BVwG W118 1431638-1

W118 1431638-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, Sippenhaftung, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 1431638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1431638.1.00

Spruch

W118 1431638-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.08.2012 gab der BF im Wesentlichen an: Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei Moslem/Sunnit, ledig und am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Sein Vater heiße XXXX, sei ca. 75 Jahre alt, die Mutter heiße XXXX, sei ca. 36 - 40 Jahre alt. Er hätte vier Brüder im Alter von ca. zehn bis ca. 21 Jahren und vier Schwestern im Alter von sechs und ca. 18 Jahren, das Alter der beiden übrigen Schwestern sei dem BF nicht bekannt, eine davon sei verheiratet. Ein ca. 40 Jahre alter Cousin lebe als anerkannter Flüchtling in der BRD. Er hätte zwölf Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert.

Er habe im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Von 2002 bis 2007 habe er mit der Familie wegen des Krieges in XXXX in Pakistan gelebt. Die Familie hätte ca. zwei Jirib an Ländereien besessen. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen, der BF wisse nicht, wie sich die Familie versorge.

Der BF sei vor ca. zwei Monaten zu Fuß und mit dem PKW aus der Heimat geflohen und über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Die Reise sei von seinem Bruder organisiert worden.

Zu den Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen an, sein Bruder sei Lehrer in einer Schule gewesen. Sein Schwiegervater sei Oberoffizier gewesen. Eines Tages sei der Oberoffizier mit seiner Frau, seinem Sohn und dem Cousin des BF zu seinen Brüdern gefahren, als auf dem Weg Taliban gekommen seien. Zwischen ihnen sei es zu einem Schusswechsel gekommen, wobei die drei Taliban um ihr Leben gekommen seien. Der Schwiegervater des Cousins sei durch elf Schüsse schwerst verletzt worden. Der Schwiegervater des Cousins sei ins Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Nach einiger Zeit sei der Cousin des BF am Telefon bedroht worden, dass seine ganze Verwandtschaft durch die Taliban getötet würde, weil drei Taliban getötet worden seien. Aus Angst, getötet zu werden, seien der Cousin des BF und der BF nach Österreich geflüchtet. Der Rest der Verwandtschaft befinde sich ebenfalls auf der Flucht.

3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2012 brachte der BF im Wesentlichen ergänzend vor, er könne sich noch eine Tazkira und Zeugnisse von zu Hause schicken lassen. Seinen Reisepass habe er im Iran verloren. Ferner gebe es noch ein Video zu seinem Fluchtgrund. Auf dem Video seien die drei getöteten Taliban zu sehen, der Schusswechsel sei nicht zu sehen.

Sein Cousin trage den Namen XXXX. Der Schwiegervater des Cousins des BF heiße XXXX. Der Sohn des Schwiegervaters des Cousins heiße XXXX. Die Namen der Taliban kenne der BF nicht, sie stammten aus dem Clan der XXXX. Der Schusswechsel habe ca. sieben Monate vor der Einvernahme am 05.11.1390 (afghanischer Kalender) um 7.00 Uhr in der Früh stattgefunden. Ungefähr zehn oder 15 Tage nach dem Schusswechsel sei der Cousin bedroht worden. Der BF selbst sei nicht bedroht worden. Dem Cousin sei gesagt worden, sie würden die gesamte Familie töten, wenn sie ihn nicht zu fassen bekämen. Die gesamte Familie des BF, auch seine Onkel mit deren Familien seien geflüchtet und unbekannten Aufenthalts. Eine Tante mütterlicherseits befinde sich noch in XXXX.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2012 legte der BF seine Tazkira und ein Zeugnis vor. Das Abschlusszeugnis bekomme der BF erst. Der Bruder des BF hätte die Dokumente einem Freund zum Weiterschicken gegeben. Der Freund sei deshalb nach Pakistan gefahren. Die afghanische Post hätte keine Speicherkarten verschicken wollen. Der Bruder selbst hätte nicht nach Pakistan fahren können, da er dort festgenommen worden wäre. Aber auch die pakistanische Post hätte die Speicherkarten nicht befördern wollen. Der BF wurde aufgefordert, das Kuvert nachzureichen.

Seinen Reisepass habe er sich vor ca. sechs Monaten ausstellen lassen, da sie immer wieder zu medizinischen Behandlungen nach Pakistan gefahren seien. Zuletzt vor ca. einem Jahr, da seine Cousinen an Hepatitis erkrankt seien. Bei Krankenbesuchen gebe es kein Problem mit der Einreise nach Pakistan.

Aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan habe die Familie von 2002 bis 2007 in Pakistan gelebt. Nach der Rückkehr hätten sie sich in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX aufgehalten. Der BF hätte gemeinsam mit Vater und Mutter, den drei ledigen Schwestern, den drei ledigen Brüdern, dem verheirateten Bruder und dessen Frau, drei Cousins väterlicherseits, fünf Cousinen väterlicherseits sowie einem Onkel väterlicherseits und dessen Gattin in einem Haus zusammengelebt. Die Familie befinde sich auf der Flucht. Mit dem Bruder hätte er telefonischen Kontakt gehabt. Der BF hätte damit begonnen, an der Universität Naturwissenschaften im Lehramt zu studieren. Der BF hätte nicht gearbeitet, der Bruder hätte als Riksha-Fahrer gearbeitet. Die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Der Bruder hätte gewollt, dass sich der BF auf das Studium konzentriert. Der Bruder hätte ihm telefonisch mitgeteilt, die Lage sei noch schlimmer geworden. Es hätte Anrufe gegeben. Nach dem Aufenthaltsort der Familie hätte er sich nicht erkundigt. Die Flucht sei im vierten oder fünften Monat nach dem afghanischen Kalender erfolgt.

Auf Vorhalt, weshalb die Ausstellungs-Daten auf den Zeugnissen bzw. der Tazkira nicht mit den Angaben des BF übereinstimmten (das Datum liegt nach dem Zeitpunkt der Flucht), gab der BF an, seine Kameraden hätten die Dokumente ausstellen lassen.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF ergänzend im Wesentlichen an:

Der Schwiegervater seines Cousins sei ein Offizier bei der Abteilung für Menschenrechte gewesen. Er sei ein Polizeioffizier gewesen. Einmal seien der Schwiegervater des Cousins, der Cousin und der Sohn des Schwiegervaters zu dritt (zu ergänzen wohl: unterwegs) gewesen. Die Taliban hätten auf sie geschossen. Der Schwiegervater des Cousins hätte elf Schüsse abbekommen. Bei dem Schusswechsel seien drei Taliban um ihr Leben gekommen. Der Cousin hätte den Schwiegervater nach XXXX gebracht. Die Amerikaner hätten ihn nach XXXX gebracht.

Die Taliban hätten ihnen nach dem Vorfall Rache geschworen. Der Bruder des BF hätte Drohanrufe bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass ihr Cousin drei Taliban getötet habe. Zehn oder 15 Tage vor der Ausreise habe er den Anruf bekommen. Es sei ihm gedroht worden, dass, würde der Cousin nicht den Taliban übergeben werden, die gesamte Familie ausgelöscht würde. Der Cousin sei nicht übergeben worden. Der BF sei mit dem Cousin geflohen. Die Familie sei auch geflüchtet. Sein Cousin sei in der Türkei aufgegriffen worden. Der BF hätte weiter flüchten können.

Der Polizeioffizier sei beim Vorfall auf dem Weg zu seinem Heimatdorf gewesen, um seinen Bruder zu besuchen. Auf Vorhalt, weshalb der BF bei der Einvernahme im Gegensatz zur Erstbefragung die Schwiegermutter des Cousins als Insassin des Autos nicht erwähnt habe, gab der BF an, über Frauen spreche man nicht. Auf Vorhalt, der BF hätte bei der Erstbefragung angegeben, sein Cousin hätte den Drohanruf erhalten, gab der BF an, das stimme nicht, das Protokoll sei bei der Rückübersetzung nur überflogen worden. Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, im Rahmen der Rückübersetzung sei eine Korrektur hinsichtlich der Anzahl der Schüsse vorgenommen worden. Dies wurde vom BF bestätigt. Auf den Vorhalt, wieso er das Datum des Schusswechsels genau kenne, das Datum der Flucht nicht, gab der BF an, dabei habe es sich ja um ein großes Ereignis gehandelt. Auf Vorhalt, weshalb nur der Schwiegervater verletzt worden sei, gab der BF an, sein Cousin hätte Glück gehabt. Es sei nur eine Kugel durch seine Jacke gegangen. Die Taliban seien vom Cousin und dessen Schwager getötet worden. Die Taliban hätten von den Dorfbewohnern erfahren, wer die Tat begangen hätte.

Der BF sei vor seiner Familie geflüchtet. Die Familie befinde sich noch in Afghanistan. Vier Monate hätten sie noch in einer Schlepper-Unterkunft verbringen müssen. Auf Vorhalt, weshalb der BF das nicht schon früher angegeben habe, gab der BF an, er habe nur seine Wohnorte angegeben.

Der BF hätte die Universität dreieinhalb Monate besucht. Den Drohanruf habe der Bruder zehn bis 15 Tage nach dem Vorfall, nicht zehn bis 15 Tage vor der Ausreise erhalten. Es gäbe außerdem ein Video, auf dem die Taliban lebend, eines, auf dem sie tot zu sehen seien. Dieses Video hätte sein Freund gemacht. Dieses Video sei auf der Handy-Speicherkarte des BF. Der BF gab an, das Video auf eine Speicherkarte überspielen und es vorbeibringen zu wollen. Das andere Video hätten die Taliban selbst gemacht.

Der Schwiegervater des Cousins werde vom Staat geschützt und befinde sich in Afghanistan. Dem BF würde kein Schutz gewährt. Der BF habe Angst vor den Taliban, man könne ihnen nicht entkommen.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen, zugeschnitten auf den BF, zur Kenntnis gebracht.

In Österreich lebe der BF von der Grundversorgung. Er lebe in seiner Unterkunft und besuche einen Deutschkurs.

4. Nach einem Aktenvermerk vom 07.12.2012 befinden sich auf der vorgelegten Speicherkarte zwei Videos, auf denen die Leichen dreier Männer zu sehen seien. Auf einem Video sei ein Beerdigungs-Ritual zu sehen; die Männer seien nicht zu erkennen. Das Datum der Aufnahme sei nicht verfügbar.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Hinsichtlich der Angaben zur Person des BF folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den Angaben der BF.

Demgegenüber hätte keinerlei Gefährdungs-Situation für den BF festgestellt werden können. Der BF verfüge in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und fände deshalb im Fall der Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Die Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Zu Österreich bestehe keine Bindung.

Der Entscheidung wurden die damals aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes

zur Allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Osten, zur Sicherheitslage in Kabul, zu bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zu Rückkehrfragen sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.08.2012 zur Sicherheitslage in XXXX, Distrikt XXXX, im Distrikt XXXX sowie in XXXX zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die wahre Identität des BF hätte aufgrund fehlender unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Nach den Angaben des BF sei ein Duplikat der Tazkira 2008/2009 ausgestellt worden; diese datiere jedoch vom 10.03.2011. Nach einem Bericht der österreichischen Botschaft in XXXX sei es nicht schwer, von afghanischen Behörden jedes gewünschte Dokument zu erhalten.

Eine asylrelevante Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können. Der Inhalt des Fluchtvorbringens sei zwar im Kern gleich geblieben, hätte jedoch aufgrund von Stehsätzen sowie des oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Ausreise sei lediglich auf Basis vager Befürchtungen erfolgt, ein konkretes Bedrohungsszenario hätte nicht vermittelt werden können. Die Antworten seien ausweichend und detailarm gewesen.

Darüber hinaus seien Widersprüche in der Darstellung aufgetreten:

Lt. Erstbefragung hätte der Cousin den Drohanruf bekommen, lt. Einvernahme der Bruder des BF. Die Erklärung des BF, dass im Rahmen der Erstbefragung ein Fehler passiert sei, verfange nicht, da die Anzahl der abgegebenen Schüsse sehr wohl korrigiert worden sei.

Im Rahmen der Einvernahme sei die Schwiegermutter des Cousins nicht als Auto-Insassin erwähnt worden. Die Erklärung des BF (über Frauen spreche man nicht) sei nicht hinreichend gewesen.

Im Rahmen der Einvernahme habe der BF einmal angegeben, der Drohanruf sei zehn bis 15 Tage vor der Ausreise erfolgt, einmal der Drohanruf sei zehn bis 15 Tage nach dem Vorfall erfolgt.

Auffällig sei, dass sich der BF und sein Cousin noch vier Monate nach dem Vorfall in Afghanistan in XXXX aufgehalten hätten. Dies sei zuvor nicht erwähnt worden. Der BF hätte damit offensichtlich begründen wollen, dass die Taliban ihn nicht hätten finden können.

Hätte die Familie des BF tatsächlich Probleme gehabt, hätte sie alles Mögliche unternommen, um die Liegenschaften zu veräußern und so schnell wie möglich wegzukommen. Dass der Schwiegervater von der Regierung geschützt werde, die Familie des BF nicht, sei nicht nachvollziehbar.

Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich aus den Zeitangaben des BF. Der BF hätte weder das Datum der Ausreise, noch den Zeitpunkt des Semester-Beginns benennen können. Demgegenüber hätte der BF das Datum des Vorfalls präzise angeben können.

Nicht nachvollziehbar seien auch die Angaben, wonach die Familie geflüchtet sei. Nach der Sicherheit der Familie hätte sich der BF allerdings nach seinen Angaben nicht erkundigt. Deshalb gehe die Behörde davon aus, dass sich die Familie noch in Afghanistan befinde.

Die vorgelegten Videos seien eingesehen worden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, wann und wo diese Videos aufgenommen worden seien. Auch seien die Leichen nicht erkennbar.

Der BF sei ein junger arbeitsfähiger Mann mit zahlreichen Verwandten in Afghanistan. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Ein erhöhtes Risiko für den Fall der Rückkehr hätte nicht festgestellt werden können. Die Sicherheitslage in XXXX sei im afghanischen Vergleich durchschnittlich.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung eine dem Staat zurechenbare Verfolgung nicht hätte festgestellt werden können. Darüber hinaus hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls liege nicht vor. Das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung überwiege das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

6. Mit Fax vom 20.12.2012 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen seien einseitig und unrichtig. Im Folgenden wird auf Berichte zur Situation in der Provinz XXXX verwiesen. Die Erstbefragung diene nicht der Erforschung des Fluchtgrundes.

Das Datum des Drohanrufes sei in der Einvernahme am 22.11.2012 am Ende auf zehn bis 15 Tage nach dem Vorfall korrigiert worden. Eine solche Korrektur-Möglichkeit müsse im Rahmen der Rückübersetzung zugestanden werden. In die Frage nach den Aufenthalten in Afghanistan habe der BF die Aufenthalt in der Schlepperunterkunft nicht einbezogen. Die Frau des Cousins sei vom Schwiegervater beschützt worden, ein entsprechender Schutz dem BF aber verweigert worden. Ein Aufenthalt der ganzen Familie bei der Tante in XXXX sei nicht möglich gewesen. Genaue Zeitangaben seien dem BF aufgrund der emotionalen Ausnahme-Situation nach dem Vorfall nicht möglich. Ein Abgleich der Angaben des BF mit den Länderberichten sei nicht erfolgt. Der BF habe keine Familie in Kabul, er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte.

Dem BF sei es nicht möglich, im Herkunftsstaat ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu erlangen. Von wem diese Bedrohung ausgehe, sei nicht relevant. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen vor. Der BF sei um Integration bemüht.

7. Mit Datum vom 28.08.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung bestätigte der BF im Wesentlichen die im Rahmen der bisherigen Einvernahmen gemachten Angaben.

8. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wiederholte der BF kurz sein bisheriges Fluchtvorbringen zu einer Bedrohung in seiner Heimatregion durch ortsansässige Taliban, da der Cousin und ein Schwager des Cousins bei einem Schusswechsel drei Taliban getötet hätten. Als Vergeltung hätten Taliban die Herausgabe des Cousins verlangt, doch als die Familie des BF, welche mit jener des Cousins in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, die Herausgabe verweigert habe, sei die Familie des BF mit dem Tod bedroht worden. Die Familie des BF sei daraufhin geflüchtet und habe dieser keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und kenne deren Aufenthaltsort nicht.

Aus diesen Umständen resultiere das Vorliegen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausgeführt habe, entspreche diese Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme eines Familienmitglieds dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber.

Die "ausreichende" Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen seitens der Taliban bedürfe angesichts aktueller Länderberichte über Afghanistan keiner weiteren Ausführung. Die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei im Falle des BF nicht gegeben, da diese in dessen Heimatregion jegliche Kontrolle verloren hätten und die Region von Taliban kontrolliert würde.

Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er über keinerlei soziales Netzwerk verfüge. Zu seinen Angehörigen bestehe kein Kontakt und seine Tante wolle sich überdies von Problemen dieser Art fernhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist Pashtune, sunnitischer Moslem und ledig. Er ist am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Bis zu seinem 13. Lebensjahr hat der BF im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Nachdem die Amerikaner in Afghanistan einmarschiert waren und diese Gegend bombardiert hatten, flüchtete die Familie nach XXXX. Im Jahr 2007 kehrte die Familie nach XXXX zurückgekehrt und der BF lebte dort bis zu seiner Flucht im Dorf XXXX.

Die Familie des BF, bestehend aus Vater, Mutter, vier Brüdern und drei Schwestern lebte in ihrem eigenen Haus. Zusammen mit ihnen wohnten in diesem Haus ein Onkel väterlicherseits, seine Frau, seine drei Söhne und vier Töchter. Der älteste Sohn des Onkels war Lehrer und mit der Tochter eines Polizeioffiziers verheiratet. Die Frau dieses Cousins wohnte ebenfalls mit der Familie unter einem Dach.

Die Familie besaß zwei Jirib Land und betrieb darauf Ackerbau. Der älteste Bruder des BF besaß eine Riksha.

Ferner lebte in der Stadt XXXX eine Tante väterlicherseits.

Dem Schwiegervater des Cousins des BF war es, nachdem er als Polizeioffizier aufgenommen wurde und mit der Arbeit begonnen hatte, nicht mehr möglich, im Dorf XXXX, in dem seine gesamte Familie lebte, zu bleiben. Daher übersiedelte er mit seiner Familie in das Bezirkszentrum.

Vom Bezirkszentrum aus braucht man mit einer Riksha ca. 20-30 Minuten bis in das Heimatdorf des BF. Vom Heimatdorf bis zum Dorf XXXX sind es ungefähr fünf weitere Kilometer. Die Straße ist dort nicht asphaltiert.

Dem Schwiegervater des Cousins des BF war die Gefahr einer Reise in sein Dorf bewusst. Aus diesem Grund rief der Schwiegervater des Cousins den Cousin eines Tages an und forderte ihn dazu auf, ihn in sein Dorf zu begleiten. Der Schwiegervater des Cousins bewaffnete ihn und benutzte ihn als Leibwächter. Mit im Wagen waren auch Schwager und Schwiegermutter des Cousins des BF. Der Schwager war ebenfalls bewaffnet. Der Cousin des BF und sein Schwager waren beide mit dem Umgang mit Waffen vertraut.

An einer aufgrund von Regenfällen nicht mehr passierbaren Stelle knapp vor dem Heimatdorf des Schwiegervaters des Cousins des BF verließen die Insassen das Auto. Daraufhin gerieten sie in einen Hinterhalt dreier Taliban. Beim folgenden Schusswechsel kamen die drei Taliban ums Leben. Der Schwiegervater des Cousins des BF wurde schwer verletzt.

Um die Leichen der Taliban kümmerten sich die Dorfbewohner, die auf den Schusswechsel aufmerksam geworden waren. Den Dorfbewohnern waren die Insassen des Wagens bekannt. Auch der Cousin des BF, da dieser im Heimatdorf des Schwiegervaters geheiratet hatte. Der verletzte Schwiegervater des Cousins des BF, wurde vom Cousin des BF, dessen Schwager und der Schwiegermutter zuerst ins Bezirkszentrum und dann nach XXXX in ein Spital gebracht.

In der Folge erhielt der älteste Bruder des BF Drohanrufe. Konkret wurde er als Oberhaupt der Familie dazu aufgefordert, den Cousin des BF auszuliefern, andernfalls würden Teile der oder die ganze Familie des BF getötet werden. Der Cousin des BF befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in XXXX bei seinem Schwiegervater.

Dieser konnte und wollte ihn nicht beschützen. Daraufhin ergriffen der BF und sein Cousin gemeinsam die Flucht. In der Folge ergriff die gesamte Familie des BF die Flucht. Ihr derzeitiger Aufenthalt ist dem BF nicht bekannt. Die Tante des BF in XXXX hätte die Familie nicht aufnehmen können.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen lauten auszugsweise:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Provinz Ghazni:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q.1 2013, vom April 2013; New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen Angaben, die bereits seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen für wahr gehalten wurden.

Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte gründen sich auf die gleichbleibenden Angaben des BF. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der Verhandlung vor dem BVwG durchaus lückig und wenig wahrscheinlich erschienen. In diesem Zusammenhang stellten sich vor allem Fragen wie, weshalb der Cousin des BF seinen Schwiegervater begleitete; weshalb der Cousin des BF bewaffnet war; wie es dem Cousin des BF sowie dessen Schwager gelingen konnte, die Angreifer zu töten, ohne selbst verletzt zu werden; woher die Taliban wissen konnten, um wen es sich beim Cousin des BF handelte etc.. Alle diese Fragen konnte der BF weitgehend unaufgefordert im Rahmen der Einvernahme vor dem BVwG beantworten. Dabei machte der BF einen vollkommen unbefangenen Eindruck und erteilte die Informationen, als handelte es sich dabei um Selbstverständlichkeiten (weshalb es ihrer Erwähnung gar nicht bedürfte). Vor diesem Hintergrund gelangte der erkennende Richter zur Überzeugung, dass den Ausführungen des BF Glauben zu schenken war.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Bundesasylamtes aufgezeigten Widersprüchlichkeiten an diesem Befund nichts ändern, zumal sie im Wesentlichen auf Unstimmigkeiten beruhen, die auf eingestandene Irrtümer und Verständigungsprobleme zurückgeführt werden können, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Insb. im Hinblick auf die Unstimmigkeiten betreffend die Studienzeit hat die Verhandlung vor dem BVwG die Schwierigkeit der Vermittlung insb. von Zeitangaben vor dem Hintergrund der Übersetzungs-Situation sowie unterschiedlicher Kalender aufgezeigt.

Darüber hinaus werden die Angaben des BF von den in das Verfahren eingebrachten unwidersprochenen Länderfeststellungen, die aus namhaften und seriösen Quellen gespeist werden, an deren Unabhängigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Ein Fall wie der vorliegende steht im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur (Groß)Familie einer verfolgten Person (unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027;

11.11. 2009, Zl. 2008/23/0366; 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091;

12.03. 2002, Zl. 2001/01/0399).

Ausgehend davon liegen gegenständlich zweifellos auch rein kriminelle Aspekte der Verfolgung des BF vor, doch liegt der Grund der Verfolgung des BF jedenfalls auch wesentlich darin, dass dieser und sein von den Taliban gesuchter Cousin derselben Großfamilie angehören. Dieser Cousin ist mit dem BF nicht bloß verwandtschaftlich verbunden, sondern seine Familie und die Familie des BF werden auch durch ihr Zusammenleben im selben Haus von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz - "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 07.05.2002). Wenngleich der genannte Cousin nicht der Kernfamilie des BF angehört, ist der vorliegende Sachverhalt im Ergebnis dennoch unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaftung" und somit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu prüfen (vgl. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0330). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist daher die Familienzugehörigkeit des BF als wesentlicher Faktor für seine Verfolgung anzusehen, womit das Vorliegen eines Konventionsgrundes festzustellen ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290; 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; 28.09.2009, Zl. 2008/19/1027).

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF nicht offen. Er verfügt außerhalb seiner Heimatregion über kein entsprechendes familiäres Netzwerk, das es ihm ermöglichen würde, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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