BVwG W124 1417404-1

W124 1417404-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1417404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1417404.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Sadat moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.02.2010 von Italien kommend am 07.02.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 07.02.1010 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater gegen die Taliban gearbeitet habe und deshalb auch das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Sein Vater habe verlangt, dass auch der Beschwerdeführer gegen die Taliban arbeiten solle, was er aber nicht wolle, weil dann sein Leben nichts mehr wert sei. Weil er nun schon zwei Jahre aus seinem Heimatland weg sei, könne er nicht mehr zurück, da er bei seiner Rückkehr um sein Leben fürchten müsse.

Weiters brachte er vor, er habe Afghanistan vor zwei Jahren (2008) verlassen und sei schlepperunterstützt in den Iran gereist und von dort über Italien nach Österreich gelangt. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Seine Eltern und Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) lebten noch in einem namentlich genannten Dorf in (dem Distrikt) XXXX (in der Provinz XXXX) in Afghanistan. Als Geburtsdatum nannte er den XXXX.

2. Anlässlich der Einvernahme vom 11.02.2010 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Farsi in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, 16 Jahre alt und am XXXX geboren zu sein. Er besitze in Afghanistan eine Geburtsurkunde, zu deren Vorlage er aufgefordert wurde. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden.

3. Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vom 29.03.2010 betrug das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers 16 Jahre.

4. Seitens des Jugendwohlfahrtsträgers des Landes XXXX wurde die Caritas für die Einvernahme am 14.12.2010 mit der Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt (ohne Zustellvollmacht).

5. Anlässlich seiner Einvernahme am 14.12.2010 in der Sprache Farsi gab der damals minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters im Wesentlichen an, er spreche sowohl Farsi (muttersprachlich) als auch Dari und er sei physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gebe keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er sei "6 Klassen" vom Onkel väterlicherseits unterrichtet worden, er habe die Schule nicht besuchen können. Diese Schule befinde sich ca. ein halbe Stunde entfernt in XXXX, in XXXX, in XXXX. Im Heimatdorf würden noch seine Eltern sowie seine Geschwister leben. Er habe ca. eineinhalb Jahre im Iran am Bau gearbeitet, es könnten auch drei Jahre gewesen sein. Vom Heimatdorf sei er nach Kabul gegangen und habe sich dort zwei Nächte aufgehalten, bevor er mit dem Cousin illegal und schlepperunterstützt in den Iran ausgereist sei. Der Cousin sei im Iran geblieben, dieser habe dort keine Probleme. Sein Vater habe als Landwirt auf fremden Feldern gearbeitet, dabei habe ihm der Beschwerdeführer geholfen. Da er Angst gehabt habe, vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei ein Schlepper organisiert worden, sein Cousin habe ihm geholfen. Er sei der einzige seiner Familie, welcher in Afghanistan Probleme habe. Sein Vater sei der Auslöser gewesen, nach der Flucht des Beschwerdeführers habe auch seine Familie Probleme gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Familie habe ein Problem mit seinem Onkel gehabt, welcher als Spion für die Taliban tätig gewesen sei, dieser sei selbst ein Talib gewesen. Der Großvater habe kein Testament hinterlassen, sondern alle Dokumente das Haus und den Garten betreffend dem ältesten Onkel übergeben, welcher dies unter den Brüdern hätte verteilen müssen. Dieser Onkel habe das Versprechen nicht gehalten und dem Vater des Beschwerdeführers und dem andern Onkel nichts gegeben. So hätten die Feindseligkeiten unter den drei Brüdern begonnen. Vor drei Jahren sei es während einer Hochzeit zu einem Streit zwischen dem Sohn des Onkels und der Mutter des Beschwerdeführers gekommen, wobei dieser die Mutter angeblich geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Seine Mutter habe dies seinem Vater erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich auf die Suche nach diesem gemacht, um (ihn) zu fragen, warum er seine Frau schlage, ihn gefunden und es sei bei diesem zu Hause zum Streit gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, er wisse nur, was ihm vom Vater erzählt worden sei. Ein Sohn sei getötet worden, sein Vater habe das nicht gemacht. Der Vater des Getöteten, wolle Blutrache. Der namentlich Genannte sei zu dem Zeitpunkt getötet worden, als der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Der Streit des Vaters habe vor der Mittagszeit stattgefunden. Zur Blutrache befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel zu seinem Vater gesagt habe, dass er ihm seinen Sohn genommen habe und er das Gleiche mit seinem Sohn machen werde. Was sein Vater zu seinem Onkel gesagt habe, wisse er nicht, er sei nicht anwesend gewesen. Dieses Gespräch habe stattgefunden, als sein Onkel herausgefunden habe, dass sein Sohn getötet worden sei. Der ältere Bruder habe den jüngeren Bruder ins Krankenhaus gebracht, der Ältere sei ja für den Tod "zuständig" (verantwortlich) gewesen. Wenn der Bruder gesagt hätte, dass er seinen Bruder umgebracht habe, wäre er vom eigenen Vater umgebracht worden. Zur Frage, ob es eine Möglichkeit gebe, Blutrache anders zu regeln, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ein psychisch kranker Mensch sei. Zur Aufforderung, den Vorfall genau zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater die beiden Brüder zu Hause "gefunden" hätte und mit diesen einen Streit (darüber) begonnen habe, wieso der Junge seine Frau geschlagen habe, "wobei" der andere einen Holzstab nach seinem Vater geworfen habe, sein Vater sich zurückgezogen habe und der eigene Bruder vom Holzstab getroffen worden und zu Boden gefallen sei. Sein Vater sei dann zu den Hochzeitsfeierlichkeiten zurückgekehrt und habe sie alle gesucht, aber seine beiden Brüder nicht gefunden, sondern nur den Beschwerdeführer. Der Vater habe den Beschwerdeführer schnell ins Auto gesetzt und ihn nach Kabul geschickt. Den aktuellen Aufenthaltsort seiner Eltern kenne er nicht. Sie würden nur dort leben, wo Hazara leben, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Sadat. Er habe im Iran ohne Papiere nicht bleiben können, weil man nach Afghanistan abgeschoben werde, wenn man von der Polizei erwischt werde. Zur Frage, ob er nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes (in Kabul) hätte leben können, antwortete er, dass es leicht gewesen wäre, ihn zu finden. Ob sich sein Vater an die Polizei gewendet habe, wisse er nicht. Im Fall der Rückkehr in die Heimat, befürchte er, sofort umgebracht zu werden. Seine Familie wisse nicht, dass er sich in Österreich aufhalte. Seinem Cousin im Iran habe er dies mitgeteilt. Jetzt habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Cousin und seinen Familienmitgliedern. Zum Vorhalt, dass er anlässlich der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass sein Vater gegen die Taliban arbeite und dadurch das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen sei, er jedoch nun nur von Problemen mit einer anderen Familie spreche, brachte er vor, es gebe die Probleme "der Taliban" und Familienprobleme. Nachdem dem Beschwerdeführer Länderberichte insbesondere zur Blutrache und Sicherheitslage in XXXX zur Kenntnis gebracht wurden, nahm dieser dazu Stellung und gab an, dass nicht nur Volljährige getötet würden und andere Verwandte nichts mit dem Tod zu tun hätten. In XXXX seien die meisten "Talib". Die Frage, ob er ohne sein Problem in Kabul lebe könne, bejahte er. Abschließend bestätigte er, dass alle seine Angaben richtig rückübersetzt worden seien, und wollte keine weiteren Angaben machen.

6. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 "iVm § 34 Abs. 3" AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.12.2011 (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil seine Angaben vollkommen vage und hinsichtlich der noch bestehenden Todesgefahr rein spekulativ gewesen seien. Auch sei es nicht lebensnah, dass man eine tödliche Bedrohung durch ein Familienmitglied bei der Erstbefragung "vergesse" (anzugeben) und habe er dies erst vor dem Bundesasylamt auf Nachfrage erwähnt. Sein Vorbringen sei zudem allgemein gehalten und durch keinerlei Beweismittel gestützt. Grundsätzlich sei auszuführen, dass eine Bedrohung durch Dritte ihren Ursprung in der GFK haben müsse, um asylrelevant zu sein, hingegen sei das behauptete Motiv unrechtmäßige Bereicherung aus unerledigten Besitzstreitigkeiten. Es sei auch anzuführen, dass er zwei verschiedene Bedrohungsszenarien als Fluchtgrund genannt habe (Vater arbeite gegen die Taliban, Familienstreitigkeiten wegen der Grundstücke). Weiters habe er nicht einmal erwähnt, dass er persönlich bedroht worden oder sogar Übergriffen ausgesetzt gewesen sei.

Das Bundesasylamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging davon aus, dass er älter als 17 Jahre sei, jedoch demgegenüber von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der "Hazara".

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen gewesen sei. Der vorgebrachte Sachverhalt habe nicht unter § 3 AsylG 2005 subsumiert werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zu einer "vulnerablen" Personengruppe derzeit (noch) die Kriterien "für eine ausweglose Lage" vorlägen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei, zumal vorerst der Nachweis des Aufenthaltes seiner Familienmitglieder nicht gelungen sei, sodass er derzeit nicht in seinen Familienverband zurückkehren könne.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer brachte vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter vor, dass der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel angefochten werde.

Der Minderjährige habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Zum einen habe sein Vater von ihm verlangt, gegen die Taliban zu arbeiten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt habe, und zum anderen werde er nach wie vor noch von seinem Onkel aus Gründen der Blutrache bedroht. Der Onkel habe sogar die österreichische Telefonnummer des Beschwerdeführers ausfindig gemacht und ihn angerufen. Der Beschwerdeführer glaube, dass ein Freund, welchen er einmal in Afghanistan angerufen habe, die Nummer seinem Onkel weitergegeben habe. Daher habe der Beschwerdeführer auch seine SIM-Karte gewechselt und stehe fest, dass der Onkel den Beschwerdeführer weiterhin noch bedrohe und bei einer Rückkehr nach Afghanistan sicher töten würde. Die Polizei könne ihm keinen ausreichenden Schutz bieten.

Mit Schreiben vom 19.07.2011 teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser nun wieder Kontakt mit seiner Mutter und einem Bruder und seiner Schwester habe, welche derzeit in einem namentlich genannten Ort im Iran leben würden. Sein Vater und der zweite Bruder des Beschwerdeführers seien nach wie vor verschollen.

Dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.10.2012 ist zu entnehmen, dass der Mutter, einem Bruder und der Schwester des Beschwerdeführers infolge seiner Volljährigkeit und der damit fehlenden Familienangehörigeneigenschaft eine Einreisegenehmigung zum Antrag vom 05.01.2012 gemäß § 35 AsylG 2005 nicht erteilt wurde.

Am 08.09.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, der Muttersprache des Beschwerdeführers, eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei, und brachte seine Tazkira bei, wozu er angab, diese bereits vor einem Jahr beim Bundesasylamt - für seine Mutter - vorgelegt zu haben. Er bestätigte die Richtigkeit seines Namens und des Geburtsdatums XXXX sowie dass seine bisherige Angaben beim Bundesasylamt korrekt seien. Er habe Afghanistan 2008 verlassen und sei Anfang 2010 ins Bundegebiet eingereist. Bis zu seinem 13. oder 14. Lebensjahr habe er im namentlich genannten Dorf, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Für sehr kurze Zeit habe er sich bei seinem Onkel väterlicherseits in Kabul aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister (eine Schwester und zwei Brüder) würden nicht mehr im Heimatdorf leben. Sein Vater und sein jüngster Bruder seien verschollen, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien momentan im Iran. Er habe für seine Mutter einen Antrag gestellt. Sie habe in der österreichischen Botschaft in XXXX vor cirka einem Jahr den Asylantrag gestellt, dieser sei noch nicht entschieden worden. Er sei noch in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich gewesen sei, sei seine Familie auch in den Iran gegangen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater mit dem kleinen Bruder hinausgegangen und nicht zurückgekehrt sei. Sie hätten Feinde gehabt. Zwischen der Familie seines Onkels väterlicherseits und seiner Familie bestehe eine Feindschaft, weil seine Mutter bei einer Hochzeit einen Streit mit dem Cousin des Beschwerdeführers gehabt habe und sein Vater dorthin gegangen sei, um sie zu verteidigen. Dabei sei es zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Cousins väterlicherseits gekommen. Einer dieser Cousins habe seinen Vater mit einem Holzstück schlagen wollen und dieses in diese Richtung geworfen, wobei sein Vater zur Seite gegangen sei und dann ein anderer Cousin getroffen worden und infolge dessen verstorben sei. Er nannte auf Nachfrage den Namen des getroffenen Cousins. Der Onkel väterlicherseits habe dem Vater des Beschwerdeführers vorgeworfen, seinen Sohn getötet zu haben, worauf dieser gesagt habe, dass dieses Holzstück von einem anderen Sohn in seine Richtung geworfen worden sei. Doch der Cousin, welcher das Holzstück geworfen habe, hätte gesagt, dass er das nicht getan habe, sondern der Vater des Beschwerdeführers. Aus Angst habe der Vater des Beschwerdeführers ihn zu seinem anderen Onkel väterlicherseits nach Kabul geschickt und von dort sei der Beschwerdeführer weiter in den Iran gefahren. Auf Nachfrage nannte er den Namen und die Adresse des Onkels in Kabul. Er habe das Haus (in Kabul) nicht verlassen, bis er in den Iran gefahren sei. Er wisse nicht, wie lange er dort gewesen sei, vielleicht ein paar Wochen. Als er nach Österreich losgefahren sei, seien seine Eltern und seine Geschwister in den Iran gegangen. Seine Familie sei nach Kabul gegangen und als sie festgestellt habe, dass sie auch dort nicht leben könnten, seien sie in den Iran geflohen; außerdem hätten sie erst das Geld für die Reise in den Iran auftreiben müssen. Der Beschwerdeführer sei früher geflohen, weil der Onkel väterlicherseits seinem Vater gedroht habe, dass er dessen Sohn töten werde, weil dieser seinen Sohn getötet habe. Bei dem Chaos während der Hochzeit habe sein Vater ihn gefunden und ihn nach Kabul geschickt; er sei der älteste Sohn seines Vaters. Sein Vater habe drei Brüder und auf Nachfrage nannte er deren Namen. Diese würden vermutlich noch in Afghanistan leben. In Kabul habe er sich ein paar Wochen aufgehalten, cirka einen Monat oder weniger als einen Monat. Er könne es nur ungefähr angeben, vielleicht drei Wochen. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei nur zwei Nächte lang in Kabul gewesen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ja gesagt habe, dass er es nicht genau wisse, aber er habe das von den zwei Nächten auch bei seiner letzten Einvernahme nicht gesagt. Sein Dolmetscher sei ein Iraner gewesen und habe dies von sich aus übersetzt. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesasylamt gesagt, dass er es nicht genau wisse. Auf die Frage, warum er dann das Protokoll unterschrieben habe, antwortete er, das mit den zwei Nächten sei ihm nicht rückübersetzt worden, deshalb habe er es unterschrieben. Befragt, warum er dies in der Beschwerde nicht vorgebracht habe, antwortete er, das Protokoll erst später gelesen zu haben. Auf die Frage, was in dem Protokoll noch falsch übersetzt worden sei, fragte er, "welches Protokoll". Nach Klarstellung, dass er jenes vom 03.11.2010 unterschrieben habe, gab er an, dass sein Alter falsch aufgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, dass er eingangs der Verhandlung den XXXX bestätigt habe, führte er aus, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, seinen Cousin väterlicherseits im Iran angerufen habe, welcher ihm als sein Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender dieses Datum genannt habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht genau wisse, worum es bei dem Streit zwischen seiner Mutter und seinem Cousin gegangen sei. Sie hätten wegen einer Kleinigkeit Streit gehabt, dabei habe sein Cousin väterlicherseits seine Mutter geschlagen, deshalb sei sein Vater dorthin gegangen, um diesen zur Rede zu stellen. Es habe auch zuvor schon irgendwelche Sachen zwischen seiner Mutter und dem Cousin väterlicherseits gegeben. Nach dem Tod "seines Vaters väterlicherseits" habe sein älterer Onkel väterlicherseits die Grundstücke zwischen seinen Brüdern nicht verteilt, deshalb hätten sie Meinungsverschiedenheiten gehabt, jedoch nicht so, dass ihr Leben ihn Gefahr gewesen sei. Auf die Frage, wo der Vater des Beschwerdeführers dessen Cousin gefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies bei einer Hochzeit gewesen sei, er persönlich sei nicht anwesend gewesen, daher könne er auch nicht genau sagen, in welchem Raum oder an welcher Stelle dies stattgefunden habe. Die Hochzeit habe im Heimatdorf im Haus eines Nachbarn stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei Sadat und habe in einem Dorf gelebt, welches von Hazara bewohnt werde. Zum Vorhalt, dass er nun angegeben habe, dass die Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und seinem Cousin bei der Hochzeit stattgefunden habe und dann sein Vater im Rahmen dieser Hochzeit mit den zwei Cousins in Streit geraten sei, er jedoch beim Bundesasylamt gesagt habe, dass dieser Streit zwischen dem Cousins und dem Vater bei diesen zu Hause stattgefunden habe, als der Vater sie dort aufgesucht habe, verneinte er dies und brachte vor, auch damals angegeben zu haben, dass der Streit bei dieser Hochzeit stattgefunden habe. Alle seine Cousins seien bei dieser Hochzeit eingeladen gewesen, sie seien alle dort gewesen. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse er nicht, es sei eine Kleinigkeit gewesen. Er habe seine Mutter niemals danach gefragt. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt dies derart geschildert habe, dass sein Vater offensichtlich die beiden Cousins bei "sich" zu Hause "angefunden" habe, es dort zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und der Vater erst von dort aus zu den Hochzeitsfeierlichkeiten gekommen sei, verneinte er dies ebenfalls und gab an, er habe das damals so wie heute erzählt, er wisse es nicht, der Dolmetscher sei ein Iraner gewesen, er habe ihn nicht gut verstanden, dies sei eine Iranerin gewesen. Der Streit zwischen seiner Mutter und dem Cousin habe bei dieser Hochzeit stattgefunden, die Uhrzeit könne er nicht nennen, weil er persönlich nicht dabei gewesen sei. Sie seien zwar alle dort gewesen, aber es seien viele Gäste gewesen, als dieser Streit stattgefunden habe. Er sei in diesem Zimmer nicht anwesend gewesen. Auch die Uhrzeit des Streits zwischen seinem Vater und den Cousins könne er nicht angeben, weil er auch bei diesem Streit nicht dabei gewesen sei. Er habe erst später davon erfahren, als sein Vater ihm davon erzählt habe und (gesagt habe,) dass er nach Kabul fahren solle. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt auf die Frage, wann der Streit zwischen seinem Vater und den beiden Cousins stattgefunden habe, gesagt, dass sich dieser Vorfall um die Mittagszeit ereignet hätte, er aber nun angebe, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei, brachte er vor, dass er das dort nicht so gesagt habe, sondern dort angegeben habe, dass er seinen Vater am Vormittag gesehen habe und deshalb sei der Streit bestimmt erst am Nachmittag gewesen, am Vormittag habe sein Vater nichts gesagt. Ob sein Vater eine Anzeige erstattet habe, wisse er nicht. Er habe mit seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen kontinuierlich Kontakt. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er mit seinen Familienmitgliedern keinen Kontakt mehr hätte, und nun das Gegenteil angebe, brachte er vor, dass er nach seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt zur Familie gehabt habe und auch nicht gewusst habe, wo sich diese aufhalte. Erst später habe er erfahren, dass sie ihm Iran seien. Auf die Frage, ob er jemals eine Auseinandersetzung mit den Cousins gehabt habe, gab er an, es sei ein familiäres Problem gewesen, sein Vater habe mit seinem Bruder keine gute Beziehung gehabt, deshalb hätten sei einander auch nicht besucht. Auf die Frage, was der Auslöser für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, gab er an, dies sei seine Bedrohung durch den Onkel väterlicherseits mit dem Tod gewesen, also seiner Person bzw. seiner Geschwister, aber auf dieser Hochzeit habe sein Vater nur den Beschwerdeführer finden können, deshalb habe er ihn zunächst nach Kabul geschickt. Ob nach dem Vorfall zwischen seinem Vater und den beiden Cousins die Polizei geholt worden sei, wisse er nicht, er sei ja nach Kabul gereist und von dort in den Iran. Die Frage, ob der Cousin, welcher seinen Bruder mit dem Holzstück getroffen habe, ärztliche Hilfe beschafft habe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dieser (der andere Cousin) sei ins Krankenhaus gebracht worden, aber auf dem Weg dorthin verstorben. Dies habe er erst später erfahren, als er in Kabul gewesen und telefonischen Kontakt mit seiner Familie gehabt habe. Ob die Polizei den Vorfall untersucht habe, wisse er nicht. Seinen Lebensunterhalt in Afghanistan habe er dadurch bestritten, dass er mit seinem Vater in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Auf die Frage, wann sein Vater verschwunden sei, gab der Beschwerdeführer an, als er (der Beschwerdeführer) erfahren habe, dass seine Familie im Iran aufhältig sei. Auf die Frage, ob er jemals mit dem Onkel, der seinem Vater gesagt habe, er werde einen seiner Söhne töten, Kontakt gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von Österreich aus mit seinem Cousin väterlicherseits im Iran Kontakt. Dann seien sein Onkel und seine Söhne väterlicherseits möglicherweise in den Iran gekommen und sein Vater und sein Bruder seien verschwunden; dies sei aber nur eine Vermutung. Auf die Frage, um welchen Cousin väterlicherseits es sich gehandelt habe, gab er dessen Namen an sowie dass es jener sei, dessen Bruder bei diesem Streit auf der Hochzeit getötet worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer kontaktiert, nicht umgekehrt. Er habe gesagt, dass er wisse wo er sei und dass er sich am Beschwerdeführer rächen wolle. Auf die Frage, wieso dieser wissen solle, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, gab dieser an, dass ein (weiterer) Onkel väterlicherseits in Kabul lebe und der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in den Iran gereist sei. Dieser Cousin sei im Iran geblieben und der Beschwerdeführer sei nach Österreich weitergereist. Von hier aus habe er Kontakt zu diesem Cousin gehabt und somit habe auch sein anderer Cousin erfahren, dass er hier sei. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerde angegeben habe, dass sein Onkel, der ihm gedroht hätte, ihn angerufen und die österreichische Telefonnummer ausfindig gemacht habe, er jedoch nun auf ausdrückliche Nachfrage lediglich angegeben habe, dass er mit seinem Cousin in Kontakt gewesen wäre, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seinem Cousin hier in Österreich telefonisch bedroht worden sei, aber auch mit dessen Vater gesprochen habe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden, weil seinem Vater ein Mord vorgeworfen werde und sein Leben als ältester Sohn in Gefahr sei. Auf die Frage, warum sich sein Vater nicht an die Polizei gewandt habe, antwortete er, dass erstens alle Dorfbewohner gewusst hätten, dass sein Vater mit seinem Bruder keine gute Beziehung habe, und zweitens, wenn er zur Polizei gegangen wäre, wäre sowieso alles gegen ihn gewesen, weil der Cousin, der das Holzstück geworfen habe, behauptet habe, dass sein Vater das Holzstück geworfen habe. Zu den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten nahm er Stellung und stimmte diesen zu. Weiters bedankte er sich für die Gastfreundlichkeit sowie für die Möglichkeit, hier zu arbeiten und zu lernen, und die sehr gute Unterstützung, er habe auch einige Bestätigungen und Lohnzettel dabei (Konvolute an Schulzeugnissen, Praxisprotokollen, Deutschkursbestätigungen und Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsdienstblättern und Gehaltsbestätigungen, ferner eine Teilnahmebestätigung an einem Fahrkurs, Kopie eines Mietvertrages und Bestätigung des Sozialversicherungsträgers). Abschließend bestätigte er, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.

Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer nach deren Rückübersetzung ausgehändigt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemein:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der lnsurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung. für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin

die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichenTodesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter' Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die grössten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter, was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch . internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 6 Blutrache

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache. Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser sowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt). Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit. (Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache:

Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:

Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.

In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.

Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.

Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen. (Landinfo: Report Afghanistan:

Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)

1.1. 7 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten. (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden-und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 8 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht

regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 9 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 10 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von 10M vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Sadat und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren gelebt hat. Danach hat er etwa zwei Jahre im Iran gelebt und gearbeitet. Er wurde 6 Klassen von seinem Onkel unterrichtet und ist ledig. Er war vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bereits in der Landwirtschaft und auf Baustellen erwerbstätig. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben im Iran, sein Vater und sein jüngster Bruder sind verschollen. Ansonsten leben noch zumindest zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Ein Cousin väterlicherseits lebt ebenfalls im Iran.

Am 07.02.2010 stellte er als Minderjähriger im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Onkel väterlicherseits verfolgt wird, weil seinem Vater von diesem unterstellt wird, dass er den Sohn dieses Onkels getötet habe.

Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Arbeit seines Vaters gegen die Taliban bei seiner Rückkehr Verfolgung durch die Taliban droht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er ist diesen nicht entgegengetreten, sondern hat ihnen vielmehr zugestimmt.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten belegt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist allerdings selbst unter Berücksichtigung seines Alters zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie des Umstandes, dass er keine Schule besucht hat, eklatant widersprüchlich bzw. nicht gleichbleibend, auch dann, wenn man sein wiederholtes Vorbringen berücksichtigt, dass er über die Vorfälle bzw. die ihm drohende Verfolgung von seinem Vater erfahren hat. Zwar ist ihm auch zuzugestehen, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch relativ jung war, demgegenüber ist jedoch die Einvernahme in seiner Muttersprache erfolgt.

Zudem hat der Beschwerdeführer in der mit ihm am 03.11.2010 aufgenommenen Niederschrift selbst angegeben, sowohl Dari als auch Farsi zu beherrschen:

So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt unter anderem angegeben, dass der Streit zwischen seinen Cousins und seinem Vater bei diesen zu Hause stattgefunden habe, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sich dies im Rahmen der Hochzeit zugetragen hätte. Zum Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne den eklatanten Widerspruch allerdings aufzuklären lediglich an, dass er damals wie heute angegeben habe, dass der Streit bei dieser Hochzeit stattgefunden hätte. Alle seine Cousins seien auch bei dieser Hochzeit eingeladen und dort gewesen. Diese Erklärung vermag den vorliegenden Widerspruch in seinen Angaben jedoch nicht zu entkräften.

Auch habe er vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Vater, nachdem er seine Cousins zu Hause angetroffen und den Streit gehabt hätte, erst von dort aus zur Hochzeit gekommen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er es auch damals so wie heute erzählt habe. Er wisse es nicht und habe der Dolmetscher von sich aus so etwas geschrieben. Der Dolmetscher sei ein Iraner gewesen und er habe er den Dolmetscher nicht gut verstanden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass er das Protokoll über die Einvernahme beim Bundesasylamt nach Rückübersetzung unterschrieben hat, nachdem er zuvor angegeben hatte, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben sowie dass seine Angaben richtig rückübersetzt worden seien. Insofern kann seine nunmehrige Behauptung den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass dies vom Beschwerdeführer auch in der von ihm eingebrachten Beschwerde nicht gerügt wurde, wurde der Beschwerdeführer zuvor in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch einmal ausdrücklich gefragt, was im Protokoll vom 03.11.2010 des Bundesasylamtes noch alles falsch übersetzt worden wäre, nachdem dieser in der Verhandlung ausführte sich mehrere Wochen in Kabul und nicht wie im Protokoll des Bundesasylamtes der Beschwerdeführer sich auf Grund einer falschen Übersetzung des iranischen Dolmetschers lediglich zwei Tage dort aufgehalten hätte. Mit Ausnahme einer behaupteten Unstimmigkeit zu seinen Geburtsdaten, ließ dieser alle später auf eine behauptete falsche Übersetzung des Dolmetschers zurückführenden Widersprüche unerwähnt. Insofern ist es für das Bundesverwaltunsgericht augenfällig, dass der Beschwerdeführer immer erst nach entsprechendem Vorhalt der Widersprüche diese auf eine falsche Rückübersetzung zurückführen versuchte und gleichzeitig kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, dass der Dolmetscher von sich eigenständig etwas anderes übersetzt haben soll.

Auch der Widerspruch in seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach sich der Vorfall, bei dem ein Cousin getötet worden sei, um die Mittagszeit ereignet habe, und seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht, wonach er über den Zeitpunkt des Vorfalls nichts angeben könne, weil er auch bei diesem Streit nicht dabei gewesen sei, wird durch sein Vorbringen zum entsprechenden Vorhalt, dass er das dort nicht so gesagt habe, sondern dort angegeben habe, dass er seinen Vater am Vormittag gesehen habe und der Streit deshalb bestimmt erst am Nachmittag gewesen sei, nicht stichhaltig entkräftet, vielmehr handelt es sich auch hier offenbar um eine Schutzbehauptung.

Unabhängig davon führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob sich sein Vater in dieser Angelegenheit an die Sicherheitsbehörde gewandt habe bzw. die Polizei den vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall untersucht habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er dies nicht wisse. Erst am Schluss der Verhandlung führte er im Gegensatz dazu in diesem Zusammenhang aus, dass sowieso alle gegen seinen Vater gewesen wären, wenn er zur Polizei gegangen wäre. Alle Dorfbewohner hätten gewusst, dass sein Vater mit seinem Bruder kein gutes Verhältnis gehabt habe.

Ferner hat der Beschwerdeführer auf die Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er jemals mit dem Onkel, welcher ihn bedrohe, noch Kontakt gehabt habe, zunächst ausweichend geantwortet, indem er angab, er habe von Österreich aus mit seinem Cousin väterlicherseits im Iran Kontakt gehabt. Dann seien sein Onkel väterlicherseits und seine Söhne möglicherweise in den Iran gekommen und deshalb seien sein Vater und sein Bruder verschwunden - dies sei nur eine Vermutung. Auf Nachfrage erklärte er, dies sei der Cousin, welcher seinen Bruder bei dem Streit während dieser Hochzeit getötet habe. Jedoch hatte er in der Beschwerde angegeben, von seinem Onkel väterlicherseits in Österreich telefonisch bedroht worden zu sein. Zum Vorhalt dieses Widerspruchs gab er ohne diesen aufzuklären lediglich an, dass er vom Cousin hier telefonisch bedroht worden sei. Gesprochen habe er auch mit seinem Vater. Dieses Vorbringen ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, den bestehenden Widerspruch auszuräumen, abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Cousin, welcher seinen Bruder selbst getötet haben soll, den Beschwerdeführer bedrohen sollte und nicht der Onkel väterlicherseits. Hinzu kommt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar ist, dass der in Kabul lebende Cousin die den Beschwerdeführer verfolgenden Verwandten verständigt haben soll, als der Vater den Beschwerdeführer nicht dorthin gebracht hätte, wenn er ihn vor diesen dort nicht in Sicherheit gewogen hätte.

Schon auf Grund dieser erheblichen Widersprüche im Kern des Fluchtvorbringens kommt dem Vorbringen zum Fluchtgrund -der Beschwerdeführer werde im Rahmen der Blutrache bedroht- keine Glaubwürdigkeit zu.

Weiters hat er seine Fluchtgründe, er sei wegen der Arbeit seines Vaters gegen die Taliban von diesen bedroht, nicht näher dargelegt, sodass dies diese vage und unsubstantiiert blieben und daher der Entscheidung über die Asylfrage ebenfalls mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 07.02.2010 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrefevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Sadat scheidet nach der Beweiswürdigung in Zusammenschau mit den oben getroffenen Länderfeststellungen aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer (nun) erwachsen und arbeitsfähig ist und über ein familiäres Netz (Onkel und Cousins) in Afghanistan verfügt.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.