W115 2003328-1•BVwG W115 2003328-1
W115 2003328-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, ersatzlose Behebung, Feststellungsmangel,<br/>Feststellungsverfahren, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel, Zurückverweisung
W115 2003328-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom XXXX, VN: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbefund, Nasennebenhöhlen, Herz-Lunge, HWS, Carotis, Dr. XXXX/Dr. XXXX, Fachärzte für Radiologie vom XXXX (Seite 1 von 2)
Augenärztlicher Befund, Dr. XXXX vom XXXX
Abschlussbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom XXXX
MRT des rechten Kniegelenkes, XXXX
Abschlussbericht, XXXX, Unfallchirurgie vom XXXX
Arztbriefe, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX
Arztbrief, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX
Arztbrief, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX
Honorarnote, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom
XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
Röntgenbefund, Becken, XXXX vom XXXX
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.08.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild ist behäbig, mäßig rechts hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen:
klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die rechte Schulter steht gering tiefer. Mäßig Muskelverschmächtigung an der rechten Schulter. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Rechte
Schulter: Blasse Narbe außen und Narben nach Arthroskopie. Der Deltamuskel ist im Seitenvergleich verschmächtigt. Der ganze
Oberarmkopf ist diffus druckschmerzhaft. Linke Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz über der Bizepssehne und am großen Rollhöcker. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schulter S rechts 20/0/100, links 30/0/150, F 90/0/40, links 120-0-45. Die Bewegungen an der rechten Schulter sind in allen Ebenen schmerzhaft. Nacken- und Kreuzgriff sind rechts 1/3 eingeschränkt, links frei durchführbar. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist gering rechtsentlastend hinkend. Zehenballen-, Fersengang, Einbeinstand möglich, Anhocken ist zur Hälfte möglich. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 5 cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechte Hüfte: Schräge unauffällige Narbe nach Totalendoprothese.
Endlagenschmerz bei der Beugung und Rotation. Rechtes Knie: Blasse alte Narbe über der Kniescheibensehne und streckinnen am Schienbeinkopf. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist deutlich positiv, vermehrte seitliche Aufklappbarkeit in 30° Beugestellung, Lachmann Test negativ. Linkes Knie:
Unauffällige Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Die Kniescheibe ist frei beweglich. Etwas vermehrte innere Aufklappbarkeit. Beweglichkeit:
Hüfte S rechts 0/0/95, links 0/0/110, R (S 90°) rechts 10/0/20, links 10/0/40, Knie S rechts 0/0/130, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Hartspann cervical. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft, Klopfschmerzen über der Lendenwirbelsäule. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: Allseits endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0 cm, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig gering eingeschränkt.
Lfd.
Nr. Funktionseinschränkungen
Position GdB
1 Knietotalendoprothese links und Gonarthrose rechts
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da gutes operatives Ergebnis links und nur endlagige Beweglichkeitseinschränkung beidseits aber mit Belastungsminderung rechts mit Gangbildstörung. 02.05.19 30 vH
2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung bei Cervicolumbalsyndrom. 02.01.01 20 vH
3 Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern
Fixposition 02.06.02 20 vH
4 Hüfttotalendoprothese rechts und Coxarthrose links
Unterer Rahmensatz dieser Position, da gutes operatives Ergebnis rechts ohne relevante Gangbildstörung. 02.05.08 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
5 Knotenstruma
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Euthyreose unter medikamentöser Therapie. 09.01.01 10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 5 nicht erhöht, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß besteht.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX erstreckt.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass ihre Vorgeschichte auf Grund der im Akt befindlichen Befunde hinlänglich bekannt sei und ihrer Meinung nach nicht ausreichend gewürdigt werde. Sie lege einen weiteren Befund vor, welcher ihre schlimme Situation untermauere. Bei der Einstufung sei auch ihre psychische Situation nicht berücksichtigt worden. Sie sei auf Grund der unzähligen Operationen, der anhaltenden Schmerzen und der noch bevorstehenden Eingriffen sowie eventueller Probleme im Beruf schwer depressiv. Ihr Arbeitsplatz könnte gefährdet sein, da sie sich seit mehreren Jahren - mit kurzen Unterbrechungen - im Krankenstand befinde. Sie sei seit langer Zeit nun auch in psychologisch/neurologischer Behandlung. Sie sei psychisch völlig am Ende und ihre psychischen Probleme würden zusätzlich zu Arbeitsunfähigkeiten führen. Sie meide auch soziale Kontakte. Sie habe starke Schlafstörungen und könne sich nicht motivieren. Sie habe Existenzängste und Angst vor weiteren Behandlungen ihrer eigentlichen Verletzung. Sie ersuche daher die Bewertung ihres Grades der Behinderung mit mindestens 50 vH festzulegen.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Arztbrief, Dr.XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom XXXX
Befund, Dr.XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX
Neurologischer Befundbericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom XXXX
1.5. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere würde auch die aktuelle Einstufung bezüglich Gelenks- und Wirbelsäulenschäden (s. Nr. 1 - 4) den objektivierbaren Funktionseinschränkungen entsprechen und erreiche eine weiters beschriebene Depression und Belastungsreaktion, da voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend, derzeit keinen Grad der Behinderung. Somit sei keine Änderung der Beurteilung angezeigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien. Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte gebracht hätten.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Gutachten angeführt sei, dass sie an einer Gonarthrose rechts leide, sie habe aber den Befund des Orthopäden schon mit Schreiben vom XXXX in Vorlage gebracht aus welchem hervorgehe, dass ihr am XXXX rechts eine Knie-Totalendoprothese implantiert worden sei. Weiters leide sie an multiplen Heberdenschen Arthrosen beider Hände, welche sich immer häufiger schmerzhaft bemerkbar machen würden, was für sie eine absolute Katastrophe sei, da sie in ihrer Arbeit ganztägig am Computer arbeite. Die medizinische Stellungnahme sei hinsichtlich der Einschätzung der Depressionen keinesfalls nachvollziehbar. Sie habe einen Befundbericht ihrer Neurologin vorgelegt, in welchem eine reaktive Depression und eine Belastungsreaktion attestiert worden seien. Es sei verfehlt zu behaupten, dass diese Gesundheitsschädigung nicht länger als 6 Monate andauern werde. Der Unfall habe bereits 2009 stattgefunden und sie habe seither zahllose Operationen und Krankenhausaufenthalte gehabt. Sie habe seit Jahren tagtäglich Schmerzen und sei keinen Tag schmerzfrei. Sie benötige Antidepressiva und Schlafmittel und verliere ihre sozialen Kontakte. Zum Beweis, dass Depression und Belastungsreaktion schon wesentlich länger als sechs Monate bestehen würden, lege sie den ärztlichen Entlassungsbericht der ersten Reha XXXX vor, aus welchem zu ersehen sei, dass schon im Jahr 2010 eine Belastungsreaktion bestanden habe und auch psychotherapeutische Hilfe erforderlich gewesen sei. Auch lege sie einen Auszug der Krankengeschichte des XXXX vor, welchem ebenfalls entnommen werden könne, dass eine antidepressive Therapie vorgeschlagen worden sei. Sie ersuche daher um Neubewertung sowie Festlegung ihres Grades der Behinderung mit mindestens 50 vH.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Auszug Krankengeschichte, XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und vor allem im Rahmen ihres Einwandes zum Parteiengehör u.a. medizinische Unterlagen betreffend ihr psychisches Leiden in Vorlage gebracht.
So geht aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln (Wahlärztliche Honorarnote und neurologischer Befundbericht Dris. XXXX vom XXXX) hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression, an einer Belastungsreaktion sowie an Migräne leidet.
Die belangte Behörde hat zur Einschätzung des Grades der Behinderung jedoch lediglich ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin eingeholt. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Antrag psychisch/neurologische Leidenszustände angeführt und diese durch Vorlage der Honorarnote von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom XXXX auch untermauert hat, nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes und in weiterer Folge des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin.
Weiters hat die Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt- im Rahmen des Parteiengehörs einen neurologischen Befundbericht vorgelegt. Unter anderem wird darin angeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer reaktiven Depression, an einer Belastungsreaktion sowie an Migräne leidet.
Die daraufhin von der belangten Behörde eingeholte aktenmäßige medizinische Stellungnahme Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX, lässt eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden missen. Es wird lediglich ohne weitere Begründung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln ausgeführt, dass die beschriebene reaktive Depression und Belastungsreaktion voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhält und daher keinen Grad der Behinderung erreicht.
Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin nachvollziehbar.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie/Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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