beschwerdeführer vorgelegten zahlreichen medizinischen Unterlagen noch lässt sich aus dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten ein derartiger Schluss ziehen. Aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals unzureichend ist. Insbesondere stellt die Behandlung von psychischen Erkrankungen eine große Herausforderung in Afghanistan dar. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt. Weiters ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass physisch und psychisch kranke Personen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der Kommune sicherstellen müssen, da medizinische Versorgung für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich ist und der Zugang zu Medikamenten ebenso für die meisten Afghanen nicht zugänglich ist. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in den meisten Landesteilen Afghanistans sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen - bei denen es sich noch dazu um Frauen (nämlich seine Mutter und seine Schwester) handelt - keinen Kontakt mehr hat und sohin vom Vorhandensein einer Unterstützung von Seiten der Familie bzw. der Kommune nicht gesprochen werden kann, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der psychisch und physisch erkrankte Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Daher sind - zumindest hinsichtlich seines Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführer theoretisch an eine in Regierungshand befindliche afghanische Großstadt, insbesondere Kabul, verwiesen werden, wo die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu den ländlichen Provinzen jedenfalls besser ist. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer niemals länger in Kabul gelebt hat, dort keine Familienangehörigen hat und sohin auch hier nicht davon auszugehen ist, dass er dort über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Daher würde es dem psychisch und physisch erkrankten Beschwerdeführer schwerer als anderen Rückkehrern fallen, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, auch wenn dort die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu jener in anderen Landesteilen besser ist. Aus den Länderfeststellungen ist weiters ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sowohl an psychischen als auch an physischen Erkrankungen leidet und daher als besonders vulnerabel erscheint. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

5. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den im Beschwerdeschriftsatz als "gegen den am 23.11.2011 mündlich verkündeten Bescheid des BAE betreffend die Altersfeststellung" bezeichneten Beschwerdeteil zurückgezogen hat, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.

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