BVwG W192 1417930-1

W192 1417930-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1417930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1417930.1.00

Spruch

W192 1417930-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl. 10 05.865-BAS zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 05.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der unter Mitwirkung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, sein Vater bereits verstorben sei. Er sei vor etwa drei Monaten bei einer mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern durchgeführten Fahrt in einem PKW nach Anhalten des Fahrzeuges durch zwei unbekannte Männer von diesen Männern verschleppt und in das Grenzgebiet von Pakistan gebracht worden, wo er zwei Monate und einige Tage in einer Unterkunft verbracht habe. Der Beschwerdeführer sei dort misshandelt worden. Die Entführer hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er mit dem Paradies er belohnt werde, je mehr Leute er töte. Der Beschwerdeführer sei am Ort der Anhaltung durch eine Frau mit Essen versorgt worden. Während des Aufenthaltes habe er sich zu Bekannte begeben, welche er durch diese Frau kennengelernt habe und diese hätten dem Beschwerdeführer Geld für den Schlepper gegeben. Danach sei der Beschwerdeführer vom Schlepper über Pakistan, den Iran und die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.

In einer unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters erfolgten Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater vor fünf Monaten verstorben sei. Bei einer Fahrt mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern sei das Fahrzeug von zwei, drei bewaffneten Personen angehalten worden und es habe der Beschwerdeführer und ein weiterer junger Bursche aus dem Fahrzeug aussteigen müssen. Dem Beschwerdeführer seien die Augen verbunden worden und er sei mit dem anderen Jungen zur pakistanischen Grenze gebracht worden. Dort hätten sich etwa zehn Jungen aufgehalten, die Koranunterricht erhalten hätten. Man habe dem Beschwerdeführer Fotos von jungen Leuten gezeigt, die als Märtyrer bezeichnet wurden, weil diese nach Selbstmordattentaten ins Paradies gekommen seien. Man haben den Jungen auch Waffen gezeigt und es sei der Beschwerdeführer in den ersten Tagen misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe zum Schein eingewilligt, das er kooperieren werde und habe deshalb ein Papier von den Entführern bekommen, das eine von der Mutter des Beschwerdeführer zu unterzeichnende Einverständniserklärung dargestellt habe, dass der Beschwerdeführer als Märtyrer getötet werde. Der Beschwerdeführer habe dazu die Unterschrift seiner Mutter einholen und ihr auch einen ihm dafür ausgehändigten Geldbetrag übergeben sollen. Der Beschwerdeführer sei von den Entführern in die Nähe des Hauses seiner Mutter gebracht worden. Er habe das Haus verschlossen vorgefunden und von Nachbarn in Erfahrung gebracht, dass seine Mutter vor einem Monat nach Pakistan geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer sei sodann seiner Mutter gefolgt, habe seine Mutter nicht gefunden und danach mit dem ihm übergebenen Geldbetrag seine Schleppung nach Europa bezahlt. Er sei bei den Entführern über zwei Monate und einige Tage angehalten worden.

Am 28.09.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen zu den Gründen für seine Antragstellung im Wesentlichen folgendes an:

"Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits befragt. Sind Ihre bisher in Österreich gemachten Angaben richtig und halten Sie diese weiter aufrecht?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Sie hatten bereits zwei Einvernahmen in Ihrem Asylverfahren. Dabei machten Sie Schilderungen zu Ihrer Reise bzw zu Ihrer Flucht. Dazu gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie von Freunden der Köchin in dem Lager wo Sie untergebracht waren, Geld für den Schlepper bekommen hätten. Nachdem Sie den Schlepper bezahlt hätten, wurden Sie durch den Schlepper mit einem PKW nach Quetta verbracht. Davon abweichend gaben Sie in der Schilderung in der Einvernahme vor der EASt-Ost an, dass Sie von den Leuten die Sie entführt hätten, in Ihr Heimatdorf verbracht worden wären, um eine Einverständniserklärung durch Ihre Mutter unterschreiben zu lassen. Für Ihre Mutter hätten Sie als Entschädigung 2,5 Lak erhalten. Das Auto der Leute hätte in einer Entfernung von etwa fünf Minuten gewartet. Als Sie festgestellt hätten, dass die Mutter nicht zu hause war, gingen Sie zu den Nachbarn, wo Sie erfahren hätten, dass Ihre Mutter nach Quetta in Pakistan gereist wäre. Ohne näher zu schildern wie das vor sich ging, waren Sie aus der Gewalt der Männer geflüchtet und nach Quetta gereist, wo Sie die Mutter nicht finden konnten und daher durch Vermittlung eines Gastwirts, wo sie Unterkunft bezogen hätten, nach Bezahlung ein Schlepper und die Reise organisiert wurden. In diesem Zusammenhang ergeben sich aus den unterschiedlichen Schilderungen erhebliche Widersprüche, was sagen Sie dazu?

Antwort: Das war alles eine Lüge, ich hatte nicht die Wahrheit gesagt.

Frage: Was ist dann die Wahrheit? Was ist die wahre Geschichte?

Antwort: Wir wollten nach Kandarhar fahren, ich mit meiner Mutter und den beiden Schwestern. Wir haben einen Fahrer in Helmand im Ort XXXX gefragt, wie weit es von hier bis Kandarhar ist. Er sagte eine halbe Stunde. Nach fünf Minuten Fahrt, haben drei Personen mit der Waffe unser Auto angehalten. Sie haben mich und diesen anderen jungen Mann, der in unserem Auto war, einem Gehilfen des Fahrers, er war auch minderjährig. Sie brachten mich und den Jungen in ein anderes Auto. Meine Mutter hatte mit denen gestritten und die haben meine Mutter bedroht. Sie haben uns dann in die Nähe der Grenze von Pakistan gebracht. Sie haben uns in ein Haus versteckt. Es gab eine Frau, die für uns gekocht hatte. Die Türe war verschlossen und niemand konnte raus und rein. Sie haben uns geschlagen und die Fotos der Kinder gezeigt. Ein bewaffneter Mann hat uns unterrichtet und wollte uns zeigen, wie man mit der Waffe umgehen kann und hat immer erzählt, wenn wir unsere Feinde töten, würden wir in das Paradies kommen. Sei habe uns die ersten zehn Tage geschlagen, haben uns nichts zum Essen gegeben, sie haben uns Brot gegeben, sehr wenig. Sie haben mich mit der Faust und den Füßen geschlagen und ich hatte immer Bauchweh gehabt. Danach habe ich gesagt, dass ich tue was sie sollen, ich mache das. Nach drei Tagen, ich war ein Monat und sieben bis acht Tage in diesem Haus gewesen, aber in der vorherigen Einvernahme wurden zweieinhalb Monate geschrieben. Sie haben nach drei Tagen nach der Zusage, wie ich im Haus war, ein Foto gemacht und meine Augen geschlossen und mir ein Kuvert gegeben und gesagt, ich sollte zu meiner Mutter gehen und ihr das Kuvert geben und ich durfte nichts weiter sagen. Sie haben mich in die Nähe unseres Hauses gebracht und sie haben von mir verlangt, dass ich zu meiner Mutter gehe und ihr das Kuvert gebe. Niemand war zu hause, ich habe bei den Nachbarn gefragt, wo ist meine Mutter und der hat gesagt, dass sie nach Pakistan geflüchtet war. Nachdem ich festgehalten wurde von diesen Männern, ist anscheinend meine Mutter zurück und nach mir gesucht. Aber dann wieder nach Pakistan geflüchtet. Ich habe dann das Kuvert geöffnet und es gab einen Brief darin und darin stand, Ihr Sohn wird für den Weg Gottes getötet und es war Geld darin, dass sie nachher nicht betteln muss und sie solle stolz auf ihren Sohn sein. Mit 2,5 Lak. Ich bin von dem Haus meines Nachbarn aus geflüchtet, weil ich dachte, wenn ich den Leuten sage, dass meine Mutter nicht zu Hause war, würden sie mich ohnehin mitnehmen und töten. Ich habe mit diesem Geld ein Taxi genommen. Ich wollte nach Quetta fahren, ich habe gedacht, wenn ich in Helmand bin, würden sie mich wieder finden. Der Taxifahrer konnte mich nicht nach Kandarhar bringen und er sagte bis nach Kandarhar würde es 3 Stunden dauern. Ich wollte eigentlich mit diesem Auto zur Busstation fahren und der Taxifahrer hat gemeint, dass zu dieser Zeit kein Bus fährt. Er sagte ich sollte nach Kandarhar fahren und die Fahrt nach Quette nach Pakistan würde 24 Stunden dauern. Ich bin mit diesem Taxi zur Busstation gefahren. Ich habe gewartet, bis der Bus fährt. Um fünf Uhr am Morgen am nächsten Tag fährt der Bus. Ich habe in der Busstation geschlafen bis fünf Uhr morgens. Ich bin mit dem Bus nach XXXX gefahren. Es gab Autos und Taxi in XXXX, die einen illegal nach Pakistan brachten und sie haben von mir 3000,-- Afghani genommen. Ich bin nach Quetta gekommen und habe dort sieben Tage geschlafen. Es gab auch andere Kinder an diesem Platz. Ich konnte meine Mutter nicht finden und ich war sehr traurig an diesem Platz mit den anderen Kindern und ich habe geweint. Es gab auch einen anderen Afghanen dabei. Ich habe meine Geschichte diesem Afghanen erzählt und dass sie ein Foto von mir hätten und mich auch in Pakistan finden könnten, da es so viele Taliban auch in Pakistan gäbe. Ich habe meine ganze Geschichte diesem Afghanen erzählt und er sagte er werde mir helfen, bis ich nach Europa bin. Ich sagte ihm, dass ich Angst hätte, dass sie ein Foto von mir haben und fragte, was ich tun soll. Und er hat mir gesagt, dass er mich nach Iran bringen könnte und er hat mich nach Iran geschickt. Wir sind mit dem Auto gefahren und auch zu Fuß gegangen, wir waren sieben Tage unterwegs. Er hat mir gesagt, dass ich mich verstecken muss, da die Iraner mich festnehmen würden und mich wieder nach Afghanistan schicken würden. Nach ein paar Tagen hat er mich in die Türkei gebracht. Wir waren vier Tage unterwegs bis wir in Van angekommen waren. Er hat ein Foto gemacht und gefälschte Papiere vorbereitet. Ich bin dann mit einem anderen jungen Iraner nach Istanbul gefahren. Der junge Iraner hatte einen Pass, ich nicht. Der Fahrer wusste davon, er wusste, dass ich keinen Pass habe und daher hat er uns bis nach Istanbul gebracht. Die Polizei hat uns unterwegs kontrolliert, er hat alle Papiere kontrolliert und wir konnten bis Istanbul fahren. Wir waren ein paar Tage in Istanbul geblieben und dann sind wir mit einem LKW nach Österreich gefahren. Ich bin seither in Österreich.

Anmerkung: Pause 12:40 - 13:00 Uhr

Vorhalt: Was Sie heute geschildert haben, ist bis auf ein paar Details mehr oder weniger das, was Sie vor der EASt-Traiskirchen vorgebracht hatten. Warum haben Sie in der ersten Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt?

Antwort: Ich habe am Anfang das ganz gleiche gesagt, ich habe nichts anderes erzählt.

Frage: Das verstehe ich jetzt nicht. Sie sagten doch eingangs, dass das was Sie damals gesagt hatten, eine Lüge war. Wie ist das dann zu verstehen, wenn Sie jetzt sagen, dass Sie damals genau dasselbe gesagt hätten wie heute?

Antwort: Ich habe damals genau dasselbe gesagt. Vielleicht hat in der ersten Einvernahme der Dolmetscher etwas anderes erzählt. Ich habe genau das gleiche erzählt.

Frage: Das war nicht die Frage. Ich fragte, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie eingangs sagten, dass die Geschichte von damals nicht die Wahrheit war, dass Sie nicht die Wahrheit gesagt hätten und heute sagen, dass Sie genau dasselbe sagten und der Dolmetscher Fehler gemacht hätte. Das ist nicht nachvollziehbar?

Antwort: Das erste Mal habe ich nicht ausführlich über meinen Fluchtweg und meinen Fluchtgrund erzählt, vielleicht hat er es deshalb verwechselt.

Frage: Nochmals abschließend die Frage. Sie sagten heute, dass bei Ihrer ersten Einvernahme Ihre Angaben nicht die Wahrheit waren. Jetzt sagen Sie, dass Sie damals genau dasselbe gesagt hätten. Ich sagte, dass ich das jetzt nicht mehr verstehe und Sie mir das erklären sollen. War es eine Lüge, war es ein Fehler vom Dolmetscher, was ist der genaue Grund?

Antwort: Damals war eine weibliche Dolmetscherin, die hat nicht gesagt, dass ich alles so genau sagen muss. Es war nicht so wie heute.

Frage: Kann es sein, dass aufgrund weiterer Informationen anderer Personen Ihre Geschichte geändert wurde, da Sie bemerkt hatten bzw aufmerksam gemacht wurden, dass die erste Geschichte absolut nicht schlüssig war?

Antwort: Niemand hat zu mir gesagt, dass ich diese Geschichte erzählen sollte. Es sind meine Probleme in Afghanistan gewesen.

Frage: Als Sie mit Ihrer Mutter und den Geschwistern zur Reise nach Pakistan aufgebrochen waren, was war das vereinbarte Ziel? Nach dem Tod Ihres Vaters haben Sie als ältestes männliches Familienmitglied sicher mit Ihrer Mutter darüber gesprochen?

Antwort: Unser Ziel war Pakistan gewesen und hat gemeint, dass ich in Pakistan zur Schule gehen kann und arbeiten kann. Wir wollten nach Quetta fahren.

Frage: Sie wurden von den Taliban auf der Reise nach Pakistan angehalten. Wo war das genau?

Antwort: Wir waren nicht weit von Helmand entfernt als wir angehalten wurden.

Frage: Das nächstgelegene Dorf wo Sie angehalten wurden, können Sie das nennen?

Antwort: Nein, ich weiß es nicht, es war das erste Mal, dass wir Richtung Kandarhar fuhren und ich kannte den Weg nicht.

Frage: Wie erklären sie sich, dass die Taliban Sie nach Hause gebracht hätten, um die Einverständniserklärung unterschreiben zu lassen, wenn die ja genau wussten, dass Ihre Familie auf dem Weg nach Kandarhar bzw Pakistan waren bzw sicher von Ihnen nach der Befragung bzw einer Überprüfung vor Ort diese Information haben mussten?

Antwort: Damals als ich in diesem Haus versteckt war, jemand hat meine Eltern besucht und sie haben mit den Eltern gesprochen. Sie haben gesagt, wir werden euch das Geld geben und stattdessen wird der Sohn für uns arbeiten. Meine Mutter sagte, wir brauchen das Geld nicht, wir haben ein Grundstück.

Frage: Das war nicht die Antwort auf die Frage. Die Frage wird wiederholt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Die Taliban wussten nichts davon, dass die Familie nach Quetta fahren wollte.

Frage: Wie lange waren Sie etwa alleine ohne der Begleitung der Taliban bei Ihrem zu Hause und bei dem Nachbarn?

Antwort: Die Taliban haben mich am Anfang der Gasse aussteigen lassen und ich war zuerst bei uns zu Hause und dann bei den Nachbarn. Das Ganze hat etwa zehn Minuten gedauert.

Frage: Die Taliban sind im Auto sitzen geblieben?

Antwort: Ich habe nicht zurück geschaut, ich weiß es nicht, ob sie im Auto waren. Ich bin nach Hause gegangen, ich habe nicht umgeschaut.

Frage: Die Taliban kamen nie um nachzusehen?

Antwort: Nein, sie konnten mich nicht finden, es gab eine lange Gasse und Gassen dazwischen.

Frage: Wie weit war der Taxistandplatz von dem Haus der Nachbarn entfernt? Beschreiben Sie mir den Weg und was Ihnen aufgefallen war?

Antwort: Auf der anderen Seite der Gasse stehen immer ein Taxi oder die großen Busse. Das sind drei Minuten. Die Taliban konnten nicht hinsehen, wie ich gesagt hatte, da war die kleine Gasse, da konnten sie mich nicht sehen. Ich hatte so viel Angst vor den Taliban, dass sie mich verfolgen.

Frage: Woher wussten Sie, dass die Taliban nicht hinter Ihnen her waren?

Antwort: Ich hatte Angst gehabt und deshalb habe ich mit dem Taxifahrer gesprochen und gesagt, dass ich sofort nach Kandarhar fahren soll und er brachte mich zu der Busstation wo ich bis am nächsten Morgen blieb.

Frage: Wie lange dauerte die Fahrt zu der Busstation?

Antwort: Zehn bis fünfzehn Minuten.

Frage: Dort haben Sie geschlafen?

Antwort: Ja, es gab einen kleinen Schalter und in diesem Raum habe ich geschlafen.

Frage: Hatten Sie keine Bedenken, dass die Taliban in diese doch sehr nahe gelegene Bushaltestelle kommen, um zu kontrollieren, ob Sie mit dem Bus flüchten? Wie konnten sie da in Ruhe schlafen?

Antwort: Ich hatte die ganze Zeit Angst gehabt und hatte Angst, dass wenn sie mich finden töten würden. Ich habe mich so versteckt, dass mich niemand finden würde.

Frage: Wie haben Sie sich in diesem Schalterraum versteckt, dass Sie niemand finden hätte können?

Antwort: Ich habe mit einem Fahrer gesprochen, dass ich nach XXXX fahren möchte und in Gefahr wäre und ich konnte im Raum des Fahrers schlafen.

Frage: Sie wurden ausdrücklich in der Einvernahme vor der EASt darauf aufmerksam gemacht, dass diese Einvernahme vorwiegend der Klärung des Fluchtweges dient. Warum haben sie diese detaillierten Angaben damals nicht angegeben?

Antwort: So detailliert wurde ich nicht gefragt.

Frage: Welche Volksgruppenzugehörigkeit hatten die drei Taliban von denen Sie im Lager angehalten wurden?

Antwort: Ich konnte Ihre Sprache nicht kennen, da Sie Pshtunen waren.

Frage: Welche Sprachen beherrschen Sie?

Antwort: Dari. Sie konnten mich verstehen, ich verstand aber die Paschtu - Sprache nicht.

Frage: Sie sagten, dass Sie dort in einer Koranschule waren, wie ging das, wenn Sie die Sprache nicht beherrschen können.

Antwort: Der Koran ist nicht Paschtu, der ist arabische Sprache.

Frage: Sie sagten, Sie hätten Unterricht erhalten, wie konnten sie das verstehen, wenn Sie kein Paschtu sprechen?

Antwort: Sie haben Farsi gesprochen und auch Arabisch wegen dem Koran.

Frage: Sie sagten, dass Sie das Kuvert geöffnet hätten und darin einen Brief gefunden hätten, wo der erwähnte Text geschrieben stand und das Geld darin war. Ich lege Ihnen nun einen Zettel vor und würde Sie ersuchen das zu lesen. Können Sie das?

Antwort: Ja, ich kann das lesen.

Anmerkung: AW liest teils nur mit Unterstützung den Brief.

Frage: Der Brief damals war auch in Dari geschrieben?

Antwort: Ja.

Frage: Wie erklären Sie sich das, wenn die Leute nur Paschtu und Farsi sprachen?

Antwort: Mit anderen Paschtunen haben sie nur Pashtu gesprochen. Mit mir haben Sie Farsi oder Dari gesprochen.

Frage: Zuvor sagten Sie, Sie hätten die Leute nicht verstehen können, da Sie die Sprache nicht beherrschen und gaben auch an, dass diese nur Pashtu und Farsi sprachen. Jetzt sagen Sie, dass sie auch Dari gesprochen hätten. Was sagen Sie dazu?

Anmerkung: Dolmetscher merkt an, dass jemand der Dari kann, auch Farsi beherrscht.

..."

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2010 brachte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass Kinder und Jugendliche in Afghanistan häufig Opfer von Entführungen zwecks Zwangsarbeit oder von Zwangsrekrutierungen würden. In dieser Stellungnahme wurde es nicht unternommen, die dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 28.09.2010 vorgehaltenen Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Angaben auszuräumen.

1.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.02.2012 erteilt wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers gemäß nachstehenden beweiswürdigenden Erwähnungen nicht glaubwürdig gewesen seien:

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Im Zuge des gesamten Verfahrens machten Sie keinerlei Aussagen über eine Verfolgung von staatlicher Seite. Dem entgegen gaben Sie zweifelsfrei wiederholt befragt an, keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Dabei gaben Sie auch schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel an, niemals Probleme mit Polizei, Behörden oder ähnlichen Institutionen gehabt zu haben. Sie gaben zweifelsfrei und wiederholt an, dass es alleine die Gründe und Vorfälle mit der Entführung, Misshandlung und drohenden Ausbildung zum Selbstmordattentäter bei den Taliban - die zweifelsfrei eine kriminelle, private und vom Staat Afghanistan bzw. den internationalen Truppen nicht gebilligte Gruppierung ohne systematischer Organisationsstrukur sind - waren, die Sie zum Verlassen von Afghanistan veranlasst haben, so dass von keiner staatlichen Verfolgung auszugehen war.

In Bezug auf die Prüfung der Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan im Falle der Verfolgung durch Dritte (Nomaden/Taliban) kann im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden, als Ihr gesamter Sachverhalt zu Ihrem Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Nomaden bzw Taliban, wie durch die folgenden Erwägungen begründet, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen.

So gaben Sie in der Erstbefragung zweifelsfrei an, dass Sie nach zwei Monaten und ein paar Tage in der Unterkunft, wo Sie festgehalten wurden, von Bekannten der dort Sie betreuenden Köchin 250.000,-- pakistanische Kaldar bekommen hätten und in weiterer Folge von dort ausgehend nach Quetta geflüchtet wären.

Dem widersprechend gaben Sie dann in der Einvernahme vor der EAST an, dass Ihnen die Taliban ein Schreiben und 2,5 Lak gegeben hätten und Sie nach Hause zu Ihrem Elternhaus gefahren hätten, von wo aus Sie mit Taxi, Bus und zu Fuß nach Pakistan geflüchtet wären, was Ihren bisherig angegebenen Reiseweg widerspricht.

Abschließend gaben Sie nun widersprechend in der Einvernahme vor dem BAS an, nur ein Monat und sieben bis acht Tage in der Unterkunft der Taliban gewesen zu sein und dann, nachdem sie nach Hause zu Ihren Eltern gebracht worden wären, von dort mit einem Taxi und weiter mit dem Bus nach Quetta geflüchtet wären.

Auch betreffend der weiteren Reise erscheinen Ihre Aussagen nicht als glaubhaft, als Sie angegeben hatten, mit Pferd, zu Fuß und einem Bus weiter gereist wären, aber keinerlei Wahrnehmungen gemacht hätten. Auch über Ihren Aufenthaltsort in Istanbul konnten Sie keinerlei Angaben machen, obwohl Sie zwei Wochen dort waren.

Insgesamt, unter der Chronologie Ihrer Angaben zu den Reisezeiten ergibt sich ein wesentlicher Widerspruch zu Ihrer Aussage, dass Ihre gesamte Reisezeit vom Verlassen Afghanistans ausgehend etwa drei Monate gedauert hätte (EV 09.07.2010, S4) zumal Sie in der abschließenden Einvernahme angegeben hatten, etwa in 24 Stunden von Afghanistan nach Quetta gefahren zu sein, dann etwa sieben Tage (neun Tage laut folgender EV) in Quetta gewesen wären. Dann wären Sie abermals in weiteren sieben Tagen mit Auto und zu Fuß in den Iran gereist. Nach ein paar Tagen wären sie weiter nach Van in die Türkei gereist, was vier Tage gedauert hätte. Danach wären Sie mit einem anderen jungen Iraner weiter nach Istanbul gefahren, wo sie ebenfalls ein paar Tage (lt vorangegangener EV zwei Wochen) gewesen wären und dann in weiteren sechs bis acht Tagen nach Österreich gereist wären. Zusammengerechnet ergibt sich daraus aus Ihrer detaillierten Schilderung einer Reisezeit von etwa einem Monat und ein bis maximal zwei Wochen, was im wesentlichen Widerspruch zu Ihrer eingangs angegebenen Reisezeit von etwa drei Monaten steht.

Im Zusammenhang mit Ihrem später behandelten Fluchtvorbringen ist der Ablauf der Reise in der dargestellten Weise nicht glaubhaft. Insgesamt unter Berücksichtigung der dargestellten Widersprüche sind Ihre Angaben zu Ihrer Reise als nicht glaubhaft zu qualifizieren, da Sie diese nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnten.

Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, wesentliche Teile Ihrer Reise nach Österreich bewusst zu verschleiern.

Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein und weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen vor allem auch plausibel, dh logisch nachvollziehbar sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten aufgetan hatten, welches dieses Vorbringen letztlich wie nachfolgend ausgeführt als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Betreffend der Gründe für das Verlassen von Afghanistan liegen zweifelsfrei widersprüchliche, zum Teil gesteigerte aber vorwiegend einfach nicht schlüssig nachvollziehbare und nicht plausible Sachverhaltsschilderungen vor, welche Sie auch durch Ihre Argumente und mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel im Zuge des Verfahrens bzw. durch Ihre abschließende Stellungnahme nicht entkräften konnten, demzufolge der geschilderte Sachverhalt als nicht glaubhafte Fluchtvorbringen zu qualifizieren waren.

In Bezug auf Ihr Vorbringen betreffend dem Überfall durch Taliban führten Sie ausführlich aus, dass Sie während der Reise von Afghanistan nach Pakistan an einem Ihnen unbekannten Ort angehalten worden wären , und Sie in weiterer Folge durch die Taliban entführt, gefoltert und zur Zusammenarbeit gezwungen worden wären. Demzufolge hätten Sie, als die Taliban Sie nach Hause gebracht hätten um Ihrer Mutter ein Kuvert zu übergeben, flüchten können, demzufolge Sie entsprechend der als nicht glaubhaft qualifizierten Reise nach Österreich gelangt wären.

Dabei gaben Sie in der Erstbefragung wie bereits in der Beweiswürdigung zu Ihrer Reise kurz angeführt an, dass Sie auf der Reise von Helmand nach Kandarhar durch zwei unbekannte Männer angehalten und weiter entführt worden wären. Sie wären dann für etwa zwei Monate und ein paar Tage in einer Unterkunft dieser Männer gefangen gehalten worden, wären geschlagen worden. In dieser Unterkunft wäre eine Frau als Köchin gewesen, deren Bekannte Ihnen das Geld für die Flucht gegeben hätten, worauf Sie nach Pakistan/Quetta geflüchtet wären und dort die Weiterreise organisiert hätten. In dieser Schilderung benannten Sie die Entführer alleine als zwei unbekannte Männer, führten trotz konkreter Nachfrage mit keinem Wort Taliban als Täter an und machten auch keine Anmerkung, dass außer Ihnen noch weitere Jungen gefangen gehalten worden waren.

Davon in wesentlichen Bereichen abweichend und auch in gesteigerter Form brachten Sie in der Einvernahme vor der EASt vor, auf der Reise von Helmand nach Kandarhar von zwei bis drei bewaffneten Männern angehalten worden zu sein. Erstmals gaben Sie an, dass Ihnen dann die Augen verbunden worden wären und Sie in ein Lager nahe der pakistanischen Grenze verbracht und wo Sie etwa zwei Monate und ein paar Tage angehalten worden wären. In den ersten Tagen wären Sie gefoltert und misshandelt worden, wobei Sie auch mit heißem Wasser überschüttet worden wären, was erstmals geltend gemacht wurde. Völlig abweichend von der bisherigen Schilderung gaben Sie nun an, dass Sie nach ein paar Tagen zur Zusammenarbeit eingewilligt hatten und Sie danach ein Papier (eine Einverständniserklärung) zur Unterschrift für die Mutter und auch Geld erhalten hätten. Sie erwähnten nicht wie erst später in der folgenden Einvernahme geltend gemacht davon, dass Sie ein Kuvert erhalten hätten, wo das alles darin war, und Sie erst später erfahren hätten, dass der Brief und das Geld darin waren, sondern gaben ausdrücklich an, dass Ihnen der Brief und das Geld gegeben wurde.

Weiter wären Sie dann zu Ihnen nach Hause gefahren, von wo aus Sie, nachdem Sie die Mutter nicht antreffen konnten, geflüchtet wären. Auf den wesentlichen Widerspruch in Bezug auf den Erhalt des Geldes und den Beginn der Flucht, aber den sich ergebenden Widerspruch der Schilderungen zur Folter, insbesondere dass Sie einerseits angegeben hatten, dass diese die ersten Tage stattgefunden hatte und dann ein paar Fragen später angegeben hatten, dass diese zwei Wochen gedauert hätte und das erstmalige Vorbringen der Folter mit heißem Wasser, wird besonders hingewiesen.

In der abschließenden Einvernahme vor dem BAS wurden Ihnen zum Fluchtgrund befragt die erheblichen Widersprüche vorgehalten. Darauf gaben Sie unmissverständlich an, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Nachgefragt nach der wahren Geschichte, wiederholten Sie im Wesentlichen Ihre Schilderung der Einvernahme vor der EASt mit der wesentlichen Abweisung, dass Sie nun sagten, nicht zwei Monate und ein paar Tage dort gewesen zu sein, sondern dass es nur ein Monat und sieben Tage gewesen wären.

Weiter gaben Sie auch abweichend an, die ersten 10 Tage geschlagen worden zu sein und nichts zum Essen bekommen zu haben, was Sie niemals erwähnt hatten, sondern in der Erstbefragung angegeben hatten, ein besonderes Naheverhältnis zur Köchin gehabt zu haben, so dass die Bekannten ihre Flucht ermöglich hätten.

Ein Widerspruch in sich ergibt sich aus allen Ihren Schilderungen grundsätzlich dadurch, als Sie angegeben hatten, nach der anfänglichen Folter - unabhängig davon, wie lange die tatsächlich stattgefunden hätte - einen Brief für Ihre Mutter erhalten zu haben und dass Sie dann von den Taliban nach Hause gebracht worden wären, im Zuge dessen Sie unmittelbar nach dem Einlagen bei Ihrer Mutter geflüchtet wären.

Geht man von den Maximalangaben Ihrer unterschiedlichen Aussagen aus, so wären Sie zwei Wochen gefoltert worden und hätten dann zur Zusammenarbeit zugestimmt. Abweichend von den vorangegangen Schilderungen wären Sie dann drei Tage nach der Zustimmung zu Ihrer Mutter mit dem Brief und dem Geld gebracht worden. Daraus ergibt sich eine maximale Zeitspanne von etwa 17 Tagen Aufenthalt im Lager. Dies steht im wesentlichen Widerspruch zu Ihrer wenn auch widersprüchlichen Aussage, dass Sie zwei Monate und ein paar Tage bzw wie in der letzten Einvernahme erstmals abweichend vorgebracht, ein Monat und sieben Tage im Lager gewesen wären.

Auf weitere Vorhalte Ihrer mangelnden Glaubwürdigkeit aufgrund der vielen Widersprüche und schlüssig nicht nachvollziehbaren Schilderungen, erwiderten Sie pauschal und nicht nachvollziehbar, dass Sie immer dasselbe gesagt hätten und vielleicht der Dolmetscher etwas anderes erzählt hätte (EV 28.09.2011, S6).

Auf die weitere Frage bzw den Vorhalt, dass das mit Ihrer eigenen Aussage, dass alles eine Lüge gewesen wäre im Widerspruch stehe, machten sie weiter verwirrende und verstrickte, ohne jeglichen Zusammenhang stehende Angaben, durch die Sie die vorgehaltene mangelnde Glaubwürdigkeit nicht entkräften konnten, sondern dieser Vorhalt durch Ihre unzusammenhängenden und nicht weiter nachvollziehbaren Aussagen bestärkt wurde.

Weitere Indizien Ihrer mangelnden Glaubwürdigkeit ergaben sich auch aus der Tatsache, als Sie keinerlei Angaben über den Vorfallsort machen konnten, obwohl dieser von Ihrem Heimatort XXXX nur fünf Autominuten entfernt gewesen sein soll.

Ein wesentliches Indiz der mangelnden Glaubwürdigkeit liegt auch darin, dass Sie den erwähnten Brief als Bescheinigungsmittel nicht in Vorlage bringen konnten, obwohl dieser zweifellos laut Ihren Schilderungen in Ihrer Verfügungsmacht gestanden hatte.

In diesem Zusammenhang erscheint Ihre abschließende Schilderung auch nicht als nachvollziehbar, als Sie zweifelsfrei wiederholt angegeben hatten, kein Paschtu zu verstehen, der Brief, den sie gelesen hätten, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Paschtu geschrieben gewesen wäre, da Taliban Dari als Sprache kategorisch ablehnen, dies notorisch bekannt ist und sich auch mit den Erkenntnissen des ho Amtes deckt.

Abschließend ist auch noch anzumerken, dass es in der abschließenden Einvernahme in sich auch in Bezug auf die Folter zu widersprüchlichen Angaben gekommen war, da Sie einerseits eingangs angegeben hatten, dass Sie etwa die ersten 10 Tage gefoltert worden wären (EV 28.09.2010, S5) aber in der weiteren Einvernahme kurz darauf konkret zur Folter befragt widersprüchlich angegeben hatten, die erste Zeit - weiter konkretisiert - etwa 15 Tage gefoltert worden wären.

Unter einer Gesamtbetrachtung Ihres Vorbringens konnten Sie aufgrund der vorliegenden wesentlichen Widersprüche und der nicht schlüssig nachvollziehbaren Sachverhaltsschilderungen Ihren behaupteten Sachverhalt nicht glaubhaft machen, wodurch Sie eine konkrete Bedrohungslage nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen konnten und demzufolge sämtliche diesbezügliche Schilderungen als haltlose und unbegründete Behauptungen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt zu werten sind. Sie konnten in weiterer Folge die vorliegenden Beweiswürdigung und dazu ergangenen Erwägungen auch durch Ihre abschließende Stellungnahme, wobei Sie bzw Ihre gesetzliche Vertreterin sich auf die allgemeinen Umstände in Afghanistan, ohne auf Ihre konkreten Umstände einzugehen, nicht entkräften konnte.

Einen weiteren asylrelevanten Umstand machten Sie weder geltend und es konnte ein derartiger Umstand im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die erfolgten Einvernahmen, auch amtswegig nicht festgestellt werden. Vielmehr verneinten Sie ausdrücklich eine Gefahr der Verfolgung aufgrund Ihrer persönlichen Umstände, wie Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund politischer Motive."

Die Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigte erfolgte wegen der allgemein angespannten Sicherheitslage im Herkunftsstaat und da der Beschwerdeführer als Minderjähriger ohne familiären Anschluss im Herkunftsstaat keine Möglichkeit hätte, eine Existenzgrundlage zu finden.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 21.02.2011 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat befürchte, von Regimegegnern respektive den Taliban entführt und unmenschlich behandelt zu werden. Noch heute seien die Narben der Folterübergriffe bei seiner letzten Entführung sichtbar. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben und eine Beweisführung durch seine persönliche Einvernahme und Einholung von Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR oder anderen Institutionen zur Richtigkeit seiner Angaben und der ihm drohenden Verfolgung und zur Situation im Herkunftsland einzuholen. In der Beschwerde wurde der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung nicht konkret entgegengetreten und ohne fallbezogene Begründung vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat von Regimegegnern bzw. Taliban einer versuchten Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen und habe dies bei einer Rückkehr zu befürchten, sind nicht glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über seine Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen.

Die vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit der Niederschrift der Erstbefragung vom 05.07.2010 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 09.07.2010 und 28.09.2010, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Die vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 28.09.2010 erfolgte Behauptung, dass seine Angaben bei der Erstbefragung nicht korrekt übersetzt worden seien, ist nicht nachvollziehbar, da er unmittelbar zuvor vorgebracht hatte, seine Angaben seien eine Lüge gewesen. Darüber hinaus ist die Richtigkeit der Protokollierung auch durch die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und durch den Umstand gewährleistet, dass der Beschwerdeführer die Niederschrift nach Rückübersetzung mit Unterschriftsleistung als richtig bezeichnet und Verständigungsprobleme ausgeschlossen hat. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Der Hinweis der Beschwerde auf Narben von Folterübergriffen hat keine Eignung, die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu belegen, da dieser bei der Einvernahme am 09.07.2010 zwar von einer Verbrennung stammende Narben auf der linken Bauchhälfte vorgezeigt hat, aus dieser Spur einer Verletzung jedoch nicht auf die Umstände geschlossen werden kann, unter denen der Beschwerdeführer sie erlitten hat.

Darüber hinaus wurde es weder in der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.09.2010 noch in der Beschwerde unternommen, die in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers auszuräumen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und die in der Beschwerde erfolgte neuerliche Behauptung der Bedrohungssituation bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes bildet. Die in der Beschwerde erfolgte Beantragung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung von Gutachten zu nicht näher spezifizierten Beweisthemen zielen auf unzulässige Erkundungsbeweise ab.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.