BVwG I407 1428203-1

I407 1428203-1Bundesverwaltungsgericht15.09.2014

Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1428203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1428203.1.00

Spruch

I407 1428203-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 12.718-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste am 24.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 24.10.2011 führte er zu seinen Flucht wie folgt aus: Am 03.10.2011 sei er zusammen mit einem Schlepper mit der "Turkish Airways" von Khartum bis Istanbul geflogen. In Istanbul sei einer an einem ihm unbekannten Ort verblieben. Am 19.10.2011 sei er von seinem Quartier zu einem LKW gebracht und dort auf der Ladefläche eines LKWs versteckt worden. Er habe sich alleine auf dem LKW befunden. Mit dem grau lackierten LKW, unbekannter Marke und Kennzeichen sei der Beschwerdeführer in Richtung Europa gefahren. Am 24.10.2011, ca. gegen 02:00 Uhr, habe ihn der Fahrer des LKWs in der Nähe einer Tankstelle am Stadtrand von Wien aussteigen lassen und ihm mitgeteilt, dass er sich in Wien befinde. Nach einem ca. zehn minütigem Fußmarsch sei er anschließend in mit dem Taxi zu einem ihm unbekannten Platz gefahren, wo sich eine Moschee befunden habe. Dort sei er für einige Stunden verblieben und habe danach einen Araber gefragt, wo er um Asyl ansuchen könne und fuhr im Anschluss selbständig mit der Bahn nach Traiskirchen.

Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus: Am XXXX habe er Nachtdienst im XXXX im Sudan gehabt. Er habe fünf Verletzte bekommen, die unbedingt einer Behandlung bedurften. Gleichzeitig sei auch die Polizei gekommen und habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er die fünf Verletzten nicht behandeln dürfe und hätte unter der Aussage, dass dieser Mann nicht leben zu leben bräuchte, in weiterer Folge einen der Verletzten erschossen. Trotz des Vorfalles habe der Beschwerdeführer die übrigen Verletzten behandelt, woraufhin die Polizisten meinten, dass ihn die Behandlung der Verletzten das Leben kosten würde. Danach sei der Beschwerdeführer bis zum XXXX an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden. Nachdem er einem der Polizisten Geld gegeben habe, hätte ihn dieser befreit. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Am 10.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben bestätigte und sein Fluchtvorbringen näher konkretisierte.

Mit dem gegenständlichem Bescheid vom 04.07.2012 zu Zl: 11 12.718-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2009, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.

Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die vermeintlichen oder wirklichen Widersprüche bzw. etwaige Unklarheiten durch gezieltes Befragen, von Amts wegen aufzuklären. Zudem seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Von der Behörde seinen lediglich allgemeine Feststellung zum Sudan und der Region Darfur vorgenommen worden, die sich allerdings nur teilweise und darüber hinaus nur sehr oberflächlich und unsubstantiiert auf das konkrete Vorbingen des Beschwerdeführers beziehen. Hinzu käme, dass sämtliche Länderberichte aus dem Vorjahr stammten und nicht darauf eingegangen würde, inwiefern sich die Situation im Vergleich zum Vorjahr geändert habe. Darüber hinaus sei im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit gehabt hätte, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland - die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten wurden - zu antworten bzw. zu reagieren. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens habe der Beschwerdeführer den Anforderungen voll und ganz entsprochen und sein Vorbringen genau und widerspruchsfrei geschildert, ebenso habe er Identitätsdokumente vorgelegt und wahrheitsgemäß alle Fragen der belangten Behörde beantwortet. Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht berücksichtigt, weshalb das Ermittlungsverfahren mit zusätzlicher Mangelhaftigkeit belastet worden sei. So wird zudem außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, unter welchen Umständen die Verletzten ins Krankenhaus gebracht worden seien, er dies bei seiner Einvernahme am 10.01.2012 durchaus konkret und detailliert geantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung der Vorfälle auf das konzentriert, was für ihn in der Situation damals wesentlich gewesen sei und diese Schilderung habe sich auf die Vorfälle nach dem Eintreffen der Soldaten im Krankenhaus konzentriert. Dementsprechend müsse die Aussage des Beschwerdeführers "Man brachte uns 5 Verletzte" vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Arzt in einer Notfallambulanz nicht primär als äußerst kurz und oberflächlich, sondern als sachlich objektive Darstellung gewertet werden. Auf den Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer die Verletzten nicht ins Krankenhaus gebracht habe und dies ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit zu werten sei, merkt der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall sich um zwei Uhr in der Nacht ereignet habe und zu diesem Zeitpunkt keine Helfer oder Schwestern anwesend gewesen seien. Es sei daher nur logisch, dass der Beschwerdeführer und sein Kollege beim Transport der Verletzten vom Wagen in die Ambulanz mitgeholfen hätten. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer, wie bereits vorangehend erwähnt, auf die Schilderung der Vorfälle nach dem Eintreffen der Soldaten konzentriert und habe er auch auf konkrete Nachfrage geantwortet. Zur Argumentation der Behörde, wonach der Beschwerdeführer von sich aus mit keinem Wort auf den Zustand der verletzten Menschen eingegangen sei und dies als Indiz für die Schilderung eines unrealistischen Erlebnisses zu werten sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sehr wohl gesagt habe, dass die betreffenden Personen schwer verletzt gewesen seien. Er und sein Kollege hätten jedoch - in Ausübung ihrer Pflicht als Ärzte - sofort versucht, alle für deren Behandlung vorzubereiten. Da es jedoch aufgrund der Intervention der Soldaten zu keiner Behandlung gekommen sei, habe der Beschwerdeführer auch die Verletzungen der Personen (die zudem nicht entkleidet gewesen waren) nicht näher begutachten können. Wahrheitsgemäß habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Verletzungen von einer Explosion stammen würden und es sich um keine Schussverletzungen gehandelt hätte. Zudem hätten sich die Verletzen Personen in einem Schockzustand befunden, sodass sie in der damaligen Situation nicht in der Lage gewesen seien, von sich aus zu schildern, was ihnen widerfahren sei. Monierung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer während seiner Schilderungen keine Gefühlsbeschreibungen geliefert hätte und dies ebenfalls als ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit zu werten wäre, widerspricht der Beschwerdeführer dahingehend, dass er selbst angegeben habe, während der damaligen Erlebnisse erschrocken gewesen zu sein und aus seinen Aussagen auch klar sei und Verzweiflung seines Kollegen hervorgehe, als ihnen die Behandlung untersagt wurde und wie entsetzt sie auch von der Reaktion des Offiziers gewesen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer auch weiters davon gesprochen, dass sein Kollege und er ratlos gewesen seien, als die Soldaten kurzfristig den Raum verlassen hätten. Zum Widerspruch hinsichtlich der Behandlung der Verletzten führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Kollege und er leidglich die notwendigen Vorbereitungen zur Behandlung getroffen hätten, weitere Maßnahmen aufgrund der Intervention der Soldaten jedoch nicht möglich gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Darstellung auf jene Aspekte konzentriert, die aus seiner Perspektive wesentlich gewesen sind. Auf den Vorhalt der des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anhaltung durch die Soldaten keine Angaben habe machen können, führt der Beschwerdeführer aus, dass wenn er nach entsprechenden Details gefragt worden wäre, hätte er dies problemlos schildern können. Dass das Bundesasylamt andere Aspekte der Fluchtgeschichte für wesentlich erachtet, könne nicht generell als Argument für die Unglaubwürdigkeit herangezogen werden, zudem der Beschwerdeführer auf sämtliche Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes umfassend geantwortet habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ungereimtheiten bzw. Widersprüche, die als Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden, ohne größeren Aufwand plausibel erklärt werden könnten bzw. hätte der Beschwerdeführer diese angeblichen Widersprüche aufklären können, wenn er entsprechend hierzu befragt worden wäre. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung führt der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Ärzte, die alle Menschen unabhängig ihrer Herkunft, Religion oder politischen Einstellung behandeln, verfolgt wird, lasse für Ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Als Arzt habe der Beschwerdeführer ethische Verantwortung wahrgenommen, jedem Patienten Behandlung zukommen zu lassen und sich damit massiver Verfolgung ausgesetzt. Wäre die belangte Behörde überdies ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Weise nachgekommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Bezüglich seiner Integration führt der Beschwerdeführer aus, dass er - obwohl er erst seit einer kurzen Zeit in Österreich lebe - schon eine Reihe von Deutschkurse (Niveau B1) absolviert habe und gut deutsch spreche. Zudem habe er schon Kontakte zu den Menschen in der Gemeinde geknüpft und wird als freundlich beschrieben. Darüber hinaus sei er strafrechtlich unbescholten.

Am 11.09.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Fluchtroute und Fluchtgeschichte, wie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt, bestätigte und zu seiner Integration in Österreich einvernommen wurde. Seine Lebensgefährtin wurde als Zeugin zu seiner Integrationssituation einvernommen. In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer Fotos über seine oppositionelle Tätigkeit in Österreich und einen ausgedruckten Bericht aus www.sudantribune.net über die Situation XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, wurde im Sudan geboren und ist sudanesischer. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Der Beschwerdeführer spricht gut deutsch. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Der Beschwerdeführer ist am 24.10.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass er als Arzt im dem Militär untergeordneten Zivildienst in der Nacht vom XXXX in einem Krankenhaus in XXXX (Sudan) Dienst getan habe. In dieser Nacht seien fünf Verletzte mit Splitterverletzungen, augenscheinlich in Folge einer Explosion in das Krankenhaus gebracht worden. Einer der Patienten habe eine verletzte große Beinvene gehabt. Polizisten, die in das Krankenhaus gekommen und in die Behandlungsräume vorgedrungen seien, hätten ihm befohlen, die notwendige Behandlung zu unterlassen. Er sagte, dass er als Arzt in einem Spital alle Verletzten behandeln müsse. Als er trotz der Befehle, nicht zu behandeln, versuchte, die Patienten zu behandeln, hätten sie ihn beiseitegeschoben. Daraufhin habe der Anführer der Polizisten über den Patienten mit der verletzten großen Beinvene gesagt, dieser sei ohnehin schon tot und habe ihm mit der Pistole in das Bein geschossen. Als Arzt im Zivildienst hätte er den Befehl befolgen müssen, die verletzten Personen nicht zu behandeln. Gegen diesen Befehl habe er jedoch Widerstand geleistet. Als er sagte, er werde diesen Vorfall melden und bezeugen, seien er und ein Kollege vom Offizier mitgenommen und in einem bewachten Haus festgehalten worden. Er sei oppositioneller Aktivitäten und der Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten bezichtigt worden und ihm ein militärisches Verfahren angedroht worden. Schließlich habe er mit Hilfe eines Wachmannes flüchten können.

Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen. In Wien hat er sich oppositionell gegen die sudanesische Regierung betätigt, sich einer Gruppe sudanesischer Aktivisten angeschlossen sowie vor der sudanesischen Botschaft demonstriert. Er befürchtet, im Falle seiner Rückkehr wiedererkannt und in seiner Heimat verfolgt zu werden.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Sudan asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht, weil ihm wegen der Verweigerung des Einstellens der Behandlung von Verwundeten Repressalien und Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Österreich unbescholten.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus dem Sudan stammt.

Einsicht wurde genommen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht des XXXX

XXXX

Weiters wurde Einsicht genommen in einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Artikel aus www.sudantribune.net vom XXXX:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

In einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten Quellen und den in der Beschwerde und in der Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründen (persönliche Bedrohung, Verfolgung und Anhaltung durch sudanesische Sicherheitskräfte auf Grund seiner Gewissensentscheidung, seine ärztliche Pflicht auszuüben und Verletzte zu behandeln) erscheint der Bf. persönlich glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; 12.09.2002, 2001/20/0310), oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. (VwGH 16.9.1999, 98/20/0543;

dazu auch VwGH 17.09.2003, 99/20/0126 mit weiteren Nachweisen;

06.05. 2004, 2002/20/0156).

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH 14.01.1998, 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre (vgl. etwa VwGH 26.07.1995, 95/20/0028; 14.10.1998, 98/01/0259).

Im gegenständlichen Fall liegt asylrelevante Verfolgung vor, weil dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhalten, nämlich Behandlungsversuche an Verletzten zu unternehmen, welche ihm durch sein Berufsethos vorgeschrieben sind und die verhindert wurden, gedroht wurde und er verhaftet wurde. Weil er sich den Befehlen widersetzte und trotzdem versuchte, die Verletzten zu behandeln, wurde er bedroht und eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und ihm in weiterer Folge ernsthafte Sanktionen (Verurteilung durch ein Militärgericht) angedroht.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des Bundesveraltungsgerichtes hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

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