BVwG W201 2009940-1

W201 2009940-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2009940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2009940.1.00

Spruch

W201 2009940-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Walter Gerbautz und Josef Hermann als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, vom 11.05.2014, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle, 1200 Wien, Dresdner Straße 110, vom 25.03.2014, Versicherungsnummer: XXXX, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Antrag vom 11.03.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft). In der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung bestätigt der Dienstgeber, dass er den BF für 38,5 Wochenstunden zu einem Bruttolohn von € 1.686,70 pro Monat zu beschäftigen beabsichtige.

Das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle, 1200 Wien, hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot- Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG mit der Begründung abgewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 35 angerechnet werden könnten. So wurden dem Beschwerdeführer laut Bescheid unter den angeführten Kriterien gemäß Anlage B 20 Punkte für Qualifikation und 15 Punkte für Sprachkenntnisse zuerkannt. Laut Arbeitgebererklärung soll der Beschwerdeführer als Metalltechniker mit Zweckausbildung beschäftigt werden. Unter der Beschreibung der Tätigkeit führte der Arbeitgeber Zuschnitte, Bohren, Stanzen, Schweißarbeiten, Richtarbeiten sowie Montagearbeiten an.

Gegen den abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11.05.2014, in der der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge über eine 16- jährige berufsadäquate Erfahrung in Serbien, womit die Gesamtpunkteanzahl um 32 Punkte ansteige und somit 67 Punkte betrage. Zum Beweis für dieses Vorbringen schloss der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über in Serbien zurückgelegte Versicherungszeiten an. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über eine abgelegte Abschlussprüfung einer Mittelschule in Serbien, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 1988/1989 die dritte Klasse beendet hat und zwar in der Fachrichtung "Lederware", Ausbildungsprofil "Handtaschenhersteller". Dem Antrag selbst hatte der Beschwerdeführer ein Diplom der allgemeinen Vereinigung selbständiger Wirtschafter und dessen Genossenschaft-Gemeinde Veliko Gradiste angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer befähigt sei, "im Metallbereich als hochqualifizierter Elektro-autogener Schweißer für die Kader der kleinen Wirtschaft".

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und übermittelte die Akten an das Bundesverwaltungsgericht. Sie gab in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2014 (im Rahmen der Aktenvorlage) eine umfangreiche Begründung dafür ab, warum sie aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse zur Ansicht gelangt sei, dass der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft negativ zu beurteilen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ....

§ 20f Abs. 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Aus § 12b Z 1 AuslBG iVm §§ 4 Abs. 1 und 4b Abs. 1 leg.cit. folgt, dass Ausländer die auf Grund ihrer Qualifikation eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, bei Vorliegen eines konkreten Jobangebotes eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen können, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Unternehmen zahlt das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt:

Für über 30-Jährige: € 2.718 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen

Für unter 30-Jährige: € 2.265 (2014) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen

Das Arbeitsmarktservice kann dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind, vermitteln (Arbeitsmarktprüfung)

Die Schlüsselkraft muss mindestens 50 Punkte für die Erfüllung der in Anlage C angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien erhalten.

Der BF ist am 25.06.1971 geboren und somit über 30 Jahre alt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.5.2005, 2004/09/0030, festgehalten hat, haben die Behörden - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Entscheidung über einen gestellten Antrag grundsätzlich auf Grund seines Inhaltes zu beurteilen.

Die vom Dienstgeber gebotene Entlohnung von € 1.686,70 monatlich brutto, welche in der Arbeitgebererklärung ausgewiesen ist, entspricht nicht dem gemäß § 12b Z 1 AuslBG für Drittstaatsangehörige, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, geforderten Mindestbruttolohn von 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welcher für das Kalenderjahr 2014 €

2. 718,-- entspricht.

Da der BF somit die lohnrechtliche Bedingung des § 12b Z 1 AuslBG nicht erfüllt, war auf das weitere Vorbringen, nicht mehr einzugehen (vgl. VwGH vom 22.2.2007, 2005/09/0180, zur insofern vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 5 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975).

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.