BVwG W122 2001489-1

W122 2001489-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

Entziehungsgrund, ersatzlose Behebung, Interessensabwägung,<br/>Naturalwohnung, Räumung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2001489-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001489.1.00

Spruch

W122 2001489-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch GRASCH KRACHLER Rechtsanwälte OG in 8430 Kaindorf an der Sulm, Grazerstraße 130, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 22.11.2013, Zl. S91344/27-SKFüKdo/J1/2013 betreffend Übergabe einer Naturalwohnung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruchteil: "Sie haben die Naturalwohnung mit 30.11.2016 geräumt an das Militärkommando Steiermark zu übergeben." ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit einem Schreiben vom 11.11.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Gestattung der tatsächlichen Benutzung der ihr zugewiesenen Naturalwohnung.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stimmte einer befristeten neuerlichen Gestattung von 01.12.2013 bis 30.11.2016 zu.

Die Beschwerdeführerin ist eine Witwe eines Beamten des Bundes.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend entsprochen, als der Verlängerung zugestimmt wurde, diese jedoch mit einer Räumungsverpflichtung verbunden wurde. Begründend wurde angeführt, dass die gegenständliche Naturalwohnung mit Wirksamkeit 01.12.2010 weiter belassen und mit Ablauf 30.11.2013 entzogen werden sollte. Mit Schreiben vom 11.11.2013 habe die Beschwerdeführerin um eine neuerliche befristete dreijährige Weiterbelassung angesucht. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an der Naturalwohnung kein dringender Bedarf für einen Beamten des Dienststandes bestehe. Daher werde die befristete tatsächliche Benützung bis 30.11.2016 gestattet. Die Beschwerdeführerin habe zur Kenntnis zu nehmen, dass die Dienstbehörde bei Bestehen des dringenden Bedarfes an dieser Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes die Weiterbelassung jederzeit widerrufen könne. Die Beschwerdeführerin hätte dann umgehend die Wohnung zu räumen. Die Beschwerdeführerin hätte sich zu verpflichten, bei Räumung der Naturalwohnung den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf eigene Kosten wiederherzustellen. Das sei jener Zustand, der zum Zeitpunkt der Übernahme im Übernahmeprotokoll festgehalten wurde. Entsprechen den Bestimmungen § 80 BDG 1979, § 24 Gehaltsgesetz 1956 und dem Antrag vom 11.11.2013 sei spruchgemäß entscheiden zu gewesen.

Mit Beschwerde vom 06.12.2013 bestritt die Beschwerdeführerin explizit nicht die befristete weitere Gewährung der Wohnung, da die Behörde entschieden habe, wie sie der Beschwerdeführerin nahe gelegt habe und diese auch beantragt habe, einer Verlängerung auf drei Jahre der Gestattung zuzustimmen. § 80 BDG sehe eine Beendigung der gewährten Benützung nur dann vor, wenn diese für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt werde. Da die belangte Behörde nicht mit einem dringenden Bedarf eines Beamten am 30.11.2016 begründete, sei die Übergabeverpflichtung unzulässig und ersatzlos beheben. Darüber hinaus moniert die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Herstellung des vorigen Zustandes im Zeitpunkt der Übergabe auf Kosten der Beschwerdeführerin. Es sei der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Übernahme gemeinsam festzustellen und dann zu entscheiden, ob die Rückgabe der Wohnung vereinbarungsgemäß und gesetzeskonform erfolgt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin, deren verstorbener Ehepartner im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, wurde bescheidmäßig eine Naturalwohnung zur Verfügung gestellt und gleichzeitig mit der zuletzt erfolgten Verlängerung der Zurverfügungstellung die Räumung veranlasst. Gründe für die beabsichtigte Entziehung der Naturalwohnung wurden nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren insoweit ermittelt, als die gegenständliche Entscheidung getroffen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014) und das Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013) sehen im Fall der Entziehung von Naturalwohnungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

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Zu A)

Gemäß § 80 Abs. 5 Z 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann die Dienstbehörde die Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ein Verhalten gesetzt wird, dass einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981 darstellen würde, die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung und der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat. Gemäß Abs. 6 leg. cit kann die Dienstwohnung außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.04.1996, Zl. 95/12/0052) ist bei Anwendung der Entziehungsgründe zu prüfen:

"1. Dient die beabsichtigte Verwendung dem Interesse der öffentlichen Verwaltung? 2. Liegt sowohl die aktuelle als auch die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung? Ist dies der Fall, ist eine Interessensabwägung dahingehend vorzunehmen, an welcher Verwendung ein höheres Interesse besteht. 3. Liegt ein aktueller Bedarf für die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung vor, zu dessen Befriedigung das Objekt, das derzeit als Naturalwohnung genutzt wird, geeignet ist?"

Entsprechend einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2005 (Zl. 2004/12/0195) ist eine Befristung mit einer verbundenen Entziehung im Vorhinein zwar möglich, aber im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides müsse das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Sinn des § 80 Abs. 9 1. oder 2. Satz iVm § 80 Abs. 5 Z 3 BDG 1979 zu diesem zukünftigen Zeitpunkt als gegeben angenommen und durch konkrete Umstände, die darzulegen sind, hinreichend begründet werden können. Selbst der bloß allgemeine Hinweis auf einen dringenden künftigen Bedarf für einen Beamten des Dienststandes reiche hierfür nach ob zitierten Erkenntnis nicht aus.

Da die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides keinen Entziehungstatbestand feststellte oder auf einen solchen den Spruch des bekämpften Bescheides stützte, fand eine derart geforderte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin nicht statt. Dadurch belastete die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der Spruchteil hinsichtlich der Räumung der Naturalwohnung war daher aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass für den gegenständlichen Fall die maßgebliche Rechtsfrage, inwieweit Entziehungstatbestände zum Zeitpunkt der Entziehung von der Behörde gewürdigt werden müssen, einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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