BVwG W224 2009536-1

W224 2009536-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Aktenvermerk, Behebbarkeit von Mängeln, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdeantrag, Beschwerdevorentscheidung, meritorische<br/>Entscheidung, Schriftlichkeit, Unterfertigung, Unzulässigkeit der<br/>Beschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2009536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2009536.1.00

Spruch

W224 2009536-1/4E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch ihren Vater XXXXals gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Bregenz vom 05.05.2014, Zl. 220-6/2014, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. beschlossen:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse

XXXX der Volksschule XXXX (im Folgenden: Volksschule). Am 26.03.2014 beantragte der Leiter der Volksschule die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Beschwerdeführerin und legte dem Antrag ein schulpsychologisches Gutachten und einen pädagogischen Bericht der Volksschule bei. Am 25.04.2014 wurde ein sonderpädagogisches Gutachten durch das Sonderpädagogische Zentrum

XXXX erstellt, welches zum Schluss kam, dass sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben sei.

2. Mit Bescheid vom 05.05.2014, GZ. 220-6/2014, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) stellte der Bezirksschulrat Bregenz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 8 Schulpflichtgesetz den sonderpädagogischen Förderbedarf der Beschwerdeführerin fest und entschied, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 lit. a SchUG nach dem allgemeinen Lehrplan der Sonderschule zu unterrichten sei. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hieß es ua.: "Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist schriftlich (in jeder technischen Möglichkeit, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bezirksschulrat einzubringen." Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.05.2014 nachweislich zugestellt.

3. Am 09.05.2014 erhob der Vater der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mündlich "Einspruch" gegen diesen Bescheid. Im Verwaltungsakt liegt diesbezüglich Folgendes auf: In Fotokopie eine Notiz "Einspruch persönlich am 9.5.2014 eingebracht" mit (kopiertem) Stempel des Bezirksschulrats Bregenz und (kopierter) Unterschrift des Bezirksschulinspektors; ein nicht unterfertigter, wie folgt lautender Aktenvermerk des Bezirksschulinspektors vom 09.05.2014:

"Es erscheint Herr XXXX und erhebt Einspruch gegen den Bescheid vom 5.5.2014, mit welchem ein sonderpädagogischer Förderbedarf für seine Tochter XXXX festgestellt wurde."

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2014, GZ. 220-6/2014, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Unterrichtung nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule bestätigt. In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung hieß es ua.:

"Gegen diese Beschwerdevorentscheidung besteht das Recht auf einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Vorlageantrag ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beim Bezirksschulrat einzubringen." Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 25.06.2014 nachweislich zugestellt.

5. Am 25.06.2014 erschien der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit der zugestellten Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde und schrieb Folgendes auf die ihm zugestellte Beschwerdevorentscheidung: "ich XXXX Hiermiet beschtedige das ich gegen diese Bescheid Beschwerde ein". Er unterfertigte dies und fügte hinzu: "25.6.14 BH Bregen".

6. Der Bezirksschulrat Bregenz übermittelte mit Schreiben vom 04.07.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2014, den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 05.05.2014, GZ. 220-6/2014, stellte der Bezirksschulrat Bregenz gemäß § 8 Schulpflichtgesetz den sonderpädagogischen Förderbedarf der Beschwerdeführerin fest und entschied, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 4 lit. a SchUG nach dem allgemeinen Lehrplan der Sonderschule zu unterrichten sei. Gegen diesen Bescheid brachte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.05.2014 mündlich "Einspruch" beim Bezirksschulrat Bregenz ein. Der Bezirksschulrat Bregenz fertigte über diesen "Einspruch" einen nicht unterfertigten Aktenvermerk an. Der Bezirksschulrat Bregenz wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2014, GZ. 220-6/2014, die Beschwerde ab. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte betreffend die Beschwerdevorentscheidung einen - im Ergebnis (gerade) noch zulässigen - Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I. und II.

1. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Zulässigkeit der Beschwerde):

1.1. Gemäß §§ 7 und 9 VwGVG iVm § 12 VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde schriftlich einzubringen (vgl. dazu RV 2009 BlgNR

24. GP, 4, wonach durch die Verwendung dieses Begriffes "Schriftsatz" in § 12 VwGVG auch klargestellt wird, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind).

1.2. Ein Anbringen ist als schriftlich zu qualifizieren, wenn es "mit der Hand oder einer Maschine, in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde (als ‚Schrift der Partei') überreicht - und nicht bloß mündlich vorgetragen - wird" (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 7).

1.3. Soweit die Verfahrens- oder Verwaltungsvorschriften für Anbringen die Schriftform vorsehen, sind mündliche oder telefonische Anbringen unzulässig. Nach der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler VwGH VwSlg. 3657 A/1955 verstärkter Senat; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0052) wurden mündliche Anbringen auch durch ihre niederschriftliche Protokollierung (§ 14 AVG) nicht zu schriftlichen Anbringen und waren daher - soweit das Gesetz die Schriftform forderte - unzulässig und somit zurückzuweisen. Von dieser Judikatur ging der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis des verstärkten Senats vom 6.5.2004, 2001/20/0195 (VwSlg. 16.356 A/2004 verstärkter Senat), ab. Nach dem zitierten Erkenntnis liegt der Sinn des Erfordernisses schriftlicher Anbringen darin, der Behörde die Dokumentation mündlicher Anbringen (in einer Niederschrift) zu ersparen und sie derart zu entlasten. Soweit gesetzlich ein schriftliches Anbringen gefordert ist, ist die Behörde nicht verpflichtet, ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift zu beurkunden. Wenn die Behörde allerdings - obwohl sie nicht dazu verpflichtet ist - eine Niederschrift aufgenommen hat, ist das Anbringen zulässig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Schriftform auch dann gewahrt wird, wenn die "Schrift" erst durch das Protokoll der Behörde hergestellt wird (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 114). Der Verwaltungsgerichtshof stellte im zitierten Erkenntnis allerdings ausdrücklich darauf ab, dass das mündliche Anbringen in einer Niederschrift (samt Unterfertigung des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen im Sinne § 14 AVG) protokolliert wurde und daher der mit ihrer Aufnahme verbundene Aufwand bereits entstanden ist. In jenen Fällen, in denen der Inhalt eines Anbringens in Form einer von der Partei unterfertigten Urkunde vorliegt, ist somit nicht darauf abzustellen, ob es sich um eine zum mündlichen Vorbringen hinzutretende "Schrift der Partei" oder nur um die schriftliche Dokumentation ihres mündlichen Anbringens handelt. Ein solches Anbringen kann daher nicht wegen fehlender Schriftform zurückgewiesen werden, sondern begründet eine Entscheidungspflicht in der Sache (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 17).

1.4. Es ist sohin im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine zulässige - schriftliche - Beschwerde vorliegt.

1.5. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte die als "Einspruch" titulierte Beschwerde mündlich und persönlich bei der belangten Behörde innerhalb der Beschwerdefrist ein. Der Bezirksschulinspektor fertigte über den "Einspruch" des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin einen Aktenvermerk an, welcher weder von ihm selbst noch vom gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde. Im Verwaltungsakt befindet sich auch eine Kopie einer Notiz über den "persönlich eingebrachten Einspruch" des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, auf dem - ebenfalls in Kopie - die Unterschrift des Bezirksschulinspektors erkennbar ist. Eine Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ist auch auf dieser kopierten Notiz nicht enthalten. Eine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG wurde nicht erstellt, es erfolgte auch keine sonstige Dokumentation des Anbringens, bei welcher das Amtsorgan und die Partei zusammengewirkt hätten. Es liegt keine Urkunde vor, an deren Errichtung der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin mitgewirkt hätte.

1.6. Im gegenständlichen Fall kann daher der vorliegende Aktenvermerk, der zwar die mündlich vorgetragene Beschwerde festhielt, dem Gebot der Schriftlichkeit nicht genüge tun und nicht zu einer wirksam schriftlich eingebrachten Beschwerde führen. Damit liegt keine schriftliche Beschwerde vor, die die belangte Behörde zu einer meritorischen Entscheidung veranlassen hätte müssen (vgl. dazu auch VfGH 12.6.2012, B 1394/11). Auch eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wäre unzulässig gewesen, weil sich diese Bestimmung nur auf schriftliche Eingaben der Parteien bezieht.

1.7. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.1. In diesem Sinne hätte auf Grund des Fehlens der Prozessvoraussetzungen auch die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nicht in Form einer meritorischen Entscheidung ergehen dürfen, sondern die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen.

2.2. Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben. In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte daher mit Erkenntnis zu erfolgen.

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

3.3. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vorauszuschicken ist, dass Spruchpunkt A) I. der gegenständlichen Entscheidung keinen solchen inneren Zusammenhang mit dem Spruchpunkt

A) II. aufweist, dass zweitgenannter nicht für sich alleine bestehen

könnte und somit von erstgenanntem nicht trennbar wäre. Folglich sind Spruchpunkt A) I. sowie Spruchpunkt A) II. jeweils der Teilrechtskraft fähig (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.7.2012, 2012/07/0031, und vom 27.2.2013, 2011/05/0101). Somit ist der - aufgrund der Trennbarkeit des Spruchpunktes A) I. von dem Spruchpunkt A) II. - im Spruch dieses Erkenntnisses vorgenommene Ausspruch zur Zulässigkeit der Revision in Hinblick auf Spruchpunkt A) I. und zur Unzulässigkeit der Revision in Hinblick auf den Spruchpunkt A) II. möglich.

1. Zulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt A) I.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich wie mit einer in unzulässiger Weise meritorisch ergangenen Beschwerdevorentscheidung zu verfahren ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

2. Unzulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt A) II.

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG (VwSlg. 16.356 A/2004 verstärkter Senat), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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