W193 1433340-1•BVwG W193 1433340-1
W193 1433340-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr
W193 1433340-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 12 02.557-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der im Antragszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 02.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX sei und in der Provinz XXXX, XXXX, in XXXX geboren worden sei. Er habe zuletzt mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, gewohnt. Er habe vor etwa achteinhalb Monaten (Anm.: Mitte Juni 2011) XXXX schlepperunterstützt verlassen und habe auf dem Landweg über die Türkei und Griechenland Österreich erreicht. Er habe sich etwa acht Monate in Griechenland aufgehalten. Er habe XXXX wegen des Krieges und aus finanziellen Gründen verlassen. Bei seiner Rückkehr fürchte er seinen Tod im Krieg.
Am 15.03.2012 fand in der EAST Ost in 2514 Traiskirchen eine Einvernahme im Asylverfahren statt, bei der der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, angab, dass er XXXX und Schiit sei und zuletzt in seinem Elternhaus in der Umgebung von XXXX, Dorf XXXX, gelebt habe. Einen Monat (Anm.: Mai 2011) vor seiner Flucht sei er, während er mit den Kühen zur Weidewiese unterwegs gewesen sei, von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und eine Waffe zu tragen, um am Krieg teilzunehmen. Er habe mit seinem Vater darüber gesprochen, der ein Grundstück verkauft habe, um ihn ins Ausland schicken zu können. Wenn man den Aufforderungen der Taliban nicht nachkomme, werde man aus dem eigenen Haus entführt. Er sei mit einer Entführung bedroht worden. Er sei sechzehn Jahre alt.
Mit Gutachten des XXXX vom 31.05.2012 wurde ein Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt 11.05.2012 von 16 Jahren festgestellt, wobei das angegebene Geburtsdatum XXXX nicht ausgeschlossen werden konnte.
Am 20.11.2012 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine Einvernahme im Asylverfahren zu Zl. 12 02.557-BAG statt, bei der der Beschwerdeführer angab, dass er der moslemischen Glaubensgemeinschaft XXXX angehöre, welche nicht so streng sei wie die Schiitische Glaubensgemeinschaft. Seine Geburt sei im Distrikt XXXX, in XXXX, registriert worden; er habe zuletzt im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, gewohnt. Etwa ein Monat vor seiner Ausreise sei er während der Kuhweide in den Bergen von fünf unbekannten bewaffneten und maskierten Angehörigen der Taliban angesprochen worden, mitzukommen und für diese zu arbeiten. Als er sich geweigert habe und geweint habe, hätten ihn die Personen nach Hause gehen lassen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass dies Feinde seien, die ihn töten wollten. Er sei ohne Kühe nach Hause gekommen. Danach hätten seine beiden jüngeren Brüder die Kühe beaufsichtigt und er habe das Haus nicht mehr verlassen. Die Mehrheit der Dorfbewohner gehöre nicht den Taliban an. Er könne nicht in XXXX leben, weil das Leben dort teuer sei und er dort keine Verwandten habe. Die Taliban seien Gruppen. Es gebe echte, die gegen die Regierung kämpften, und andere, die neben diesem Kampf auch Räuber und Mörder seien. Solche hätten ihn bedroht. Sein Vater besäße Grundstücke und sein Vater und die Brüder arbeiteten in der Landwirtschaft.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2013 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, Caritas der XXXX, eine Kopie der Tazkira Zl. XXXX des Beschwerdeführers, eine Kopie eines Schulzeugnisses einer Schule in XXXX und eine Kopie der Tazkira des Vaters des Beschwerdeführers vor.
Mit Bescheid vom 13.02.2013, Zl. 12 02.557-BAG, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen; unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und wurde unter Spruchpunkt III. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2014 erteilt. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 21.02.2013 durch Übergabe an seinen Vertreter zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2013, welcher am 28.1.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Magistrat Graz, diese vertreten durch XXXX und XXXX, Caritas der XXXX, das ordentliche Rechtmittel der Beschwerde und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides angefochten werde. Es hätte auf die besondere Lage eines unbegleiteten Minderjährigen Bedacht genommen werden müssen; die Erstbefragung sei nicht dafür geeignet, sich ein abschließendes Bild über die Fluchtgründe des Asylwerbers zu schaffen. Die Taliban hätten von dem Beschwerdeführer abgelassen, als dieser zu weinen begonnen habe; zwei Kämpfer hätten auf die anderen eingewirkt, abzulassen. Im weiteren Monat vor der Flucht habe sich der Beschwerdeführer im Haus versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer habe aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen und sei Flüchtling nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Kinder hätten einen Anspruch auf Schutz der in der Kinderrechtskonvention festgehaltenen Rechte. Der Staat XXXX sei nicht fähig, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung zu schützen. Beantragt werde der Beschwerde Folge zu geben, Spruchpunkt I zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2014, Zl. 820255701-1463840/BMI-BFA_STM_RD, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert bis zum 12.02.2016.
Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 03.07.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.
Am 11.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er im Mai 2011 im Alter von 15 Jahren während der Viehweide von mit Kalaschnikows und Messern bewaffneten und vermummten Taliban unter Drohungen angesprochen und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und für sie zu arbeiten, wobei diese Arbeit für die Taliban bekanntermaßen in der Ausbildung in Pakistanischen Camps zum Selbstmordattentäter oder Bombenwerfer und in der Ausübung des Erlernten in XXXX bestanden hätte. Dabei habe er jedoch laut um Hilfe gerufen und habe so laut zu weinen begonnen, dass ihn dabei fast die Kräfte verlassen hätten, worauf ein Taliban von ihm abgelassen hätte und die anderen dazu gebracht habe, ihn unter Hinterlassung des Viehs auf der Weide laufen zu lassen. Er sei daraufhin verängstigt nach Hause gekommen, wo seine Schilderungen unter den Eltern großes Entsetzen ausgelöst hätten. Er habe das Haus ein ganzes Monat nicht verlassen, währenddessen sein Vater letztlich erfolgreich versucht habe, das Geld für die Flucht des Beschwerdeführers aufzutreiben. Er habe während dieser Zeit auch die Schule nicht besuchen können. In Österreich selbst habe er Kontakt zu christlichen Kreisen, besuche ab und zu die Kirche und habe auch schon christliche Feste wie etwa Weihnachten mitgefeiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1. 1 Der Beschwerdeführer hat am 02.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er minderjährig.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist XXXX und seine Muttersprache ist XXXX. Er stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Seine Eltern und seine beiden Brüder leben weiterhin im Heimatdorf, seine beiden Schwestern sind mittlerweile in XXXX verheiratet.
Im Verfahren konnte der Beschwerdeführer seine Tazkira Nr. XXXX vorlegen, aus der sich seine Identität, mithin sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit ergibt, welche somit festgestellt wird. Sein Geburtsdatum wird gestützt durch das Gutachten des XXXX vom 31.05.2012.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen, über das gesamte Verfahren gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.
Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 03.07.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf, weshalb die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers festgestellt wird.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2014 eingehend befragt, gab der Beschwerdeführer nachvollziehbar und zweifelsfrei an, dass er im Mai 2011 im Alter von 15 Jahren während der Viehweide von mit Kalaschnikows und Messern bewaffneten und vermummten Taliban unter Drohungen angesprochen und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen und für sie zu arbeiten, wobei diese Arbeit für die Taliban bekanntermaßen in der Ausbildung in Pakistanischen Camps zum Selbstmordattentäter oder Bombenwerfer und in der Ausübung des Erlernten in XXXX bestanden hätte. Dabei habe er jedoch laut um Hilfe gerufen und habe so laut zu weinen begonnen, dass ihn dabei fast die Kräfte verlassen hätten, worauf ein Taliban von ihm abgelassen hätte und die anderen dazu gebracht habe, ihn unter Hinterlassung des Viehs auf der Weide laufen zu lassen. Er sei daraufhin verängstigt nach Hause gekommen, wo seine Schilderungen unter den Eltern großes Entsetzen ausgelöst hätten. Er habe das Haus ein ganzes Monat nicht verlassen, währenddessen sein Vater letztlich erfolgreich versucht habe, das Geld für die Flucht des Beschwerdeführers aufzutreiben. Er habe während dieser Zeit auch die Schule nicht besuchen können. In Österreich selbst habe er Kontakt zu christlichen Kreisen, besuche ab und zu die Kirche und habe auch schon christliche Feste wie etwa Weihnachten mitgefeiert.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
1. 2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes kon-zentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013). In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013) (Anm.: alle entnommen aus der Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staats-anwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen aus-strahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1. 3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Baghlan in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 28.01.2014, Seite 38, 39)
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:
wohlbegründete Furcht
Verfolgung
Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)
Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
2. 3 Zur Prüfung des Vorliegens des Konventionsgrundes der politischen Gesinnung ist auszuführen, dass es hiebei ausreichend ist, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung (hier: Gegnerschaft zu den Taliban wegen seiner Weigerung, sich diesen anzuschließen) könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten ja auch tatsächlich im Ergebnis keinen Unterscheid macht (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar AsylG 2005, § 3, K46).
Auch eine Verfolgung wegen (bloß) unterstellter politischer Gesinnung kann asylrelevant sein, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Ein Beispiel für die "Verpolitisierung" alltäglicher (in anderen Staaten "unpolitischer") Lebensvollzüge stellt das afghanische Taliban-Regime dar, in dem eine Vielzahl von "Dekreten" den Alltag der Bevölkerung regeln sollte (...) (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 95).
2. 4 Die Genfer Füchtlingskonvention unterscheidet zwischen Konventionsgrund und Verfolgungshandlung. Die Konventionsgründe sind nur dann beachtlich, wenn eine Verfolgungshandlung vorliegt oder zu befürchten ist; mit anderen Worten: sowohl Verfolgungshandlung als auch Konventionsgrund müssen vorliegen, um eine Asylgewährung in Betracht ziehen zu können. Dem Begriff Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent. Der Gemeinsame Standpunkt spricht von "hinreichend gravierend": die geschehenen oder befürchteten Ereignisse stellen eine gravierende Verletzung der Menschenrechte, z. B. (...) des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar, oder sie erlauben es bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Person eindeutig nicht, weiterhin in ihrem Herkunftsland zu leben (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage 2012, § 3, K 53).
Zu prüfen ist nunmehr, ob die Übergriffe auf den Beschwerdeführer den Grad einer Verfolgung erreicht haben, mithin "hinreichend gravierend" erscheinen.
Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers über die unmittelbaren Drohungen mit gegen seinen Körper gerichteter Waffengewalt ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei das Bild einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2. 5 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 6 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
2. 7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob es sich bei einer Verfolgung wegen der Gegnerschaft zu den Taliban um eine asylrelevante Verfolgung aus einem Nachfluchtgrund handelt.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Kommentar AsylG 2005, § 3, Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.
Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.