BVwG W213 2001550-1

W213 2001550-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2014

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstklassensystem, freie<br/>Beförderung, Funktionszulagenschema, hoheitliche Aufgaben,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2001550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001550.1.00

Spruch

W213 2001550-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30.05.2012, GZ. 066/62-PA-M/L/11, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Hofrat des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 1.9.2011 beantragte der BF unter Verwendung des Formulars gemäß § 113 Abs. GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen, sein 18. Geburtstag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, liege. Ferner brachte er unter Hinweis auf die seinerzeitigen Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes vor, dass der EuGH auch Erlässe berücksichtige und für "freie Beförderungen" habe es eine erlassmäßige Regelung gegeben.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30.05.2012, GZ. 066/62-PA-M/L/11, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr am 1. September 2011 eingelangter Antrag vom 1. September auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wird gemäß § 113 Abs. 10 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, abgewiesen."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 113 Abs. 10 GehG eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 82/2010 nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen habe, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.

Der BF sei mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen und auf eine Planstelle eines Kommissärs der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt worden. Auf Grund des für ihn festgesetzten Vorrückungsstichtages (17. Juni 1979) habe ihm im Hinblick auf die Bestimmungen des § 126 GehG (§ 32 in der zum 1. September 1984 geltenden Fassung des GehG) und des § 118 GehG (§ 28 in der zum 1. September 1984 geltenden Fassung des GehG), wonach das Gehalt in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5 beginnt, mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 das Gehalt der Gehaltsstufe 6 (nächste Vorrückung zum 1. Juli 1985) der Dienstklasse IV gebührt.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 sei er auf eine Planstelle eines Kommissärs der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung ernannt worden. Das gebührende Gehalt der Gehaltsstufe 6 (nächste Vorrückung zum 1. Juli 1985) der Dienstklasse IV hätte er bereits im Wege der Zeitvorrückung erreicht.

Im Rahmen der freien Beförderung sei er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 zum Oberkommissär auf eine Planstelle der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt worden wobei ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 3 (nächste Vorrückung zum 1. Jänner 1991) der Dienstklasse V gebührt habe. In der Dienstklasse IV hätte der BF zum Stichtag 1. Jänner 1989 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung zum 1. Juli 1989 erreicht. Nachdem die Dienstklasse IV insgesamt 9 Gehaltsstufen umfasst habe, sei er also also bereits in die Dienstklasse V ernannt worden, bevor er diese im Wege der Zeitvorrückung erreichen hätten können. Da der BF also in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A nicht im Wege der Zeitvorrückung, sondern im Wege der freien Beförderung gelangt sei, wäre seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen (siehe dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2011, ZI. 2011/12/0102).

Im Rahmen von zwei weiteren freien Beförderungen sei er mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 auf eine Planstelle der Dienstklasse VI sowie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt worden. Gemäß § 126 GehG (§ 32 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des GehG) könne der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI im Wege der Zeitvorrückung erreichen. In die Dienstklassen V und VI sei er ernannt worden, bevor ein Erreichen dieser Dienstklassen im Wege der Zeitvorrückung möglich gewesen wäre. Das Erreichen der Dienstklasse VII sei im Wege der Zeitvorrückung nicht möglich gewesen.

In weiterer Folge sei der BF mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2006 gemäß § 254 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, des Besoldungsschemas des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet worden. Die Überleitung sei ausgehend von der erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt. Im neuen System des Allgemeinen Verwaltungsdienstes habe dem BF jene dienst- und besoldungsrechtliche Stellung gebührt, welche sich aus § 134 Abs. 1 Z. 1 des GehG (Überleitungstabelle) ergeben habe. Die Überleitung des BF sei aber ohne Belang, da seine besoldungsrechtliche Stellung bereits vor der Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei.

Den Ausführungen des am XXXX geborenen BF in seinem Antrag vom 1. September 2011 sei entgegenzuhalten, dass zwar sein 18. Geburtstag somit mehr als 3 Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe, gelegen sei. Da seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde und er somit nicht antragsberechtigt sei, sei diese Tatsache ohne Belang.

Das EuGH-Erkenntnis, das zur Neuregelung des Vorrückungsstichtages geführt habe, bezog sich auf Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft vor dem 18. Lebensjahr und nicht auf Beförderungen im Beamtendienstverhältnis. Ob freie Beförderungen erlassmäßig oder anders geregelt seien, sei bedeutungslos, weil sich die Einstufung nach den Beförderungen des BF in die Dienstklassen V, VI und VII nicht mehr nach dem Vorrückungsstichtag gerichtet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und beantragte seinem Antrag vom 1.9.2011 vollinhaltlich stattzugeben. Begründend führte er aus, dass die "freien" Beförderungen auf die sich die Behörde berufe, nicht als frei anzusehen seien weil sie von ihr selbst erlassmäßig geregelt und Teil einer zwischen Arbeitnehmervertretern und der Dienstgeberseite ausgehandelten Quasikollektivvertragsvereinbarung gewesen seien. Zum Beweis werde auf den von ihm vorgelegten Erlass aus dem Jahre 1987 verwiesen. Rechne man seine Dienstlaufbahn "hoch" unter Anwendung dieser Erlässe, dann ergebe sich, dass er, wenn er den früheren Vorrückungsstichtag gehabt hätte, er die einzelnen Stufen jeweils um 1/2 Jahr früher genommen hätte, und die Vorrückung vom 1. 1. 2013 schon zum 1. Juli 2012 stattfinden würde.

Der EUGH prüfe bei Beurteilung der nationalen Rechtslage auch jeweils die behördlichen Erlässe, sodass er davon ausgehe, dass zumindest der EUGH sich seiner Rechtsmeinung anschließen werde.

Mit Schreiben vom 15.2.2013 wurde dem BF durch die damalige Berufungsbehörde (Bundesminister für Finanzen) im Rahmen des Parteiengehörs deren Rechtsauffassung mitgeteilt. Dabei wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass bereits im angefochtenen Bescheid auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bedacht genommen worden sei.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben in den inzwischen ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zur Berechtigung für eine Antragstellung auf eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gem. § 113 Abs. 10 GehG könne daher zum Wirksamkeitszeitpunkt dieser Bestimmung, dem 1.1.2004 davon ausgegangen werden, dass die besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr (unmittelbar) vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei.

Der BF habe seine Überleitung in das Gehaltsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erst am 26.5.2006 und daher mit Wirksamkeit vom 1.6.2006 bewirkt.

Da dieser Zeitpunkt nach dem 1.1.2004 und somit dem Wirksamkeitszeitpunkt für die (mögliche) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages liege, sei die durch die Überleitung bedingte besoldungsrechtliche Stellung im laufenden Verfahren nicht (mehr) maßgeblich.

Die Ansicht des BF, dass die Beförderungsrichtlinien eine Bindungswirkung in der Form gehabt hätten, dass die besoldungsrechtliche Stellung auch nach Loslösung vom reinen Zeitvorrückungsschema noch immer als vom Vorrückungsstichtag bestimmt angesehen werden könne, werde nach Ansicht der Berufungsbehörde weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen im GehG gedeckt. Zu bedenken sei weiters, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erfolgte Beförderung nicht einfach rückwirkend verbessert werden könne, wenn zu späterer Zeit eine rückwirkende Maßnahme erfolge, sondern dass dies allenfalls ausdrücklich in einer gesetzlichen (Übergangs)Bestimmung vorgesehen sein müsse. Derartiges sei jedenfalls mit der nunmehr in § 113 Abs. 10 GehG geregelten und zu beachtenden Rechtsnorm nicht erfolgt.

Hinsichtlich einer inhaltlichen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages bestehe daher kein zulässiger Rechtsgrund.

Der BF wendete dagegen mit Schreiben vom 4.4.2013 ein, dass der EuGH im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof auf gelebte und praktizierte Rechtswirklichkeit abstelle. In Österreich habe es in Absprache zwischen Regierung und Gewerkschaft einen festen Beförderungsmechanismus gegeben, der sich aus dem von ihm vorgelegten Erlass ergebe. Ferner verweise er auf die aus seinem Personalakt ersichtlichen Vorgänge um seine Beförderung in die Dienstklasse VI im Sommer 1992. Damals sei sein damaliger Vorgesetzter durch das Bundesministerium für Finanzen angewiesen worden, ihm das Beförderungsdekret zu überreichen. Angesichts der Rechtsprechung des EuGH sei es daher nicht zutreffend von "freien Beförderungen" zu sprechen.

Mit Schreiben vom 24.2.2014 brachte der BF noch ergänzend vor, dass er im Lichte seiner Berufungsausführungen ersuche allenfalls ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH ob " freie Beförderungen" eine Änderung des Vorrückungsstichtages ausschließen, zu stellen. Ferner habe er zwischenzeitig in den Salzburger Nachrichten gelesen, dass der EUGH nunmehr es auch als unzulässig ansehe, dass Dienstnehmern im öffentlichen Dienst einschlägige Vordienstzeiten nur teilweise anerkannt würden. Er habe seine Dienstzeit bei den Rechtsanwälten Dr. Rainer/Dr.Fiegl von 1.1. 1981 - 30.9. 1981 nur zur Hälfte angerechnet erhalten, und ersuche bei der Neubemessung diesen Umstand miteinzubeziehen und stelle den Antrag, den Vorrückungsstichtag um ein weiteres Halbjahr vorzuverlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen und auf eine Planstelle eines Kommissärs der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt. Auf Grund des für ihn festgesetzten Vorrückungsstichtages (17. Juni 1979) gebührte ihm im Hinblick auf die Bestimmungen des § 126 GehG (§ 32 in der zum 1. September 1984 geltenden Fassung des GehG) und des § 118 GehG (§ 28 in der zum 1. September 1984 geltenden Fassung des GehG), wonach das Gehalt in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5 beginnt, mit Wirksamkeit vom 1. September 1984 das Gehalt der Gehaltsstufe 6 (nächste Vorrückung zum 1. Juli 1985) der Dienstklasse IV.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 wurde er auf eine Planstelle eines Kommissärs der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt. Das gebührende Gehalt der Gehaltsstufe 6 (nächste Vorrückung zum 1. Juli 1985) der Dienstklasse IV hatte er bereits im Wege der Zeitvorrückung erreicht.

Im Rahmen der freien Beförderung wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 zum Oberkommissär auf eine Planstelle der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt und es gebührte ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 3 (nächste Vorrückung zum 1. Jänner 1991) der Dienstklasse V. In der Dienstklasse IV hatte er zum Stichtag 1. Jänner 1989 das Gehalt der Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung zum 1. Juli 1989 erreicht. Nachdem die Dienstklasse IV insgesamt 9 Gehaltsstufen umfasst, wurde er bereits in die Dienstklasse V ernannt, bevor er diese im Wege der Zeitvorrückung erreichen hätte können.

Im Rahmen von zwei weiteren freien Beförderungen wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 auf eine Planstelle der Dienstklasse VI sowie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A des Besoldungsschemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt.

In weiterer Folge wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2006 gemäß § 254 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet. Die Überleitung erfolgte ausgehend von der erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des BF. Im neuen System des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührte ihm gemäß § 134 Abs. 1 Z. 1 des GehG (Überleitungstabelle) die Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 15, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1.1.2007.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage, wobei die Laufbahn des BF außer Streit steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

§ 113 GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

...

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

..."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Abweisung des vom BF unter Verwendung des Formulars nach § 113 Abs. 12 GehG eingebrachten Antrages auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages mit der unter Hinweis auf § 113 Abs. 10 GehG abgewiesen, da wegen der freien Beförderungen des BF in die Dienstklassen V, VI und VII seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.12.2011, GZ. 2011/12/0026 ausgeführt, dass bei der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionsgruppenschema gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 134 Abs. 1 GehG, die Überleitung des Beamten auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher im Dienstklassensystem erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt und eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag nicht vorgesehen ist. Allerdings ist in Fällen, in denen sich die besoldungsrechtliche Stellung des BF im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand des Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmte und daher eine allfällige "Beförderung" offensichtlich keine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung bewirkte, nicht ausgeschlossen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Überleitung nach § 134 GehG und damit auch auf die besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema durchschlägt.

Im gegenständlichen Fall ist der BF am 1.7.1989 in die Dienstklasse V, am 1.7.1992 in die Dienstklasse VI und am 1.7.1997 in die Dienstklasse VII ernannt worden. Dabei handelte es sich um freie Beförderungen, da diese Beförderungen nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie zum Beispiel in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid) erfolgt sind. Ein materiell-rechtlicher Anspruch des BF bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse V, VI, oder VIII noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühest möglichen) Zeitpunkt (vgl. VwGH, 12.11.2008, GZ. 2005/12/0241).

Angesichts der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags des BF gemäß § 113 Abs. 10 GehG ausgeschlossen ist, da er im Dienstklassensystem durch Beförderungen eine besoldungsrechtliche Stellung erreicht hat, die durch Zeitvorrückung keinesfalls erreicht werden konnte. Die besoldungsrechtliche Stellung des BF ist daher nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimmt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gehen auch die Hinweise des BF auf seinerzeitigen Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes ins Leere, da diese keinesfalls einen Rechtsanspruch auf eine allfällige Beförderung begründeten.

Soweit der BF - wohl unter Anspielung auf die Entscheidung des EuGH vom 05.12.2013, C-514/12, kurz genannt: "Salzburger Urteil" oder "SALK-Urteil" - die zusätzliche Vollanrechnung seiner Vordienstzeit bei den Rechtsanwälten Dr. Rainer/Dr. Fiegl von 1.1. 1981 - 30.9. 1981 beantragt, ist hiezu Folgendes anzumerken:

In obgenanntem Urteil hat der EuGH wie folgt zu Recht erkannt:

"Die Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitsnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden."

Art. 45 AEUV (samt Überschriften) lautet:

"Titel IV Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 1

Die Arbeitskräfte

Artikel 45 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen.

(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnung festlegt.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Art. 45 AEUV überhaupt Anwendung findet.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich im Erkenntnis vom 27.11.2012, 2012/03/0091, mit der Ausnahmebestimmung des Art. 45 Abs. 4 AEUV eingehend auseinander und führte dazu wie folgt aus:

"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung iSd Art 45 Abs 4 AEUV (bzw der entsprechenden Bestimmungen des EG bzw. des EGV) in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden, seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden. Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigenverband zu Grunde liegen. Die Ausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV gilt nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören. Als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Union ist Art 45 Abs 4 AEUV so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung der Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl dazu und zum Folgenden die Urteile des EuGH vom 30. September 2003, Anker ua, C-47/02, Slg 2003, I-10447, Rz 57 ff, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, Slg 2003, I-10391, Rz 37 ff; EuGH 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg 2005, I-2421, Rz 12 ff). Die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl EuGH 13. Juli 1993, Thijssen, C- 42/92, Slg 1993, I-4047, Rz 22), von Zwangsbefugnissen (vgl EuGH vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, Slg 1998, I- 6717, Rz 37) und der Einsatz von Zwangsmitteln (vgl EuGH 30. September 2003, Anker ua, C-47/02, Slg 2003, I-10447, Rz 61; EuGH 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, Slg 2009, I- 10219, Rz 44) fallen grundsätzlich in den Bereich der öffentlichen Verwaltung iSd Art 45 Abs 4 AEUV (vgl in diesem Sinn EuGH 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, Rz 85).

Der Rückgriff auf die in Art 45 Abs 4 AEUV vorgesehene Ausnahme von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kann jedoch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nach dem nationalen Recht den fraglichen Stelleninhabern hoheitliche Befugnisse zugewiesen sind. Hinzu kommen muss, dass diese Befugnisse von den Stelleninhabern tatsächlich regelmäßig ausgeübt werden und nicht nur einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeiten ausmachen. Die Tragweite dieser Ausnahme ist nämlich (wie erwähnt) auf das zu beschränken, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaates unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Weiters hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ausnahme in Art 45 Abs 4 AEUV nicht für Stellen im Dienste einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat, gilt (vgl die zitierten Urteile des EuGH vom 30. September 2003, Anker ua, Rz 59, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Rz 40, EuGH vom 17. März 2005, Kranemann, Rz 19; ferner EuGH 10. Dezember 2009, Pesla, C-345/08, Slg 2009, I-11677, Rz 29;

vgl die Hinweise darauf bei Brechmann, in: Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV4, 2011, Art 45 AEUV, Rz 103;

Schneider/Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar3, 2012, Art 45 AEUV, Rz 135). Steht aber fest, dass der Beschäftigte bei der Erfüllung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben als Vertreter der öffentlichen Gewalt im Dienste der allgemeinen Belange des Staates tätig wird, ist der Umstand, dass er von einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts beschäftigt wird, für sich genommen nicht geeignet, die Anwendbarkeit des Art 45 Abs 4 AEUV auszuschließen (vgl wiederum die genannten Urteile Anker ua, Rz 62, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Rz 43; im angeführten Urteil Pesla, Rz 29, hat der EuGH seine Aussage nur auf den Teil des Vorbereitungsdienstes eines Rechtsreferendars bezogen, soweit dieser "außerhalb des staatlichen Bereichs absolviert" wird).

Vor diesem Hintergrund folgt der EuGH bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des § 45 Abs 4 AEUV daher einer funktionellen, nicht aber einer institutionellen Betrachtungsweise. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit des Stelleninhabers tatsächlich beschaffen ist; nicht ausreichend ist hingegen, dass sie im Rahmen der Organisation der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wird (siehe Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Band I, Art 45 AEUV (2010), Rz 424; Scheuer/Weerth, in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge Kommentar5, 2010, Art 45 AEUV, Rz 83; Schneider/Wunderlich, in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar3, 2012, Art 45 AEUV, Rz 135; Brechmann, in:

Calliess/Ruffert (Hrsg), EUV/AEUV4, 2011, Art 45 AEUV, Rz 107;

Franzen, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV2 (2012), Art 45 AEUV, Rz 147;

Windisch-Graetz, in: Mayer/Stöger (Hrsg), EUV, AEUV, Art 45 AEUV (2012), Rz 122). Unerheblich ist es, welche Rechtsnatur das Beschäftigungsverhältnis aufweist (ob es nach öffentlichem oder privatem Recht ausgestaltet wird bzw ob der Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird, vgl Scheuer/Weerth, in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge Kommentar5, 2010, Art 45 AEUV, Rz 83). Die Ausnahmeregelung des § 45 Abs 4 AEUV greift bei klassischen Verwaltungstätigkeiten, wie etwa durch Polizei und Ordnungskräfte (vgl Forsthoff, aaO, Rz 433; Brechmann, aaO, Rz 108; zur Polizei vgl ferner Schneider/Wunderlich, aaO, Rz 138; Franzen, aaO, Rz 150; Windisch-Graetz, aaO, Rz 124). In der Kommentarliteratur wird auch festgehalten, dass dann, wenn der Staat Privatrechtssubjekte mit hoheitlichen Befugnissen ausstattet und solcherart Private als "Beliehene" einsetzt, die als Vertreter der öffentlichen Gewalt tätig werden, die Ausnahme des Art 45 Abs 4 AEUV in Betracht kommt (vgl Franzen, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV2 (2012), Art 45 AEUV, Rz 152; Windisch-Graetz, in: Mayer/Stöger (Hrsg), EUV, AEUV, Art 45 AEUV (2012), Rz 123)."

Im Lichte dieser Erwägungen ist es im vorliegenden Fall evident, dass die einem rechtskundigen Beamten an einem Finanzamt übertragenen Tätigkeiten als Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben im Sinne des Art. 45 Abs. 4 AEUV zu qualifizieren sind.

Für den gegenständlichen Fall scheidet daher infolge der Ausnahmebestimmung des Abs. 4 eine Anwendung des Art. 45 AEUV aus weshalb für den BF aus dem "SALK-Urteil" nichts zu gewinnen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen (Zulässigkeit der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG bzw. Verletzung des Art. 45 AEUV) sind angesichts der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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