BVwG L510 2005797-2

L510 2005797-2Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

Arbeitsunfähigkeit, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Beschäftigung, Beweiswürdigung, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Entgeltfortzahlungsanspruch, Ergänzungsbedürftigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel,<br/>Glaubwürdigkeit, Krankenversicherung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Pensionsversicherung,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sozialversicherung, Unfallversicherung,<br/>Verfahrensmangel, Versicherungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2005797-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005797.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "DM"), XXXX, in der Zeit vom 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bezeichnet als "bP") ,XXXX, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei.

Dieser Bescheid erging auf Antrag der bP anlässlich einer zuvor erfolgten Sozialversicherungserhebung, aufgrund welcher der bP mitgeteilt wurde, dass Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers DM betreffend festgestellt worden seien. Die bP legte bereits damals ihre in weiterer Folge im Zuge der nunmehrigen Beschwerde wiederholten Einwendungen mit Schreiben vom 25.11.2012 dar.

Die GKK bezog sich in ihrem Bescheid auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 11, 33, 35 Abs 1, 41a, 43, 44, 49, 54, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG und § 6 EFZG.

Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass DM für die bP seit 01.12.2011 tätig und als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. DM sei vom 16.04.2012 bis 13.05.2012 im Krankenstand gewesen. Am 20.04.2012 sei das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Am ersten Tag nach dem Krankenstand, am 14.05.2012, sei DM von der bP wieder als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden. DM habe bei der GKK um Krankengeld angesucht und habe im entsprechenden Fragebogen angegeben, dass er von der bP eine mündliche Wiedereinstellungszusage gehabt habe. Er könne nach Ende des Krankenstandes ("bei gutem Gesundheitszustand") wieder bei der bP zu arbeiten anfangen. Die bP habe in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2012 angegeben, dass einvernehmlich die Absicht bestanden habe, das Dienstverhältnis aufzulösen. Da Mitte Mai jedoch Fahrer ausgefallen wären und Waren dringend ausgeliefert hätten müssen, sei DM gebeten worden, für 2 Tage auszuhelfen. Daher sei er als Aushilfe vom 14.05 bis 16.05.2012 wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die GKK sei jedoch der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen handeln würde, verneine somit die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung und gehe vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 aus.

Beweiswürdigend verwies die GKK auf den Prüfbericht vom 14.11.2012, die Beitragsabrechnung vom 14.11.2012, die Niederschrift des Erhebungsorganes der GKK vom 09.11.2012, das von DM ausgefüllte Formular zum Ansuchen um Krankengeld, die Dienstauflösung vom 20.04.2012, den Firmenbuchauszug, das Dienstnehmerlohnkonto und den Lohnstreifen, sowie den erfolgten Schriftverkehr. Aufgrund des ausgefüllten Fragebogens gehe die GKK davon aus, dass die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses nur deshalb vereinbart worden sei um der bP in der Zeit des Krankenstandes des DM die Entgeltfortzahlung sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die GKK zu ersparen.

Rechtlich führte die GKK nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im vorliegenden Fall die vereinbarte Wiedereinstellungszusage zeige, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt hätten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Einstellung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkommen würden, habe keine ausreichende Grundlage, wenn und solange dem Dienstnehmer bP für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen habe. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall reduzieren, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitere. Die Vereinbarung sei daher nichtig. Zudem sei in der Vereinbarung ein Vertrag zulasten Dritter zu erblicken. Es bestehe in diesem Hinblick die Versicherungspflicht des DM für den angeführten Zeitraum und sei der Bescheid zu Recht ergangen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt liegt ein seitens DM ausgefüllter Fragebogen zum Ansuchen um Krankengeld bei. Bei der Frage, "Wurde vom Dienstgeber eine Wiedereinstellungsgarantie zugesichert?", wurden die Antwortkästchen "Ja" und "mündlich" angekreuzt. Das Antwortkästchen "Nein" wurde offensichtlich auch vorerst angekreuzt, im Nachhinein wurde dieses jedoch gänzlich durchgestrichen. Bei der Frage, "Bei mündlicher Wiedereinstellungszusage, wie wurde diese Vereinbarung formuliert? Bitte um kurze Sachverhaltsdarstellung.", wurde handschriftlich eingetragen, "Bei guter Gesundheitszustand wieder beginn des Arbeitsverhältniss".

Dem Verwaltungsakt liegt zudem ein seitens DM unterfertigtes Schreiben hinsichtlich einvernehmlicher Dienstauflösung bei.

2. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der bP jedenfalls innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben. Im Wesentlichen wurde seitens der bP dargelegt, dass das Dienstverhältnis mit DM einvernehmlich aufgelöst worden sei. Dieser habe auch gesagt, dass er schwere Medikamente nehmen würde und auf längere Zeit nicht mehr psychisch in der Lage sein werde, LKW zu fahren. Mitte Mai seien die Fahrer ausgefallen. Da die Waren dringend auszuliefern gewesen wären, sei DM gebeten worden, für zwei Tage auszuhelfen. Er sei damit einverstanden gewesen, habe aber vorab gesagt, dass seine Reha bald anfangen würde und er für mehrere Monate nicht mehr erreichbar wäre. Sie sei froh gewesen, einen Fahrer für zwei Tage bekommen zu haben. DM sei deshalb als Aushilfe vom 14. - 16.05.2012 angemeldet worden. Die Absicht das Dienstverhältnis wieder aufleben zu lassen habe von beiden Seiten keinesfalls bestanden. Es sei von vornherein vereinbart worden, dass DM nur diese zwei Aushilfstage arbeiten werde. Deshalb sei § 6 EFZG nicht umgangen worden, da durch diese zwei Tage kein Dauerbeschäftigungsverhältnis ausgelöst worden sei.

3. Mit am 20.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben führte die GKK aus, dass sie aufgrund der niederschriftlichen Angaben des DM, eine mündliche Wiedereinstellungszusage gehabt zu haben, der Ansicht sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen handle, weshalb sie vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 ausgehe. Es wurden die Anträge gestellt die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Am 25.03.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK.

1. Feststellungen:

Die GKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60 AVG

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 45 AVG

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die GKK bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als derartig zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene, Verfahrensweisen, zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung, verzichtete. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlichen bestehenden Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

Die SGKK geht in ihrem Bescheid davon aus, dass DM in der Zeit vom 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die SGKK stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des DM, welcher im ausgefüllten Fragebogen zum Ansuchen um Krankengeld ankreuzte, dass seitens des Dienstgebers eine Wiedereinstellungsgarantie mündlich zugesichert worden sei. Zu der im Fragebogen enthaltenen Frage, wie diese Vereinbarung formuliert worden sei, führte er sinngemäß aus, dass das Arbeitsverhältnis bei gutem Gesundheitszustand wieder beginnen sollte. Zudem wurde dargelegt, dass DM vom 16.04.2012 bis 13.05.2012 im Krankenstand gewesen sei. Am 20.04.2012 sei das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden, am ersten Tag nach dem Krankenstand, am 14.05.2012, sei er seitens der bP wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Aufgrund dieser Angaben gelangte die GKK somit zu der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt habe.

Dies wird seitens der bP bestritten. In der Beschwerde und auch bereits im Schreiben vom 25.11.2012 wird seitens der bP im Wesentlichen entgegen gehalten, dass die Absicht, das Dienstverhältnis wieder aufleben zu lassen, von beiden Seiten keinesfalls bestanden habe. Das Dienstverhältnis mit DM sei einvernehmlich aufgelöst worden und habe dieser auch gesagt, dass er schwere Medikamente nehmen würde und auf längere Zeit nicht mehr psychisch in der Lage sein werde, LKW zu fahren. Mitte Mai seien die Fahrer ausgefallen. Da die Waren dringend auszuliefern gewesen wären, sei DM gebeten worden, für zwei Tage auszuhelfen. Er sei damit einverstanden gewesen, habe aber vorab gesagt, dass seine Reha bald anfangen würde und er für mehrere Monate nicht mehr erreichbar wäre. Sie sei froh gewesen, einen Fahrer für zwei Tage bekommen zu haben. DM sei deshalb als Aushilfe nur vom 14. - 16.05.2012 angemeldet worden.

Seitens der erkennenden Gerichtsabteilung wird festgestellt, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (zB VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2011/08/0366). Gegenständlich hat sich die belangte Behörde jedoch mit den konkreten Einwendungen der bP nicht auseinander gesetzt. Es finden sich im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zu den Darlegungen im Schreiben vom 25.11.2012, welche in weiterer Folge auch in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wurden. Die Beurteilung der belangten Behörde resultiert somit ausschließlich aus der von ihr angenommenen Glaubwürdigkeit der Angaben des DM im ausgefüllten Fragebogen, ohne sich mit den Gegenargumenten der bP auseinander zu setzen. In Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es jedoch im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH v. 12. September 2012, Zl. 2009/08/0139, mwN). Eine niederschriftliche Einvernahme der Geschäftsführerin der bP erfolgte gegenständlich nicht und ist die Ausfüllung des Formulars durch DM auch nicht einer förmlichen niederschriftlichen Einvernahme desselben gleichzusetzen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungen lediglich auf die Angaben des DM im ausgefüllten Fragebogen gestützt und sich mit den Angaben der bP nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Damit genügt der angefochtene Bescheid nicht den oben dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Es wird zwar nicht verkannt, dass Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund welcher man zum Schluss gelangen kann, dass gegenständlich eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliege, jedoch hat sich die belangte eben nicht mit den Gegenargumenten der bP auseinander gesetzt, dass DM lediglich aufgrund von knappen Personalressourcen und lediglich für zwei Tage wieder eingestellt worden sei, was jedoch durchaus auch zu einer anderen Annahme führen kann. Die belangte Behörde durfte sich jedenfalls angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen, kurzerhand und ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die Angaben des DM glaubhaft seien. Vielmehr hätte sie sich mit den widersprüchlichen Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen. Die SGKK hat im Folgenden den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt, was hier nicht gegeben ist. Die GKK hat durch ihre Verfahrensführung auch die wesentliche Ermittlungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).

Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht und der damit verbundenen Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, der geographischen Nähe der GKK zu den Beteiligten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl.VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage, wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - die Beschwerdevorlage langte am 20.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die GKK zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

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