W191 1423252-2•BVwG W191 1423252-2
W191 1423252-2Bundesverwaltungsgericht15.09.2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Feststellungsentscheidung, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verfolgung, subsidiärer Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2014, Zahl 810609201-1366151, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass der Spruch richtig lautet:
"Der Ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, Zahl C9 423252-1/2011/11E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung von Amts wegen aberkannt."
Im Übrigen wird die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. abgewiesen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 21.06.2011 gemeinsam mit mehreren anderen Personen illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde im Zuge einer Kontrolle auf der Autobahn A4 in Richtung Wien aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 21.06.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 21.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Schwechat gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei in XXXX, Distrikt Tagab, Provinz Kapisa (Afghanistan) geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei seit neun Jahren verschollen. Seine Mutter, zwei jüngere Brüder und eine Schwester würden in Afghanistan leben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und spreche neben Dari und Farsi auch Paschtu. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und sei ledig.
Seine Reise habe er am 11.05.2011 schlepperunterstützt über Tadschikistan begonnen und sei über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Seine Mutter habe sie organisiert, sie habe 11.000 US-Dollar gekostet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es in seinem Gebiet keine Sicherheit gebe. Auch seine Schule sei abgebrannt worden. Die Taliban hätten ihn bedroht und gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Darum habe seine Mutter gesagt, dass er gehen müsse. Er wolle seine Ausbildung hier beenden und hier leben. In Afghanistan habe er ein Personaldokument.
1.1.3. Die Behörde hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum und veranlasste eine multifaktorielle forensische Altersschätzung. Nach dem Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens des XXXX vom 19.07.2011 auf der Grundlage einer Untersuchung des BF am XXXX (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) ergab sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 bis 19 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom BF angegebene Alter von 15 Jahren und drei Monaten könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.1.4. Bei seiner Einvernahme am 22.07.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zum Vorhalt des Ergebnisses der Altersschätzung gab er an: "Ich muss das akzeptieren." Auf Nachfragen machte der BF nähere Angaben zu seinen Lebensumständen im Herkunftsort und zu seinen Fluchtgründen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.1.5. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner damaligen Vertreterin, wurde der BF ausführlich weiter befragt.
1.1.6. Zu den vom BAA ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan erstattete die damalige Vertreterin des BF mit Schreiben vom 21.10.2011 eine Stellungnahme. Eine Rückkehr des BF würde dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.
1.1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.11.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 22.11.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Begründend wurde ausgeführt, die Beweiswürdigung sei unzutreffend und die Länderfeststellungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.1.9. Mit Eingabe des BF vom 02.07.2012 reichte dieser Bestätigungen betreffend seine Integration (Deutschkurse, Seminare, Theater, Sport) sowie seine Gesundheit (Anpassungsstörung) nach.
1.1.10. Der Asylgerichtshof führte am 07.05.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner damaligen Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BAA nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BAA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der BF nach Rücksprache mit seiner damaligen bevollmächtigten Vertreterin und nach Belehrung über die Rechtsfolgen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des damals angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß § 3 AsylG (Asyl) aus freien Stücken zurück. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des damals angefochtenen Bescheides) wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.
Damit erwuchs Spruchpunkt I. des oben in Punkt 1.7. angeführten Bescheides des BAA (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) mit 07.05.2013 endgültig in Rechtskraft.
1.1.11. Auf der Grundlage der Ergebnisse des vom Asylgerichtshof geführten Verfahrens gab dieser mit Erkenntnis vom 04.06.2013, Zahl C9 423252-1/2011/11E, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des damals angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.06.2014 erteilt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung behoben (Spruchpunkt III.).
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Mit Schreiben vom 15.05.2014 ersuchte der BF um Verlängerung seines subsidiären Schutzes in Österreich, da eine Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor nicht möglich sei.
1.2.2. Wegen Suchtgiftdelikten im Jahr 2013 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.09.2013, Zahl 5 Hv 80/13a, für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
In der Begründung wurde ausgeführt, der BF habe angegeben, viel Geld beim Automatenspiel verloren zu haben; darüberhinaus sehe er sich veranlasst, seine Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen.
Dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 27.11.2013, Zahl 9 Bs 433/13i, bestätigt.
1.2.3. Mit Schreiben vom 02.07.2014 teilte das nunmehr für das gegenständliche Verfahren zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, dem BF mit, dass auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nunmehr seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt werde. Es sei in seinem Verfahren auch eine Rückkehrentscheidung zu prüfen und wurden dem BF mehrere diesbezügliche Fragen gestellt, die dieser mit handschriftlichen Anmerkungen beantwortete und persönlich am 10.07.2014 mit Beilagen beim BFA einbrachte.
Aktuelle Länderfeststellungen wurden dem BF nicht übermittelt.
1.2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erkannte das BFA mit Bescheid vom 17.07.2014 dem BF den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, Zahl C9 423252-1/2011/11E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 "iVm." § 9 Abs. 2 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.).
In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurden gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF (die Identität des BF stehe nicht fest) sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Die Beweiswürdigung beschäftigt sich ausführlich mit den Angaben des BF zu seinen Lebensumständen und zu seiner Herkunft aus seinen Angaben aus dem Vorverfahren (das rechtskräftig beendet worden war), ohne dass er diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren neu einvernommen worden wäre.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.07.2014, eingelangt am 01.08.2014 (Poststempel 31.07.2014), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Feststellung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat getroffen werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG)
jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen, da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei.
In der umfangreichen Beschwerdebegründung, der ein wiederholtes Mal die im Verfahren bereits mehrmals vorgelegten Belege zur Integration des BF angeschlossen waren, wurde nach einer Kurzwiederholung des Verfahrensganges moniert, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Über die Wiedergabe von Länderfeststellungen hinaus habe die Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Parteiengehör sei diesbezüglich nicht gewährt worden.
Dann setzt sich die Beschwerde weitwändig mit der Lage in Afghanistan auseinander und zitiert aus diversen Berichten verschiedener Organisationen und aus Judikatur (des BVwG und des VfGH) dazu.
Moniert wurde weiters, dass das BFA die Lebensumstände des BF im Herkunftsstaat und in Österreich nicht richtig festgestellt habe.
In der rechtlichen Beurteilung sei die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar, weil keinerlei Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand erfolgt sei. Es seien beide Absätze des § 9 AsylG im Spruch angeführt, werde aber nicht deutlich, weshalb die Behörde zum Schluss gelange, dass die Aberkennungsvoraussetzungen beider Absätze erfüllt seien. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch besonders relevant, da im Falle, dass "nur" die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt wären, mit der Aberkennung zwingend die Feststellung verbunden werden müsse, dass "eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des [BF] in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da ...". Das Bestehen der Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 habe die Behörde nicht dargelegt und gehe darauf auch in keiner Weise in ihren Feststellungen ein. Darüberhinaus wäre im umgekehrten Fall auch noch zu prüfen gewesen, ob ein Fall des § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliege, der einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Ein derartiger Fall liege hinsichtlich des BF vor. Zudem wäre auch noch eine Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK vorzunehmen gewesen.
1.2.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.08.2014 bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA und des BFA sowie die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG, beinhaltend die Niederschriften über die Einvernahmen des BF und die Entscheidungen im Vorverfahren sowohl vor dem BAA als auch vor dem Asylgerichtshof, die vom BF bezüglich seiner Integration vorgelegten Belege, die Urteile betreffend die Verurteilung des BF im Jahr 2013 nach SMG, den Vorhalt bezüglich seiner Lebensumstände durch das BFA samt Beantwortung durch den BF, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde vom 25.07.2014
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Vorverfahren sowie im gegenständlichen erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 546 bis 571).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu und ein wenig Englisch und Deutsch.
3.1.2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013, Zahl C9 423252-1/2011/11E, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
3.1.3. Wegen Suchtgiftdelikten im Jahr 2013 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.09.2013, Zahl 5 Hv 80/13a, für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Zumal sich aus diesen Feststellungen nicht ergibt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF gebessert hätte, bilden sie auch nicht die Grundlage für die Aberkennung dieses Status gemäß § 9 AsylG (siehe dazu auch näher unten Spruchpunkte 5.2.2. bis 5.2.4.).
Diese Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BFA sowie den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht - im Gegensatz zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid - mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, zumal ihm vordem auch der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden war.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari, Farsi und Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
4.2. Die Feststellungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz sowie zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der darauffolgenden Aberkennung desselben ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 31.07.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.08.2014 beim BVwG eingegangen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Festgehalten wird, dass das BFA neue Länderfeststellungen in das Verfahren eingebracht hat, ohne diesbezüglich dem BF Parteiengehör zu gewähren. Da die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aber nicht auf § 9 Abs. 1 zu stützen war (weder hat dies das BFA ausdrücklich dargetan, noch entspricht dies dem Ergebnis des Verfahrens und der Beurteilung durch das erkennende Gericht); das BFA hat lediglich lapidar im Spruch wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die Aberkennung sich auf § 9 Abs. 1 "iVm." (Anmerkung: in Verbindung mit) § 9 Abs. 2 stütze, ohne dies nachvollziehbar darzulegen bzw. der Floskel "iVm." einen Sinngehalt zu geben, sodass diese Länderfeststellungen nicht weiter Gegenstand bzw. Grundlage für die zu treffende Entscheidung sind. Für diese Beurteilung spricht auch, dass das BFA dem BF neue Länderfeststellungen nicht übermittelt hat (und sich diese auch nicht im Akt finden).
Für den Fall, dass sie einer Entscheidung zugrundezulegen wären, wird angemerkt, dass sich eine Änderung (Besserung) der Lage im Herkunftsstaat sowie in der Heimatprovinz des BF Kapisa gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz durch den Asylgerichtshof am 04.06.2013 aus diesen Länderfeststellungen nicht entnehmen ließe.
Bezüglich des Antrages in der Beschwerde, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen, war angesichts der geltenden Rechtslage ein Erfolg verwehrt.
Bezüglich des Anliegens, dass sich die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf § 9 Abs. 2 und nicht (auch) auf § 9 Abs. 1 zu stützen habe, war der Beschwerde Erfolg beschieden (zumal dem Verfahrensergebnis auch nicht eine Änderung in den Lebensumständen des BF zu entnehmen ist).
Über diese Rechtsfragen hinaus brachte der BF keinerlei neues Vorbringen vor, legte keine Belege vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
§ 9 AsylG samt Überschrift lautet:
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
In Anbetracht der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilung war dem BF daher der Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses) und damit die Feststellung zu verbinden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt II.).
Für diese Wertung, dass die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 AsylG zu stützen war und dies auch das BFA vornehmlich getan hat, spricht auch, dass es mit Schreiben vom 02.07.2014 dem BF mitgeteilt hat, dass auf Grund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nunmehr seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt werde. Wie in der Beschwerde zu Recht moniert, ist in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung eine Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen bestimmten konkreten gesetzlichen Tatbestand nicht erfolgt und somit auch nicht nachvollziehbar, unter welchen Tatbestand des § 9 As. 1 eine Subsumierung erfolgt wäre.
Für eine andere Beurteilung ist auch kein Raum, zumal fallrelevante Änderung der Lebensumstände und -verhältnisse des BF ebenso wie eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht hervorgekommen sind.
5.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA bzw. BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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