BVwG G311 1205282-4

G311 1205282-4Bundesverwaltungsgericht16.09.2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 1205282-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.1205282.4.00

Spruch

G311 1205282-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2014, Zl. 637749402/14438655, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 04.07.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein.

Diesen ersten Asylantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er ein Problem mit Serben und Albanern im Kosovo hätte. Er wäre am linken Bein verletzt, weil er angeschossen worden sei. Er wisse aber nicht, wer auf ihn geschossen und ihm die Verletzung zugefügt habe. Außerdem habe er kein Leben im Kosovo. Er habe dort keine Perspektive mit seinen Nachbarn, die Albaner seien und wären diese darauf gekommen, dass er in den Kosovo zurückgekehrt sei. Viele Albaner würden mit der Polizei zusammen arbeiten und könnte er deshalb verhaftet werden.

1.2. Dieser erste Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 1309.493-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2055 idgF der BF aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF absolut unglaubwürdig sei. Der BF wäre in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt und bestünden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013, Zl. B9 205.282-3/2013/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.08.2013 in Rechtskraft.

1.4. Am 05.03.2014 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab dabei an, dass er sich letztes Jahr in Österreich angemeldet habe, aber seit zwei Wochen schlafe er auf der Straße. Er habe in Österreich von seiner Freundin gelebt, seit zwei Wochen sei sie nicht mehr seine Freundin, daher habe er auch keine Unterkunft mehr.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.03.2014 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Schubhaft angeordnet.

1.6. Am 06.03.2014 stellt der BF aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 07.03.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF betreffend die neuerliche Antragsstellung vor, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Er habe bis vor zwei Wochen bei seiner namentlich genannten Freundin an der angegebenen Adresse in XXXX gewohnt. Seit zwei Wochen wohne er nicht mehr dort. Befragt, ob er neue Gründe habe, gab der BF an, dass seine alten Gründe noch aktuell und aufrecht seien. Außerdem werde er von der Polizei gesucht. Im März 2013 habe er ein Mädchen namens XXXX entführt. Sie seien ein Liebespaar gewesen und wären ihre Eltern gegen eine Heirat gewesen. Sie hätten ohne Zustimmung ihrer Eltern bei seinem Onkel in XXXX gelebt. Weil seine Freundin aber Angst vor ihren Eltern gehabt habe, sei sie zu ihren Eltern zurückgegangen. Befragt, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht bereits bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe, gab der BF an, dass er Angst gehabt habe. Im Lager seien nämlich zwei Albaner gewesen, die er gekannt habe. Bedroht sei er aber nicht worden. Außerdem habe er im Kosovo niemanden und kein Haus. Sein Leben sei im Kosovo in Gefahr, da die Cousins seiner Freundin ihn umbringen würden.

Am 12.03.2014 wurde der BF vor belangen Behörde einvernommen. Er gab an, dass im Kosovo sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater sei bei der serbischen Polizei gewesen, weshalb die Albaner auf ihn geschossen hätten. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort umgebracht werden. Er sei auch mit einem Messer attackiert worden. Das sei im Jahr 1999 gewesen. Konkret befragt nach neuen Fluchtgründen gab er an, er könne und wolle nicht in den Kosovo zurück. Er habe eine namentlich genannte Freundin in XXXX, sie sei seit sechs Wochen von ihm schwanger. Er wohne nicht mehr bei ihr.

Am 20.03.2014 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dieser nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen an, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren dürfe. Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er wolle nur eine Arbeitsbewilligung. Überdies wolle er angeben, dass seine Verlobte in Österreich von ihm schwanger sei.

Unter einem legte der BF folgende medizinische Unterlagen vor:

• Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 04.03.2014

• Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 05.03.2014

1.7. Das BFA wies in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der vom BF neu vorgebrachten Fluchtgründe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Auch habe sich die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht geändert. Den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden sei weiters nicht zu entnehmen, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide, zumal der BF aus eigenem vorgebracht habe, dass er in Österreich eine Arbeitsbewilligung bekommen habe wollen.

1.8. Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Kosovo als Roma ein größeres Problem mit den dortigen Albanern habe.

1.9. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 17.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.10. Aktenkundig ist weiters eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.06.2014, wonach der BF wegen Gelddiebstählen an seiner alkoholkranken Ex-Freundin M.K. auf freiem Fuß angezeigt worden sei. Der Sohn der M.K. gab vor der Landespolizeidirektion XXXX am 20.05.2014 zeugenschaftlich einvernommen an, er sei froh, dass es zwischen seiner Mutter und dem BF "aus" sei und der BF jetzt weg sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.2. Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 04.07.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 31.07.2013, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3,8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Zustellung per 06.08.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

Der vom BF am 06.03.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 29.03.2014, Zl. 637749402/14438655, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der belangten Behörde ist zu Folgen, wenn diese in ihrem Bescheid vom 29.03.2014 ausführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe:

Der BF hat zunächst angegeben, dass seine "alten" Fluchtgründe noch aktuell und aufrecht sind. Weiters brachte er vor, dass er im März 2013 eine Frau, mit dem er eine Beziehung geführt habe, gegen die die Eltern der Frau gewesen seien, entführt habe und aus diesem Grund von der Polizei gesucht werde und seine Ermordung durch die Angehörigen der Frau fürchte. Dem BF ist dabei entgegenzuhalten, dass er hierbei keine Umstände geltend macht, die sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ereignet hätten, zumal der BF selbst angegeben hat, dass ihm diese Umstände bereits seit März 2013 bekannt gewesen seien.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht jedoch einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

2.2.3. Die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen der belangten Behörde spiegeln die aktuelle Lage im Kosovo wieder und ist keine wesentliche Änderung dieser Lage seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2013 ersichtlich. Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigende Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Kosovo hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Es sind auch keine wesentlichen in der Personen des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.

Beim BF wurde im März 2014 eine Erkältung, eine Leberschädigung sowie Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Dazu ist auszuführen, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo laut den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen flächendeckend gewährleistet ist. Für Rückkehrer befindet sich am Flughafen in Pristina eine Flughafenambulanz und kann im Bedarfsfall eine individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeit organisiert werden.

Der BF vermochte auch keine seit der letzten rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung erfolgten entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat führen könnten. Zum Vorbringen des BF, wonach er eine Verlobte im Bundesgebiet habe, die von ihm schwanger sei, ist auszuführen, dass er zunächst am 05.03.2014 angab, sich von seiner Freundin getrennt zu haben, weshalb er keine Unterkunft mehr habe. Er schlafe auf der Straße oder in Hotels. Bei der Erstbefragung am 07.03.2014 gab er dann, er habe sich bei seiner Freundin abgemeldet, um nicht abgeschoben zu werden. Seine Freundin sei nun schwanger. In der Beschwerde wurde kein weiteres Vorbringen dazu erstattet und keine Unterlagen (wie etwa Mutter-Kind-Pass) vorgelegt, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des BF keine Glauben geschenkt werden konnte. Dass die Beziehung nun nicht mehr besteht, hat auch der Sohn der ehemaligen Freundin des BF bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Mai 2014 bestätigt. Eine maßgebliche entscheidungserhebliche Veränderung, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließe, ist somit nicht feststellbar. Selbst bei Zutreffen der Behauptung des BF ist in Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von etwas mehr als einem Jahr, jedenfalls nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, wie auch schon zuvor die belangte Behörde, auch in dieser Hinsicht keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes feststellen.

2.2.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde war daher abzuweisen.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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