L503 2005774-1•BVwG L503 2005774-1
L503 2005774-1Bundesverwaltungsgericht16.09.2014
Beitragszuschlag, Einstellung, ersatzlose Behebung, Frist,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, Pflichtversicherung, Verfahrenseinstellung, verspätete<br/>Meldung, Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 27.05.2013, Beitragskontonummer XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG iVm § 113 Abs 2 ASVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.05.2013 hat die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: XXXXGKK) die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung eines Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 2 ASVG in der Höhe von 1.300 Euro verpflichtet. Die beschwerdeführende Partei habe es als Dienstgeberin unterlassen, ihrer Anmeldepflicht gem. § 33 Abs 1 ASVG für Herrn M. nachzukommen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bestritten wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 erstattete die XXXXGKK anlässlich der Aktenvorlage einen Bericht an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Darin wird zunächst der Sachverhalt nochmals kurz wiedergegeben; ergänzend wird hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bestreite. Das Bestehen einer Pflichtversicherung sei jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage entscheidungsrelevant. Aus Sicht der Kasse sei es daher zweckmäßig, das gegenständliche Verfahren vorerst auszusetzen und über die Pflichtversicherung von Herrn M. bescheidmäßig abzusprechen. Beantragt werde daher, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung aussetzen. Im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Oberösterreich werde um kurze Mitteilung gebeten. Seitens der XXXXGKK werde dann eine ausführliche Stellungnahme nachgereicht.
4. Mit Schreiben vom 25.11.2013 informierte der Landeshauptmann von Oberösterreich die Beschwerdeführerin, dass die XXXXGKK auf Grund des erhobenen Einspruchs ein Verfahren zur Überprüfung der Versicherungspflicht eingeleitet habe, welches jedoch bis dato noch nicht abgeschlossen sei. Das Bestehen einer Versicherungspflicht sei jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage entscheidungsrelevant, weshalb seitens der Einspruchsbehörde aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Aussetzung des gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pflichtversicherungsverfahrens erwogen werde. Sollte binnen vierzehn Tagen seitens der Beschwerdeführerin kein Widerspruch erfolgen, werde das gegenständliche Verfahren ausgesetzt.
5. Seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurden ohne weitere Verfahrensschritte die Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt und wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des BVwG am 20.03.2014 zugewiesen.
6. Mit Schreiben vom 08.09.2014 teilte die XXXXGKK dem BVwG mit, dass sich die Sachlage nach weiteren Erhebungen geändert habe und die Kasse nunmehr den geforderten Beitragszuschlag "mangels feststellbarer Pflichtversicherung" von Herrn M. nicht mehr länger aufrechterhalte. Aus diesem Grunde sei der mit dem bekämpften Bescheid verhängte Beitragszuschlag auch auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin storniert worden. Es werde daher beantragt, das BVwG möge das Beschwerdeverfahren gegen den bekämpften Bescheid vom 27.05.2013 gem. § 28 Abs 1 erster Halbsatz VwGVG einstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wurde seitens der XXXXGKK nicht festgestellt, dass Herr M. der Pflichtversicherung im ASVG unterlag. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall Dienstgeberin war und eine Meldepflicht iSd § 33 ASVG verletzt hätte. Die XXXXGKK erhebt keine Forderung wegen des Beitragszuschlages mehr.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs 5 VwGVG).
3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die XXXX Gebietskrankenkasse kam im gegenständlichen Fall (nachträglich) zum Ergebnis, dass Herr M. nicht der Pflichtversicherung im ASVG unterlag. Sie hat damit nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Meldepflichten iSd § 33 ASVG wegen Nichtanmeldung einer anmeldepflichtigen Person verletzt hätte und entfällt damit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages. Die XXXXGKK erhebt im anhängigen Beitragszuschlagsverfahren keine Forderung mehr an die beschwerdeführende Partei.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 2 ASVG lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach Ansicht des BVwG das Beschwerdeverfahren in diesem Fall - auch wenn der Beitragszuschlag auf dem Beitragskonto der beschwerdeführenden Partei bereits faktisch storniert wurde - nicht bloß einzustellen ist, da der angefochtene Bescheid jedenfalls aus dem Rechtsbestand entfernt werden muss, sodass mit einer Behebung vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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