BVwG W105 1434224-1

W105 1434224-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1434224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1434224.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 09.738-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.07.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Im Jahr 2010 habe er sein Heimatland verlassen und sei aufgrund einer Schussverletzung am linken Arm auf dem Luftweg in die Türkei überstellt worden. Am 14.02.2012 sei er von einem Schlepper über einen Grenzfluss nach Griechenland verbracht worden. Nach mehrmonatigem Aufenthalt habe er sich schließlich über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg, versteckt auf der Ladefläche eines LKWs, nach Österreich begeben.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes machte der Beschwerdeführer geltend, im Heimatland bedroht und verfolgt worden zu sein. Eines Abends sei er von unbekannten Männern angeschossen und schwer am linken Oberarm verletzt worden.

Am 24.01.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Partei vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somali (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"(...)

LA: Können Sie nochmals konkret und detailliert schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?

AW: Mein Bruder, der ermordet wurde, hat für die Regierung und für die AMISON gearbeitet, und zwar als Dolmetscher. Am 20.04.2009 ist er aus dem Regierungshaus heraus gekommen. Als er draußen war, wurde er erschossen. Er war schwer verletzt. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, aber er starb an seinen Verletzungen. Wir holten und beerdigten ihn. Vier Monate später haben Regierungsleute meinen Onkel angerufen. Sie sagten zu ihm, dass noch ein Monatslohn und eine Abfertigung an meinen Bruder auszuzahlen ist, und er es abholen soll. Mein Onkel rief mich an. Er hat mir die Geschichte erzählt. Er sagte, dass er keine Zeit hat und ich dorthin gehen soll, um das Geld zu holen. Ich ging dorthin und holte das Geld. Die müssen mich gesehen haben, wie ich in das Haus hineingegangen bin. Ihr Glaube ist so, dass jemand, der mit der Regierung zu tun hat, ungläubig ist. Es gab einen guten Freund von mir. Er hat XXXX geheißen. Er gehörte bereits zur Al Shabaab. Er hat mir schon einmal gesagt, dass ich zur Al Shabaab kommen soll. Er sagte mir, dass er eine höhere Position habe.

Als mein Freund das erste Mal mit mir gesprochen hat über diese Geschichte, das war am 26.06.2009. Zu diesem Zeitpunkt saß ich vor meiner Haustür. Er war ungefähr eine Stunde da und wir sprachen nur über diese Rebellen. Ich sagte: "Nein".

Zum zweiten Mal kam er zu mir und sagte mir: "Du musst mit uns zusammen arbeiten. Wir müssen für unsere Religion kämpfen." Das zweite Mal war am 01.07.2009. Er hat mir gesagt: "Du kannst abends mit mir zusammen arbeiten und tagsüber kannst du machen, was du willst." Ich war dagegen und er ging.

Ein Bekannter von ihm muss mich gesehen haben, als ich das Regierungshaus verlassen habe. Am 21.10.2009 hat er mich angerufen.

Er sagte zu mir: "Ich weiß, warum du nicht mit uns zusammen arbeiten wolltest. Ich weiß, wer du bist. Du bist für uns ungläubig. Wir werden mit dir machen, was wir wollen." Ich bin erschrocken und bekam Angst. Dann versuchte ich, oft zu Hause zu bleiben. Am 24.11.2009 wollte ich mit dem Auto meines verstorbenen Bruders eine Probefahrt machen, um es am nächsten Tag zu verkaufen. Ich fuhr bei der Tür von XXXX vorbei und zu diesem Zeitpunkt waren XXXX und vier Rebellen vor der Tür. Sie sahen mich. Sie haben einfach das Feuer eröffnet. Ich fuhr mit dem Auto gegen eine Hofmauer. Ich habe mir die Hand gebrochen und fiel in Ohnmacht. Ich verlor viel Blut. Sie wollten mich umbringen. XXXX Vater kam aus dem Haus und dann liefen sie weg. Zuletzt habe ich nur XXXX Vater gesehen, als er mich aus dem Auto zog. Ich wachte auf und war schon im Krankenhaus. Ich wurde operiert. Ich habe Implantate im Arm. Eine Woche war ich im Krankenhaus. Dann schwoll mein Arm an und der Arzt sagte mir, dass sich der Arm entzündet hat. Der Arzt wollte mir sogar den Arm amputieren, aber mein Onkel und ich ließen das nicht zu. Mein Onkel hat für mich ein Visum gesucht. Er organisierte meine Ausreise. Nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, begab ich mich zu meinem Onkel und reiste dann aus. Ich sah meine Frau zuletzt an dem Tag an dem ich verletzt wurde.

LA: Wie kommt es, dass Sie sich an die einzelnen Daten so genau erinnern?

AW: Das sind die schlimmsten Dinge, die mir passiert sind, und ich kann sie nicht vergessen.

LA: Sie erinnern sich aber sogar an Daten, an denen Sie nur Gespräche führten.

AW: Das war schlimm für mich. Er wollte mich zu Dingen zwingen, die ich nicht tun wollte.

LA: Wann kam der Anruf, dass noch ein Monatslohn und die Abfertigung abzuholen ist?

AW: Das weiß ich nicht mehr, wann das war.

LA: Wann gingen Sie hin, um das Geld zu holen?

AW: Am nächsten Tag. Befragt, wann das war, gebe ich an, dass es glaublich nach meiner Hochzeit war - Mitte August 2009.

LA: Hat es nach dem zweiten Gespräch am 1.7.2009 keinerlei Kontakt mehr mit XXXX gegeben, bis er auf Sie geschossen hat?

AW: Zwischen dem ersten und dem zweiten Gespräch war eine Woche. Nach dem zweiten Gespräch war monatelang kein Gespräch. Hin und wieder sagte er mir, dass ich zu denen gehören soll. Der Auslöser war, als ich das Geld holte. Ab da warf er mir vor, dass ich ungläubig bin.

LA: Was meinen Sie mit der Aussage "hin und wieder sagte er mir ... "?

AW: Er war mein bester Freund. Anfangs sprach er mit mir sehr freundlich. Beim zweiten Gespräch predigte er mir, was ich alles bekommen würde vom lieben Gott, wenn ich ihnen angehöre. Aber wenn ich ihm dann begegnete, hat er mir gesagt: "Wann willst du zu uns gehören?" - das waren keine Gespräche, sondern traf ich ihn meistens wenn ich in der Stadt war. Er war ein sehr direkter Nachbar zu uns.

Befragt gebe ich an, dass ich ihn oft getroffen habe - ich kann nicht angeben, wie oft. Wir begegneten uns oft.

Befragt gebe ich an, dass "oft" jedenfalls heißt, dass ich ihn in der Woche drei bis vier Mal traf.

LA: Wie war die Reaktion von XXXX als sie ihm sagten, dass Sie dagegen sind, sich der Al Shabaab anzuschließen?

AW: Er beschimpfte mich. Er sagte mir, dass ich nicht im Paradies landen würde. Er sagte: "Was wir tun, ist eine gute Sache. Ich verspreche Dir, dass du eine Chefposition haben wirst, wenn du mitkommst und tust was wir dir sagen." Er war immer sauer, wenn er ging. Er sagte: "Du wirst die gute Sache nicht mit uns teilen. Ich glaube, du willst die Ungläubigen unterstützen."

LA: Wie erklären Sie sich, dass XXXX nach dem zweiten Gespräch nicht intensiver versuchte, Sie dazu zu bewegen, sich der Al Shabaab anzuschließen. Wie erklären Sie sich, dass dieses Al Shabaab Mitglied Sie in keinster Weise bedrohte, um Sie zum Mitmachen zu bewegen?

AW: Er war ja mein bester Freund. Wir gingen ja gemeinsam zur Schule. Er wollte mich einfach nur mit Worten überreden, dass ich dieser Gruppe angehören soll.

LA: Das ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn dieser Mann einmal Ihr bester Freund war, gehört er jetzt doch angeblich der Al Shabaab an, und ist doch davon auszugehen, dass er es Ihnen negativ auslegt, wenn Sie sich weigern, sich der Al Shabaab anzuschließen. Für ihn müssen sie doch längst als Ungläubiger gegolten haben, wenn Sie sich über Monate hinweg weigern, für seine Sache einzutreten.

AW: Ich hatte kein Problem mit der Al Shabaab, sondern nur mit meinem Freund. Er wollte, dass wir zusammenarbeiten, weil er mein Freund war.

LA: Was soll das heißen, dass Sie keine Probleme mit der Al Shabaab hatten? Auf sie wurde geschossen, als Sie bei einer Gruppe von Al Shabaab Mitgliedern, darunter Ihrem Freund, vorbei fuhren. Ist das kein Problem?

AW: Vorher hatte ich kein Problem. Erst als sie erfahren haben, dass ich das Geld von der Regierung geholt habe.

LA: Wie viel Zeit verging zwischen dem Schussattentat und dem Abholen des Geldes?

AW: Ungefähr zwei Monate. Im August holte ich das Geld.

LA: Wenn Sie angeben, dass Sie vermutlich beobachtet wurden, als Sie das Geld holten. Wieso sollte es dann zwei Monate dauern, bevor sich XXXX dafür an Ihnen rächt? Wieso sollte er warten, bis Sie zufälligerweise mit einem Auto vorbeifahren, wenn er doch ein Nachbar von Ihnen war. Hätte er tatsächlich darüber Bescheid gewusst, dann hätte er sich doch sofort gerächt, oder nicht?

AW: Ich weiß es nicht. Ich weiß nicht, wieso er so lange gewartet hat. Am 21.10.2009 rief er mich an und sagte mir, dass ich aus diesem Haus herausgekommen bin.

LA: Welche Verletzungen hatten Sie?

AW: Ich hatte Knochenbrüche. Ich wurde nicht von Kugeln getroffen. Ich verlor nur die Kontrolle über das Auto. Mein Oberarm war gebrochen (AW zeigt den linken Oberarm. Narbe ersichtlich).

Der Knochen stand aus dem Fleisch heraus, als ich den Unfall hatte. Ansonsten hatte ich keine Verletzungen.

LA: Aus welchem Grund hat Ihre Frau Sie in der Zeit, die Sie im Krankenhaus zubrachten, bzw. in der Zeit, die Sie bei Ihrem Onkel waren, nicht besucht?

AW: Sie war schwanger und es ging ihr nicht gut.

LA: Aus welchem Grund haben Sie nicht versucht, Ihre Frau zu sehen, bevor Sie ausreisten?

AW: Es war zu gefährlich zu meiner Familie zu gehen. XXXX war ja unser Nachbar.

LA: Welche Gefährdungslage besteht jetzt aktuell für Sie?

AW: Man würde behaupten, dass ich ein Spion bin - damit meine ich die Al Shabaab. Glauben sie nicht, dass ich wegen meines Freundes geflohen bin. Ich bin wegen der Al Shabaab geflohen. Sie haben meinem Freund sicher den Auftrag gegeben, mich zu überreden, bei ihnen mitzumachen.

LA: Wie Sie wissen, sind die Al Shabaab Mlizen aus Mogadischu abgezogen bzw. verdrängt worden, bzw. werden auch aus weiteren Teilen Somalias laufend verdrängt. Wieso sollte also aktuell noch eine Gefährdung bestehen, die von der Al Shabaab ausgeht?

AW: Es stimmt, dass sie vertrieben wurden. Sie machen aber trotzdem fast jeden Tag Anschläge in der Stadt. Meine Familie erzählte mir, dass XXXX nach wie vor in der Stadt aufhältig ist. Zwar als normale Person, aber er kann trotzdem jederzeit Anschläge ausführen.

LA: Aus welchem Grund ließen Sie sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in einem von der AMISOM regierten Teil Mogadischus nieder, um sich dem Einflussbereich Ihres Freundes zu entziehen?

AW: Ich war im Krankenhaus XXXX. Als der beste Arzt gesagt hat, dass er meinen Arm amputieren will, da bekam ich einen Schock.

Frage wird wiederholt.

AW: Man ist überall in Gefahr, egal ob man im Gebiet der AMISOM ist oder der Übergangsregierung. Dort wo mein Bruder umgebracht wurde, war auch das Gebiet der AMISOM. Damals war die Regierung sehr schwach.

LA: Was spräche dagegen, sich in naher Zukunft in Mogadischu wieder eine Existenz mit Ihrer Familie aufzubauen?

AW: Ich würde gerne mit meiner Familie zusammenleben. Es ist unmöglich. Unser jetziger Präsident hat 50 Amison Autos, die ihn schützen. Man glaubt, dass die Al Shabaab vertrieben wurde, die sind aber unter der Bevölkerung. In der Nacht machen sie was sie wollen. Hier habe ich keine Angst getötet zu werden. Wenn mein Land so wie hier wäre, dann würde ich gern mit meiner Familie zusammen leben.

(...)

LA: Können Sie bitte nochmals das Telefonat schildern, als XXXX Sie am 21.10.2009 angerufen hat?

AW: Er hat mich angerufen und sagte: "Ich weiß, warum du der Al Shabaab nicht angehören wolltest. Ich weiß jetzt, dass du mit der Übergangsregierung zusammen arbeitest. Du musst aber wissen, dass wir dich umbringen." Ich sagte zu ihm, dass ich nur Geld geholt habe und nichts mit der Übergangsregierung zu tun habe. Er sagte: "Du darfst nicht über deinen Bruder reden, er war ein großer Spion." Er sagte: "Ich werde dir nicht glauben. Ab jetzt bist du für uns ungläubig". Ich sagte: "Das ist falsch, aber wenn du es so glaubst, dann glaube es halt." Dann legte er auf.

LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Sie das Telefonat zuvor völlig anders schilderten. Zuvor gaben Sie an, dass das Gespräch wie folgt abgelaufen sei: Er sagte zu mir: "Ich weiß, warum du nicht mit uns zusammen arbeiten wolltest. Ich weiß, wer du bist. Du bist für uns ungläubig. Wir werden mit dir machen, was wir wollen."

AW: Am Anfang habe ich nur gesagt, dass er mir sagte, dass ich ungläubig bin. Jetzt habe ich mehr geschildert.

LA: Wie Ihnen eben mitgeteilt wurde, haben Sie die zuvor genannten Worte benützt, die Sie im Rahmen Ihrer zweiten Schilderung des Gespräches ganz anders darstellten.

AW: Ich habe auch vorher gesagt, dass sie mich gesehen haben und ich ungläubig sei.

LA: Würden Sie sich an dieses Gespräch zurückerinnern, dann könnten Sie dieses auch bei zweimaligem Erzählen gleichlautend wiedergeben, und würden dieses nicht völlig anders darstellen.

AW: Anfangs habe ich es abgekürzt. Anfangs habe ich nur angegeben, in welchem Monat er angerufen hat, und dass er mich gesehen hat, als ich das Gebäude verlassen habe. Jetzt habe ich es dann genauer geschildert.

LA: Sie haben bei der ersten Schilderung nicht gesagt, dass er sie gesehen habe, als Sie das Gebäude verlassen hätten.

AW: Er sagte mir: "Wir haben dich gesehen und wissen schon, dass du das Gebäude verlassen hast".

LA: Sie haben bei der ersten Schilderung des Gespräches sagten sie, dass XXXX Ihnen gesagt habe, dass sie mit Ihnen machen, was sie wollen. Das führen Sie nun bei der nochmaligen Schilderung des Gespräches plötzlich mit keinem Wort an.

AW: Das ist für mich das Gleiche.

LA: Die unterschiedliche Schilderung deutet nach Ansicht der Behörde darauf hin, dass Sie konstruieren. Würden sie sich an das Gespräch erinnern, dann würden Sie dies immer in der gleichen Form tun und dies auch so wiedergeben.

AW: Sie wollten mich umbringen und das ist das Gleiche.

LA: Wenn es so war, dass XXXX Ihnen bei diesem Telefonat schon drohte, Sie umzubringen, wieso sollte er dann in Folge keine weiteren Schritte gegen Sie setzen, sondern zuwarten, bis Sie zufälligerweise vor seinem Haus vorbei fahren?

AW: Nach den Telefonaten hörte ich auf, raus zu gehen. Der liebe Gott hat bestimmt, dass es dieser Tag sein soll, an dem es passiert.

LA: Lässt die sich Al Shabaab davon abhalten, jemandem etwas anzutun, nur weil sich dieser zu Hause aufhält? Ist nicht davon auszugehen, dass diese bei Interesse an einer Person das Haus stürmt und in Folge tut was immer sie tun will?

AW: Sie haben Recht. Sie machen was sie wollen. Sie hätten mich auch zu Hause überfallen sollen. Ich glaube, er wollte mich nur dieses eine Mal überfallen, als auf das Auto geschossen wurde.

LA: Wie viele Tage vergingen zwischen dem ersten und dem zweiten persönlichen Gespräch, das Sie mit XXXX hatten?

AW: Fünf oder sechs Tage waren dazwischen.

LA: Wie erklären Sie sich, dass XXXX, der ja laut Ihrer Aussage eine höhere Position innerhalb der Al Shabaab gehabt haben soll, Zeit hatte, sich mit Ihnen hinzusetzen, um Sie zu einer Mitgliedschaft zu überreden? Bzw. wieso trieb er sich auch in der folgenden Zeit zu Hause bzw. vor seinem Haus herum?

AW: Er erzählte mir, dass er in der Nacht arbeitete. Tagsüber blieb er zu Hause.

LA: Welche Verletzungen hatte Ihr Bruder nach dem Schussattentat auf ihn davongetragen?

AW: Meinen Bruder trafen mehrere Schüsse. Mein Onkel und ich gingen dann ins Krankenhaus. Er wurde im Brustbereich getroffen.

LA: Trotzdem er mehrere Schusswunden in der Brust hatte, wurde er noch lebend ins Krankenhaus gebracht?

AW: Als er ins Krankenhaus kam, war er noch am Leben, sagte uns der Arzt. Als ich mit meinem Onkel ins Krankenhaus kam, war er schon tot.

LA: Folgt man Ihren Ausführungen zum Reiseweg im Rahmen der Erstbefragung, dann sind Sie erst Mitte des Jahres 2010 aus Somalia ausgereist, bzw. gaben an, aufgrund Ihrer Schussverletzung nach Istanbul "überstellt" worden zu sein. Dies steht im Widerspruch zu Ihren heutigen Aussagen. Was haben Sie dazu zu sagen?

AW: Am 24.11.2009 wurde ich am Arm verletzt. Es kann sein, dass der Dolmetscher falsch übersetzt hat.

LA: Das Bundesasylamt schließt aus, dass es an einem Dolmetscherfehler lag, da bei Ihrer Erstbefragung ein Dolmetscher anwesend war, der aufgrund seiner hervorragenden Qualifikation auch im Bundesasylamt laufend herangezogen wird.

AW: Ich habe das nicht so gesagt. Mir ist das nicht aufgefallen, dass mir bei der Rückübersetzung Mitte 2010 übersetzt wurde, sonst hätte ich das gesagt.

LA: Sie haben auch im Zusammenhang mit den Fluchtgründen ganz andere Angaben gemacht, als heute. Sie führten mit keinem Wort einen XXXX ins Treffen, der Sie überreden wollte, Mitglied der Al Shabaab zu werden, noch führten Sie an, sich die Verletzung im Zuge des Autounfalles zugezogen zu haben, bei dem auf Sie geschossen worden sein soll. Sie führten im Rahmen der Erstbefragung an, dass Sie angeschossen wurden und Sie am linken Oberarm getroffen worden seien, nicht, dass sie sich den Oberarm durch einen Bruch verletzten.

AW: Man hat mich nur gefragt, warum ich das Land verlassen habe. Ich sagte, dass ich angeschossen wurde. Weiter hat man mich nicht gefragt.

Ich dachte zuerst, dass ich angeschossen worden bin. Erst bei einem Telefonat mit meiner Familie habe ich erfahren, dass mein Arm gebrochen war.

LA: Und wann war dieses Telefonat?

AW: Nach meinem Interview habe ich meinen Onkel angerufen und erzählte ihm alles, was ich angegeben habe. Mein Onkel sagte: "Nein, das war ein Bruch."

LA: Diese Erklärung ist nicht glaubhaft. Sie befinden sich angeblich seit Ende 2009 oder Mitte 2010 in Europa und wollen erst 2012 - nach Ihrer Erstbefragung - nachgefragt haben, was da mit Ihrem Arm tatsächlich passierte?

AW: Ich war ja im Koma, und als ich aus dem Koma erwachte, sagte mir der Arzt, dass mein Arm amputiert wird. Ich bekam nie die Gelegenheit, nachzufragen.

LA: Sie gaben doch an, ein Monat im Krankenhaus zugebracht zu haben. Wollen Sie behaupten, dass Sie ein Monat lang im Koma lagen?

AW: Eine Nacht lag ich im Koma. Der Arzt sagte, er hätte viel zu tun. Ich wartete. Ein paar Tage später sagte er mir, dass der Arm amputiert wird.

LA: Wie lange waren Sie in der Türkei aufhältig?

AW: Ungefähr zwei Jahre. Befragt, in Griechenland war ich fünf Monate aufhältig.

LA: Wie war Ihr Leben bevor die Al Shabaab die Macht in Mogadischu übernahm? Hatten Sie da auch schon irgendwelche Probleme?

AW: Nein vorher - bevor die Al Shabaab kam - hat es nichts gegeben.

LA Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

LA: Gibt es noch irgendetwas, das Sie ergänzen möchten?

AW: Nein.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein.

(...)"

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.03.2014 erteilt.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Der Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu war ein signifikantes politisches und sicherheitsrelevantes Ereignis, das direkten Einfluss auf die Menschenrechtssituation in Somalia hatte. Außerdem konnte nunmehr ganz Mogadischu unter die Kontrolle der Übergangsregierung gebracht werden, womit diese die Möglichkeit erhielt, die Menschen besser zu versorgen.

Bis Dezember 2011 und Jänner 2012 kam es auch noch in den Außenbezirken von Mogadischu zu Kampfhandlungen, danach ließen Frequenz und Effektivität von Angriffen der Rebellen - nicht zuletzt aufgrund des wachsenden Druckes durch Regierungskräfte und AMISOM - nach. Mitte Februar 2012 kam es auch zu einer Offensive im Afgooye-Korridor und damit zur Ausweitung der von Regierung und AMISOM kontrollierten Gebiete.

Infolge der zunehmenden Stärke der AMISOM hat sich auch die Bewegungsfreiheit der Bewohner von Mogadischu signifikant verbessert. Schon alleine die Entfernung von Landminen, explosivem Kriegsmaterial und improvisierten Sprengsätzen hat dazu beigetragen.

Das Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in Mogadischu brachte für die Zivilisten in der Hauptstadt eine Verbesserung der Situation. Die Zahl von durch Waffen verursachten Opfern hat sich gegenüber dem Jahr 2011 signifikant verringert.

Das Verbot direkten Feuerns und die Einrichtung von No-fire-Zones durch AMISOM hat ebenfalls zur Reduktion ziviler Opfer beigetragen.

Die Zahl an Verletzten und Toten durch unkonventionelle Kriegsführung, Gewalt und Unsicherheit bleibt hingegen hoch. Die al Shabaab hat öffentlich verkündet, weiterhin derartige Angriffe durchzuführen.

(UN General Assembly Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Shamsul Bari, 22.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346843894_a-hrc-21-61-en.pdf, Zugriff 27.11.2012)

Lifos (COI-Unit/Schweden) stellt fest, dass die Übergangsregierung und AMISOM nunmehr in ganz Mogadischu über Einfluss verfügen und die al Shabaab keinen Teil der Stadt mehr kontrolliert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt. Al Shabaab ist allerdings noch präsent und mischt sich unter die Bevölkerung. Diese Präsenz manifestiert sich in gezielter Gewalt gegen spezifische Gruppen der Gesellschaft und trifft die gewöhnliche Bevölkerung dann, wenn sich eine Person zur falschen Zeit am falschen Ort befindet.

Die Gewalt manifestiert sich in Anschlägen mit unterschiedlichen Sprengsatztypen, aber auch Schusswechsel können vorkommen.

Die Sicherheitssituation wechselt schnell, die Situation ist oft unvorhersehbar. Es können bis zu 4-5 Handgranatenanschläge pro Tag geschehen, und bis zu 5 Zündungen von Sprengsätzen in der Woche. Zusätzlich herrscht ein hohes Maß an Alltagskriminalität und eine hohe Proliferation von Waffen.

Seit al Shabaab die Stadt verlassen hat, hat sich die Situation für den Bürger verbessert. Es gibt keine Fronten mehr in der Stadt und es gab Verbesserungen bei Infrastruktur (etwa Stromversorgung), welche das tägliche Leben beeinflussen.

(Migrationsverket/Lifos: Säkerhetssituationen i Somalia Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya samt Mogadishu, Hargeisa och Boosaaso i Somalia i juni 2012, 18.10.2012, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=38020, Zugriff 3.12.2012)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen.

Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich Regierung und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich während des letzten Jahres signifikant verbessert, nachdem die somalischen Streitkräfte gemeinsam mit AU-Truppen im August 2011 die Milizen der al Shabaab vertrieben hatten. Obwohl es nach wie vor Anschläge gibt, beginnt sich die Situation in der Hauptstadt zu normalisieren. Dies äußert sich unter anderem in einer vermehrten Bau- und Renovierungstätigkeit in zerstörten Stadtteilen.

Die somalischen Sicherheitskräfte haben begonnen, mit einer gezielten Suche von Haus zu Haus etwaige, noch verbliebene Kämpfer der al Shabaab aufzuspüren, zu verhaften sowie deren Waffen sicherzustellen. Seit der Wahl von Präsident Hassan Sheikh Mohamud ist eine Serie von Verhaftungen festzustellen. Journalisten, Politiker und Militärs gelten jedoch für al Shabaab nach wie vor als lohnende Ziele und sind besonders gefährdet, Opfer von Selbstmordattentaten zu werden.

(Bundesheer/LavAk: Neue Chancen für Somalia, IFK Monitor 11.2012)

Eine internationale Organisation unterstreicht, dass die Präsenz der Bezirksvorsteher und ihrer Milizen sowie der bemannten Checkpoints nicht implizieren, dass sich dadurch für normale Menschen die Sicherheitssituation verschlechtern würde - außer es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen. Männer und Frauen können sich in der Stadt frei bewegen, ohne vor diesen Milizen Angst haben zu müssen, auch wenn sie Bezirksgrenzen überschreiten.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.11.2012)

Mogadischu - Innere Bezirke

Der Bereich der inneren Bezirke umfasst für diesen Bericht die Bezirke Boondheere, Cabdulcasiis, Shangaani, Shibis, Waaberi, Xamar Jabjab und Xamar Weyne. Insgesamt ist diesen Bezirken gemein, dass sie in ihrer Ausdehnung jeweils verhältnismäßig klein sind. Während sich die Bezirke Waaberi (Flughafen), Xamar Jabjab (Hafen), Xamar Weyne und Shangaani schon seit geraumer Zeit unter Kontrolle von TFG/AMISOM befinden, galt dies bei den anderen drei Stadtteilen jeweils nur für Teilgebiete. Erst seit August 2011 kontrollieren AMISOM/TFG auch die Bezirke Boondheere, Cabdulcasiis und Shibis vollständig.

(...)

Mogadischu - Äußere Bezirke

Zu den äußeren Bezirken zählen in diesem Bericht jene Stadtteile, die direkt an die inneren Bezirke angrenzen (Ausnahme: Karaan). Dies inkludiert die Bezirke Hawl Wadaag, Hodan, Wadajir/Medina, Wardhiigleey und Yaqshiid. Diese Stadtteile sind von mittlerer Ausdehnung (Ausnahme: Wadajir/Medina). Während Wadajir/Medina und Hodan durch weitere Bezirke nach Außen begrenzt werden, ist eine Eingrenzung der anderen drei Bezirke nach Außen schwieriger. Die alte Begrenzung durch die Industrial Road (Jidka Warshaddaha; auch 21st October Road) erlangt in Berichten bedingt Bedeutung. Manchmal werden direkt nördlich der Straße gelegene Wohngebiete teils den vis-à-vis gelegenen Bezirken zugerechnet. Für diese Analyse gelten die alten Bezirksgrenzen, und somit werden alle Teile nördlich der Industrial Road dem Bezirk Dayniile zugerechnet. Bei Yaqshiid hingegen werden auch Vorfälle nördlich der Straße dem Bezirk zugerechnet, da in den Berichten meist derart vorgegeben. Während sich der Bezirk Wadajir/Medina sowie der größere Teil von Hodan vor Abzug der al Shabaab im August 2011 bereits unter Kontrolle von TFG/AMISOM befand, waren dies bei Hawl Wadaag und Wardhiigleey nur kleinere Teile. Der Bezirk Yaqshiid befand sich vollständig unter Kontrolle der Islamisten. Dementsprechend verlief die Front quer durch Hodan, Hawl Wadaag und Wardhiigleey. Vor allem diese Bezirke waren von den Kampfhandlungen vor August 2011 betroffen, Artillerieangriffe beider Seiten betrafen aber auch Wadajir/Medina und Yaqshiid.

(...)

(Quelle: Staatendokumentation, Sicherheitslage Mogadischu, 14.03.2012)

Zur Kontrolle im Bezirk Hodan:

(...)

Aus den Nachrichtendaten des NSP (Somalia NGO Safety Programme) ergibt sich die oben gezeichnete Lage für den Zeitraum Jänner-Mai 2011.

Ausgewertet wurden alle den Begriff "Hodan" beinhalteten Berichte des NSP im genannten Zeitraum (Liste siehe unten).

Der Großteil von Hodan befand sich unter Kontrolle von Übergangsregierung/AMISOM. Stützpunkte und Stellungen auf dem Gebiet waren vorhanden. Direkte Kampfhandlungen beschränkten sich auf den Frontbereich, speziell auf die Gebiete

ehemaliges Verteidigungsministerium (A), von Übergangsregierung/AMISOM eingenommen am 24.2.2011

ehemalige Milchfabrik (63)

African Village (E)

Taleh/Talex (F)

Shaqaalaha (H)

Es kam im genannten Zeitraum nur zweimal zu Mörserbeschuss und zu einem einzigen Sprengstoffanschlag im Gebiet.

Aufgrund der kriegerischen Feindseligkeiten zwischen Übergangsregierung/AMISOM und der Terrorgruppe al Shabaab ist davon auszugehen, dass auf als solche erkenntliche Kämpfer/Soldaten der Gegenseite das Feuer eröffnet wird.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2012, ua. zum Thema Hodan)

Die Ethnie der SHEIKHAL

Sheikhal (Sheikhash): Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias. Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen.

(Feststellungen der Staatendokumentation vom Dezember 2012)

Herkunft der Sheikhal

Gemeinsam ist allen Sheikhal der mythologische Urahn Fiqi Cumar/Faqi Omar. Dieser arabische Vorfahr war nach Somalia eingewandert, hat das Land als Lehrender durchquert und dabei zahlreiche Frauen in unterschiedlichen Gebieten geehelicht. Dieser mythische Gelehrte stammte aus der Quarayschitischen Linie des Propheten Mohammed. Diese Herkunft und Identität als Lineage mit erblichem religiösem Status rechtfertigt auch die Namensgebung ‚Sheikhal'. Dieser Name bedeutet im Prinzip nichts anderes als die Mehrzahl des religiösen Titels ‚Scheich'.

Diese in der Clanbezeichnung bereits verortete religiöse Sonderstellung und der gemeinsame Urahn sind es auch, welche in der Literatur immer wieder zum Irrtum geführt haben, dass es sich bei den Sheikhal um eine homogene Gruppe handle. Wie weiter unten zu sehen sein wird, sind diese beiden Indikatoren aber auch schon die einzigen gemeinsamen Faktoren der unterschiedlichen Sub-Gruppen.

Verbreitung:

Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.

Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:

Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.

Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar), Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.

Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab (siehe weiter unten) haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst.

Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). Siehe dazu weiter unten.

Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden.

Kultur

Über Eigenheiten der Kultur der Sheikhal ist wenig bekannt. Ganz offensichtlich gibt es aber auch hier erhebliche Unterschiede zwischen den Gruppen, die sogar unterschiedliche Dialekte aufweisen.

Unklar ist auch die Praxis bezüglich Mischehen. Prinzipiell scheint es solche zu geben, jedoch existieren Lineages, welche Mischehen mit sekularen Clans negativ bewerten. Eine Erklärung für die Unterschiede liegt sicherlich in einer differenten sozialen Verortung. So haben einzelne in Zentral- oder Nordsomalia lebende Sheikhal nur geringe Optionen, um Mischehen zu vermeiden. Die konzentriert zusammenlebenden Sheikhal des Benadir oder anderer Orte haben größere Chancen, Ehepartner des gleichen Clans zu finden.

Ein interessanter kultureller Aspekt der Sheikhal ist, dass sie das christliche Kreuz als Markierung für Gräber und Tiere verwenden. Die gilt insbesondere für die Aw Qutb.

Das Grab des Gründers der Sheikhal Lobogi, Sheik Said, befindet sich in Geledi.

Unterschiedliche Gruppen der Sheikhal

Wie weiter oben bereits erwähnt, sind die einzigen Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Sub-Gruppen der Sheikhal, der Gendershe, Lobogi und Aw Qutb, der Herkunftsmythos und die mit dem Clannamen konnotierte Religiosität.

Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien. Virginia Luling geht davon aus, dass es sich bei den Sheikhal nicht um eine, sondern um mehrere Gruppen handelt, die nicht notwendigerweise in Verbindung stehen.

Grundsätzlich lebten die Sheikhal in kleineren Gruppen geographisch verstreut bei größeren Clans, von denen sie adoptiert wurden. Dabei kam ihnen auch aufgrund ihres Status als Wadaad eine Sonderrolle zu:

"They existed more as sections of Somali culture rather than as sub-clans, and live within most of the sub-clans."

Dabei waren sie von dem Gastgeberclan sicherheitspolitisch abhängig, vor allem in der Beziehung zu anderen Clans. Gleichzeitig übernahmen sie auch den Status des Gastgeberclans - allerdings unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Rolle des Wadaad.

Wie eng die Bindung zwischen den Sheikhal und ihrem Gastgeberclan wurde, war unterschiedlich. Wenn keine Mischehe vorkam, entwickelte sich eine separate Gruppe mit eigenem Stammbaum. Kamen Mischehen vor, wurden die Sheikhal enger an die Gastgeber gebunden. Oft aber blieb die Gruppe der Wadaad auch gegenüber den Gastgebern autonom.

Wie weit sich eine derartige Beziehung entwickeln kann, wird im Folgenden anhand der Sheikhal Lobogi beschrieben.

Die Sheikhal Lobogi als Teil der Hawiye

Interessant ist die Einbindung der Sheikhal in das Imamat der Hiraab im 16. Jahrhundert vor allem bezüglich der Inklusion dieser Gruppe in eine Clan-Allianz. Der Verbund der Hiraab - eindeutig den Hawiye zugeordnet - umfasst Gruppen unterschiedlicher Abstammung und Herkunft (siehe Kasten nächste Seite). Dementsprechend spielt die Frage der ethnischen Zugehörigkeit offensichtlich keine Rolle, wenn ein Clan einer Allianz beitritt bzw. adoptiert wird. Dies belegt z. B. auch die Adoption, Integration und Assimilierung von Bantu/Jareer durch Sheikhal.

Außerdem zeigt das Beispiel des Imamats eindeutig, dass es schon frühe Beziehungen zwischen Sheikhal und Hawiye gegeben hat und diese Gruppen nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkrieges in ein Naheverhältnis kamen.

Lewis definiert die Verortung der Sheikhal Lobogi bei den Hawiye folgendermaßen: "The Sheikhal Lobogi are a priesterly group scattered among the Hawiya generally, sometimes appearing as autonomous sections in other tribes, as for instance in the Herab."

Und: Die Sheikhal Lobogi seien die "priesterly section of the Herab tribe of the Hawiya confederacy".

Dies bedeutet, dass Sheikhal Lobogi sowohl - in traditioneller Form - als adoptierte Teile bei diversen Subclans der Hawiye leben, andererseits aber auch ganze Sub-(sub)Clans bilden können - wie etwa bei den Hirab.

Insgesamt sind die Sheikhal Lobogi bei den Hawiye relevante Akteure und sicher nicht ein kleiner oder kleinster Clan, wie manchmal dargestellt wird. Lewis, aber auch Prendergast nennen sie in einem Atemzug mit den Habr Gedir und den Abgaal, und auch andere bewerten ihre Stellung hoch.

Wie genau es zur - auch in Herkunftslinien verankerten - Einbindung der Sheikhal ins System der Hawiye kam, ist nicht ganz klar. Nach dem Imamat der Hirab wurde die mündliche Geschichtsüberlieferung der Hawiye von der somalischen Mythologie zugedeckt, bis sie gegen Ende des 20. Jahrhunderts während der Rebellion gegen Diktator Siad Barre eine Renaissance erlebte. Beträchtliche Teile der Geschichte der zentralsomalischen Hawiye-Stämme wurden revidiert. Darunter fällt auch die Inklusion der Sheikhal, bis dahin als mittelmäßig und ethnisch neutral erachtete religiöse Vermittler. Für die neue Genealogie gibt es keine Belege - ein neuer Mythos entstand.

Vieles hängt sicherlich mit der alten Hirab-Allianz zusammen. In dieser Allianz wurden ‚von Außen' kommende Stämme im Subclan der Martile Hirab zusammengefasst. Die Bedeutung dieses Namens entspricht ‚Gäste der Hirab'.

Von manchen Autoren wird behauptet, dass dieser enge Zusammenhang mit den Hawiye in den frühen Jahren des Bürgerkriegs von Führern der Sheikhal Lobogi (etwa General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato) konstruiert worden sei, um nicht nur Schutz zu erhalten, sondern selbst Macht zu erlangen. Der Grundtenor lautet, dass die Sheikhal bis zum Bürgerkrieg kaum als Hawiye identifiziert worden waren.

Wie dem auch sei, falls die neue Identität der Sheikhal einer machtpolitischen Planung unterlag - was unwahrscheinlich ist, da auch in älteren Quellen die Sheikhal den Hawiye zugeordnet werden - so war diese erfolgreich. Einerseits profilierte sich eine eigene Sheikhal-Miliz, andererseits wurden den Sheikhal Lobogi auch Sitze der Hawiye in den unterschiedlichen Übergangsparlamenten zugeteilt (Transitional National Assembly 2000-2004, 3 von 49 Hawiye-Abgeordneten; Transitional Federal Parliament 2004 - heute, 3 von 61 Hawiye-Abgeordneten).

"Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen."

Jedenfalls verdecken die Sheikhal Lobogi und ihre Aktivitäten während des Bürgerkrieges das heterogene Gesamtbild, welches eine nähere Analyse der Sheikhal ergibt. Dementsprechend werden die Sheikhal als Gesamtheit oberflächlich von vielen Autoren den Hawiye zugeordnet. Auch die UK Border Agency wertet die Sheikhal in ihrer Clanhierarchie als seit dem Jahr 2000 gänzlich (als Subclan) in den Hawiye aufgegangen.

Trotz aller Macht, welche eine Zugehörigkeit zu den Hawiye vermuten ließe, muss hinzugefügt werden, dass dieser große Clan einerseits untereinander zerstritten ist (dies gilt auch für die Hirab) und andererseits auch innerhalb einer Clanallianz wie den Hawiye das Recht des Stärkeren gilt. Gleichzeitig können innerhalb der Allianz wechselnde Bündnisse entstehen, deren geschickte Nutzung auch kleineren Subclans zum Vorteil verhelfen kann.

Die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg

Neben der Einflussnahme in Bildung und Ökonomie wendeten die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg also eine zweite ‚Überlebensstrategie' an, indem sie sich eng an die Hawiye ketteten. Dies führte schlussendlich soweit, dass sie von unzähligen Autoren nunmehr als Gesamtheit den Hawiye zugerechnet werden.

Offensichtlich ist, dass die Sheikhal aber auch offensiv vorgingen. Sie gründeten, finanzierten und bewaffneten ihre eigenen Milizen, nicht zuletzt, um Territorium in Südsomalia zu erobern. Diese Milizen wurden Kutuba xoor ("die mit dem heiligen Buch werfen") oder Aakharo moog ("die das Paradies kennen") genannt. Diese ursprünglich respektlos gemeinten Bezeichnungen drücken umso mehr aus, dass Wadaad den Status von Waranle (den Kämpfern; ‚Speerträger') einnehmen konnten.

Hauptakteur und Motor der Sheikhal-Miliz war der Warlord General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato, dem unterstellt wird, für die endgültige Eliminierung des Wadaad-Bonus der Sheikhal verantwortlich zu sein. Er forcierte eine enge Bindung an den - im Westen berüchtigten - General Mohammed Aideed, und stellte sich mit seinen Kämpfern unter das Dach des United Somali Congress (USC). Auch nach dem Tod von Aideed dauerte das Bündnis mit dessen Sohn weiter an. Die Sheikhal kämpften also gemeinsam mit einigen anderen Hawiye-Clans, mit den Mohamed Zubeir, Galgaal und Habr Gedir. Im Jahr 1996 wurde der Sheikhal-Warlord Liiqliiqato sogar als möglicher Kompromisskandidat für die Führung des USC genannt. Der USC ist ursprünglich eine Hawiye-Allianz, die sich in unterschiedliche pro- und contra-Aideed-Fraktionen aufspaltete. Im Juni 1999 wiederum wurde der Sheikhal Mahomed Haji "Lugadheere" zum Vizevorsitzenden des Hawiye Political Committee ernannt.

Dass auch die Sheikhal im Bürgerkrieg Schuld auf sich geladen haben, ist dementsprechend unumgänglich. Berichtet wird etwa von der Plünderung von Bantu-Dörfern im Juba-Tal 1995. Sie beteiligten sich an der Besetzung und Okkupation fruchtbarer Landstriche, insbesondere in Lower Juba, das über lange Zeit von der Hirab-Allianz (Abgaal, Murosade, Sheikhal, Mudulod, Habr Gedir/Ayr, Gugundabe und Dudble) kontrolliert wurde, welche die Biymaal und Benadiri ls relevante Akteure abgelöst hatten.

Berichte über Kämpfe unter Beteiligung von Sheikhal-Milizen gibt es auch aus Lower Juba (Jamaame; gegen die Biymaal; Kismayo - gegen die Galj'el; Gesgud - gegen die Galj'el; Jilib - gegen die Galj'el; Jilib - gegen Habr Gedir Hawiye; Juba-Tal - gegen Tunni), Mogadischu (innerhalb der Sheikhal), Middle Juba (gegen die Suleiman), Lower Shabelle (Jilib bis Brava - gegen die Juba Valley Alliance) und Hiraan (Beletweyn - gegen die Hawaadle).

Dabei dürften die Allianzen fliegend gewechselt worden sein. Während aus Kismayo von Kämpfen gegen die Galj'el berichtet wurde, scheinen die Sheikhal in Beletweyn mit ebendiesen verbündet gewesen zu sein. Und während Gebiete der Bantu besetzt wurden, wandte man sich gemeinsam auch gegen Feinde.

Die Sheikhal von Gendershe und Jazeera

Vorweg bleibt anzumerken, dass dieser speziellen Subgruppe der Sheikhal, welche an der Küste des Benadir und Lower Shabelle beheimatet sind, vor allem in der Flüchtlingsliteratur Aufmerksamkeit geschenkt wird. Rein wissenschaftliche Quellen geben kaum Auskunft über diese Subclans und dementsprechend kann angenommen werden, dass es sich um zahlenmäßig kleine Gruppen handelt. Ihre Hauptaufgabe ist die Verbreitung religiöser Lehren.

Gleichzeitig besteht eine große Diskrepanz bei der geographischen Verortung von Gendershe: Eine UN-Quelle berichtet von einem Dorf südlich des Bezirks Medina in Mogadischu, eine somalische Doktorandin von einem armen Küstendorf bei Mogadischu. Der geachtete Somalia-Spezialist Cassannelli bestätigt diese Version. Hingegen sprechen anderen Quellen gegen diese Lokalisierung und verorten Gendershe in der Region Lower Shabelle. Dies gilt etwa für den - ebenfalls als Somalia-Experten bekannten - Professor Samatar. Das Asylum and Immigration Tribunal wiederum verortet beide - Gendershe und Jazeera - zwischen Mogadischu und Merka.

Tatsächlich dürfte mit dem Ort direkt südlich von Mogadischu nicht Gendershe, jedoch Jazeera gemeint sein, wo sich offensichtlich zahlreiche Sheikhal Gendershe aufhalten. Gendershe hingegen wird nicht zuletzt auch auf Karten der WHO etwa auf zwei Drittel des Weges von Mogadischu nach Merka an der Küste gezeigt.

Wahrscheinlich ist, dass im Zuge des Bürgerkrieges Bewegungen zwischen den Orten, aber auch bis nach Mogadischu hinein stattgefunden haben. Offensichtlich wurden die Sheikhal Gendershe seit Beginn des Bürgerkrieges auf ihren traditionellen Wohngebieten von Invasoren (v. a. Hawiye) bedroht. Einige wurden auch von ihrem Land vertrieben. Die Sheikhal Gendershe waren nicht in der Lage bzw. war es ihnen aufgrund ihrer spirituellen Identität versagt, sich zu bewaffnen und eine Miliz zu gründen. Dementsprechend wurde diese Gruppe als gefährdeter Minderheitenclan erachtet, der sich bemühte, mit den dieses Gebiet besetzenden Hawiye Schutzabkommen einzugehen.

Dieser Status als Minderheitenclan gewinnt insofern an Format, als einige Faktoren die Annahme untermauern. Erstens kann die Einstufung als Minderheit Gültigkeit erlangen, da es sich um eine zahlenmäßig kleine Gruppe handelt. Zweitens wird der Stamm nicht zwingend den Hawiye, sondern auch den Geledi (wahlweise Rahanweyn oder Benadiri) zugerechnet. Und drittens erachtet die Expertin Virigina Luling die Sheikhal Gendershe als ethnisch den hellhäutigen Benadiri arabischer Abstammung zugehörig.

Allerdings darf trotz dieser Einstufung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Sheikhal Gendershe aus soziologischer Sicht um keine Unberührbaren handelt, also um keine Angehörigen einer niedrigen Kaste, und dass ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit als spirituelle Lehrer grundsätzlich ein privilegierter Status zukommt. Allerdings ist dieser im Zuge des Bürgerkriegs einerseits aufgrund machtstrategischer Überlegungen (als Teil der Hawiye) und andererseits aufgrund ideologischer Differenzen (mit der al Shabaab) sicherlich erodiert.

Die Sheikhal Aw Qutb

Über diesen Subclan ist nur wenig bekannt. Ganz offensichtlich zählen sie sich keineswegs zu den Hawiye und sind eher in Nordsomalia lokalisiert. Burton beschreibt die Sheikash oder Aw Qutb als Abkommen des Aw Qutb ibn Faqih 'Umar, der mit seinen sechs Söhnen Umar der Ältere, Umar der Jüngere, zwei XXXX, Ahmed und Siddik von Arabien nach Somaliland gekommen sei - also genau jener Mannes, den alle Sheikhal als Urvater angeben.

Es kann angenommen werden, dass die Aw Qutb noch am ehesten das ursprüngliche, traditionelle Leben der Sheikhal führen und als Wadaad in kleinen Gruppen bei Gastgeberclans leben, deren Schutz sie genießen.

Allerdings kann ob des Namens auch nicht ausgeschlossen werden, dass ‚Aw Qutb' nichts anderes als ein weiterer Name für die Sheikhal als Gesamtheit ist.

Exkurs: Die Sheikash im Ogaden

Interessanterweise haben sich Sheikhal nicht nur in Somalia, sondern auch in Äthiopien von ihrem Status als Wadaad entfernt. Aus der äthiopischen Somali Region (Ogaden, Region 5) gab es in den letzten Jahren wiederholt Berichte über die Beteiligung von Sheikhal - in Äthiopien Sheikash genannt - an Kampfhandlungen. Dabei standen in erster Linie administrative Grenzen und politischer Wettbewerb zum Disput.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Sheikash um Sheikhal, dieser Name findet vor allem in Äthiopien, Nordsomalia und Dschibuti Verwendung. Die Sheikash sind eng mit der Bevölkerung der heiligen Stadt Harar - den Hararis - verbunden.

Ob die Verlinkung der äthiopischen Sheikhal mit den Hawiye ein ähnliches Ausmaß erreicht hat, wie jene auf somalischer Seite, bleibt zu bezweifeln. Anbetrachts der unterschiedlichen Macht- und Clanstruktur im Ogaden können sich die Sheikash dort keinen Vorteil von einer derartigen Allianz erhoffen. Vielmehr stünden gegen die Ogadeni Teile der Isaak zur Verfügung - ein Bündnis, das sich auch gegen die Rebellen der ONLF (Ogaden National Liberation Front) richten würde.

Situation heute

Bedrohungslage

Es ist ein simples Fazit, dass sich aus dem fest in der Sufi-Tradition (also eines gemäßigten, mythischen Islams) verankerten religiösen Status bzw. den Praktiken der Sheikhal und der radikal-islamischen Ideologie der Al Shabaab (AS) eine erhebliche (ideologische) Diskrepanz ergibt. Tatsächlich bedeutet dies aber keineswegs, dass damit eine generelle Verfolgungshandlung der AS gegen Angehörige der Sheikhal verbunden ist. Es gibt keinerlei Berichte über diesbezügliche Zusammenhänge und Vorfälle.

Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass AS im Falle von priesterlichen Angehörigen der Sheikhal, welche in ihrer Funktion als Wadaad etwa der Ideologie der AS widersprechende Predigten halten, sicherlich Einhalt gebieten würden. Dies gilt allerdings nicht nur für Sheikhs und Wadaad der Sheikhal, sondern allgemein für Ausübende religiöser Berufe und Funktionen in von AS gehaltenen Gebieten.

Einem Sheikhal hingegen, der einem weltlichen Beruf nachgeht, hängt nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein irgendwie geartetes erhöhtes Risiko in AS-Gebieten an.

Die Sheikhal Gendershe profitieren unter Umständen wie auch Angehörige von Minderheitenclans insofern von der Anwesenheit der AS, als diese die Unterschiede zwischen den diversen Gruppen innerhalb der somalischen Bevölkerung zu nivellieren sucht.

Außerdem muss festgehalten werden, dass es eine irrige Annahme ist, dass sich die Sheikhal aufgrund ihrer Geschichte ganz dem traditionellen mythischen Sufismus des somalischen Islam verpflichtet hätten. Dies belegt unter anderem die Kooperation von Sheikhal-Teilen mit al Shabaab und die Tatsache, dass mit Moheddin Mahamed 'Umar ein Sheikhal auch eine der höchsten Positionen innerhalb der radikal-islamischen Organisation besetzt.

Minderheitenstatus

Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen.

Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf.

Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben.

Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite).

Conclusio

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.

Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.

Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches.

(Analyse der Staatendokumentation vom 19.08.2011)"

Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sei abzuweisen, weil der Antragsteller nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer jedoch zuzuerkennen, da Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Somalia einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden, zumal eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Herkunftsstaat erkennbar sei. Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 8 Abs. 4 AsylG.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.03.2013 zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.04.2013 fristgerecht eingebrachte, teilweise handschriftlich verfasste, Beschwerde, in welcher der Antragsteller zusammengefasst geltend machte, Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bekämpfen. Die im Rahmen seiner Erstbefragung vom 29.07.2012 getätigten Angaben seien richtig, er habe sich lediglich bei der Jahreszahl geirrt. Tatsächlich sei er im Dezember 2009 aus Somalia ausgereist. Hinsichtlich seiner Überstellung in die Türkei sei auszuführen, dass seine Familie beschlossen habe, ihn zur Behandlung seines verletzten Armes dorthin zu schicken. Das Wort "Überstellung" sei in diesem Zusammenhang nicht ganz passend. Zudem könne er auch erklären, warum ihn sein ehemaliger Freund XXXX nicht schon früher attackiert habe. Dieser habe nämlich für Al Shabaab gearbeitet, weshalb er sehr oft unterwegs gewesen sei und sohin nicht immer Zeit gehabt habe, sich um ihn zu "kümmern". Er sei sicher nicht dessen vordringlichstes Problem gewesen. Sonstige Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen führe er unter anderem darauf zurück, dass die anwesenden Dolmetscher nicht "immer alles ganz genau wortwörtlich übersetzt" hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 29.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Somalia an.

Die beschwerdeführende Partei trifft in Somalia keine unmittelbare und konkrete, aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung. Sie hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor individuell-konkreter Verfolgung verlassen.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Sofern in der Beschwerde moniert wird, die während der beiden Einvernahmen anwesenden Dolmetscher für die Sprache Somali - der Muttersprache der Partei - hätten nicht immer alles genau und wörtlich übersetzt, weshalb es zu Widersprüchlichkeiten gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an jede Einvernahme nach dem Vorliegen von Verständigungsproblemen gefragt wurde, was er jedoch beide Male ausdrücklich verneinte. Überdies wurden ihm die Niederschriften wörtlich rückübersetzt, wobei er keine Einwendungen dagegen geltend machte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Hervorzuheben ist weiters, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen jedenfalls ausreichend Gelegenheit geboten wurde, asylrelevantes Vorbringen umfassend zu erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.

Trotz der etwa eineinhalbjährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenständlichen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Somalia bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung der Lage eingetreten ist.

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen einer individuellen, konkreten und aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland leitet sich aus der Tatsache ab, dass er sich vor allem im Verlauf seiner Einvernahme vom 24.01.2013 oftmals in Widersprüche verwickelte. So machte er etwa als Fluchtgrund die Bedrohung durch Al Shabaab und den Mordversuch durch seinen besten Freund geltend. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 29.07.2012 gab er als Grund für das Verlassen des Heimatlandes demgegenüber jedoch an, bedroht und verfolgt und von unbekannten Männern angeschossen worden zu sein. Von einer konkreten Bedrohung durch Al Shabaab und einem Anschlag durch seinen besten Freund war hierbei niemals die Rede.

Die Angaben des Antragstellers zu seinen Ausreisemotiven bzw. den Ereignissen im Herkunftsland, welche, eigenen Angaben zufolge, zu seinem Ausreiseentschluss geführt hätten, stellten sich als grob divergent dar. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz versuchte, Ungereimtheiten bzw. Widersprüche seines Vorbringens zu aufzuklären. Entgegen den Beschwerdeausführungen, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, wäre vom Antragsteller jedoch jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er zumindest ansatzweise auf erfolgte Bedrohungen durch Al Shabaab oder gar einen Mordversuch grob Bezug nimmt.

Insgesamt gestaltete sich das Vorbringen der Partei in Bezug auf ihre Fluchtgründe aus den genannten Überlegungen widersprüchlich und unplausibel, weshalb diesem jegliche Nachvollziehbarkeit abzuerkennen war. Die Ausführungen konnten mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden und vermochten das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich resultieren aus ihren eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch auch gegen dessen weitere Spruchpunkte II. und III., Beschwerde erhoben wurde, weshalb Letztgenannte in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Entscheidung hat sich sohin ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge oben genannter Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Wie oben unter Punkt 2. bereits dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin zu bestätigen bzw. die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der gegenständlichen Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Parteivorbringens.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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