BVwG W141 2011352-1

W141 2011352-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Behindertenpass, Gesundheitszustand, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2011352-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2011352.1.00

Spruch

W141 2011352-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde

Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 05.08.2014, PN

XXXX,

VN XXXX, betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. hat am 18.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

Der Beschwerdeführer begründet das Ansuchen wie folgt:

Bei dem Beschwerdeführer wurden nach einer Krebsdiagnose im August 2009 die Lymphdrüsen am Hals entfernt. Anschließend musste er sich einer Chemo-Behandlung mit anschließender Bestrahlung unterziehen. Die 36 malige Strahlungstherapie endete im Januar 2010. Nachdem ein Zungenkarzinom (3,7cm) im Frühling 2011 festgestellt wurde, habe man dem Beschwerdeführer im August den Kehlkopf restlos entfernt. Kehlkopflose und tracheotomierte Patienten (Halsatmer) seien durch die Erkrankung (in der Regel bösartige Neubildungen von Kehlkopf, Rachen und Mundhöhle) in erheblichem Umfang körperlich beeinträchtigt.

Es bestehen außer den eigentlichen Veränderungen an der Luftröhre selbst zusätzlich dauerhaft schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergürtels (als Folge einer operativen Lymphknotenentfernung im Rahmen der Tumoroperation und einer Bestrahlungsbehandlung). Durch die veränderte Anatomie (Atmung über das Tracheostoma, Halsatmung) bestehe eine erhebliche Einschränkung der Bewegung durch Kurzatmigkeit, dies habe zur Folge, dass Stiegen, Steigungen und längere Wegstrecken nur mit Einschränkungen oder Schmerzen bewältigt werden können.

Außerdem seien Halsatmer zu einer verbalen Kommunikation nicht fähig, auch wenn eine so genannte Osophagus-Ersatzstimme erlernt oder eine Versorgung mit einer Stimmprothese erfolgt sei, sei eine Kommunikationsfähigkeit bei Umgebungsgeräuschen, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreffen seien, in der Regel nicht möglich. Des Weiteren besteht bei Patienten mit Luftröhrenschnitt regelmäßig eine chronische Entzündung der Schleimhäute im Bereich von Luftröhre und Bronchialsystem und damit ein häufiger Hustenreiz. Bedingt durch die anatomische Umstellung der Atemwege im Rahmen einer Tracheotomie werde dabei das Sekret aus Luftröhre und Bronchialsystem über das Tracheostoma abgehustet und unkontrolliert nach außen ausgeworfen.

Nicht außer Acht zulassen sei der Umstand, dass der natürliche "Verschluss" von Speiseröhre zum Magen durch den Verlust des Kehlkopfes nicht mehr vorhanden ist. Unkontrolliertes Heraufstoßen und starke Geruchsbelästigung sind die Folge. Nicht selten kommt dabei auch Mageninhalt mit hoch.

Dieser Zustand ist sowohl für die Mitreisenden in öffentlichen Verkehrsmitteln häufig nicht zumutbar, als auch für den Betroffenen selbst. Aus diesem Grund verzichten die betroffenen Patienten häufig auf Fahrten und Reisen, wenn sie hierbei auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.

Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer um Eintragung, "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Folgende medizinische Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanter Patientenbrief, XXXX, HNO-Abteilung, vom 17.06.2014

1.2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, durch XXXX, FA für HNO-Heilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.07.2014, wurde Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Zungengrund-CA rechts 2009, Zustand nach Neck-Dissektion bds. und Chemotherapie sowie totaler Laryngektomie (2011)

13.01. 03 70 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Ad1) 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da totale Laryngektomie unter Berücksichtigung des Rezidivs 2011 - inkludiert auch die Schwindelzustände, Zustand nach Wangenplattenepithelcarcinom und tiefe Venenthrombose des rechten Unterschenkels.

Anamnese:

Kommt in Begleitung der Gattin. Beantragt ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es bestand ein Zungengrund-CA 2009, welches 2009 und 2010 mehrfach operiert wurde, mit Neck - Dissektion bds. Anschließend Radiochemotherapie. 2011 wegen eines Rezidivs eine totale Laryngektomie und Dauerkanüle.

Derzeitige Beschwerden:

Dauernde Verschleimung der Kanüle mit Hustenreiz, besonders beim Sprechen. Dringliches, spontanes Abhusten häufig erforderlich, was ihm in einem öffentl. Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Körpergewicht dzt. konstant 81 kg.

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus

Liegende Plastikkanüle.

Das Tracheostoma nach Entfernen der Kanüle gering gerötet, ein Provox - Sprechventil erkennbar. Die Sprache mittels Provox - Stimmprothese gut verständlich.

Cavum oris: feuchte blasse Mucosa

Unauffällig. Hypopharynxtrichter mit Schleim. Am Hals Gewebsdefekt nach Neck- Dissektion bds. mit Induration der Weichteile und eingeschränkter HWS-Rotation. Beide Schultern können gehoben werden.

Begründung:

Eine Befreiung von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, da eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit das einzige Kriterium einer derartigen Befreiung darstellt. Die Informationsaufnahme erfolgt visuell, eine Verständigung ist über Zeichensprache bzw. schriftlich möglich, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise zumutbar ist.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

Weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 28.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.4. hat am 31.07.2014 via E-Mail folgende Einwendungen vorgebracht:

Der Beschwerdeführer gibt an, ein Halsatmer und Träger einer Stimmprothese Provox zu sein, welche zwischen Speiseröhre und Luftröhre operativ eingesetzt wurde und zeitweise erneuert werden müsse.

Seine Aussprache sei sehr schwer zu verstehen, telefonieren sei daher fast unmöglich. Seine körperliche Belastung beziehe sich auf seine Atemluftzufuhr, welche über eine Kanüle und einen Luftfilter erfolge. Es komme zu Kurzatmigkeit und Bewegungseinschränkung.

Spontane Hustenanfälle verhindern durch Verschleimung die Atemluftzufuhr des Beschwerdeführers. Eine sofortige Entschleimung müsse durchgeführt werden. Dazu seien Hilfsmittel wie Wasser, Handtuch, Provox-Bürste, Kanülengleitöl und ausreichend Küchenrolle mitzuführen.

Seine Gattin müsse ihm bei dieser Prozedur zur Hand gehen. Dies könne aus Sicht des Beschwerdeführers in öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich durchgeführt werden. Allein das Herausnehmen der Kanüle sei für andere Personen ekelerregend. Zu bedenken sei auch die Wahrung seiner Intimsphäre.

Es sei dem Beschwerdeführer unerklärlich, dass im Ermittlungsverfahren, datiert am 18. Juli 2014 fachärztliche Untersuchungen vorliegen, wo er doch zu dieser Untersuchung erst am 24. Juli persönlich bei Herrn XXXX anwesend war. Herr XXXX war bei seiner Entschleimung Zeuge bei dieser Prozedur.

Es sei für den Beschwerdeführer zu bezweifeln, dass nach objektiver Beurteilung seines ambulanten Patientenbriefes vom 17.6.2014, XXXX HNO Ambulanz, "in nachvollziehbarer Weise die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel trotz dauerhafter Mobilitätseinschränkung zumutbar ist".

In diesem Brief, welcher dem Ministerium vorliege, sei unter Anderem von Herrn XXXX, welcher selbst sämtliche Operationen an ihm durchgeführt habe, festgehalten, dass aus medizinischer Sicht die beantragte Eintragung sinnvoll und zu befürworten wäre.

Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.08.2014, eingelangt am 04.08.2014 bei der belangten Behörde, deckt sich inhaltlich mit der Stellungnahme vom 31.07.2014, welche via E-Mail eingebracht wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Am 09.08.2014 erging seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit indem er mitteilt, dass er zweimal an Krebs erkrankt sei und operiert wurde. Beim Beschwerdeführer wurde eine totale Layrektomie durchgeführt. Ein Sprechventil (Provox) wurde operativ zwischen Luft- und Speiseröhre einoperiert. Als Halsatmer atme er sein Leben lang durch eine Kanüle (Loch im Hals). Er leide unter Kurzatmigkeit und Bewegungseinschränkung. Körperliche Anstrengung sei ausgeschlossen. Spontane Hustenanfälle stoppen durch Verschleimung der HSM Casette, seine Atmung. Eine sofortige Entschleimung müsse durchgeführt werden. Dazu seien Hilfsmittel wie Wasser, Handtuch, Provos-Reinigungsbürste, Taschenlampe, Kanülengleitöl und ausreichend Küchenrolle mitzuführen. Seine Gattin müsse ihm bei dieser Prozedur behilflich sein. Manchmal komme es vor, dass Magensäfte mit hochkommen, da kein Verschluss zwischen Magen und Speiseröhre vorhanden sei.

Eine zu begrüßende Maßnahme sei beschlossen worden: "Das Essen und Trinken ist in öffentlichen Verkehrsmitteln unter Rücksichtnahme auf andere Fahrgäste untersagt" Bravo! Schon das Herausnehmen seiner Kanüle sei ekelerregend, ganz abgesehen der Wahrung seiner Intimsphäre. Wer komme für etwaige Verunreinigung im Verkehrsmittel auf?

Trotzdem wurde dem Beschwerdeführer in einem Brief vom Sozialministeriumservice mitgeteilt, eine "Unzumutbarkeit sei nicht nachvollziehbar", daher keine Zusatzeintragung. Es wurde nicht einmal dieses Problem zur Sprache gebracht. Wie sei es möglich, dass Probleme von gewissen Behinderten keine Unterstützung finden und nur nach Paragraphen und Richtlinien vorgegangen werde. Der Beschwerdeführer hoffe durch seinen Hilferuf seine Lebensqualität ein wenig zu heben.

Dieses Schreiben wurde an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit der Bitte um weitere Veranlassung weitergeleitet.

Am 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer durch ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz darüber informiert, dass das Sozialministeriumsservice um Stellungnahme zu diesem Fall ersucht wurde, woraufhin dieses wiederum berichtete, dass der negative Bescheid am 05.08.2014 an den Beschwerdeführer übermittelt wurde und der Beschwerdeführer daraufhin weitere ärztliche Befunde vorgelegt habe. Da noch die Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, würde sich ein Mitarbeiter/eine MitarbeiterIn der Landesstelle XXXX mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen, um abzuklären, ob dieser eine Beschwerde erheben wolle.

4. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch bereits am 11.08.2014 fristgerecht per E-Mail Beschwerde erhoben. Zusätzlich wurden per Fax medizinische Beweismittel vorgelegt.

Die Beschwerde richtet sich in erster Linie an das ärztliche Ermittlungsverfahren, welches mit 18.07.2014 protokolliert sei.

Der Beschwerdeführer gibt an zu dieser Zeit weder Untersuchter noch Befragter gewesen zu sein. Es wurde ihm kein Parteiengehör eingeräumt. Ein persönliches Gespräch fand erst am 24.07.2014 in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumservices statt.

Es habe keine Hinterfragung bezüglich folgender körperlicher Einschränkungen gegeben:

Der Funktion der unteren Extremitäten

Der körperlichen Belastbarkeit

Der körperlichen Leistungsfähigkeit

Der körperlichen Befindlichkeit

Oder anderer zusätzlichen, krankheitsbedingter Belastungen.

Ergänzend fügt der Beschwerdeführer Folgendes hinzu:

Kurzatmigkeit und hohe Hustenreizbarkeit, Rauch, Umweltbelastung,

Feinstaub, Pollen usw. Nachwirkungen seiner Chemo-Therapie:

Polyneuropathie in den Füßen, zeitweise kein sicherer Tritt, Kribbeln, kein längeres Stehen möglich. Durch langsames Gehen sei die Durchblutung in den Beinen etwas besser. Kältegefühl auch im Sommer, er schlafe immer in Socken. Polyneuropathie in den Händen, Feinmotorik, Hemd zuknöpfen, Zeitung umblättern usw. sehr eingeschränkt. Dauerhafte schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des Schultergürtels, erschwerend wirke die postradiogene Fibrose (Entfernung metastierter Lymphdrüsen) der Halsweichteile. Pneumonie Risiko bei total laryngektomierten Personen (bakterielle Gefahr bei Menschenansammlungen), OP der Rotoren Manschette rechts, Überkop, Aktivitäten sehr eingeschränkt (Anhaltegriffe etc.) Postoperativer totaler Hörverlust links. Vestibuläre Wahrnehmung bei zu schnellem Aufstehen. Besondere Belastung sei der imperative Harndrang. Zusätzlich sendete er via Fax 22 Seiten Krankenberichte seiner stationären Aufenthalte.

Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Patientenbrief, XXXX, Abteilung für XXXX, vom 03.09.2009

Patientenbrief, XXXX, Abteilung für XXXX, vom 20.10.2009

Patientenbrief, XXXX, Abteilung für XXXX, vom 22.09.2009

Patientenbrief, XXXX, Abteilung für XXXX, vom 15.09.2009

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorgelegten Meldebestätigung vom 12.09.2014.

Zu 1.3) Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 18.07.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Die zusätzlich vorgelegten medizinischen Beweismittel sind zwar vom Datum gegenüber den bereits mehrfach vorgelegten Beweismitteln abweichend, jedoch bilden sie genau die gleichen Einschränkungen ab, welche auch bereits bei dem Passverfahren und dem Verfahren betreffend der Zusatzeintragung vorgelegen sind. Diese neuerlichen Beweismittel tragen alle das Datum 2009, welche genau denselben Zeitpunkt abbilden, der eben in den vorgenannten Verfahren bereits Berücksichtigung fand.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Er trat diesem weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte er Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu." (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen

(§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017).

In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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