BVwG W214 1429742-1

W214 1429742-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet,<br/>illegale Ausreise, politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 1429742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.1429742.1.00

Spruch

W214 1429742-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin XXXX, geborene XXXX, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2011 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige und Zugehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil ihr Verlobter ein anerkannter Flüchtling in Österreich sei und sie gemeinsam mit ihm hier leben wolle. Da er ein Ajnabi sei, hätten sie (in der Heimat) nicht legal heiraten können. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, dass ihre Familie sie nicht mehr akzeptieren werde, da sie ohne deren Einverständnis ausgereist sei. Außerdem stelle ihre illegale Ausreise einen Straftatbestand dar und sie fürchte deshalb um ihr Leben bzw. Übergriffe von syrischen Sicherheitskräften.

3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2011 nach der Zulassung des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe im Bundesgebiet nur ihren Mann, XXXX welchen sie heuer vor dem Gericht in XXXX geheiratet habe. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie und ihr Vater seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, ihr Mann nicht. Dieser habe sich von einem Anwalt vertreten lassen, dessen Namen sie nicht wisse.

Von ihrem bei der Einvernahme anwesenden Mann wurden mehrere Schreiben vorgelegt und in Kopie dem Akt beigelegt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es sich dabei um ihre Heiratsurkunde handeln würde.

Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Mann hier gemeinsam zu leben. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass die Sicherheitslage in Syrien kritisch sei und man unter diesen Umständen kein sicheres Leben führen könne.

4. Da am angegebenen Alter der Beschwerdeführerin Zweifel bestanden, wurde sie am 11.01.2012 einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen unterzogen. Dabei kommt der medizinische Sachverständige zu dem Schluss, dass sich auf der Basis der Ergebnisse der genannten Untersuchungen bei der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt (11.01.2012) ein Mindestalter von 15,6 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der 05.06.1996 ergebe. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar. Damit habe sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylantrages (20.11.2011) nicht eindeutig jenseits ihres vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit könne daher nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.03.2012, XXXX, wurde die Obsorge über die (damals) minderjährige Beschwerdeführerin dem Land Niederösterreich, vertreten durch den Magistrat XXXX - Jugendhilfe, übertragen. In der Begründung wurde auf die durchgeführte Altersfeststellung hingewiesen, welche eine Minderjährigkeit nicht habe ausschließen können. Zur vorgelegten Heiratsurkunde eines Shariagerichtes wurde angemerkt, dass es bezüglich der Anerkennung von Urkunden kein bilaterales Abkommen mit Syrien geben und eine nach syrischem bzw. islamischem Schariarecht wirksam geschlossene "Kindehe" jedenfalls den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widersprechen würde. Es sei daher von einer für den österreichischen Rechtsbereich rechtsunwirksamen Eheschließung auszugehen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin nicht selbst vertretungsbefugt und gemäß § 213 ABGB der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge zu betrauen gewesen.

6. Am 11.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ der belangten Behörde im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch abermals einvernommen. Dabei legte sie einen Personalausweis und einen Registeramtsauszug vor, welche ihr ihre Eltern geschickt hätten, und gab nach der Beantwortung von Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen (Schwangerschaft, voraussichtlicher Geburtstermin), zu ihren Angehörigen in der Heimat und zum Fluchtweg im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und nur ihren Ehemann im Bundesgebiet habe. Daraufhin wurde sie darüber belehrt, dass sie sowohl nach syrischem, als auch nach österreichischem Recht, nicht offiziell als verheiratet gelten würde.

Zum erstmaligen Kontakt mit XXXXteilte sie mit, ihre beiden Väter seien befreundet und dadurch hätten sie einander kennen gelernt. Sie habe mit ihm telefoniert und über das Internet kommuniziert, ihn aber erstmals in Österreich persönlich gesehen. Sie sei nicht gezwungen worden, sondern habe freiwillig geheiratet.

Zu ihrem Fluchtgrund teilte sie mit, sie wolle mit ihrem Mann in Österreich leben. Außerdem sei die Sicherheitslage in Syrien sehr kritisch. Es würden täglich Leute verhaftet und getötet werden und man könnte auch durch Zufall auf der Straße von einer Kugel getroffen werden. Sie habe in Syrien persönlich nie irgendwelche Probleme gehabt. Anschließend machte sie Angaben zum Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde des Schariagerichtes. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sie getötet werde. Sie sei geflüchtet, weil die Sicherheitslage in Syrien angespannt sei.

Zur vorgelegten Heiratsurkunde wurde am XXXX.2012 eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Damaskus geschickt und die Beantwortung der einzelnen Fragestellungen mit der Beschwerdeführerin näher erörtert:

Zur Auskunft, wonach eine Heirat (mit vermutlich 14 Jahren) grundsätzlich möglich wäre, aber die Unterschrift des Vormundes (dessen Zustimmung) auf der Heiratsurkunde aufscheinen müsste, erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum die Unterschrift ihres Vaters fehlt, dass beide ihrer Eheschließung zugestimmt hätten und damit einverstanden gewesen wären.

Darauf hingewiesen, dass eine Eheschließung vor dem Schariagericht in Syrien laut des Verbindungsbeamten erst durch eine Eintragung beim Standesamt bzw. Meldeamt rechtsgültig sei, und man erst dadurch das Familienbuch erhalten sowie Anspruch auf Sozialleistungen haben würde, gab sie an, sie hätten kein Familienbuch ausstellen lassen, sie wisse aber nicht warum.

Auf die Antwort der österreichischen Botschaft zur Rechtswirksamkeit einer in Syrien geschlossenen Ehe im Bundesgebiet, welche nach einer Eintragung beim Standesamt eine Beglaubigung der Eheschließung durch das syrische Außenministerium bzw. die österreichische Botschaft erfordern würde, gab sie auf die Frage, wie es möglich sei, dass die Ehe beim Standesamt nicht gemeldet, aber dennoch vom syrischen Außenamt beglaubigt worden sei, dass sie das nicht wisse. Auf die Frage, warum auf der Heiratsurkunde vermerkt sei, dass sie damals (März 2010) als 14-Jährige im 3. Monat schwanger gewesen sei, wenn sie aktuell - ihren Angaben zufolge - erstmals schwanger sei, erwiderte sie: "Die haben es einfach hineingeschrieben?" Befragt, warum sich der Richter eines Schariagerichtes auf eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung beziehen sollte, antwortete sie, ihre Anwälte hätten das besorgt. Auf Nachfrage, wie es möglich sei, dass auf einem Registeramtsauszug einen Monat nach der Heirat "ledig" stehe, erklärte sie, sie wisse es nicht.

Auf die Frage, warum sie sich den Registeramtsauszug im April 2010 "für die Vorlage im Ausland" besorgt habe, erwiderte sie, als Beweismittel für ihre persönlichen Daten. Sie habe schon damals vorgehabt, nach Österreich zu reisen. Auf Nachfrage, warum es von April 2010 bis November 2011 gedauert habe, bis sie nach Österreich gereist sei, entgegnete sie, es habe lange gedauert, bis ihre Papiere fertig gewesen seien. Befragt, welche Papiere sie meint, antwortete sie, bis der Schlepper alles organisiert habe.

Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Mann habe die Heiratsurkunde nach XXXX geschickt. Befragt, wann sie zuletzt mit ihrer Familie Kontakt gehabt habe, wie es den Angehörigen gehe und ob ihr Dorf von den Unruhen betroffen sei, teilte sie mit, sie telefoniere mit ihnen. Unruhen im Dorf verneinte sie und ergänzte, dass die Ausschreitungen und Proteste in den Städten stattfinden würden, nicht in ihrem Dorf.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Syrien übergeben und ihrem Vertreter wurde die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Abschließend machte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrer Situation im Bundesgebiet.

7. Mit Schreiben vom 16.04.2012 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die verwendeten Berichte aufgrund der aktuellen Entwicklung in den letzten Monaten in Syrien teilweise bereits überholt seien. Da die Beschwerdeführerin aus der Provinz XXXX, einer Kurdenhochburg an der XXXX komme, würde sie bei einer Rückkehr als Mitglied der kurdischen Minderheit Gefahr laufen, von den syrischen Behörden ermordet, gefoltert und/oder vergewaltigt zu werden (www.amnesty.at/service links/presse [pressemitteilungen/geschlagen aufgehaengt vergewaltigt systematische menschenrechtsverletzungen in syrien/ 13.4.2012]). Dass die Beschwerdeführerin dies nicht selbst zu Protokoll gegeben habe, zeige nur, dass sie völlig fremdbestimmt sei und offensichtlich wenig Kontakt zur Außenwelt gehabt habe bzw. habe. Dies zeigten auch ihre Angaben zur Heirat bzw. zu deren Anerkennung vor dem Schariagericht in XXXX. Sie sei ihrem Mann erstmals in Österreich persönlich begegnet und das Prozedere davor über ihren Kopf und im Ergebnis auch ohne ihr Mitwirken beschlossen und durchgezogen worden. Dass sich die Familie nicht um eine Anerkennung bzw. Eintragung dieser Ehe beim syrischen Standesamt bemüht habe, sei in sich logisch, da das Ziel von Anfang an Österreich gelautet habe. Ein entsprechendes Verfahren vor dem Magistrat XXXX zur Anerkennung der Ehe in Österreich sei mittlerweile bereits anhängig. Der Jugendwohlfahrtsträger habe an der Echtheit der vorgelegten Dokumente kaum Zweifel, wobei die Art des Zustandekommens (angebliche Schwangerschaft im Urteil des Schariagerichts) dahingestellt sei.

8. Mit Bescheid vom 26.09.2012, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 8.10.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes stehe die Identität und ihre Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Sie sei verlobt und lebe mit ihrem Verlobten, der inzwischen österreichischer Staatsbürger sei, zusammen. Ihre angeblich in Syrien geschlossene Ehe sei (in Österreich) nicht rechtswirksam. Am XXXX.2012 sei ihr Sohn in Österreich zur Welt gekommen. Der vorgebrachte Fluchtgrund, wonach sie ihre Heimat aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen und den Wunsch habe, mit ihrem Verlobten in Österreich zu leben, sei glaubhaft. Ihrem Vorbringen könne allerdings nicht entnommen werden, dass ihr persönlich in der Heimat Verfolgung droht. Sie habe auch keine weiteren Gründe für das Verlassen Syriens ins Treffen geführt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien würden jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage in Syrien bzw. weil sie mit ihrem Verlobten in Österreich zusammenleben wolle, ihre Heimat verlassen habe, zwar glaubhaft sei, sie aber zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Verfolgung in Syrien ins Treffen geführt habe. Nach ihren eigenen Aussagen sei es im Heimatdorf auch nie zu Konflikten mit den syrischen Behörden bzw. zu Ausschreitungen gekommen. Es sei somit davon auszugehen, dass sie lediglich aufgrund des Wunsches, mit ihrem Verlobten in Österreich zusammen zu leben und um den jetzigen Unruhen in Syrien zu entgehen, ihr Heimatland verlassen habe. Die Erteilung des subsidiären Schutzes wurde mit der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien begründet.

9. Am 26.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

10. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 08.10.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher sie diesen wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht.

Neben allgemeinen Ausführungen zur begründeten Furcht vor Verfolgung und zur Verfolgungsgefahr wurde angemerkt, dass der belangten Behörde zwar zuzugestehen sei, dass die Beschwerdeführerin kaum konkrete Angaben zum Vorliegen solcher Gründe gemacht habe, es wäre diesbezüglich jedoch zu beachten gewesen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bisher offenbar von ihrer Familie völlig fremdbestimmt und abgeschirmt gewesen sei. So sei beschlossen worden, die junge Frau außer Landes zu bringen, und es sei naheliegend, dass die politische Situation hierfür ausschlaggebend gewesen sei und die Heirat vor dem Schariagericht nur ein Mittel zum Zweck dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich offensichtlich niemals mit ihrer persönlichen Situation als Mitglied der kurdischen Bevölkerungsgruppe angesichts der ständig verschärfenden Lage in Syrien befasst. Dies würde das Bundesasylamt vor allem aufgrund ihrer Minderjährigkeit jedoch nicht von amtswegigen Erhebungen entheben. Diesbezüglich werde auf Art. 22 iVm Art. 20 der von Österreich ratifizierten Kinderrechtskonvention hingewiesen.

Weiters würden sämtliche Länderberichte der Behörde aus dem Jahr 2011 stammen. Dass sich die Lage in Syrien seither erheblich und dramatisch verändert habe, würden die für jedermann zugänglichen Informationen in den täglich erscheinenden bzw. auf Sendung gehenden Medien, aber auch der COI-Report zu Syrien vom 15.08.2012 zeigen. Bei ergänzenden Erhebungen, insbesondere zur Rückkehrsituation von illegal ausgereisten Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Da solche nicht durchgeführt worden seien, lägen ein grober Verfahrensmangel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Es wurden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben.

11. Mit Schreiben vom 09.10.2012, eingelangt am 11.10.2012, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

12. Am 17.10.2012 langte die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin über die am XXXX.2012 vor dem Standesamt in XXXX stattgefundene Verehelichung mit Herrn XXXXein.

13. Mit Schreiben vom 24.10.2012 wurde vom gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 16.10.2012 zur aktuellen Lage in der Provinz XXXX und zur Situation der Kurden vorgelegt.

14. Mit Schreiben vom 12.11.2012 wurde vom gesetzlichen Vertreter der Asylbescheid des nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin übermittelt und ersucht, nachzuprüfen, ob der Beschwerdeführerin nicht alleine aufgrund ihrer Verehelichung mit einem anerkannten Flüchtling Asyl zu gewähren wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen Glaubens.

1.2. Bereits aufgrund des langen Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung ihres Asylantrages ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde sowie ihr von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte. Ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihre illegale Ausreise (mit gefälschtem Reisepass) stellen einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar. Davon abgesehen ist die Beschwerdeführerin mittlerweile mit XXXX verheiratet, der wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und seiner Teilnahme an zahlreichen regimekritischen Demonstrationen in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten hat. Aus diesen Gründen hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis und Heiratsurkunde des StandesamtesXXXX vom XXXX.2012).

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im gesamten Asylverfahren keine persönliche Verfolgung in Syrien ins Treffen geführt und Konflikte mit den syrischen Behörden oder Ausschreitungen in ihrem Heimatdorf verneint hat, grundsätzlich beizupflichten ist ("Hatten Sie persönlich je irgendwelche Probleme in Syrien? Nein. ...Ist Ihr Dorf von den Unruhen betroffen? Nein. Die Ausschreitungen und Proteste finden in den Städten statt, nicht in unserem Dorf."). Jedoch hat das Bundesasylamt vor dem Hintergrund der (aktuellen) Situation in Syrien übersehen, dass der Beschwerdeführerin dennoch in ihrer Heimat die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht.

Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise (mit gefälschtem Reisepass) aus Syrien zusammen mit ihrem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in diesem Zusammenhang zumindest eine Verhaftung und Bestrafung (bis hin zu Misshandlungen) zu erwarten hätte.

Es ist inzwischen notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Asylantragstellung in einem anderen Land eine regimekritische Haltung jener Person erblickt wird.

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.1.2014).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist und die Beschwerdeführerin seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie eine Kurdin ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als Kurdin und damit (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Darüber hinaus erweist sich letztlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile mit XXXX verheiratet ist, der am XXXX.2006 mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten erhalten hat, für die Beschwerdeführerin selbst als derart gefährdungserhöhend, dass auch deshalb von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien auszugehen ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht damit eindeutig fest, dass sie als syrische Staatsangehörige zum einen durch ihre Ausreise und den langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit ihrer Asylantragstellung und der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. zum anderen durch die Heirat eines exilpolitisch tätigen Regimekritikers bei einer Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in das Blickfeld der staatlichen Organe geraten würde, wodurch sie im Falle der Rückkehr nach Syrien einer maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation (Verhaftung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung) ausgesetzt wäre.

Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie bereits wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrem langen Auslandsaufenthalt und ihrer Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten würde und ihr eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte. Diese Gefährdung wird durch ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihre Heirat eines Landsmannes, der wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner exilpolitischen Aktivitäten den Status des Asylberechtigten erhalten hat, letztlich noch verstärkt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihr eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der Beschwerdeführerin zum einen wegen ihres langen Auslandsaufenthaltes und ihrer Asylantragstellung im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe; zum anderen aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Landsmann, der wegen seiner regimekritischen Einstellung und seiner exilpolitischen Aktivitäten den Status des Asylberechtigten erhalten hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken und damit in deren Blickfeld geraten könnte; ihr aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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