BVwG W228 2008072-1

W228 2008072-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2014

Regest

Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2008072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2008072.1.01

Spruch

W228 2008072-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch Herrn XXXX, gegen den Bescheid des AMS Mistelbach vom 02.05.2014, Zl. XXXX, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG aufgrund des limitierenden Faktors der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das AMS Mistelbach hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2014 den Bezug der Notstandshilfe für die Zeit vom 23.05.2011 bis 20.05.2012 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von €

3. 858,84 gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da aufgrund der vorliegenden Einkommensteuerbescheide des Ehepartners von 2011 und 2012 sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit den Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin übersteige.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass weder die Modalitäten der Berechnung, noch die Grundlagen dafür angeführt worden seien. Das Einkommen ihres Ehepartners unterliege großen, saisonal bedingten Schwankungen und sei das Einkommen in den Monaten Jänner bis Mai sehr niedrig. Eine Rückverrechnung über den Einkommensteuerbescheid sei daher nicht möglich und in den Monaten Jänner bis Mai eine "Unterstützung" unerlässlich. Eine Rückzahlung würde zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen. Sie ersuche daher um Stattgabe ihrer Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2014, Zl. XXXX, führte das AMS Mistelbach aus: folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt Arbeitslosengeld für 140 Tage von 01.05.2009 bis zum Höchstausmaß am 21.09.2009 unterbrochen durch Krankengeldbezug von 18.07.2009 bis 21.07.2009 mit einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.297,73. Laut Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vom 08.04.2014 war sie von 09.11.2009 bis 31.10.2010 geringfügig bei der Fa. Dr. Karl Riegler und von 21.02.2011 bis 15.05.2011 (Urlaubsentgelt von 16.05.2011 bis 22.05.2011) voll versichert bei der Fa. E-dialog KG beschäftigt. Geringfügig war sie von 01.03.2011 bis 07.09.2011 bei der Fa. EBL-EDV Beratung Lang e.U. und von 08.09.2011 bis 31.01.2014 bei Dr. Doris Schwarzenberger beschäftigt. Seit 21.05.2012 sei sie bei der Fa. EBL-EDV Beratung Lang e.U. voll versichert beschäftigt. Sie stellte am 16.05.2011 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2011 wurde das Ruhen des Leistungsanspruches von 16.05.2011 bis 22.05.2011 ausgesprochen wegen Erhalts von Urlaubsentgelt. Sie gab an verheiratet zu sein. Sie ist am 04.02.1969 geboren und habe zwei Kinder, geboren am 10.10.1997 und am 01.09.2000. Ihr Ehepartner ist selbständig erwerbstätig und laut vorgelegten Behindertenausweises zu 50% behindert. Weiters teilten sie mit, dass sie geringfügig beschäftigt sei und einen land(forst)wirtschaftlichen Besitz mit einem Einheitswert von €

500,-- habe. Vorgelegt wurden Kreditbestätigungen und zwar der HYPO NOE Gruppe Bank AG vom 20.05.2011 aufgenommen für ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich am 01.04.1996 mit einer halbjährlichen Rückzahlungsrate von € 781,23 und der Raiffeisenkasse Wolkersdorf reg. GenbH vom 20.05.2011 aufgenommen für die Errichtung eines Schwimmbades am 24.09.2007 mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von € 110,--. Ihr Ehepartner gab monatlich Erklärungen über sein Nettoeinkommen ab und gab er an seit 1995 selbständig erwerbstätig zu sein. In den jeweiligen Erklärungen ist Folgendes angeführt: "Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommensteuerbescheid für 2011 [bzw. 2012] binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Leistungsanspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen, erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Ausgabenrechnung)." Aufgrund der Erklärungen ihres Ehepartners wurde ihr Anspruch auf Notstandshilfe berechnet. Er erklärte sein Nettoeinkommen

von 01.01.2011 bis 31.05.2011 in der Höhe von monatlich jeweils €

1. 736,--,

von 01.06.2011 bis 31.01.2012 in der Höhe von monatlich jeweils €

1. 500,--,

von 01.02.2012 bis 31.03.2012 in der Höhe von monatlich jeweils €

850,-- und

von 01.04.2012 bis 30.04.2012 in der Höhe von monatlich € 822,--.

Die Beschwerdeführerin bezog Notstandshilfe unter Anrechnung Ihres Partnereinkommens

von 23.05.2011 bis 30.06.2011 in der Höhe von € 4,55 täglich,

von 01.07.2011 bis 31.07.2011 in der Höhe von € 5,83 täglich,

von 01.08.2011 bis 31.08.2011 in der Höhe von € 6,78 täglich,

von 01.09.2011 bis 30.09.2011 in der Höhe von € 7,47 täglich,

von 01.10.2011 bis 31.10.2011 in der Höhe von € 8,00 täglich,

von 01.11.2011 bis 30.11.2011 in der Höhe von € 8,42 täglich,

von 01.12.2011 bis 31.12.2011 in der Höhe von € 8,79 täglich,

von 01.01.2012 bis 31.01.2012 in der Höhe von € 10,72 täglich,

von 01.02.2012 bis 29.02.2012 in der Höhe von € 13,94 täglich,

von 01.03.2012 bis 31.03.2012 in der Höhe von € 24,59 täglich und

von 01.04.2012 bis 20.05.2012 in der Höhe von € 25,90 täglich.

Ihre fiktive Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens betrug inklusive zweier Familienzuschläge für ihre Kinder aufgrund vorliegender Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.297,73

im Jahr 2011 € 25,22 täglich und

im Jahr 2012 € 25,90 täglich.

Laut Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 04.03.2013 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihres Ehemannes € 40.021,75.

Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 875,39,

außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.523,-- und

Kinderfreibetrag in der Höhe von € 440,-- geltend gemacht.

Die Einkommensteuer betrug im Jahr 2011 € 9.274,--.

Laut Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 26.11.2013 betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihres Ehemannes € 54.500,82.

Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,--,

außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.523,-- und

Kinderfreibetrag von € 440,-- geltend gemacht.

Die Einkommensteuer betrug im Jahr 2012 € 16.552,--.

Sie erhielt entsprechende Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch vom 09.06.2011, vom 01.07.2011, vom 02.08.2011, vom 22.08.2011, vom 08.09.2011, vom 05.10.2011, vom 03.11.2011, vom 05.12.2011, vom 09.01.2012, vom 02.02.2012, vom 01.03.2012, vom 11.04.2012, vom 10.05.2012 und vom 24.03.2014.

Sie besuchte von 16.08.2011 bis 21.10.2011 einen Kurs und erhielten Notstandshilfe (inklusive Unfallversicherung),

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Zeit

von 16.08.2011 bis 31.08.2011 in der Höhe von täglich € 13,66,

von 01.09.2011 bis 30.09.2011 in der Höhe von täglich € 12,97 und

von 01.10.2011 bis 21.10.2011 in der Höhe von täglich € 12,44

eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten von täglich € 2,73.

Aufgrund des Widerrufs und der Rückforderung der Notstandshilfe wurde ihr für die Zeit des Besuches der Schulung von 16.08.2011 bis 21.10.2011 nun

eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von täglich € 20,44 und

eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten von täglich € 2,73 gewährt.

Die Differenz der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von €

500,58 wurde dem Rückforderungsbetrag aufgerechnet und hat das AMS Mistelbach tatsächlich einen Betrag von € 3.858,84 rückgefordert (€

3. 858,84 + € 500,58 = € 4.359,42), im Spruch ist korrekt der Betrag in der Höhe von € 4.359,42 angeführt.

Rechtlich war zu erwägen:

Das eigene Einkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von € 500,-- konnte außer Betracht gelassen werden, da dieses die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Notlage als Anspruchsvoraussetzung für die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des Ehepartners im Folgemonat heranzuziehen. Gemäß § 36a Abs. 7 AlVG gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommen mit den für frühere Kalendermonate des selben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ist das mit diesem Bescheid festgestellte Einkommen zu beurteilen und anzurechnen. Erst zu diesem Zeitpunkt kann die Leistung berichtigt und rückgefordert bzw. nachgezahlt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass ihr Einkommen saisonal großen Schwankungen unterliege und daher eine Berechnung über den Einkommensteuerbescheid nicht möglich sei, konnte aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der Erklärungen ihres Ehemannes wurde vorläufig sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 23.05.2011 bis 20.05.2012 angerechnet. Aufgrund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 ist nunmehr eine endgültige Beurteilung des Anspruches auf Notstandshilfe vorzunehmen. Gemäß dem eingangs zitierten § 6 Abs. 1 NH-VO ist das Nettoeinkommen ihres Ehemannes nach Abzug der Freigrenzen auf die Notstandshilfe im Folgemonate anzurechnen. Für die Berechnung von 23.05.2011 bis 31.01.2012 ist das selbständige Einkommen aus dem Jahr 2011 heranzuziehen. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2011 ergibt sich

ein Nettoeinkommen von monatlich € 2.242,44

(Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 40.021,75

minus Sonderausgaben in der Höhe von € 875,39,

minus außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.523,--

minus Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder in der Höhe von € 440,-- und

minus Einkommensteuer in der Höhe von € 9.274,-

ergibt € 36.183,36

durch 12 Monate = € 2.242,44).

Von diesem Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.242,44 ist

eine Freigrenze für den Ehepartner in der Höhe von € 501,-- und

zwei Zusatzbeträge für die Kinder von je € 250,50 abzuziehen und

ergibt € 1.490,94.

Gemäß den Bestimmungen zur Freigrenzenerhöhung konnte die nachgewiesene Rückzahlungsverpflichtung für das Wohnbauförderungsdarlehen laut vorgelegter Kreditbestätigung vom 20.05.2011 als berücksichtigungswürdig anerkannt werden. Die monatliche Kreditrückzahlung beträgt € 130,21, welche zur Hälfte, sohin mit einem Betrag von € 65,15 zu berücksichtigen war. Der Kredit für die Errichtung eines Schwimmbades konnte aufgrund der Bestimmungen zur Freigrenzenerhöhung nicht berücksichtigt werden, da er nicht für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurde. Die Behinderung ihres Ehemannes konnte gemäß Bestimmungen zur Freigrenzenerhöhung mit einem Betrag von € 40,-- monatlich berücksichtigt werden. Es ergäbe sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens für die Zeit vom 23.05.2011 bis 31.01.2012 in der Höhe von gerundet € 1.135,-- monatlich und € 37,31 täglich (x 12 Monate : 365 Tage). Die fiktive Notstandshilfe der Beschwerdeführerin beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.297,73, € 25,22 inklusive zweier Familienzuschläge. Auf diese fiktive Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von € 37,31 in Anrechnung zu bringen, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit 23.05.2011 bis 31.01.2012 errechnet.

Für die Berechnung von 01.02.2012 bis 20.05.2012 ist das selbständige Einkommen aus dem Jahr 2012 heranzuziehen. Aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2012 ergibt sich ein

Nettoeinkommen von monatlich € 2.910,48

(Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von € 54.500,82

minus Sonderausgaben in der Höhe von € 60,--,

minus außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von € 2.523,-

minus Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder in der Höhe von € 440,-- und

minus Einkommensteuer in der Höhe von € 16.552,-

ergibt € 34.925,82

durch 12 Monate = € 2.910,48).

Von diesem Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.910,48 ist

eine Freigrenze für den Ehepartner in der Höhe von € 515,-- und

zwei Zusatzbeträge für die Kinder von je € 257,50,-- abzuziehen

und ergibt € 2.137,98

Es konnte wieder die nachgewiesene Rückzahlungsverpflichtung für das Wohnbauförderungsdarlehen laut vorgelegter Kreditbestätigung vom 20.05.2011 als berücksichtigungswürdig mit einem Betrag von € 65,15 und die Behinderung Ihres Ehemannes mit einem Betrag von € 40,-- anerkannt werden. Es ergibt sich daher eine Anrechnung des Partnereinkommens für die Zeit vom 01.02.2012 bis 20.05.2012 in der Höhe von gerundet € 1.775,-- monatlich und € 58,19 täglich (x 12 Monate : 366 Tage). Die fiktive Notstandshilfe der Beschwerdeführerin beträgt aufgrund der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 1.297,73, € 25,90 inklusive zweier Familienzuschläge. Auf diese fiktive Notstandshilfe ist nun der tägliche Anrechnungsbetrag von € 58,19 in Anrechnung zu bringen, woraus sich kein Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit 01.02.2012 bis 20.05.2012 errechnet.

Es ergibt sich daher ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von €

4. 359,42, der sich wie folgt berechnet:

von 23.05.2011 bis 30.06.2011 = 39 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

4,55 täglich = € 177,45,

von 01.07.2011 bis 31.07.2011 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

5,83 täglich = € 180,73,

von 01.08.2011 bis 31.08.2011 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

6,78 täglich = € 210,18,

von 01.09.2011 bis 30.09.2011 = 30 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

7,47 täglich = € 224,10,

von 01.10.2011 bis 31.10.2011 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

8,00 täglich = € 248,--,

von 01.11.2011 bis 30.11.2011 = 30 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

8,42 täglich = € 252,60,

von 01.12.2011 bis 31.12.2011 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

8,79 täglich = € 272,49,

von 01.01.2012 bis 31.01.2012 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

10,72 täglich = € 332,32,

von 01.02.2012 bis 29.02.2012 = 29 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

13,94 täglich = € 404,26,

von 01.03.2012 bis 31.03.2012 = 31 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

24,59 täglich = € 762,29 und

von 01.04.2012 bis 20.05.2012 = 50 Tage x Tagsatz in der Höhe von €

25,90 täglich = € 1.295,-

Summe: € 4.359,42

Die Bestimmung des § 25 Abs 1 3. Satz A1VG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides vor. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4.359,42 rückzuerstatten. Die saisonal bedingten Schwankungen des Einkommens ihres Ehepartners könne aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin besuchte von 16.08.2011 bis 21.10.2011 einen Kurs und erhielt nunmehr eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und wurde die Differenz von € 500,58 dem Rückforderungsbetrag aufgerechnet.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin am 19.05.2014 ein Vorlageantrag persönlich beim AMS Mistelbach eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass wesentliche Fixkosten nicht berücksichtigt wurden. Es handle sich um Kreditrückzahlungen in der Höhe von über € 800,-- pro Monat. Die entsprechenden Unterlagen habe sie beigelegt..

Seitens des AMS Mistelbach langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2014 ein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Verbesserungsauftrag bezüglich des Einspruchs vom 27.03.2014 durch den Ehegatten und somit der Vorlage der Vollmacht erteilt. Diesem wurde durch Vorlage der Vollmacht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mistelbach.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Als Freigrenzen werden für das Jahr 2011 € 1.002 und für das Jahr 2012 € 1.030 angerechnet. Die maximal zulässige Freigrenzenerhöhung beträgt laut Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung 50 Prozent. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine gesetzlich bindende Rechtsverordnung (siehe VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0143). Dies bedeutet eine Freigrenzenerhöhung ist 2011 mit maximal € 501, 2012 mit maximal €

515 zulässig. Von diesen Freigrenzenerhöhungen wurden vom AMS Mistelbach bereits jeweils € 105,15 abgezogen. Somit verbleiben von den Freigrenzenerhöhungsbeträgen für das Jahr 2011 nur noch € 395,85 sowie für das Jahr 2012 noch € 409,85. Selbst unter Ausschöpfung dieses Betrages würde das Partnereinkommen für den Zeitraum 23.05.2011 bis 31.01.2012 gerundet € 990,-- monatlich und somit €

32,55 täglich betragen. Für den Zeitraum 01.02.2012 bis 20.05.2012 würde unter Ausschöpfung dieses Erhöhungsbetrages das Partnereinkommen gerundet € 1.623,-- monatlich und somit € 53,36 täglich betragen. Der Betrag von € 32,55 für liegt jedoch immer noch über der fiktiven Notstandshilfe von € 25,22. Gleiches gilt für 2012, dort liegt der Betrag mit € 53,36 sogar deutlich über der fiktiven Notstandshilfe von € 25,90. Da nun der Betrag des täglichen Partnereinkommens über der fiktiven Notstandshilfe der Beschwerdeführerin liegt und Notstandshilfe somit nicht ausgezahlt werden dürfte, erfolgt die Rückforderung des AMS zu Recht.

Bezüglich der saisonalen Schwankungen des Verdienstes ist die Argumentation des AMS zu bestätigen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/08/0062, hinzuweisen. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde [...] bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden [ist], wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfeverordnung; nunmehr vgl. die Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an Judikatur des VwGH, die unter II A) referenziert wurde.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.