G307 2011961-1•BVwG G307 2011961-1
G307 2011961-1Bundesverwaltungsgericht17.09.2014
Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf
G307 2011961-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, vom XXXX, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX, XXXX Uhr zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II
Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution
zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX um XXXX Uhr von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle nach den Bestimmungen des FPG festgenommen, weil dieser kein Reisedokumente vorweisen konnte.
Am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am XXXX vor einem Organ des oberwähnten XXXX gab der BF an, er sei vor etwa 2 Monaten aus Afghanistan ausgereist. Über seine Reiseroute von Afghanistan bis Österreich könne er nichts angeben. Er wisse nur, dass er in Bulgarien von der Polizei festgenommen worden sei. Dort habe er sich 15 Tage lang in einem Lager aufgehalten. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Bulgarien sei er 15 Tage lang untergebracht worden. Es handle sich um ein schlechtes Land, er wolle nicht mehr dorthin zurück. Auf Vorhalt von zwei Bulgarien betreffenden Eurodac-Treffern und des Hinweises, diesbezüglich falsche Angaben gemacht zu haben, erwiderte der BF, dies entspreche nicht den Tatsachen. Der BF wiederholte auf abermaliges Fragen hin, nicht nach Bulgarien zurück zu wollen und dort nicht um Asyl angesucht zu haben.
Am XXXX stellte die Dublinabteilung des BMI gemäß Art 18 Abs. 1 lit b) der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der BF über das Führen von Konsultationen mit Bulgarien sowie darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Am XXXX wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX in das XXXX überstellt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST West, vom BF persönlich übernommen am XXXX um XXXX Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, der BF habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Bulgarien aufgehalten. Dort sei er - ohne das Asylverfahren abzuwarten - untergetaucht, um in weiterer Folge unrechtmäßig über mehrere Länder nach Österreich einzureisen. Durch seine Handlungsweise sei ersichtlich, dass er die bisher durchreisten EU-Staaten lediglich als Transitländer betrachtet habe, in welchen er unter keinen Umstände bleiben wolle. So habe er im Zuge der niederschriftlichen Befragung am XXXX mehrmals dezidiert angeführt, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Zusätzlich habe er - nicht wahrheitsgemäß - angegeben, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben. Der BF halte sich seit 9. September 2014 in Österreich auf, habe im Bundesgebiet keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei weder beruflich noch sozial verankert und mittellos. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der BF aufgrund des Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergäbe, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellte. Dem gegenständlichen Sachverhalt habe jedoch kein Anhaltspunkt entnommen werden können, welcher die Anordnung eines gelinderen Mittels gerechtfertigt hätte, weshalb die Verhängung der Schubhaft unabdingbar erforderlich gewesen sei und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befinde, ausschließe.
3. Mit dem am 15.09.2014 beim BFA, EAST West, eingelangten und mit 12.09.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen sowie auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit könne für sich alleine kein Sicherungserfordernis begründen. Zwar sei der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, jedoch ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich ausreiseunwillig sei. Soweit der BF angebe, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, bedeute dies nicht automatisch, dass er sich einer Außerlandesbringung auf illegalem Weg zu entziehen gedenkt. Die Behörde verkenne, dass der in deren Bescheid zitierten Entscheidung des BVwG vom 09.07.2014, GZ 301 2009367-1 eine mündliche Verhandlung zugrunde gelegen sei, in welcher der BF eingehend zu einer freiwilligen Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat befragt worden sei. Entsprechende Ermittlungsergebnisse seien der gegenständlichen Entscheidung von der belangten Behörde nicht zugrunde gelegt worden. Dass sich der BF in der Erstbefragung nach dem AsylG gegen eine Rückkehr nach Bulgarien ausgesprochen habe, lasse keinesfalls auf einen erheblichen Sicherungsbedarf schließen, zumal dem BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch keine eingehende Rechtsberatung zum Inhalt der Dublin-III-VO und der Bedeutung der Zuständigkeiten der jeweiligen Mitgliedstaaten nach diesem Regelungsregime zuteil geworden sei. Ferner werde weiters vorgebracht, dass der BF zu jedem Zeitpunkt mit der Behörde kooperiert habe. Soweit der BF vorgebracht habe, in Bulgarien nur seine Fingerabdrücke gegeben und keinen Asylantrag gestellt zu haben, so wäre er von der Behörde vor Verhängung der Schubhaft einzuvernehmen gewesen.
Bemängelt werde ferner, dass die belangte Behörde Art 28 der Dublin-III-VO zwar im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, eine Prüfung nach den strengen Kriterien des Art 28 jedoch nicht stattgefunden habe. Auf Seite 4 des Bescheides zitiere die Behörde Art 28 Dublin-III-VO erneut, unterlasse aber eine Subsumtion bzw. eine individuelle Würdigung in Bezug auf den konkreten Einzelfall des BF. Mit keinem Wort äußere sich die Behörde zur "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr. Vorgebracht werde zudem, das zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht mit Sicherheit davon ausgegangen habe werden können, dass das Verfahren des BF in Österreich nicht zugelassen werde, zumal noch keine Zustimmungserklärung eingelangt sei. Darüber hinaus wäre es dem BF selbst im Falle einer zurückweisenden Entscheidung möglich, ein Rechtsmittel zu erheben und überaus wahrscheinlich, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde.
Zur rechtwidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels wurde hervorgehoben, dass nicht schlüssig dargelegt worden sei, warum der BF nicht im Grundversorgungssystem verbleiben habe können. Damit einhergehend wäre eine periodische Meldeverpflichtung möglich und würde dadurch der Zweck der Schubhaft durch das gelindere Mittel erreicht werden. Der BF wäre für die Behörde jederzeit greifbar.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder beim BVWG einzubringen seien. Auch diese resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde iSd Art 18 B-VG zu konkretisieren.
Zur Frage der Kosten wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehe. Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die Richtline 2008/115/EG sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien im Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Diese sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenderen Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Im gegenständlichen Fall hätte der BF ein Kostenrisiko von bis zu €
887,20 zu tragen. Dieser Betrag stelle für den mittellosen BF eine gravierende finanzielle Belastung dar. Wie im konkreten Anlassfall führe das mit der Beschwerdeerhebung verbundene Kostenrisiko bei Wertung als Maßnahmenbeschwerde aufgrund der finanziellen Situation des BF wie vieler Asylwerber und Fremder, die unter dem Schubhaftregime des § 76 FPG stünden, zu einer Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung. Somit würde die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Prüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 ABs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie unterlaufen würde.
Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, weil eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.
Zur Frage der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass diese der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zukäme, sollte sie als Schubhaftbeschwerde gemäß Art 130 AB.s 1 Z 1 B-VG gewertet werden. Zwar würde § 57 Abs. 2 gegen Mandatsbescheide eine Vorstellung anstelle einer Berufung vorsehen und dieser keine aufschiebende Wirkung zukommen, doch würde der Bestimmung des § 57 Abs. 2j AVG schon durch § 22a Abs. 5 BFA-VG derogiert, weshalb die aufschiebende Wirkung nach der zitierten Bestimmung nicht ausgeschlossen sei. Sofern das gegenständliche Rechtsmittel als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen sei, komme der Schubhaftbeschwerde aber aufgrund der Anordnung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Daher sei die Schubhaft im Zeitpunkt des Einbringens der Schubhaftbeschwerde umgehend aufzuheben, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht ex lege vorgesehen sei.
4. In seiner Beschwerdevorlage vom 16.09.2014 teilte das BFA mit, dass mit 11.09.2014 ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei, welches am 29.09.2014 ende. Am 16.09.2014 sei die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid beim BFA eingelangt. Gleichzeitig wurde beantrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie, den Beschwerdeführer zum Ersatz der betragsmäßig angeführten Kosten zu verpflichten.
Am selben Tag wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakten vom BFA, EAST West, per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
Der BF reiste zwischen XXXX und XXXX nach Österreich ein. Er wurde am XXXX um XXXX Uhr in XXXX von Beamten des XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.
Im Zuge der Anhaltung am selben Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
In weiterer Folge wurde am XXXX durch einen Beamten des soeben erwähnten XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF durchgeführt.
Auf Grund des am XXXX vom BFA eingeleiteten Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung mit Bulgarien (Ansuchen auf Wiederaufnahme) wurde gegen den BF am selben Tag Festnahmeauftrag nach § 34 BFA-VG erlassen und der BF in das XXXX überstellt.
Der BF befindet sich seit XXXX, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides im XXXX in Schubhaft.
1.2. Der BF ist "Asylwerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO.
Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist beim BFA, EAST West, anhängig. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist bislang nicht ergangen.
Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Gegen den BF wurde am 11.09.2014 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien) eingeleitet und ihm dies am selben Tag nachweislich zur Kenntnis gebracht. Bulgarien wäre somit spätestens am 25.09.2014 zur Übernahme des BF verpflichtet. Die Überstellung des BF nach Bulgarien müsste demnach spätestens am 06.11.2014 erfolgen.
Der BF ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen und auch derzeit nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Der BF ist nicht im Besitz eines Reisedokuments.
Der BF stellte vor seiner Einreise in Österreich in Bulgarien einen Asylantrag. Hiezu liegen zwei Eurodac-Treffer vor, nämlich:
XXXX vom XXXX sowie
XXXX vom XXXX.
1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Da der BF über kein Reisedokument verfügt, konnte dessen Identität nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, seiner Anhaltung und Festnahme sowie zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste und sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Das genaue Datum der Einreise konnte nicht festgestellt werden, jedoch muss dieses zwischen dem 04.09.2014 und 09.09.2014 liegen, weil der BF am XXXX aufgegriffen wurde und im Zuge der polizeilichen Erstbefragung selbst angegeben hat, vor etwa 5 Tagen aus Bulgarien ausgereist zu sein.
Die Feststellungen zur Festnahme und weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 und Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin III-VO ist, ergibt sich daraus, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hat und das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und dieser Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen und über diesen Antrag somit noch nicht endgültig entschieden worden ist.
Der BF hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruht des Weiteren darauf, dass der BF in der Erstbefragung am XXXX mehrmals dargetan hat, nicht nach Bulgarien ausreisen zu wollen. Eine freiwillige Rückkehr nach Bulgarien wurde vom BF auch in der Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Feststellung betreffend Anhängigkeit eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien nach der Dublin III-VO ergibt sich aus dem Akteninhalt (Verfahrensanordnung vom 11.09.2014). Der spätestmögliche Zeitpunkt der Übernahme folgt aus der Zuzählung von zwei Wochen zum soeben erwähnten Datum. Der 06.11.2014 als letztmöglicher Überstellungszeitpunkt ergibt sich aus der Hinzurechnung von 6 Wochen zum 25.09.2014.
Die beiden Eurodac-Treffer und die Asylantragstellung in Bulgarien sind dem Bescheid der belangten Behörde wie auch der Anfrage des XXXX am 11.09.2014 entnehmbar.
Das Fehlen eines Reisedokuments ist den Angaben des BF in seiner Befragung am 10.09.2014 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das GVS-Betreuungsinformationssystem. Der BF ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Der BF ist über Bulgarien und weitere unbekannte Länder nach Österreich eingereist und wurde am XXXX von Organen des XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten. Der BF verfügt über keine Reisedokumente und stellte in Bulgarien einen Asylantrag. Der BF hat nach seiner Festnahme und vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist folglich bis zum rechtskräftigen Abschluss (oder bis zur Einstellung oder Gegenstandlosigkeit) des Asylverfahrens in Österreich Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt des BF derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt. Das materielle Asylverfahren ist bislang nicht zugelassen worden.
Dass die belangte Behörde auf Grund fehlender Dokumente und der Angaben des BF in der Erstbefragung sowie auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungen davon ausging, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs aller Wahrscheinlichkeit nach zur Prüfung zurückgewiesen werden würde und daher ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 FPG durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.
Das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 wurde vom BFA eingeleitet.
Der BF fällt somit in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.
Unstrittig ist weiters, dass die belangte Behörde am 11.09.2014 das Konsultationsverfahren mit Bulgarien nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet hat und dieser Staat in Ermangelung einer Antwort spätestens mit 25.09.2014 zur Übernahme des BF zuständig ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine stete (gesicherte) Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in der polizeilichen Erstbefragung mehrmals hervorgehoben, keinesfalls nach Bulgarien zurückreisen zu wollen und kommentierte dieses Ansinnen lediglich mit den Worten, es handle sich dabei um ein schlechtes Land. Eigenen Angaben zufolge hat er den Herkunftsstaat vor etwa 2 Monaten verlassen und sich bis dato in Bulgarien sowie weiteren, nicht bekannt gegebenen Ländern aufgehalten.
Der BF hat von sich aus bislang auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Das bisherige Gesamtverhalten des BF zeigt unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Der BF hat auch in der Beschwerde seine Ausreiseunwilligkeit dargetan ("Insbesondere kann die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungsbedürfnis begründen"). In einem Atemzug wurde in der Beschwerde jedoch - aus der Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar - vorgebracht, es ergäben sich auf Seiten des BF keine Hinweise darauf, er sei tatsächlich ausreiseunwillig. Diesen Widerspruch vermochte die Beschwerde nicht aufzuklären.
Ferner wurde in der Beschwerde aber ausgeführt, dem Verhalten des BF kann - wie in der Beschwerde behauptet - auch nicht entnommen werden, zu jedem Zeitpunkt mit den Behörden kooperiert zu haben. Im Gegenteil: Der BF hat trotz Vorhalts zweier Eurodac-Treffer und Hinweis, in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben zu müssen, eine solche dezidiert verneint. Ferner hat er - entgegen jeglicher Lebenserfahrung - in der polizeilichen Erstbefragung angegeben, nicht zu wissen, was die EU sei.
Die im Rechtsmittel getätigte Argumentation, der BF sei nicht eingehend zu seiner freiwilligen Rückkehr befragt worden, muss ebenso fehl schlagen, weil der BF mehrmals auf die Gründe für seine Ausreiseunwilligkeit angesprochen wurde, aber lediglich erwähnt hat, er wolle nicht nach Bulgarien zurück, weil es dort "schlecht" sei. Dass dem BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch keine eingehende Rechtsberatung zu Teil geworden war, vermag das Erfordernis eines erheblichen Sicherungsbedarfs nicht auszuschließen, hat die Behörde in ihrem Bescheid doch ausführlich dargelegt, dass sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF, der fehlenden Bindungen zu Österreich, des Leugnens der Asylantragstellung in Bulgarien sowie wegen des Umstands, das dortige Verfahren nicht abgewartet zu haben, ein massiver Sicherungsbedarf ergibt. Dem entsprechend kann die Prüfung - entgegen der Beschwerdemeinung - auch dem strengen Prüfungsregime des Art 28 Dublin-III-VO stand halten. Es darf im konkreten Fall auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um ein Mandatsverfahren iSd § 57 AVG handelt, welches die Zulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides bei "Gefahr im Verzug im Falle unaufschiebbarer Maßnahmen" ausdrücklich zulässt. Gegenständlich handelt sich um ein solches Verfahren. Abgesehen davon war der Sachverhalt durch den Inhalt der polizeilichen Erstbefragung derart geklärt, dass es keiner weiteren Ermittlungen seitens des BFA bedurfte.
Eine Zulassung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erschien zu diesem Zeitpunkt außerhalb jeglicher Reichweite, weil Art 28 Abs 3 Dublin-III-VO ex-lege von einer Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates ausgeht, sollte er nicht binnen 2 Wochen auf das Wiederaufnahmeersuchen antworten. Außerdem lassen die beiden Eurodac-Treffer zu Bulgarien keine Zweifel an der Zuständigkeit dieses Landes aufkommen.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein Sicherungsbedürfnis bestanden hat.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben bereits ansatzweise ausführt - auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass diese willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Sache zu äußern sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.
3.2.5. Da die belangte Behörde insgesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF dem zu sichernden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft bis zur Freilassung als unbegründet abzuweisen.
Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).
Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).
Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.
3.3.1. Das Konsultationsverfahren mit Bulgarien ist noch im Laufen und endet die Frist zur Zustimmung der Übernahme am 25.09.2014 zugestimmt. Aus aktueller Sicht erfolgt die Überstellung des BF nach Bulgarien vor dem Hintergrund der in Art 28-Dublin-III-VO erwähnten 6-Wochen-Frist spätestens mit 06.11.2014 und somit zeitnah. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Ersatz von Aufwendungen):
3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in einer Gesamthöhe von 426,20 Euro zu beschränken.
3.4.3. Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz)
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):
welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);
wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);
wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;
ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.
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