W169 1434569-1•BVwG W169 1434569-1
W169 1434569-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung
W169 1434569-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. 12 09.173-BAS, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 20.07.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Ghazni stamme, wo er bis zum siebenten Lebensjahr gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Im Alter von acht Jahren habe er seine Heimat mit seiner Familie verlassen und sei in den Iran gegangen, da sein Vater ein Mitglied des "KHAD" gewesen sei und deshalb verfolgt und bedroht worden sei. Den Iran habe er verlassen müssen, weil er keine Aufenthaltsberechtigung besessen und ihm jeden Tag die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Im Iran habe er sechs Jahre als Tischlerlehrling gearbeitet. Seine gesamte Familie lebe im Iran; er habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn die Feinde seines Vaters verfolgen.
2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 sowie am 19.03.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie in Teheran in einer Mietwohnung gelebt habe. Sein Vater habe als Schneider gearbeitet. Im Iran habe er acht Jahre lang eine Schule für Analphabeten besucht, danach habe er nicht in die Schule gehen dürfen, da er im Iran illegal aufhältig gewesen sei. Im Alter von zehn Jahren habe er begonnen, in einer Möbelfabrik zu arbeiten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater nicht nach Afghanistan zurückkönne, da er dort Probleme habe. Deshalb seien sie seinerzeit in den Iran geflüchtet. Dort sei ihr Aufenthalt illegal gewesen und er habe Angst gehabt, dass er nach Afghanistan abgeschoben werde. Einige Male sei er an seinem Arbeitsplatz von Beamten kontrolliert worden und jedes Mal habe man ihn nach Afghanistan abschieben wollen. Sein Arbeitgeber habe aber die Beamten bestochen, weshalb sie ihn dort bleiben und arbeiten hätten lassen. Im Iran habe er keine Möglichkeit gehabt, sich weiterzubilden, zumal er dort illegal aufhältig gewesen sei. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben werde, habe er seine Reise nach Europa organisiert. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. In seiner Heimat habe er keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Auch sei er nicht politisch tätig gewesen oder habe auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt, zumal er als Kind Afghanistan verlassen habe.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt führte unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dass es - alleine schon aufgrund des damaligen Lebensalters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans - auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer dort einer wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt gewesen sein könnte.
Weiters hielt das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest, dass die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Einvernahme auch nicht ergeben habe, dass irgendwelche "sippenhaftungsähnlichen Tatbestände" anzunehmen wären. Die vom Beschwerdeführer behauptete ehemalige Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für den "KHAD" mit den damit verbundenen Gefährdungen seiner Person würden jedenfalls keine Hinweise in diese Richtung bieten, jedenfalls sei es während des jahrelangen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran nie zu irgendwelchen Ereignissen gekommen, die eine Querverbindung zu der angesprochenen beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers erkennen hätten lassen können. Unbeschadet dieser Überlegung sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in den urbanen Gebieten Afghanistans, wie zum Beispiel in Kabul, zumutbar. Die zu den Sicherheitsfragen beigeschafften Quellen würden jedenfalls ganz klar sagen, dass Kabul als sicher einzustufen sei; mit irgendwelchen vielleicht stattfindenden strafrechtsrelevanten und/oder menschenrechtswidrigen Übergriffen werde sich das Bundesasylamt oder sonst eine Behörde präventiv nicht auseinandersetzen können.
Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) aus Eigenem bestreiten könnte. Nachdem der Beschwerdeführer noch nicht sehr lange im Ausland gewesen wäre, könnten keine Gründe festgestellt werden, die einer neuerlichen Sozialisation des Beschwerdeführers in Afghanistan hinderlich wären. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben im Verfahren gemacht habe und sein Vorbringen auch logisch nachvollziehbar sei. Er habe im Verlauf des Verfahrens weder Sachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt noch sein Vorbringen ausgewechselt oder später gesteigert. Konkret zu seinem Fluchtgrund habe die belangte Behörde sehr wenige Fragen gestellt, was ihm keineswegs vollständig erscheine. Das Bundesasylamt müsste durch eine detaillierte Befragung und weitere Ermittlungsschritte den Sachverhalt abschließend klären. Die Einvernahme vor der entscheidenden Behörde sei insgesamt äußerst knapp gewesen und könnten daraus keine Rückschlüsse auf eine fehlende Asylrelevanz gezogen werden. Deshalb umfasse die Beweiswürdigung nur die Möglichkeit der Rückkehr; seine Probleme würden dabei überhaupt nicht gewürdigt und seine Angaben zum Fluchtgrund nur sehr kurz angesprochen werden. Hätte die Erstbehörde seine Angaben daher entsprechend gesichtet und gewürdigt, wäre die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass er stets die Wahrheit gesagt habe und seine Angaben asylrelevant seien. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schweren Verfahrensmangel.
Falls seinem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, so sei jedenfalls seine Abschiebung nach Afghanistan im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig. Wie den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, seien von der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan fast alle Landesteile betroffen. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente würden bedrohen, berauben, attackieren und weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs töten. Dass Kabul nicht, wie von der Behörde behauptet, die sicherste Stadt Afghanistans sei, würden diverse Berichte aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sein eingeschränkt möglich sei, was sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe. Wie in den Einvernahmen angegeben, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Alter von acht Jahren Afghanistan verlassen und seitdem im Iran gelebt. Seine ganze Familie lebe nach wie vor im Iran; er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Die Behörde jedoch komme allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer volljährig und arbeitsfähig sei, zum Ergebnis, dass er keinen subsidiären Schutz erhalte und dass er sicher nach Afghanistan zurückkehren könne. In seinem Fall jedoch sei eine Ausweisung in Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässig und die Behörde hätte ihm unter Berücksichtigung dieser Umstände jedenfalls subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er aus Ghazni stamme und im Alter von acht Jahren mit seiner Familie in den Iran gereist sei. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei; eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines (dortigen) Bezugsnetzes bzw. darauf aufbauend Feststellungen über die Sicherheitslage in ebendieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher und nichtstaatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen wurden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen, obwohl die regionalen Unterschiede dieser prekären und volatilen Sicherheitslage in Afghanistan dies erfordert.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in Kabul und sehr kurze allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes getroffen. Konkrete und ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers enthält der angefochtene Bescheid nicht. Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U2436/2012; VfGH vom 06.06.2013, U241/2013; VfGH vom 07.06.2013, U565/2012), eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatbezirk erfordert (vgl. VfGH vom 13.09.2013, U1097/2012, VfGH vom 27.11.2013, U185/2010). Darüber hinaus hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinandergesetzt, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich wäre, auf einem sicheren Weg dorthin zu gelangen (vgl. VfGH vom 07.06.2013, U56/2012; 11.02.2013 U2643/2012).
Zudem geht das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Kabuler Raum eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stehen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon ausgeht, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10.611/09, Z 96; 09.04.2013; Fall H. und B, Appl 70073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und Rz. 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 2666/2012; 13.03.2013, U 1006/12). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne und er nicht zu den Personen gehöre, die auf Grund der individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären, so übersieht die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer lediglich ein Jahr - im Alter von sieben Jahren - in Kabul aufgehalten hat, über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und dass sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. VfGH vom 13.03.2013, U 2185/12). Soweit das Bundesasylamt im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterstützung durch in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen verweist, ist zu bemerken, dass es die belangte Behörde in der Folge jedoch unterlässt, die Unterstützungsmöglichkeiten konkret im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wieder gegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Ermittlungen und Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatbezirk des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Anreiseweges zu treffen haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut seinen ausdrücklichen Angaben im Rahmen der Einvernahmen angeführt hat, über kein familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan zu verfügen, zumal seine gesamte Familie seit vielen Jahren im Iran lebe.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen ausgeführt hat, dass sein Vater in Afghanistan Mitglied des "KHAD" (Afghanischer Inlandsgeheimdienst) gewesen, deswegen verfolgt und bedroht worden sei und die Familie aus diesem Grund Afghanistan habe verlassen müssen. Wenn die belangte Behörde dazu im angefochtenen Bescheid lediglich ausführt, dass sich aus der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme nicht ergeben habe, dass irgendwelche "sippenhaftungsähnlichen Tatbestände" anzunehmen wären und die behauptete ehemalige Tätigkeit seines Vaters für den "KHAD" mit den damit verbundenen Gefährdungen seiner Person keine Hinweise in diese Richtung bieten würden, so greift diese Begründung jedenfalls zu kurz, da zum einen - wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist - zu diesem Fluchtgrund nur eine äußerst knappe Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden hat und zum anderen im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber getroffen wurden, ob Personen, deren Familienangehörige Mitglieder des "KHAD" gewesen seien, deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen hätten bzw. ob die Möglichkeit der Schutzgewährung vor staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen des Beschwerdeführers bestehe.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.