BVwG W159 1435389-1

W159 1435389-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, Eingriff in<br/>sexuelle Selbstbestimmung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1435389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1435389.1.00

Spruch

W159 1435389-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2013 Zl. 12 15.319-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird feststellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der kirgisischen Volksgruppe, gelangte am 22.10.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.10.2012 wurde sie vom Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass sie in ihrer Heimat politisch verfolgt werde. Sie habe an Demonstrationen gegen den derzeitigen Präsidenten XXXX teilgenommen und sei am 3.10.2012 von der Polizei festgenommen und verhört worden. Der Polizei sei bekannt geworden, dass sie die Nichte von XXXX sei, welcher ein enger Freund des früheren Präsidenten BAKIJEW sei, der 2010 gestürzt worden sei. Da ihr Onkel auch politisch verfolgt worden sei, sei er vor 2 Jahren nach Österreich geflüchtet und habe hier Asyl erhalten. Ein weiterer Onkel sei von der Polizei so brutal zusammengeschlagen worden, dass er an den Folgen der Verletzungen gestorben sei.

Am 10.10.2012 sei sie von unbekannten Männern in ein Auto gezogen worden und diese hätten auf sie eingeschlagen, sie beschimpft und versucht sie zu vergewaltigen und hätten sie aufgefordert, sich nicht mehr in die Politik einzumischen und hätten sich auch nach dem Aufenthaltsort ihres Onkels erkundigt, sie hätten ihr mit schwersten Verletzungen gedroht und habe daraufhin ihr Vater die Flucht organisiert.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Antragstellerin am 29.1.2013 durch das Bundesasylamt Außenstelle Salzburg ausgiebig einvernommen. Die Antragstellerin ergänzte, dass sie die letzten Jahre, und zwar von 2010 bis 2012 bei ihrer Oma gelebt habe, sie leide unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei auch in Österreich nicht in medizinischer Behandlung. Sie sei in Kirgisistan von ihren Eltern unterstützt worden und nicht selbst erwerbstätig gewesen. Während ihres Studiums habe sie ein Stipendium bezogen. Den Entschluss den Herkunftsstaat zu verlassen habe sie am 10.10.2012, als man versucht habe sie zu vergewaltigen, getroffen. Es sei jedoch zu keinem Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht gekommen. Sie wünsche ausdrücklich, dass ein Mann die Einvernahme fortsetze.

Am 10.10.2012 sei sie von der Busstation zu Fuß nach Hause gegangen, plötzlich sei ein Auto neben ihr stehen geblieben, 2 Männer seien ausgestiegen und hätten sie geschnappt, sie habe zum Schreien angefangen, aber man habe ihr einen Schlag versetzt und sie auf die Rücksitzbank gezerrt. Dort sei sie weiter geschlagen worden, sie sei dann aus der Stadt hinaus gebracht worden und hätten sie sie nach ihrem Onkel XXXX gefragt, von dem sie gewusst hätten, dass er Meetings organisiert habe. Sie hätten sie auch ironisch gefragt, ob sie eine Politikerin werden wolle, daraufhin hätten sie angefangen ihr die Kleider vom Leibe zu reißen. Sie habe laut geschrien und ein Mann, der Tiere auf die Weide gebracht habe, sei zum Auto gekommen. Das habe die Männer irritiert und sie sei aus dem Auto gesprungen und sei nach Hause gelaufen. Sie habe die Vorfälle ihren Eltern erzählt und ihr Vater habe gesagt, dass ihr das Gleiche wie ihrer Tante passieren werde, welche im April 2010 vergewaltigt worden sei.

Ihr Vater habe sich im Jahre 2010 für eine Oppositionspartei politisch betätigt und sei daraufhin entführt worden. Es seien ihm seine Beine gebrochen worden. Ihr Onkel XXXX habe in Österreich Asyl erhalten und ein weiterer Onkel sei im Dezember 2011 so zusammengeschlagen worden, dass er am 1.1.2012 verstorben sei. Die Täter seien Anhänger des jetzigen Präsidenten XXXX gewesen. Ihr Onkel sei früher mit diesem zusammen gewesen, habe aber dann die Fronten gewechselt und habe XXXX gedroht, die gesamte Familie zu vernichten.

Sie selbst habe mehrmals an Meetings gegen XXXX teilgenommen, und zwar von Anfang Sommer bis Herbst 2012. Beim letzten Meeting am 3.10.2012 sei sie von der Polizei festgenommen worden und nach dem Aufenthaltsort ihres Onkels befragt worden und ihr gedroht worden, dass sie sie zu Schwerverbrechern in eine Zelle stecken würden. Sie habe versprochen in Zukunft lediglich zu studieren und sich nirgends in die Politik einzumischen und sei dann nach 3 Stunden entlassen worden.

Bis zum Jahre 2009 hätten alle Familienmitglieder XXXX unterstützt„ dieser habe jedoch versucht mit Gewalt an die Macht zu kommen, was sein Onkel nicht gewollt habe und daraufhin habe er in einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass er nicht als Waffe in den Händen XXXX benutzt werden möchte und aus der Partei austrete. Daraufhin seien viele Menschen aus dieser Partei ausgetreten. XXXX habe dann nach dieser Pressekonferenz angerufen und gedroht die gesamte Familie zu vernichten. Sie habe Angst, dass sie dasselbe Schicksal ereilen würde wie ihre Tante. Einer der Männer, die sie ins Auto gezerrt hätten, habe nach den Ereignissen im April 2010 das Haus beobachtet und hätte er auch nach dem Verbleib seines Onkels gefragt. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass sie genauso wie ihr Onkel getötet würde. Sie habe noch Kontakt zu ihren Eltern und diese würden immer wieder gefragt, wo sie und ihr Onkel seien. Ihr Bruder mische sich nicht in die Politik ein, sie habe aber an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Man habe versucht, sie zu vergewaltigen und sei es in Kirgisistan weit verbreitet, durch eine Vergewaltigung Schande über eine gesamte Familie zu bringen.

Derzeit sitze sie zu Hause und versuche über das Internet Deutsch zu lernen, sie wohne seit 2012 unangemeldet bei einer Freundin. In der Flüchtlingsunterkunft sei sie von kaukasischen Männern bedroht worden und habe diese dann verlassen. Sie habe auch mit ihrer Tante, die zwischenzeitig von ihrem Onkel geschieden sei, und ihrem Onkel Kontakt, werde aber von diesen nicht unterstützt, sondern von ihrer Freundin XXXX, welche sie mit Essen und Kleidung versorge. Sie helfe ihr dafür im Haushalt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Salzburg vom 15.5.2013 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen, insbesondere zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sie wegen krimineller Übergriffe Dritter ausgereist sei, ohne diese bei der Polizei angezeigt zu haben und dass sie wegen der Teilnahme an Meetings nicht Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen sei. Zu den Vorkommnissen gegenüber "weitschichtigen" Verwandten sei auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens seien und aus diesen Angaben kein Durchschlagen einer Gefahr für die Beschwerdeführerin ableitbar sei. Die Beschwerdeführerin habe schließlich 3-4 Jahre lang nach den Drohungen XXXXS die Familie zu vernichten, ungestört im Herkunftsstaat leben können und habe sie nicht glaubhaft darlegen können, warum sie nach 3-4 Jahren plötzlich irgendwelchen Repressalien ausgesetzt wäre. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass aus dem Vorbringen nicht abzuleiten gewesen wäre, dass die Antragstellerin einer persönlichen Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt wäre oder eine solche zu erwarten hätte und habe sie insgesamt keine Gründe vorgebracht, welche zur Gewährung von Asyl führen hätten können. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Privatverfolgung stehe in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund und könne von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl hätte führen können, ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass selbst im Falle der hypothetischen Annahme eines glaubhaften Vorbringens die Beschwerdeführerin die für Frauen geschaffenen Schutzeinrichtungen in Anspruch hätte nehmen können und auch die Behörden grundsätzlich entsprechend gegen kriminelle Dritte vorgehen würde. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde und habe sie behandlungsnotwendige Erkrankungen ebenso wenig vorgebracht. Im Falle einer Rückkehr stünden ihr nahe Angehörige im Herkunftsstaat sowie ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Es hätten sich auch sonst im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf Gründe, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten, ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich eines allfälligen Familienlebens darauf hingewiesen, dass sie in Österreich wohl über eine Tante und einen Onkel verfügen würde, mit diesen jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, noch von diesen in besonderer Form unterstützt würde und dass daher kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe und die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen würde. Die Antragstellerin sie erst vor etwa 7 Monaten illegal ins Bundesgebiet eingereist, würde die deutsche Sprache nicht beherrschen und würde auch keine engen Kontakte zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich besitzen. Überwiegende Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien nicht erkennbar, sie habe hingegen regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat und kenne die kulturellen und sozialen Gepflogenheiten dort und würde die russische und kirgisische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschen. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin genau ihre Wohnorte und ihre Studientätigkeit an und wies darauf hin, dass der Schlüssel zum Verständnis der Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Onkel XXXX begründet sei, welcher politisch sehr aktiv gewesen sei. Die Bedrohung sei dadurch entstanden, dass dieser bei einer Pressekonferenz gegen den heutigen Präsidenten XXXX schwere Vorwürfe erhoben habe und resultiere daraus eine Todfeindschaft, welche dazu geführt habe, dass XXXX gedroht habe, sämtliche Familienangehörige zu vernichten. XXXX habe nun die Möglichkeit diese Drohungen zu realisieren und habe dies auch getan, indem er durch Gefolgsleute den Vater der Beschwerdeführerin angegriffen habe und ihm beide Beine habe brechen lassen. Die Frau ihres Onkels sei von Gefolgsleuten XXXXS vergewaltigt worden und es sei ihrem Onkel XXXX aufgrund der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen auch in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ebenso seiner Ehegattin. Es sei auch versucht worden die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und hätte eine solche Vergewaltigung weitere Schande über die Familie gebracht. Der Beschwerdeführerin drohe als Nichte eines Todfeindes des aktuellen Präsidenten aktuelle Verfolgung und könne der Onkel die Gefährdung im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigen, ebenso wurde die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ex-Frau beantragt.

Die Beschwerdeführerin habe die Grundversorgungspension in Wels verlassen, nachdem sie von einem Mann bedrängt worden sei und lebe in Wien bei ihren Verwandten und sei derzeit ohne Grundversorgung. Zeitweise lebe sie bei der Tochter ihrer Tante, habe jedoch keine ständige Wohnadresse und sei gezwungen gewesen eine Obdachlosenmeldung beim XXXX zu machen.

Der politische Konflikt zwischen ihrem Onkel und dem gegenwärtigen Präsidenten sei durch Internet- und Zeitungsberichten gut dokumentiert und habe sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt. Sie habe in erster Linie nicht wegen ihrer politischen Tätigkeit, sondern aufgrund der Familieneigenschaft zu ihrem Onkel Verfolgung zu befürchten, womit sich das Bundesasylamt ebenfalls nicht auseinandergesetzt habe. Auch ein Vorbringen zum subsidiären Schutz und zur Ausweisung wurde erstattet und ausdrücklich beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Der Asylgerichtshof holte - wie beantragt - auszugsweise die Asylakten des Onkels und der Tante der Beschwerdeführerin ein. Unter Anschluss einer Vollmacht an die XXXX erstattete dieser ein ergänzendes Vorbringen hinsichtlich der Probleme des Onkels der Beschwerdeführerin und legte weiters eine Todesanzeige des Onkels XXXX vor. Die vorgelegten Artikeln wurden übersetzt und wurden weiters Recherchen im Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Bei der Recherche vor Ort konnte der Vater der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden, ihre Mutter und ihr Onkel sind angetroffen worden, Vater und Onkel würden bei einer Speiseeisfirma als Zusteller arbeiten und die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte den Beinbruch ihres Mannes, zu den Gründen wollte sie sich nicht äußern. Auch zur politischen Tätigkeit ihres Mannes konnte sie keine klare Auskunft geben. Sie glaubte jedoch an eine politische Tätigkeit ihres Mannes. Die Familie sei von Milizarbeitern nie besucht worden und habe auch keine Ladungen bekommen, behauptete die Mutter der Beschwerdeführerin: Der älteste Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin XXXX wohnte jahrelang in Usbekistan und hat die usbekische Staatsbürgerschaft. Der andere Bruder XXXX wohnte mit Familie in Bischkek und ist vor einigen Jahren an einer Leberkrankheit verstorben, der jüngste Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin ist in Österreich aufhältig. Angeschlossen wurden diverse Fotos.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.6.2014 an, wobei gleichzeitig das Parteiengehör zu einem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie zu den erwähnten Ermittlungsergebnissen im Herkunftsstaat eingeräumt wurde. Die belangte Behörde ließ sich für die Nicht-Teilnahme entschuldigen und erstattete auch keine Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs. Zu der Verhandlung wurden auch die beantragten Zeugen XXXX und XXXX geladen, wobei der Beweisantrag auf Einvernahme der letztgenannten Zeugin im Laufe der Verhandlung (insbesondere in Anbetracht des psychischen Zustandes der Zeugin) wieder zurückgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin legte eine aktuelle Meldebestätigung vor und ersuchte um eine Kommunikation (vorwiegend) in russischer Sprache. Die für die Verhandlung bevollmächtigte Beschwerdeführervertreterin legte eine Art "Arbeitsunfähigkeitsbestätigung" des Vaters der Beschwerdeführerin vor, welche diese erst nachträglich besorgt hat. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich bemüht habe ihren Personalausweis sich von ihrer Mutter nachsenden zu lassen, diese habe die Identitätskarte jedoch nicht auffinden können und legte die Beschwerdeführervertreterin weiters Fotos der Verletzungen ihres Vaters sowie ein Empfehlungsschreiben und die Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses im Niveau B1 vor.

Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass bei ihrer Entführung mehr passiert sei, als sie bisher erzählt habe, sie jedoch nicht vergewaltigt worden sei. Außerdem präzisierte sie die Angaben hinsichtlich der Fahrtstrecke vom Haus ihrer Eltern zu jenem ihrer Großmutter. Sie gab an, dass sie bis zum Jahre 2008 die Schule besucht habe und dann begonnen habe an der XXXX in Bischkek zu studieren, das Studium jedoch nach 5 Monaten aus privaten Gründen abgebrochen habe und dann wieder zu ihren Eltern zurückgezogen sei. Sie habe dann verschiedene Kurse besucht und im Jahr 2010 wieder mit einem Studium in Bischkek begonnen.

Die gesamte Familie sei politisch engagiert gewesen, auch ihr Vater habe sich politisch betätigt, er sei bis 2009 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei von Kirgisistan, deren Vorsitzender der heutige Präsident Almasbek ATAMBAJEW gewesen sei, gewesen. Als dieser eine gewalttätige Machtergreifung vorgeschlagen habe, habe ihr OnkelXXXX dies im Rahmen einer Pressekonferenz kritisiert und sei aus der Partei ausgetreten, auch ihr Vater sei damals aus der Partei ausgetreten. Ihr Vater habe dann vor den Parlamentswahlen am 10.10.2010 gegen die Sozialdemokratische Partei agitiert und sei er am selben Tag zusammengeschlagen worden, wobei ihm sein Bein gebrochen worden sei. Die Angreifer hätten ihm auch gesagt, dass er mit seinen Reden nicht mehr in die Öffentlichkeit gehen soll und nicht mehr politisch aktiv sein solle. Ihr Onkel habe noch immer ein gutes Verhältnis zu dem früheren Präsidenten Kurmanbek BAKIJEW, sie würden noch immer miteinander kommunizieren. Gefragt ob ihr Onkel an der Gründung einer neuen Partei im Jahre 2009 beteiligt gewesen sei, gab sie an, dass darüber gesprochen worden sei, aber ob es tatsächlich zur Parteigründung gekommen sei, wisse sie nicht. Ihr Onkel habe gemeinsam mit dem Ex-Präsidenten Kurmanbek BAKIJEW den Verein "XXXX" gegründet, mit dem Kinder aus armen Familien z.B. im Sport unterstützt wurden.

Nach der Pressekonferenz ihres Onkels habe er von XXXX telefonisch Drohungen erhalten, dass dieser alle seine Gegner vernichten werde und die gesamte Familie auslöschen werde. Nachdem XXXX zur Macht gekommen sei, habe er begonnen seine Gegner zu vernichten und deswegen habe sein Onkel fliehen müssen. Ihr anderer Onkel XXXX habe ihren Onkel XXXX als eine Art Leibwächter begleitet. Aber auch sie selbst sei politisch tätig gewesen und zwar gegen XXXX. Nach den Unruhen im Jahre 2010 hätten sie ihren Onkel XXXX überall gesucht und wären in sein Haus eingedrungen, dort sei die Tante alleine gewesen. Sie sei zusammengeschlagen und im schwangeren Zustand vergewaltigt worden, sie sei dann geflohen, auch ihr Onkel XXXX sei gesucht worden und sei er dann von Mitgliedern der Miliz aufgesucht worden und so stark zusammengeschlagen worden, dass er ins Spital habe müssen und an Verletzungen der inneren Organe 2012 verstorben sei. Über Vorhalt, dass in der Sterbeurkunde als Todesursache ihres Onkels XXXX "XXXX" stehe, was auch von den Verwandten über Nachfrage bestätigt worden sei, gab sie an, dass ihr Onkel sportlich sehr aktiv gewesen sei und gesund gelebt habe, die Ärzte hätten ihnen mündlich mitgeteilt, dass die XXXX keine Folge von Alkoholmissbrauch, sondern inneren Verletzungen gewesen sei. Ihr älterer Onkel XXXX sei in die ganze Geschichte nicht involviert gewesen, er habe lange Zeit in Usbekistan gewohnt und sei nach Kirgisistan zurückgekehrt, um sich um seine Mutter zu kümmern.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und gegen die heutige Regierung von Kirgisistan eingetreten sei, auch habe ihr Onkel XXXX ihr mehrmals Aufträge gegeben für ihn Informationen zu sammeln. Sie sei auch von der Polizei aufgehalten worden und gefragt worden, ob sie mit XXXX verwandt sei und hätten diese ihr gedroht, sofern sie ihnen keine Informationen über den Aufenthaltsort ihres Onkels liefere, in eine Zelle zu Schwerverbrechern geschickt werde, welche sie vergewaltigen würden. Vom Frühling 2012 bis Herbst 2012 habe sie an Demonstrationen teilgenommen und habe sie auch ihre Freundinnen und Bekannten mitgenommen. Die Demonstrationen hätten sich gegen die heutige Regierung von Kirgisistan gerichtet. Reden auf Demonstrationen habe sie jedoch keine gehalten, sie habe aber für die Teilnahme geworben. Wegen der Demonstrationsteilnahme sei sie 3-4 Mal angehalten worden, jeweils für ca. 2 Stunden und sei sie dann gegen Bestechungsgelder freigelassen worden.

Im Oktober 2012 auf dem Weg vom Sammeltaxi zu ihrem Elternhaus seien 2 Männer mit einem Auto stehen geblieben und hätten sie festgenommen. Sie habe laut geschrien und daraufhin hätten sie sie geschlagen und gewaltsam ins Auto gezerrt und in ein Dorf in der Umgebung zu einem Feld gebracht. Sie hätten sie gefragt, ob sie politisch aktiv sei und auch nach ihrem Onkel XXXX gefragt, wo sich dieser aufhalte. Dann hätten sie ihre Kleidung zerrissen und habe sie laut geschrien. Sie hätten ihr angekündigt, dass sie ihr etwas antun würden, wofür sie sich ihr ganzes Leben schämen würde und Schande über ihre Familie bringen würde. Ein Hirte, der Kühe gehütet habe, habe wahrscheinlich ihre Schreie gehört und sei in Richtung Auto gelaufen, daraufhin seien die Männer erschrocken gewesen und habe sie die Situation ausgenützt, sei aus dem Auto gesprungen und nach Hause gelaufen. Gefragt, was das für Männer gewesen seien, die sie entführt hätten, gab sie an, dass sie einen Mann erkannt habe, der ihr Haus beobachtet habe, als die Behörden auf der Suche nach ihrem Onkel gewesen seien, uniformiert seien die Männer jedoch nicht gewesen. Sie hätte wegen dieses Vorfalls keine Anzeige erstattet, denn als ihr Vater zusammengeschlagen worden sei, habe er wohl eine Anzeige bei der Miliz abgegeben, diese habe aber die Anzeige überhaupt nicht angenommen. Außerdem hätte sie sich geschämt die versuchte Vergewaltigung anzuzeigen und damit an die Öffentlichkeit zu bringen. Nach diesem Vorfall habe sie große Angst um ihr Leben gehabt, ihr Vater sei zusammengeschlagen worden und sei nicht mehr gesund. Die Mutter habe Herzprobleme und ihr Bruder habe psychische Probleme, die Familie könne ihr daher nicht helfen.

Am 15.10.2012 habe sie Kirgisistan verlassen, ihr Vater habe die Reise organisiert und zwar sei sie mit einem Reisepass (mit Schlepperhilfe) nach Moskau gefahren. Ihr Vater habe den Reisepass dem Busfahrer gegeben, dieser habe dann in Moskau gesagt, dass sie auf einen Kleinbus warten solle, in den sie eingestiegen sei und mit 3 weiteren Frauen weitergefahren sei. Ihren Pass habe sie jedoch nicht zurückbekommen. Ihre Eltern, ihre Großmutter und die Witwe ihres Onkels XXXX, ihr Bruder und ein weiterer Onkel, der früher in Usbekistan gewohnt habe, würden noch im Heimatland leben. Sie telefoniere mit ihrem Vater und mit ihrer Großmutter. Diesen gehe es nicht so gut, ihr Vater habe nach wie vor gravierende Probleme mit dem gebrochenen Bein, ihre Mutter habe Herzbeschwerden. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass die Nachbarn befragt worden seien, wo sie sich aufhalte.

Sie habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sei jedoch von der Entführung blaue Flecken gehabt, sie bekomme jedoch Angst, wenn sie junge Burschen kennenlernen wollten, sie sei aber nicht in psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich wohne sie in einem Dorf und lerne Deutsch, sie habe schon einen B1-Deutschkurs besucht. Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in Grundversorgung sei und gab sie selbst an, dass sie Essensgeld und Gutscheine bekommen. Sie habe schon mehrmals in der Flüchtlingspension, wo sie untergebracht sei, geputzt und sei auch bei allen Veranstaltungen, die für Asylwerber organisiert würden, dabei. Sie habe außer XXXX noch andere Bekannte, z. B. eine Frau namens XXXX, die sie oft besuche. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe sie jedoch nicht. Sie möchte nach ihren Plänen gefragt, Deutsch auf C1-Niveau bringen und anschließend als Pädagogin arbeiten. Mit Frau XXXX habe sie nicht mehr so intensiven Kontakt mehr, weil sie nunmehr in Oberösterreich wohne.

Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter in die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Verwandten nicht involviert sei und dass sie überdies vergesslich sei. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan befürchte sie vergewaltigt und zusammengeschlagen zu werden, wobei eine Vergewaltigung eine Schande für die gesamte Familie sei. In einem solchen Fall würde sie auch niemand mehr heiraten. Es könnten auch dadurch Probleme entstehen, dass sie hier in Österreich in Kontakt mit ihren Onkel stehe.

Ihr OnkelXXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über Entschlagungsgründe als Zeuge an, dass er in Kirgisistan die Mittelschule abgeschlossen habe und dann ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen habe, dieses jedoch nicht abgeschlossen habe. Er sei immer selbstständig geschäftlich tätig gewesen, z.B. habe er aus Deutschland Autos importiert und verkauft, Wohnungen renoviert und Handel mit Südkorea betrieben und 2001 habe er eine Firma für Rechtsberatung gegründet und 3 Juristen beschäftigt. In den letzten Jahren vor der Ausreise habe er sich vor allem als Obmann des Vereines "XXXX" betätigt, dieser habe Kinder aus armen Familien z.B. bei der Sportausübung unterstützt, behinderten Kinder geholfen und Feste sowie unterschiedliche Programme, auch zur Schulausbildung gefördert. Er sei 2005 der Sozialdemokratischen Partei von Kirgisistan beigetreten und habe durch seine Funktionen viele Kontakte zu jungen Menschen auch über Bischkek hinaus, eine offizielle Funktion habe er nicht gehabt, er habe oft demonstriert. 2005 habe ein Freund von ihm namens XXXX seine Kandidatur für das Präsidentenamt bekannt gegeben und sei auch von wichtigen Politikern wie XXXX oder XXXX unterstützt worden, er habe mit jungen Männern einen Sturm auf das Regierungshaus unternommen, aber XXXX habe nach Kirgisistan nicht einreisen dürfen und sie hätten das Regierungshaus dann verlassen müssen.

Der jetzige Präsident XXXX habe als Obmann der Sozialdemokratischen Partei ihn und seine Männer aus dem Sportclub ausgenutzt, indem er sie immer auf Demonstrationen und in die schlimmsten Auseinandersetzungen schicken habe wollen, 2009 habe er ihn eingeladen mit seinen Männern neuerlich das Regierungshaus zu stürmen, damit er selbst an die Macht kommen könne. Er sei jedoch damit nicht einverstanden gewesen und hätte dann gravierende Probleme mit XXXX begonnen.

Er habe dann eine Pressekonferenz organisiert und in der Öffentlichkeit gesagt, dass er keine Waffe in den Händen XXXXS sein wolle, damit dieser seine Ziele erreichen könne und habe er dann in den folgenden Präsidentenwahlen BAKIJEW unterstützt. Er habe dann keine eigene Partei mehr gegründet, weil er verstanden habe, dass die große Politik nur ein "Business" sei. XXXX sei sehr enttäuscht gewesen, dass ihn viele Mitglieder kurz vor der Präsidentenwahl verlassen hätten. In der Zeit, als BAKIJEW Präsident gewesen sei, sei die Lage noch nicht so gefährlich für ihn gewesen, da er unter einem gewissen Schutz des Präsidenten gestanden sei, er habe jedoch gleich nach der Pressekonferenz einen Anruf von XXXX erhalten, in dem er ihm gedroht habe, dass sobald er zur Macht komme, er seine gesamte Familie vernichten werde. XXXX habe einen Leibwächter, der bereits wegen vierfachem Mord verurteilt worden sei und von ihm nach seiner Machtergreifung aus dem Gefängnis geholt worden sei und für ihn seine Gegner erledige. Er habe wohl Österreich 2008 freiwillig verlassen, als er vom Bruder des damaligen Präsidenten einen Anruf erhalten habe, dass er in Kirgisistan ein ruhiges Leben führen könne, aber im Jahre 2010 habe dann XXXX begonnen, die Racheaktionen gegen seine Familie auszuführen. Er habe zuerst ihn verfolgt, dann seinen Bruder XXXXzusammengeschlagen und dabei so schwer verletzt, dass er 2 Monate später gestorben sei. Auch der Vater der Beschwerdeführerin sei zusammengeschlagen worden, wobei ihm ein Bein gebrochen worden sei. Seine Nichte, die Beschwerdeführerin, sei auch aktiv gewesen und seien sie dann auf sie losgegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich in seinem Auftrag auf verschiedenen Demonstrationen umgehört und umgeschaut und ihm dann Bericht erstattet. Er habe auch nach wie vor Kontakt zur Familie BAKIJEW, welche sich jetzt in Minsk aufhalte und habe er den Bruder des Ex-Präsidenten dort im Jahre 2011 getroffen. Er habe auch geplant eine Partei zu gründen, dieses Ziel sei aber nicht verwirklicht worden.

Sein Bruder XXXX, der Vater der Beschwerdeführerin sei ein kranker Mensch geworden und ein einfacher Dorfbewohner, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Sein älterer Bruder habe kaum in Kirgisistan gelebt und habe die usbekische Staatsbürgerschaft. Er sei fest davon überzeugt, dass seine Nichte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan Probleme bekommen würde. Es könne sie niemand von der Familie in Schutz nehmen.

Am Schluss der Verhandlung wurde die Dolmetscherin ersucht die vorgelegte Krankenhausbestätigung schriftlich zu übersetzen und wurde der Beschwerdeführervertreterin eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten und zum Verhandlungsergebnis eingeräumt und gleichzeitig eine Auskunft zur politischen Tätigkeit des Zeugen und weiteren damit in Zusammenhang stehenden Umständen bei ACCORD in Auftrag zu geben.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin fristgerecht Gebrauch und erteilte eine Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) an eine Mitarbeiterin der Caritas. Darin wurde vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin durchgehend glaubhaft, detailreich und konsistent sei, es sei auch durch Zeitungsberichte, in denen der Onkel der Beschwerdeführerin namentlich genannt werde, seine Gegnerschaft zum amtierenden Präsidenten XXXX öffentlich dokumentiert und habe die Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an Demonstrationen über die bekannte Position des Onkels hinaus sich selbst in das Visier der Behörden gebracht und ihre politische Meinung nach außen kundgetan. Sie sei daher einer persönlichen Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt, wobei es nach Judikatur und Literatur ausreiche, wenn jemand eine staatsfeindliche-politische Gesinnung unterstellt werde. Auch sei die Beschwerdeführerin als Frau als besonders vulnerabel einzustufen und sei Gewalt gegen Frauen und mangelhafter staatlicher Schutz dagegen in Kirgisistan ein großes Problem. Zu den Recherchen vor Ort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin - wie in patriarchalischen Gesellschaften nicht ungewöhnlich - kaum Kenntnisse über die berufliche und politische Tätigkeit ihres Mannes und von dessen Verwandten gehabt habe. Auch sei hinsichtlich der Todesursache des Onkels der Beschwerdeführerin niemals gefragt worden, wodurch die Lebererkrankung entstanden sei, die Rechercheergebnisse seien daher nicht geeignet, das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie auch ihres zeugenschaftlich einvernommenen Onkels zu erschüttern.

In der bezughabenden ACCORD-Auskunft wurde XXXX als Unternehmer und Vorsitzender des "patriotischen Sportclubs XXXX" identifiziert und konnten auch Bestätigungen zu der behaupteten Pressekonferenz gefunden werden sowie auch Meldungen zu der geplanten bzw. initiierten "XXXX" sowie für die Abspaltung des Onkels der Beschwerdeführerin von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans und weiters wurde bestätigt, dass der Abgeordnete XXXX von der Wahlkommission nicht zur Präsidentenwahl zugelassen wurde, weil er die kasachische Staatsbürgerschaft habe und dass seine Anhänger am 17.6.2005 zwei Mal das Regierungsgebäude gestürmt hätten. Schließlich wurde auch bestätigt, dass XXXX nicht nur früher Leibwächter von Almasbek XXXXS gewesen sei, sondern auch dass er für 3 Morde schuldig befunden worden sei und nunmehr wieder zur Leibwache des Präsidenten gehöre. Nicht bestätigt werden konnte hingegen eine Bedrohung von XXXX durch Almasbek XXXX, wobei angemerkt wurde, dass dies nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein solches Ereignis nicht stattgefunden habe.

Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wurden übersetzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den ergänzenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin Gebrauch und wurde eingangs daraufhin gewiesen, dass die Aussagen des Onkels der Beschwerdeführerin durch die Recherchen in der ACCORD-Anfrage-Beantwortung sowie die bereits vorgelegten Bescheinigungsmittel vollinhaltlich bestätigt würden. Es sei nicht überraschend, dass keine Quellen zu einer Bedrohung von XXXX durch den nunmehr amtierenden Präsidenten gefunden worden seien, da nicht anzunehmen sei, dass er eine solche politische Verfolgung öffentlich machen würde, was auch international als sehr unpopulär gelten würde. Es wurden auch weitere Dokumente zu XXXX gefunden. Die Berichte würden insgesamt deutlich machen, dass gegen Regimegegner von XXXXS subtil und systematisch vorgegangen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan und Angehörige der kirgisischen Volksgruppe, sowie der islamischen Religion. Nach der Pflichtschule begann sie 2008 ein Universitätsstudium in Bischkek, unterbrach dies jedoch aus privaten Gründen und begann 2010 neuerlich zu studieren. Ihre gesamte Familie ist politisch engagiert. Ihr Onkel XXXX war ein kirgisischer Geschäftsmann und Obmann des Vereins "XXXX", welcher vor allem Kinder aus armen Familien die Möglichkeit bot, Sport zu betreiben und weiterführende Schulen zu besuchen. Er war - ebenso wie der Vater der Beschwerdeführerin - bis 2009 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei von Kirgisistan, deren Vorsitzende der heutige Präsident Almasbek ATAMBAJEW war. Als dieser relativ kurz vor den Präsidentenwahlen 2009 versuchte den Onkel der Beschwerdeführerin für eine gewaltsame Machtergreifung zu gewinnen, sagte er sich von XXXX und der Sozialdemokratischen Partei öffentlich in einer Pressekonferenz los und unterstützte fortan den damals wiedergewählten Präsidenten BAKIJEW, mit dem er bis heute freundschaftlichen Kontakt pflegt. Nach dieser Pressekonferenz drohte XXXX telefonisch dem Onkel der Beschwerdeführerin mit der Vernichtung der gesamten Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde zusammengeschlagen, wobei auch ein Bein gebrochen wurde, die damalige Frau von XXXX wurde zusammengeschlagen und vergewaltigt und ein anderer Onkel der Beschwerdeführerin, welcher eine Art Leibwächter bei XXXX war, wurde so schwer zusammengeschlagen, dass er im Jahre 2012 an den Folgen innerer Verletzungen starb. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2011 rechtskräftig in Österreich wegen seines Konfliktes mit dem derzeitigen Präsidenten Almasbek XXXX Asyl zuerkannt, ebenso seiner Ex-Frau.

Die Beschwerdeführerin war ebenfalls gegen die Regierung bzw. den aktuellen Präsidenten Kirgisistans, politisch aktiv und zwar hat sie im Auftrag ihres Onkels Informationen gesammelt und von Frühling bis Herbst 2012 mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Sie wurde deswegen auch angehalten und im Oktober 2012 von unbekannten Personen, die zumindest teilweise Polizei- bzw. Geheimdiensthintergrund haben dürften, entführt, nach ihrem Onkel befragt und misshandelt, wobei versucht wurde sie zu vergewaltigen und sie einer Vergewaltigung aufgrund des Einschreitens eines zufällig vorbeikommenden Hirten durch Flucht entkommen konnte. Daraufhin ist die Beschwerdeführerin mit Schlepperhilfe über Moskau ausgereist und gelangte am 22.10.2012 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihre Eltern, ihre Großmutter, ein Bruder und ein weiterer Onkel leben noch in Kirgisistan, wobei sie mit ihrem Vater und ihrer Großmutter Kontakt hat. Sie leidet unter keinen gesundheitlichen Problemen, hat jedoch Angst mit jungen Männern in Kontakt zu kommen, wobei sie jedoch nicht in psychotherapeutischer Behandlung ist. Sie hat in Österreich bereits Deutsch bis auf das Niveau B1 gelernt und befindet sich (wiederum) in Grundversorgung und erledigt in der Flüchtlingspension Reinigungsarbeiten. Sie verfügt auch schon über österreichische Freundinnen, lebt aber hier in keiner Lebensgemeinschaft oder Ehe. Sie hat wohl mit ihrem Onkel, Tante und Cousine Kontakt, lebt jedoch nicht mit diesen in einem Haushalt zusammen.

2. Zu Kirgisistan wird folgendes festgestellt:

Politische Lage

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).

Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek XXXX von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (September 2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).

Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014

BMEIA (24.3.2014): Außenministerium, Außenpolitik, Bürgerservice, Reiseinformationen, Kirgisistan, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/kirgisistan-de.html, Zugriff 24.3.2014

Hanns Seidel Stiftung (7.6.2013): Politischer Sonderbericht Kirgisistan, Juni 2013,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/130617_Kirgisistan_SB.pdf, Zugriff 24.3.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar

Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kyrgyzstan, http://www.ecoi.net/local_link/247988/374139_de.html, Zugriff 24.3.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Korruption

Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2013/results, Zugriff 24.3.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar

Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Haftbedingungen

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Kirgisistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 24.3.2014

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Kyrgyzstan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kg.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Kyrgyz Republic, http://www.ecoi.net/local_link/247473/371058_de.html, Zugriff 24.3.2014

Frauen/Kinder

Frauen haben die Positionen des Finanz- und Gesundheitsministers sowie der Generalstaatsanwalts inne. Insgesamt 25 Frauen waren in dem 120-köpfigen Parlament vertreten (USDOS 27.2.2014). Frauen wurden dieselben Rechte wie den Männern zugesprochen, mit gleichen Zugangschancen zu Arbeit und Bildung. Brautentführung und arrangierte Ehen gegen den Willen der Frau, Brautpreis und Polygamie wurden verboten und unter Strafe gestellt (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ratifizierte zahlreiche internationale Abkommen, unter anderem das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) der Vereinten Nationen. Laut Bericht des Forum of Woman-s NGOs of Kyrgyzstan enthalten z.B. folgende Gesetze Bestimmungen zu Gewalt gegen Frauen: Gesetz über häusliche Gewalt, Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel sowie "über die Grundlagen der staatlichen Garantien von Gleichberechtigung" (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt und Missbrauch in der Ehe. Nichtsdestotrotz bleibt die häusliche Gewalt ein Problem. Laut dem Innenministerium muss die Polizei bei beinahe 10.000 Fällen von familiären Konflikten jährlich einschreiten. Das Strafmaß selbst reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (sofern die Misshandlung einen tödlichen Ausgang hat). Es gibt einige NGOs die den Opfern häuslicher Gewalt Unterstützung bieten, unter anderem rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe, eine Krisenhotline, Schutzhäuser und Präventionsprogramme. Organisationen, die Opfern helfen, betreiben auch Lobbying. Das Sezim Schutzhaus wurde finanziell von der Regierung unterstützt (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan gibt es mehr als zwölf Frauenrechtsgruppen, die den Frauen im Falle häuslicher Gewalt Beratung, Hilfe und Schutz gewähren. Wenige Gruppen unterhalten Notunterkünfte, diejenigen mit Krisenzentren bieten Notrufnummern an, an die sich Betroffene wenden können, um psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe zu bekommen. Von Nichtregierungsorganisationen betriebene Notunterkünfte mit wenigen Betten gibt es nur in größeren Städten. Diese dürfen jedoch nur bis zu zehn Tage kostenlos angeboten werden (BAMF 8.2010). Kinder unter 18 Jahren machen ca. 35 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die veränderte wirtschaftliche Situation des Landes hat des Leben der Kinder in Mitleidenschaft gezogen - Familien sind zerrüttet worden, Investitionen in das Bildungssystem und die staatliche Fürsorge sind zurückgegangen, und die sozialen Einrichtungen, die für die Wahrung der Kinderrechte sorgen, sind durch Reformen verändert worden. Schätzungsweise vier Prozent aller Kinder unter 14 Jahren müssen Kinderarbeit verrichten. Die meisten kommen aus Familien mit niedrigem Einkommen und arbeiten in verschiedenen Sektoren wie z.B. in Manufakturen und in der Schwerindustrie. Kinder werden aus einer Reihe von Gründen in Betreuungseinrichtungen gegeben, dazu gehören extreme Armut der Herkunftsfamilie, Arbeitslosigkeit, Migration der Eltern auf der Suche nach Arbeit, die Zerrüttung von Familien, Krankheiten in der Familie, häusliche Gewalt, Drogenmissbrauch oder der Tod der Eltern. Die meisten dieser Kinder werden in unterfinanzierten Betreuungseinrichtungen untergebracht. Berichten internationaler Organisationen zufolge wird in diesen Heimen körperliche Gewalt ausgeübt. Kinder, die aus solchen Institutionen kommen, sind nicht genügend auf ein selbständiges Leben vorbereitet und werden häufig arbeitslos oder arbeiten in der Schattenwirtschaft. Familien von Kindern mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen erhalten oft keine Unterstützung; die Kinder werden meist aus den Familien herausgenommen und in staatlichen Institutionen untergebracht. (SOS o.D.)

Quellen:

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2010): Glossar

Islamische Länder: Band 10 Kirgisistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13935341objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13568404objAction=browse, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014

SOS-Kinderdörfer (ohne Datum): Kinderdörfer in Kirgisistan, http://www.sos-kinderdoerfer.de/wo-wir-helfen/asien/kirgisistan/pages/default.aspx, Zugriff 24.3.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Kyrgyz Republic,

http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014c): Kirgisistan, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/kirgisistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €

6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)

Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.3.2014b): Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_EAB3467EBD5924AB00470EFC5407FD2D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KirgisistanSicherheit_node.html, Zugriff 24.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014b): Kirgisistan, Gesellschaft, Kultur und Religion, http://liportal.giz.de/kirgisistan/gesellschaft/, Zugriff 24.3.2014

IOM-ZIRF Rückkehrinformationen (16.11.2012): Beantwortete Rückkehrfragen [ZC207], geändert am 26.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/14088703/16141744/Bischkek_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.11.2012.pdf?nodeid=16141523vernum=-2, Zugriff 24.3.2014

MedCOI (24.2.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,

https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.3.2014

Beweis wurde erhoben durch Befragung der Asylwerberin durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle-Ost am 24.10.2012, sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Salzburg am 29.1.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.6.2014, durch Einvernahme des Zeugen XXXX, des Onkels der Beschwerdeführerin, durch Vornahme von Recherchen und Befragungen vor Ort durch einen Ermittlungshelfer im Auftrage des Asylgerichtshofes, durch Vorlage von Fotos und Zeitungsausschnitten, einer Todesanzeige des Onkel der Beschwerdeführerin, einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung und einer Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin in Kopie, sowie durch Vorhalt von Länderinformationen, insbesondere eines aktuellen Länderinformationblattes der Staatendokumentation zur Kirgisistan, sowie durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist § 5 Abs. 6 BFA-G) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu dem Onkel der Beschwerdeführerin XXXX, welche in die personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu lediglich die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin Stellung genommen, wobei sie diesen Dokumenten nicht widersprochen hat, sondern die für den Rechtsstandpunkt günstigen Passagen hervorgestrichen bzw. daraus Schlüsse im Sinne ihres Rechtsstandpunktes gezogen hat und auch noch weitere einschlägige Länderdokumente beigeschlossen bzw. zitiert hat.

Was die vom Asylgerichtshof beauftragten Recherchen an Ort und Stelle betrifft, so konnte durch diese das Beschwerdevorbringen auf den ersten Blick nicht bestätigt werden; diese Auskünfte wurden jedoch durch ein konkretes Vorbringen bzw. konkrete Aussagen der Beschwerdeführerin, insbesondere wonach die befragte Mutter der Beschwerdeführerin über die politische Tätigkeit ihres Mannes bzw. Schwagers nicht im Detail Bescheid wusste bzw. nicht sprechen wollte (was durchaus glaubwürdig erscheint) und hinsichtlich der Todesursache des Onkels der Beschwerdeführerin XXXX stark relativiert und konnte auch der älteste Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin, die sich lange Zeit in Usbekistan aufgehalten hat, nicht viel zur Aufklärung der Fluchtgeschichte beitragen. Zusammenfassend ist jedoch festzuhalten, dass diese Recherchen vor Ort nicht als Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens herangezogen können.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Die Beschwerdeführerin hat sehr ausführlich, konkret, detailliert und nachvollziehbar ihren Lebensweg, die politischen Aktivitäten ihrer Familie, insbesondere ihres Onkels und insbesondere ihre eigenen Probleme in Kirgisistan dargestellt und war sie insgesamt in der Lage, ihre Erlebnisse geradezu plastisch zu schildern.

Es sind auch keine Widersprüche in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin enthalten und wurden auch von der belangten Behörde keine solche gesehen.

Das Vorbringen erscheint auch durchaus plausibel und sowohl mit den notorischen Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung als auch mit der Erfahrung des zuständigen Einzelrichters, der schon seit Jahren über Beschwerden von Asylwerbern aus dem Herkunftsstaat Kirgisistan zu entscheiden hat, überein und ist dieses Vorbringen auch mit den allgemeinen Verhältnissen des Heimatlandes durchaus zu vereinbaren. Weiters ist eine sehr gute Übereinstimmung zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und jener ihres asylberechtigten Onkels festzustellen und konnten weiters viele Angaben des Onkels der Beschwerdeführerin (und der Beschwerdeführerin selbst) im Wege einer ACCORD-Auskunft, die wiederum auf unterschiedlichen kirgisischen Medien beruht, bestätigt werden. Wenn die zentral verfahrensrelevanten Drohungen des amtierenden Präsidenten gegenüber dem Onkel der Beschwerdeführerin und seiner Familie auch nicht durch Medienberichte bestätigt werden konnten, so erfolgten diese Drohungen offenbar im Rahmen eines persönlichen Telefongespräches und scheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, dass es für den amtierenden Präsidenten politisch nicht opportun wäre, solche Äußerungen öffentlich zu machen, durchaus nachvollziehbar.

Dem von der belangten Behörde als Indiz für eine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin herangezogene Umstand, dass es längere Zeit nach den ausgesprochenen Drohungen zu keiner Gewaltanwendung gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin gekommen ist, kann dadurch entgegnet werden, dass Almasbek XXXX erst nach seiner Wahl zum Präsidenten wesentlich bessere Mitteln hatte, seinen "Rachefeldzug" gegen die Familie der Beschwerdeführerin durchzuführen bzw. die Familie der Beschwerdeführerin ab diesen Zeitpunkt auch nicht mehr die Möglichkeit hatte als eine Familie, die mit dem früheren Präsidenten BAKIJEW eng verbunden war, von diesem Schutz zu erhalten.

Es ist auch eine sehr gute Übereinstimmung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und vor dem BVwG feststellbar und ist auch nichts hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin auf gefälschte und verfälschte Beweismittel abgestützt hat, wenn sie auch selbst keine Identitätsdokumente vorlegen konnte. Sie hat auch ihr Vorbringen keineswegs ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet und auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert und hat überdies ihr Vorbringen gleichförmig erstattet und dieses nicht gesteigert.

Auch als Person machte die Beschwerdeführerin auf den zur entscheidungsberufenen Organwalter einen sehr glaubwürdigen und auch um ihre Integration bemühten Eindruck und war sie bei der Schilderung, insbesondere der versuchten Vergewaltigung, auch persönlich sehr betroffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG verlangt hat, weiterhin von einem männlichen Organwalter befragt zu werden und war daher auch vor dem BVwG die Beschwerdeführerin nicht durch einen weiblichen Richter zu befragen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, dass sie eine Gegnerin des gegenwärtigen politischen Regimes in Kirgisistan, insbesondere des amtierenden kirgisischen Präsidenten, ist und sich auch durch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und insbesondere auch durch eine Informationsbeschaffungstätigkeit für ihren asylberechtigten Onkel, der in Kirgisistan durchaus in einer führenden Rolle politisch tätig war, aktiv gewesen ist.

Noch in einem stärkeren Ausmaß ist die Beschwerdeführerin deswegen gefährdet, bei einer Rückkehr nach Kirgisistan Opfer von asylrelevanten Eingriffen in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu werden, weil sie zur sozialen Gruppe der Familie ihres Onkels bzw. Vaters gehört und der derzeit amtierende kirgisische Präsident offenbar gedroht hat, die gesamte Familie der Beschwerdeführerin zu vernichten (siehe VwGH vom 31.1.2002, Zl. 99/20/0497, VwGH vom 28.8.2009, Zl. 2008/19/1027, Asylgerichtshof vom 5.5.2010, E2312.211-1/2008).

In diesem Sinne wurden bereits 2 Onkeln und eine Tante der Beschwerdeführerin gravierend misshandelt bzw. in ihre sexuelle Selbstbestimmung eingegriffen und wurden gegenüber der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits Eingriffe in ihre zu schützende Sphäre einschließlich einer versuchten Vergewaltigung vorgenommen.

Diese Eingriffe stehen somit eindeutig in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich jenem, der "politischen Gesinnung" bzw. der "sozialen Gruppe der Familie".

Es ist auch nicht zutreffend, wenn die belangte Behörde vermeint, dass diese Angriffe lediglich von Privatpersonen ausgehen, zumal die Beschwerdeführerin glaubwürdig und eindeutig einen Zusammenhang zwischen jenen Personen, die sie verfolgt haben und Polizei- bzw. Geheimdienstmitarbeitern, somit staatlichen Organen hergestellt hat, welcher im Gesamtkontext durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint.

Die Verfolgungsgefahr erscheint auch nach wie vor aktuell, weil diese - wie glaubwürdig dargelegt wurde - vom amtierenden kirgisischen Präsidenten ausgeht und dieser auch nach wie vor über die Möglichkeit verfügt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Beschwerdeführerin in asylrelevanter Weise zu verfolgen.

Da es sich bei der Verfolgung um eine Verfolgung von staatlichen Organen, ausgehend von der Spitze des Gesamtstaates handelt, erscheint eine innerstaatliche Fluchtalternative auch nicht denkbar.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtshofes entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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