BVwG W157 1415516-1

W157 1415516-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, Minderjährigkeit, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W157 1415516-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1415516.1.00

Spruch

W157 1415516-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 09 12.693-BAG, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.10.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2009 begründete der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass seine Mutter von einem Kommandanten zur Ehe gezwungen worden sei. Bei diesem Mann handle es sich nicht um den Vater des Beschwerdeführers. Er habe mit dem Mann gestritten, nachdem dieser seine Mutter geschlagen habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus dem Haus "geschmissen" worden. Kurze Zeit später sei der genannte Kommandant getötet worden und habe man den Beschwerdeführer der Tat verdächtigt. Aus Angst vor der Familie des getöteten Kommandanten, die sehr mächtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen müssen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.08.2010 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben vom 14.10.2009, gab an, dass er aus einem Dorf in der Provinz Ghazni stamme, und erstattete weiteres Vorbringen zu seiner Lebenssituation in Afghanistan sowie zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Der Mann der seine Mutter zur Eheschließung gezwungen habe, habe ihn aus dem Haus "geschmissen", nachdem der Beschwerdeführer seine Mutter gegen die Übergriffe dieses Mannes verteidigt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dieser Mann habe Feinde gehabt und sei unter dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Umständen getötet worden. Dessen Söhne aus erster Ehe hätten vermutet, dass der Beschwerdeführer der Täter sei und seien deshalb hinter ihm her gewesen. Der Grund für diese Vermutung sei wohl, dass der Mann die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen habe, ihn zu heiraten, und weder der Beschwerdeführer noch dessen Mutter damit einverstanden gewesen seien.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, und er in anderen Provinzen keine Angehörigen habe.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des Vorbringens, da der Beschwerdeführer den Sachverhalt widersprüchlich und vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. So sei der Beschwerdeführer bei sämtlichen Zeitangaben "vollkommen vage" geblieben und habe auch keine näheren Angaben zu den Todesumständen des Kommandanten machen können. Auf die diesbezügliche Frage habe der Beschwerdeführer "nicht sinnrichtig geantwortet" sondern versucht, seine "offensichtlich eingelernte Rahmengeschichte" zu erzählen. Ebenso habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich der an seiner Heimatadresse lebenden Personen gemacht und seien seine Angaben betreffend seine Erlebnisse nach dem "Rausschmiss" vollkommen unsubstantiiert geblieben und würden nicht einem Erlebnisbericht einer konkreten asylrelevanten Verfolgung durch andere Personen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, wann seine Mutter seinen Vater bzw. den Kommandanten geheiratet habe und setze überdies die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation das Feststehen der Identität voraus.

Der Beschwerdeführer habe daher eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Die Sicherheitslage in Kabul und auch in Ghazni sei als hinreichend sicher anzusehen und könne der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder selbst für sich sorgen oder auch wieder Aufnahme in den Familienverband, mit dem er regelmäßig in Kontakt stehe, finden.

Hiegegen wurde vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sich lediglich auf angebliche Widersprüche bzw. vage Formulierungen gestützt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte die Behörde allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung, zu beseitigen und bei Vorliegen entsprechender Hinweise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen gehabt. Auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei zu wenig eingegangen worden und sei dabei auch vergessen worden, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei und an posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen leide, sodass es durchaus nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer derzeit (noch) nicht in der Lage gewesen sei, über detaillierte Einzelheiten seines Lebens in seiner Heimat und seine Flucht zu erzählen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch im Hinblick auf die nach wie vor verbreitete Blutrache durchaus glaubwürdig und ergebe sich schon aus den Länderberichten, dass die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers so instabil sei, dass es für ihn unzumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei einer Rückkehr zu seiner Familie sei damit zu rechnen, dass er infolge der bestehenden Familienfehde getötet würde, da weder seitens der Familie noch von staatlicher Seite ausreichender Schutz geboten werden könne. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe eindeutig hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in allen Landesteilen unverändert schlecht darstelle, innerstaatliche Fluchtalternativen kaum bestehen würden und der Beschwerdeführer diese auch nicht nützen könnte, da er nicht arbeitsfähig sei. Auch gebe es für unbegleitete Minderjährige keine adäquaten staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei daher zum jetzigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer absolut unzumutbar.

Betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers brachte der Beschwerdeführervertreter eine "fachliche Stellungnahme" eines Arztes des Klinikums XXXX vom 20.09.2010 zur Vorlage (Diagnose: depressive Episode F32.9 - DD: posttraumatische Belastungsstörung F43.1; Procedere: stationäre Aufnahme bis auf weiteres).

Mit Schreiben vom 03.02.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte diesen auf, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

Im Rahmen der diesbezüglich übermittelten Stellungnahme vom 13.02.2014, hg. eingelangt am 18.02.2014, machte die beschwerdeführende Partei unter Verweis auf aktuelle Länderberichte Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur mangelhaften Schutzfähigkeit und -willigkeit des afghanischen Staates, die sich auch die Verfolger des Beschwerdeführers zu Nutze machen könnten. Nach Hinweis auf die aktuelle Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer ein risikofreies Gebiet als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.

In einem weiteren mit 13.02.2014 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls am 18.02.2014 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 die Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Mit hg. Beschluss vom 02.05.2014, Zl. W157 1415516-1/5Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie seinem nunmehrigen Rechtsberater aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte die beschwerdeführende Partei auf, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

Am 25.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 20.05.2014 datiertes Schreiben ein, mit dem neben einem Konvolut von Empfehlungsschreiben, Kursteilnahmebestätigungen und einem Prüfungszeugnis auch ein handschriftlich in Dari verfasstes Schreiben vorgelegt wurde.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neuerlich aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan und forderte die beschwerdeführende Partei auf, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die am 25.07.2014 vorgelegten, handschriftlich in Dari verfassten Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht erneut vorzulegen.

Bis dato ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und auch die handschriftlich verfassten Unterlagen wurden nicht erneut vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, mittlerweile volljährig und hat am 13.10.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).

Nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in "sonstigen Rechtssachen" nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Artikel 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 1431183-1/7E vom 04.02.2014).

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).

Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei auf die oben angeführte Beweiswürdigung gestützt. Diese ist allerdings nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu tragen:

Soweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Erstattung widersprüchlichen Vorbringens vorgehalten hat, ist festzuhalten, dass den Einvernahmeprotokollen keine klaren Widersprüche zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat etwa auf die Frage nach den Todesumständen des Kommandanten zwar keine direkte Antwort gegeben, aber - widerspruchsfrei - dargelegt, dass er bereits vor diesem Vorfall aufgrund einer Auseinandersetzung des Hauses verwiesen worden sei und sich fortan nicht mehr bei seiner Mutter und dem Kommandanten sondern bei einem Onkel aufgehalten habe. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer anschließend näher ausgeführt, dass er nicht wisse, wie der Kommandant ums Leben gekommen sei. Ein Widerspruch bzw. eine "nicht sinnrichtig[e]" Antwort des Beschwerdeführers ist hier (insbesondere unter Berücksichtigung einer allfälligen Sprachbarriere) nicht zu erkennen, zumal die Abwesenheit des Beschwerdeführers durchaus damit zusammenhängen kann, dass er nicht über nicht über detaillierte Informationen über Vorkommnisse, die sich nach seinem "Rausschmiss" ereignet hätten, verfügt.

Auch den Ausführungen der belangten Behörde betreffend widersprüchliche Angaben hinsichtlich der an der Heimatadresse des Beschwerdeführers lebenden Personen kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer vom Organwalter des Bundesasylamtes gefragt wurde, wer an seiner Heimatadresse "noch ständig wohnhaft und aufhältig" gewesen sei, und der Kommandant zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers schließlich nicht mehr dort gelebt habe, da dieser bereits zuvor getötet worden sei. Darauf hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 31.08.2010 über Vorhalt auch selbst hingewiesen.

Das Bundesasylamt hat sich im Ergebnis nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und insbesondere auch dessen damalige Minderjährigkeit (sowohl zum Zeitpunkt der ins Treffen geführten Vorfälle als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt) in keiner Weise berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befund betreffend den beeinträchtigten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hinzuweisen.

Auch hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers hat es das Bundesasylamt unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesasylamt das gesamte asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft festgestellt, seine Angaben betreffend seine in Ghazni aufhältigen Angehörigen aber ohne schlüssige Begründung der Entscheidung zugrunde gelegt - ohne sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese aktuell in der Lage bzw. gewillt wären, den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse hinreichend zu unterstützen. Auch die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der für sich selbst sorgen könne, ist im Lichte der vom Bundesasylamt getroffenen, rudimentären Länderfeststellungen für sich betrachtet nicht geeignet, eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK auszuschließen.

Das gegenständliche Verfahren ist sohin auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde es verabsäumt hat, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sind in Anbetracht des Umfanges der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen gegenständlich nicht erkennbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich des Fluchtgrundes und der individuellen sowie familiären und auch gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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