BVwG L510 2009997-1

L510 2009997-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2009997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2009997.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Robert GALLER, Dr. Rudolf HÖPFLINGER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2014, GZ: 046-113(2) - 31/14, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 21.03.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 08.12.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs.1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK stützt sich dabei auf einen Strafantrag der Finanzpolizei vom 23.12.2011, wonach anlässlich einer Kontrolle nach dem AuslBG und dem ASVG durch das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 08.12.2011 um 11:10 Uhr bei den provisorischen Container WC-Anlagen am XXXX festgestellt worden sei, dass die kroatische Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX, damals noch angenommen beim XXXX beschäftigt gewesen sei, ohne dass dafür eine entsprechende Anmeldung beim Hauptverband der österr. Sozialversicherung vorgelegen wäre.

Seitens der Bediensteten des Finanzamtes sei festgestellt worden, dass sich zum Kontrollzeitpunkt Frau P. in der Damentoilette aufgehalten habe, wobei sie mit einer Arbeitsschürze bekleidet gewesen sei. Über Befragung habe sie angegeben, dass sei hier die Reinigung mache. Da keine Anmeldung habe festgestellt werden können, sei eine Niederschrift aufgenommen worden. Dabei habe Frau P. angegeben, dass sie seit 10 Jahren beim Magistrat arbeite. Sie habe heute um 11:00 Uhr in der WC-Anlage vom Christkindlmarkt angefangen und um 15:30 Uhr müsse sie zur WC-Anlage des Magistrates, welche sich unmittelbar daneben befinde. Gestern habe sie Herr XXXX angerufen und sie hätten dabei ausgemacht, dass sie die Toiletten komplett betreue. Dafür dürfe sie die Spenden aus den Spendenkörbchen behalten. Herr H. habe ihr den Platz angewiesen, sonst verdiene sie nichts. Über eine weitere Bezahlung sei nicht gesprochen worden.

Mit dem inzwischen zur Amtshandlung hinzugetretenen Herrn XXXX sei ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen worden. Er habe im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betreiber der WC-Anlage das Magistrat Salzburg sowie der XXXX sei. Gestern Abend habe er mit Frau P. gesprochen, ob sie hier die Aufsicht und Reinigung mache. Sie habe ihm geantwortet, dass sie sich vorstellen könne dies gegen das Trinkgeld, welches von den WC-Benützern abgegeben werde, zu machen. Frau P. sei noch nicht angemeldet worden. Sollten die Trinkgelder zu gering sein, würde der Verein an Frau P. Euro 200,-- bezahlen. Gestern habe er Frau P. die Schlüssel für diese Toilettenanlage übergeben. Sie sei heute zum ersten Mal hier.

Ermittlungen hätten ergeben, dass der Betreiber der provisorischen WC-Anlage der XXXX sei. Frau P. sei beim Magistrat Salzburg als Reinigungskraft eingestellt.

Dem Verwaltungsakt liegen die mit Herrn H. und Frau P. angefertigten Niederschriften bei.

2. Ursprünglich ging die SGKK davon aus, dass der XXXX Dienstgeber der Frau P. war. Deshalb schrieb die SGKK mit Bescheid vom 24.02.2012, GZ: 046-113(2) - 20/12, diesem wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vor.

Aufgrund eines dagegen erhobenen Einspruchs [nunmehr Beschwerde] wurde das Verfahren in weiterer Folge mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.09.2012 ausgesetzt.

Mit Bescheid der SGKK vom 18.10.2013, GZ: XXXX, stellte die bP die Dienstnehmereigenschaft der Frau P. für den XXXX als Dienstgeber für den 08.12.2011 fest.

Dagegen wurde fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben.

Mit Schreiben der SGKK vom 24.02.2014 an das Bundesverwaltungsgericht legte diese dar, dass sich die Beschwerdevorbringen des XXXXt im Zuge weiterer Erhebungen substantiiert hätten und sei die Dienstgebereigenschaft der XXXX darüber hinaus mit rechtskräftigem Erkenntnis des UVS vom 18.03.2013 zu GZ UVS-38/10.476/9-2013 festgestellt worden. Es wurden die Anträge gestellt, die Bescheide der SGKK (GZ: 046-113(2)-2012 sowie XXXX) aufzuheben.

Mit heutigem Datum wurde seitens der zuständigen Gerichtsabteilung den Beschwerden gegen die seitens der SGKK bezeichneten Bescheide gem. § 28 Abs 5 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

2. Der nunmehrige verfahrensgegenständliche Bescheid wurde durch Hinterlegung am 28.03.2014 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"....

Am 8.12.2011 hat die Beschwerdeführerin XXXX in Form einer Mindestangaben-Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung gemeldet. Als Beschäftigungsort wurde der Salzburger Christkindlmarkt angegeben. Diese gegenständliche Meldung ist unmittelbar nach Arbeitsbeginn des Geschäftsführers XXXX ausgefüllt und von ihm unterfertigt worden und wurde in weiterer Folge durch eine Mitarbeiterin an die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelt. Erst danach war Frau XXXX für die Beschwerdeführerin tätig.

Vorweg ist auszuführen, dass Frau XXXX, welche ebenso dort befindliche Magistratstoiletten betreut, im Verlauf des 7.12.2011, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten ist, wobei vereinbart wurde, dass Frau XXXX, sich die Toiletten anschaut, um klären zu können, welcher Aufwand damit verbunden ist und insbesondere um mit ihrem Vorgesetzten beim Magistrat noch abzuklären, ob ihr diese Nebentätigkeit erlaubt ist.

Am 7.12.2011 kam es in der Stadt Salzburg zu orkanartigen Stürmen. Am Christkindlmarkt kam es dabei zu erheblichen Schäden. Es sind Christbäume umgefallen, Leitungen gerissen etc. Ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, XXXX, der ebenso die Funktion des Obmanns des XXXX bekleidet, war daher erheblich unter Druck und musste sicherstellen, dass am 8.12.2011, einem der besucherstärksten Tage des Christkindlmarktes, der Betrieb fortgesetzt werden kann.

Er und sein Sohn, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin haben sich diesbezüglich die halbe Nacht am Domplatz befunden, um die Schäden gemeinsam mit anderen Helfern zu beheben.

Am 7.12.2011 ist Frau XXXX am späten Nachmittag bzw. Abends bei der Beschwerdeführerin vorstellig geworden und hat mitgeteilt, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Toiletten mitbetreuen kann. Ihr Vorgesetzter beim Magistrat teilte ihr jedoch mit, dass keine Überstunden dafür bezahlt werden.

So wurde mit Frau XXXXnach Rücksprache mit der Steuerberatungskanzlei XXXX vereinbart, dass sie geringfügig beschäftigt und angemeldet wird für die Mitbetreuung der gegenständlichen Containertoiletten. Der Aufwand der Containertoilettenbetreuung geht jedenfalls über das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung nicht hinaus.

Dies alles wurde am Abend des 7.12.2011 bzw. in den Morgenstunden mit Frau XXXXabgeklärt. Die Meldung erfolgte sohin vor Arbeitsantritt für die Beschwerdeführerin. Es ist sohin das vorgeworfene Tatbild nicht verwirklicht.

Im Übrigen ist die Kontrolle am 8.12.2011 erfolgt, der gegenständliche bekämpfte Bescheid ist am 21.03.2014 erlassen und in weiterer Folge zustellt worden, sodass auch ausdrücklich der Einwand der Verjährung, insbesondere nach den Bestimmungen des ASVG erhoben wird.

Im Übrigen lässt sich aus dem Spruch des gegenständlichen bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vorwirft und gemäß § 113 Abs 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,00 vorschreibt, nicht entnehmen auf welchen konkreten Tatvorwurf sich hier die belangte Behörde bezieht. Dies wäre jedenfalls relevant, zumal die Beschwerdeführerin erst dadurch in die Lage versetzt wird, geeignete Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Auszuführen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit eine Aufforderung zur Rechtfertigung oder zur Klärung des Sachverhaltes eingeräumt wurde.

Die belangte Behörde hat es sohin in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dabei ist den Parteien jedenfalls Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zugeben.

Im gegenständlichen Fall ist nicht bloß das Parteiengehör völlig missachtet worden sondern ist auch jegliche Beweisaufnahme unterblieben.

Die belangte Behörde hätte jedenfalls festzustellen gehabt, zu welchem Zeitpunkt eine Meldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist. Nur so lässt sich überprüfen, ob hier die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorliegt oder nicht. Ebenso fehlen in Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Feststellungen zur Verschuldensfrage bzw. Schuldausschließungsgründen, die auch für die Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen gewesen wären.

Die belangte Behörde hat all dies verkannt und ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

Der belangte Bescheid ist aber auch mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, so wurde es, wie bereits erwähnt, durch die belangte Behörde vollkommen unterlassen, Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten anzustellen. Insbesondere hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sicherstellen müssen, dass die Parteienrechte gewahrt werden und dass der Beschwerdeführerin jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt hätte werden müssen.

Durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin erstmals darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der gegenständliche Vorwurf einer sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichtverletzung im Raum steht. Hätte man ihr das zustehende Parteiengehör eingeräumt, so hätt die belangte Behörde jedenfalls festgestellt, dass das vorgeworfene Tatbild nicht verwirklicht ist, da Frau XXXX rechtzeitig sozialversicherungsrechtlich gemeldet wurde.

Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers

Einvernahme des Mitarbeiters XXXX

Einvernahme der Zeugin XXXX

Einvernahme der Steuerberaterin XXXX

Mindestangabeanmeldung vom 8.12.2011

Insgesamt hätte sich bei Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat bzw. auch kein wie immer geartetes Verschulden vorzuwerfen ist.

Hätte die belangte Behörde die wesentlichen Grundsätze des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sowie das Recht auf Parteiengehör eingehalten, so wäre sie zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführerin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zur Last zu legen ist.

Es werden daher gestellt nachstehende Anträge:

Das Bundesverwaltungsgericht möge Folge geben und

1. den angefochtenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, GZ 046-113(2)-31/14 ersatzlos aufheben;

2. den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Beschwerdeführerin und die beantragten Zeugen einzuvernehmen sind, ersatzlos aufheben."

4. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme in Form einer Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Ergänzend wurde folgend ausgeführt:

"....

Im Rahmen einer Kontrolle am 08.12.2011 durch das Finanzamt Salzburg-Stadt, Abteilung Finanzpolizei, wurde Frau XXXX, bei der Reinigung einer Damentoilette am Christkindlmarkt Salzburg angetroffen, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

Hierüber erging am 24.02.2012 ein Beitragszuschlagsbescheid gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu GZ 046-113(2)-20/12 an den XXXX. Am 18.10.2013 stellte die Salzburger Gebietskrankengasse mit Bescheid zu GZ 046-Mag. Kurz/UK 06/13a fest, dass XXXX, (zumindest) am 08.12.2011 aufgrund der für den Verein Salzburger Christkindlmarkt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gem. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag.

Mit Beschwerdevorlage vom 24.02.2014 stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse die Anträge die Bescheide zu GZ 046-113(2)-20/12 sowie 046-Mag. Kurz/UK 06/13a aufzuheben, da sich das Beschwerdevorbringen, Dienstgeber sei gegenständlich "Die XXXX", im Zuge weiterer Erhebungen durch die Salzburger Gebietskrankenkasse substantiierte. Darüber hinaus wurde die Dienstgebereigenschaft der "Die XXXX" mit rechtskräftigem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) vom 18.03.2013 zu GZ UVS-38/10.476/9-2013 festgestellt.

Mit Bescheid vom 21.03.2014 zu GZ 046-113(2) - 31/14 wurde der "Die XXXX" gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag über EUR 1.300,00 vorgeschrieben.

Gegen diesen Beitragszuschlagsbescheid erstattet der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde.

Beschwerdegründe

1. Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Anmeldung der Dienstnehmerin zur Sozialversicherung NACH Arbeitsantritt erfolgt sei.

2. Verjährung:

Im Übrigen wird der Einwand der Verjährung erhoben.

3. Spruch:

Darüber hinaus sei dem Spruch des gegenständlichen Bescheides nicht zu entnehmen auf welchen konkreten Tatvorwurf sich die Behörde bezieht.

4. Ermittlungsverfahren / Parteiengehör:

Die Salzburger Gebietskrankenkasse habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit die Aufforderung zur Rechtfertigung oder zu Klärung des Sachverhaltes eingeräumt worden.

5. Verschulden:

In Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung würden Feststellungen zur Verschuldensfrage fehlen, die für die Bemessung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen gewesen wären.

Stellungnahme der Salzburger Gebietskrankenkasse

Ad 1. + 3.)

XXXX, hat am 08.12.2011 um 11:10 Uhr, bekleidet mit einer Arbeitsschürze, eine provisorische Container-WC-Anlage am Salzburger Christkindlmarkt gereinigt. Sie hat um 11:00 Uhr mit der Reinigung der WC-Anlage vom Christkindlmarkt begonnen und wollte gegen 15:30 Uhr zur WC-Anlage des Magistrates, unmittelbar daneben, wechseln. Zum gegenständlichen Zeitpunkt war XXXX NICHT beim Dienstgeber "Die XXXX" zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nachweislich erst per 14.12.2011 an die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelt.

Dass der gesetzliche Tatbestand des § 113 Abs 1 Z 1 ASVG, nämlich eine arbeitende Person, die nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde, evident ist, geht bereits aus diesen - durch die Finanzpolizei vor Ort getroffenen Feststellungen - hervor. Darüber hinaus bestätigt der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vom 17.04.2014, dass die geringfügige Beschäftigung und Anmeldung der Dienstnehmerin am Abend des 07.12.2011 bzw. am Morgen des 08.12.2011 mit XXXX abgeklärt wurde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs 1 Z 1 ASVG sind erfüllt und kann dieser "Tatvorwurf" dem Spruch des gegenständlichen Bescheides jedenfalls entnommen werden. In der Begründung wird auf Grund des evidenten Sachverhaltes, der Spruch des Bescheides, unter Anführung der gesetzlichen Tatbestände des § 113 Abs 2 ASVG erläutert.

Ad 2.)

Für Beitragszuschläge gelangt § 83, welcher auf bestimmte Regelungsbereiche des ASVG, wie etwa die Bestimmung über die Verjährung von Beiträgen (§ 68 ASVG), dynamisch verweist, aufgrund der Kettenverweisung des § 113 Abs 7 zur Anwendung.

Da gem. § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt, bedarf diese Frage keiner näheren Prüfung.

Ad 4.)

Hinsichtlich des Einwandes, die Salzburger Gebietskrankenkasse habe es verabsäumt Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten anzustellen, ist festzuhalten, dass gegenständlicher Sacherhalt vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Abteilung Finanzpolizei (vgl dazu § 360 Abs 7 ASVG), am 08.12.2011 vor Ort erhoben wurde. Die Indienstnahme erfolgte gegenständlich durch Herrn XXXX, Mitarbeiter und Vater des alleinigen Geschäftsführers der "XXXX, sowie Obmann des XXXX. Sowohl XXXX als auch Herr XXXX wurden am 08.12.2011 zum Sachverhalt befragt.

Es bedarf keiner ergänzenden Ermittlungsschritte der Salzburger Gebietskrankenkasse, da gem. § 360 Abs 7 ASVG die Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken haben. Soweit Organe der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen.

Ad 5.)

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/080117, ausspricht, ist § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigt weiter Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher nicht zu untersuchen. Es kommt lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0186, 26.01.2005, 2004/08/0141, 10.07.2013, 2013/08/0117).

Der angefochtene Bescheid vom 31.03.2014, GZ: 046-113(2) - 31/14, verpflichtet die "XXXX" zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG in der gem. § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse stellt daher die Anträge

5. Am 25.07.2014 langten die Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2014 wurde die Vertretung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurden ihr die Stellungnahme der SGKK sowie ein ELDA Datenauszug (Datum des Einlangens der Meldung, 14.12.2011) übermittelt und die Möglichkeit gegeben, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Fax vom 09.09.14 wurde seitens der Vertretung der bP eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass am 08.12.2011 eine Kontrolle stattgefunden habe. Richtig sei, dass die bP mittels Faxvorlage eine Mindestangabenmeldung am 08.12.2011 an die GKK erstattet habe (Beilage Fax vom 08.12.2011, 14:50 Uhr). Die Vollanmeldung sei dann am 14.12.2011 erfolgt. Die Mindestangabenmeldung sei auch von der GKK vollständig und richtig empfangen worden, ein Übertragungsfehler liege nicht vor. Die Behörde hätte bereits aus dieser Meldung entnehmen können, dass Frau P. für die XXXX tätig gewesen sei. Unrichtig wäre, dass Frau P. bereits während der Kontrolle für die bP tätig gewesen sei. Richtig wäre, dass sie erst am Nachmittag, nachdem sie ihre Tätigkeit für das Magistrat abgeschlossen habe, in den Dienst gestellt worden sei. Frau P. sei auch nicht beim Reinigen einer Toilette vorgefunden worden. Die aktenkundigen Lichtbilder würden zeigen, dass sie weder Reinigungsutensilien bei sich getragen habe, noch Reinigungsarbeiten durchgeführt habe. Der Einwand der Verjährung werde aufrechterhalten. Die Behörde habe es unterlassen, den konkreten Zeitpunkt der Indienstnahme festzustellen. Deshalb hätten auch Frau P. und Herr H. mangels konkreter diesbezüglicher Fragen keine Angaben machen können und sei das Parteiengehör verletzt worden. In eventu könne der Beitragszuschlag entfallen, zumal es sich um den ersten Meldeverstoß handeln würde. Darüber hinaus sei die Anmeldung am 08.12.2011 und somit am selben Tag erfolgt, sodass unbedeutende Folgen vorliegen würden. Die bereits in der Beschwerde angeführten Zeugenbeweise wurden aufrechterhalten. Es wurde beantragt, den Bescheid der GKK ersatzlos aufzuheben. Beigelegt wurde die Faxvorlage über die Mindestangabe-Anmeldung vom 08.12.2011.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und einer ergänzenden Beweisaufnahme.

1. Feststellungen:

Die SGKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Zudem erging auch kein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch einen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60 AVG

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 45 AVG

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

[...]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von § 28 VwGVG generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Tatbestandsvoraussetzung für die rechtskonforme Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ist es jedenfalls, dass die bP im gegenständlichen Fall verpflichtet war, die Anmeldung von Frau P. zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Gem. § 33 ASVG haben Dienstgeber ihre "Dienstnehmer" die nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Manz, RZ 1 zu § 33).

Die SGKK geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass Frau P. bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Dienstnehmerin der bP iSd ASVG war. Weiter geht die SGKK davon aus, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung erst per 14.12.2011 erfolgt sei. Dies wird jedoch in der Beschwerde bestritten und wird dargelegt, dass die bP am 08.12.2011 Frau P. in Form einer Mindestangaben-Anmeldung bei der Sozialversicherung gemeldet habe. Erst danach sei Frau P. für die bP tätig gewesen. Die SGKK hat sich in ihrem Bescheid mit diesen wesentlichen Punkten trotz Bestreitung nicht auseinandergesetzt. Sie hat darin nicht dargelegt, von welchem konkreten Sachverhalt sie ausgeht und welche beweiswürdigenden Überlegungen sie dazu leiten, dass die bP Dienstgeberin der Frau P. war.

Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010) und dies in der Begründung unter Eingehen auf die Einwendungen gegen das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft nachvollziehbar darzustellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0078).

Die SGKK sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und machte erstmals in ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Sachverhalt. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige Begründung nachzuholen, von der die bP jedoch keine Kenntnis hatte und sich bis dahin auch zum darin festgestellten Sachverhalt mangels Wahrung des Parteiengehörs nicht äußern konnte. Zudem stütze sich die SGKK in ihren Darlegungen überwiegend auf die Feststellungen der Finanzpolizei, wonach sich Frau P. um 11:10 Uhr in der Damentoilette aufgehalten habe und mit einer Arbeitsschürze bekleidet gewesen wäre. Sie habe ausgesagt, dass sie hier die Reinigung mache. Um 15:30 Uhr müsse sie zur WC-Anlage des Magistrates wechseln. Dem wurde jedoch durch Herrn H. im Zuge des Verfahrens entgegen gehalten, dass er lediglich eine Besprechung mit Frau P. geführt habe. Das Tragen der Arbeitsschürze sei so zu erklären, dass die Besprechung in der Dienstzeit vom Magistrat gewesen sei. Es sei auch beabsichtigt gewesen, Frau P. geringfügig anzumelden. Im Rahmen der Stellungnahme wurde seitens der Vertretung der bP auch eine FAX-Vorlage über eine am 08.12.2011 um 14:50 Uhr durchgeführte Mindestangaben-Anmeldung vorgelegt. Die SGKK führte zuvor in ihrer Stellungnahme aus, dass die Anmeldung nachweislich erst am 14.12.2011 erfolgt wäre.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum Einen die Begründung eines Bescheides so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier in der Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen.(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu §60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115).

Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit grundsätzlich erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen oder Partien niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226).

Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN), wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört.

Im weiteren Verfahren ist es der beschwerdeführenden Partei von der SGKK im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs auch zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und ist schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, zB. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Der Entscheidung der SGKK dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kasse den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt, was hier nicht gegeben ist. Die SGKK hat durch ihre Verfahrensführung auch die wesentliche Ermittlungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).

Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht und der damit verbundenen Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der SGKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, der geographischen Nähe der SGKK zu den Beteiligten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl.VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - die Verfahrensakte wurden am 25.07.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der SGKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die SGKK zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

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