W157 1409561-1•BVwG W157 1409561-1
W157 1409561-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, AZ. 09 08.999-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.07.2009 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am Vortag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 28.07.2009 gab der BF zu seiner Person an, dass er am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren, afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Hazara sowie Moslem/Shiit sei. Er sei ledig, seine Mutter und seine Schwester würden noch an seinem Wohnort in Afghanistan in XXXX in der Provinz Ghazni leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater bei der Geheimdienstpolizei in Afghanistan tätig gewesen sei. Die Taliban hätten ihn verwarnt, er solle seine Arbeit nicht mehr weiterführen. Sein Vater sei dann - ungefähr drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung des BF - von den Taliban getötet worden. Fünf Tage später seien die Taliban wieder zu ihnen nach Hause gekommen, der BF selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht Zuhause gewesen. Sie hätten nach ihm bei seiner Mutter gefragt, ein Foto von ihm mitgenommen und seine Schwester getötet. Seiner Mutter hätten sie gesagt, dass sie auch ihn töten würden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen müssen. Seine Reise habe er ungefähr drei Monate zuvor ohne Dokumente mit dem PKW von XXXX aus begonnen. Er sei schlepperunterstützt gereist und am Tag vor der Ersteinvernahme in Österreich angekommen.
2. Bei einer neuerlichen Befragung vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 30.09.2009 gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Vater mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass sein Vater von den Leuten seiner Ortschaft zum Vertreter gegenüber den Taliban gewählt worden war. Jedoch habe sein Vater aufgrund seiner Grundstücke viele Feinde gehabt, die immer wieder bekannt gegeben hätten, wer heimlich Waffen besitze. Das sei so eine Art Spionage gewesen. Die Einwohner der Ortschaft des BF dachten dann, dass sein Vater diese Spionage durchgeführt habe. Als sein Vater erfahren habe, dass für ihn und seine Familie Probleme entstehen würden, habe er beschlossen, die Familie nach XXXX zu bringen. Dort habe sein Vater dann mit der Regierung zusammengearbeitet. Er sei sozusagen als Geheimpolizist tätig gewesen. Einige Menschen hätten dann erfahren, dass sein Vater mit der Regierung zusammenarbeite, hätten sich mit den Taliban zusammengetan und eines Tages seinen Vater auf dem Nachhauseweg getötet. Der BF hätte fünf Tage und Nächte danach gemeinsam mit seinen Brüdern bei seinem Cousin mütterlicherseits verbracht. Dort habe ihn eines Nachts seine Mutter weinend angerufen und ihm gesagt, dass ein Mann ihn zu Hause gesucht habe, gewaltsam in das Haus eingedrungen sei, und die Schwester des BF, die versucht habe zu fliehen, umgebracht habe. Dieser Mann habe ein Foto des BF und seines Vaters an sich genommen und zu seiner Mutter gesagt, er werde den BF mit Sicherheit umbringen, egal wo er ihn auch finden sollte. Er habe angedroht, die ganze Familie auszurotten. Als der BF dann nach Hause zurückgekehrt sei, habe er gesehen, dass es nicht mehr möglich für ihn war, dort zu bleiben. Er sei dann gemeinsam mit seiner Mutter über Ghazni bis nach Kandahar gefahren. Seine Mutter sei dann mit seinen Brüdern in Richtung Pakistan weitergezogen und habe gemeint, er solle nach Herat weiter in den Iran fliehen. Konkret zur Tätigkeit seines Vaters in XXXX, dem Heimatort des BF, befragt, gab er an, sein Vater sei der Vertreter der Menschen gewesen und habe das ausgeübt, was die Taliban ihm befohlen hätten. Er habe für die Taliban gearbeitet. Er sei dazu gewählt worden und hätte die Befehle von den Taliban erhalten, dieses und jenes zu tun. Auf den Vorhalt, dass der BF in der Ersteinvernahme gesagt habe, sein Vater sei von den Taliban verwarnt worden, nicht weiter für die Geheimpolizei zu arbeiten, gab der BF an, die Leute arbeiteten ja mit den Taliban zusammen, deswegen sei sein Vater ja umgebracht worden. Er könne sich nicht so genau erinnern, was er in der Ersteinvernahme gesagt habe. Auf die konkrete Frage, was schließlich der Grund gewesen sei, warum sein Vater ermordet worden war, gab der BF an, der Grund sei jener gewesen, dass sein Vater der Spionage bezüglich der Waffen verdächtigt worden sei. Auf die konkrete Frage, dass also seine Ermordung nichts mit seiner Tätigkeit als Geheimpolizist zu tun gehabt habe, gab der BF an, mit der Polizei habe es nichts zu tun gehabt. Auf die konkrete Frage, warum er nicht zusammen mit seiner Familie in Richtung Pakistan gezogen sei, gab der BF an, da nur sein Foto mitgenommen worden sei, sei seine Sicherheit in Pakistan auch nicht gegeben gewesen.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaats Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Er habe sich betreffend die Gründe für die Ermordung seines Vaters in Widersprüchlichkeiten verstrickt. Er habe zur Tätigkeit seines Vaters als Geheimpolizist keinerlei Angaben machen könne, so zum Beispiel auch nicht, ob sein Vater eine Ausbildung machen habe müssen. Diese Angaben seien nicht glaubhaft, zumal es auch in Afghanistan sicherlich strenge Voraussetzungen für die Aufnahme in den Geheimdienst gibt und eine Ausbildung durchlaufen werden muss. Der BF habe auch nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, warum er - als Minderjähriger - nicht gemeinsam mit seiner Familie in Richtung Pakistan gegangen sei. Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF im Zuge der zweiten Einvernahme sein Fluchtvorbringen völlig konträr zu jenem in der Ersteinvernahme dargestellt habe, könne nicht von einer Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass der BF ausschließlich deswegen ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bildet dies alleine keinen asylrelevanten Sachverhalt.
4. Mit dem am 19.10.2009 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte unterlassen und daher eine falsche Sachverhaltsfeststellung getroffen habe sowie eine falsche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durchgeführt habe. Für den BF sei auch keine ausreichende familiäre Vernetzung gegeben, welche ihm im Falle seiner Rückkehr ausreichend Schutz bieten könnte.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 28.10.2009 beim Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) eingetroffen.
5. Der BF hat mit Schriftsätzen vom 03.05.2011 sowie vom 30.11.2011 mehrere Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen sowie an drei Fußballturnieren vorgelegt. Am 20.02.2013 (einlangend) wurde Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner als Vertreter des BF bekannt gegeben, welcher am 05.08.2013 (einlangend) schriftlich um Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ersucht hat.
6. Mit Schriftsatz vom 14.02.2014 übermittelte das BVwG dem BF aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan mit der Aufforderung, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
Am 11.03.2014 langte beim BVwG die schriftliche Stellungnahme des BF ein, mit der der BF im Wesentlichen seine Integrationsbemühungen darstellt. Betreffend die Situation in Afghanistan wies der BF auf die weiterhin prekäre Sicherheitslage hin.
7. Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor, welches seine sprachliche und gesellschaftliche Integration bescheinigen soll.
8. Am 10.06.2014 ersuchte der Anwalt des BF im BVwG mündlich um ehestmögliche Verhandlungsanberaumung und legte ein Empfehlungsschreiben des XXXX für den BF vor.
9. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 gab der anwaltliche Vertreter des BF, Dr. Auner, die Vollmachtsauflösung bekannt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2014 unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des BF sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert.
11. Beweis wurde erhoben, indem der BF einvernommen und die Akten des Verfahrens, die vom BF erstatteten Schriftsätze sowie die (in der Verhandlung angesprochenen) Länderberichte, nämlich der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014 und eine Länderberichtszusammenfassung, eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Situation in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schritt-weise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vor-jahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2.1. Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten XXXX und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außer-halb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grund-legender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rück-kehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Heraus-forderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Re-integration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Be-richt von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1.2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Ghazni und gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an. Der BF hat Afghanistan aus Angst um sein Leben als ältester Sohn seines Vaters verlassen, nachdem sein Vater aufgrund seiner politischen Gesinnung von unbekannten Tätern ermordet worden war. Der BF wurde wenige Tage nach dem Tod seines Vaters in seinem Elternhaus von Unbekannten gesucht, die seiner Mutter androhten, die gesamte Familie auszulöschen und ein Foto des BF an sich genommen haben. Der BF hat seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit Personen in Afghanistan und zu seiner Familie, von der er nicht weiß, wo sie sich aufhält. Der BF ist in Österreich unbescholten, versucht intensiv sich v.a. über die Tätigkeit in Vereinen in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und spricht bereits gut Deutsch.
2.1. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (30.09.2009) und in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG (10.09.2014). Das Vorbringen des BF ist zu seinen Fluchtgründen ist in der Einvernahme vor dem BFA (30.09.2009) sowie in den vor dem BVwG gemachten Aussagen im Wesentlichen gleichlautend. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er versuchte während der Befragung durch aktive Teilnahme eventuelle Missverständnisse von sich aus aufzuklären und konnte auf jede Frage so detailreich und rasch antworten, dass sich als Gesamteindruck ergeben hat, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich selbst erlebt hat. Hervorzuheben sind folgende Aussagen in der Beschwerdeverhandlung:
2.2.1. Zur Tatsache, dass der BF keinen Kontakt zu seiner Familie hat (vgl. S. 2f der Verhandlungsniederschrift):
Richterin (R): Wo lebt denn jetzt Ihre Familie?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wie lange haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie?
BF: Ich habe seit ca. fünfeinhalb Jahren keinen Kontakt zu meiner Familie.
R: Das heißt, Sie hatten zu Ihrer Familie schon keinen Kontakt mehr, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Wir wurden bereits in Kandahar voneinander getrennt. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
[...]
R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan, zu denen Sie noch Kontakt haben, nicht Ihre Kernfamilie, sondern weitere Verwandte?
BF: Derzeit habe ich zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Als wir noch in XXXX gelebt haben, hatte ich Kontakt zu meiner Tante mütterlicherseits, die ebenfalls in XXXX gelebt hat und zu meinem Onkel väterlicherseits der in XXXX gelebt hat.
R: Wissen Sie, ob Ihre Familie noch am Leben ist?
BF: Nein.
2.2.2. Zur Ermordung des Vaters des BF durch unbekannte Täter (vgl. S. 3ff und 7 der Verhandlungsniederschrift):
R: Bitte erklären Sie mir noch mal, warum Ihr Vater umgebracht worden ist und von wem.
BF: Diese Informationen, die ich Ihnen heute gebe, habe ich alle von meiner Mutter erhalten. Mein Vater war im Dorf XXXX der Dorfvertreter. Als die Taliban in den Distrikt XXXX gekommen sind, wurde sehr viel gekämpft. Damals haben bereits viele Menschen für die Taliban spioniert. Sie haben jene Personen, die im Dorf Waffen besaßen an die Taliban verraten. Mein Vater ist von diesem Dorf weggegangen. Die Dorfbewohner haben angenommen, dass er der Verräter war. Nach dem Sturz der Taliban wollten sich jene Personen, die an die Taliban verraten wurden an meinem Vater rächen. Als mein Vater davon erfahren hat, ist er mit meiner Mutter und mit uns Geschwistern in den Distrikt XXXX geflüchtet. Die Bewohner des Distriktes XXXX und die Bewohner des Dorfes XXXX wollten sich an meinem Vater rächen.
R: Wurde Ihr Vater von der Bevölkerung gewählt?
BF: Ja, er ist von der Bevölkerung gewählt worden.
R: Sie haben gesagt, als die Leute Ihren Vater verdächtigt haben, dass er die Leute, die Waffen besessen haben, an die Taliban verraten hat, ist er weggegangen. Wohin ist er gegangen?
BF: Mein Vater ist gemeinsam mit der gesamten Familie in den Distrikt XXXX in das Dorf XXXX geflüchtet.
R: Im Distrikt XXXX im Dorf XXXX ist dann Ihr Vater umgebracht worden?
BF: Ja.
R: Und von wem?
BF: Als wir im Distrikt XXXX gelebt haben, hat mein Vater im Geheimdienst für die Regierung gearbeitet. Er war Polizist. Nachdem die Taliban davon erfahren haben, wurde mein Vater mehrmals bedroht. Eines Abends, als er auf dem Heimweg war, wurde er angehalten und getötet. Mein Vater hatte sowohl Feinde in unserem Heimatdorf als auch unter den Taliban. Ich weiss nicht, ob er von den Taliban oder von den Dorfbewohnern getötet wurde, ich vermute aber, dass es die Dorfbewohner waren.
[...]
R: Wenn ich Sie jetzt vorhin richtig verstanden habe, wissen Sie jetzt nicht genau, ob Ihr Vater von den Taliban oder von den Dorfbewohnern von XXXX getötet wurde. Stimmt das so?
BF: Ca. 5 Tage nach dem Tod meines Vaters ist mein Cousin mütterlicherseits zu uns gekommen und hat meine Brüder und mich mitgenommen. Es war ca. drei Uhr in der Nacht, als meine Mutter mich angerufen hat und geweint hat. Sie hat mir erzählt, dass um ca. zwei Uhr Personen an der Tür geklopft hatten und sich als Freunde von XXXX vorgestellt haben. Meine Mutter hat ihnen geantwortet, dass ich nicht Zuhause sei. Sie sind in unser Haus eingedrungen und haben das Haus durchsucht. Sie haben damals meine Mutter mit einer Waffe bedroht. Als meine kleine Schwester flüchten wollte, haben sie sie getötet. Beim Verlassen des Hauses haben sie mein Foto und das meines Vaters mitgenommen. Von den Gesprächen her, hat meine Mutter gemeint, dass sie herausgehört hat, dass es sich dabei um Personen des Dorfes XXXX gehandelt hat.
[...]
R: Ich möchte noch einmal darauf zurückkommen, wieso Sie als ältester Sohn Ihres Vaters persönlich bedroht sein sollten. Ist Ihr Vater wegen seiner Tätigkeit als Dorfvorsteher umgebracht worden oder weil er bei der Geheimpolizei gearbeitet hat. Können Sie das konkret sagen oder was ist Ihre Vermutung dazu?
BF: Vielleicht ist mein Vater wegen seiner Tätigkeit als Geheimpolizist getötet worden. Ich selbst habe Angst vor den Bewohnern des Dorfes XXXX. Zur Zeit als mein Vater Dorfvorsteher war und die Taliban sehr mächtig waren, ging es den Bewohnern sehr schlecht. Sehr viele Personen sind von den Taliban damals bedroht und belästigt worden. Die Bewohner des Dorfes kennen mich. Ich bin mir sicher, dass sie mich in gesamt Afghanistan finden können. Ein Großteil der Bewohner des Dorfes XXXX sind Mitglieder des Hezb-e Wahdat.
2.2.3. Zur Bedrohung des BF (S. 5f der Verhandlungsniederschrift):
R: Waren Sie fünf Tage lang bei Ihrem Cousin oder sind Sie am 5. Tag nach dem Tod Ihres Vaters dort hingegangen?
BF: Ich bin erst am 5. Tag nach dem Tod meines Vaters zu meinem Cousin mütterlicherseits gegangen.
R: Wo waren Sie die fünf Tage lang?
BF: Ich war bei mir Zuhause.
R: Sind Sie da bedroht worden oder war eine gefährliche Situation innerhalb dieser fünf Tage?
BF: Mein Vater hatte Freunde bei der Polizei. Soweit ich mich erinnern kann, waren drei oder vier Tage die Polizisten bei uns und haben auf uns aufgepasst.
R: Ist die Ermordung Ihres Vaters von den Behörden verfolgt worden?
BF: Wir haben nichts dazu gemacht, aber seine Freunde haben erzählt, dass sie diesen Fall untersuchen würden.
R: Ist da jemals ein Ergebnis herausgekommen, von dem Sie wissen?
BF: Wir haben nicht mehr sehr viel Zeit dort verbracht. Ich weiß nichts vom Ergebnis.
[...]
R: Ihre Mutter hat Ihnen erzählt, dass die Eindringlinge das Foto Ihres Vaters und Ihr Foto mitgenommen haben. Was ist danach passiert?
BF: Als wir nach Hause gegangen sind, hat meine Mutter gemeint, dass wir nicht mehr sicher seien und sie hat die Entscheidung getroffen, dass wir das Land verlassen müssten.
R: Das heißt, Ihre Mutter hat diese Entscheidung für die gesamte Familie getroffen?
BF: Ja.
[...]
R: Sind Sie jemals persönlich von jemandem bedroht worden, von einem der Feinde Ihres Vaters?
BF: Als noch mein Vater am Leben war, wurde hauptsächlich er bedroht. Wenn ich noch länger in XXXX geblieben wäre, bin ich mir sicher, dass sie mich getötet hätten.
R: Wieso, weil das ist mir nicht ganz klar: Ihr Vater war von den Dorfbewohnern der Weitergabe von Informationen verdächtigt und dann war er Polizist. Wieso sollten Sie getötet werden, nachdem Ihr Vater ja leider schon getötet worden war?
BF: Sie hatten meiner Mutter in dieser Nacht, als sie bei uns waren, gesagt, dass sie kein einziges Familienmitglied am Leben lassen würden. Die Feinde meines Vaters wurden damals im Distrikt XXXX in meinem Heimatdorf immer wieder von den Taliban belästigt.
R: Wen meinen Sie jetzt mit "den Feinden meines Vaters" in dem Fall?
BF: Ich meine damit die Bewohner des Dorfes XXXX.
R: Sind Sie als ältester Sohn der Familie besonders bedroht?
BF: Ja.
R: Außer der Aussage Ihrer Mutter gegenüber, dass kein einziges Familienmitglied am Leben gelassen wird, gibt es keinen Grund, dass Sie befürchten getötet zu werden?
BF: Nein.
2.2.4. Zur Würdigung des BFA betreffend das "Auslöschen der Familie des BF" versus die Tatsache, dass seine Mutter nicht getötet wurde (vgl. S. 46 des angefochtenen Bescheides):
Die Tatsache, dass die Mutter des BF bei dem Vorfall, als Unbekannte den BF in seinem Elternhaus in der 5. Nacht nach dem Tod seines Vaters suchten, nicht getötet wurde, spricht nicht dagegen, dass diese Aussage der Unbekannten ohne Belang war, da die Frau in der afghanischen Gesellschaft eine untergeordnete Rolle hat, und daher mit dem Auslöschen der gesamten Familie durchaus nur die Söhne gemeint sein können. Die kleine Schwester des BF wurde aus anderen Gründen getötet (vgl. S. 5 der Verhandlungsniederschrift):
R: Wieso sind Sie am 5. Tage nach dem Tod Ihres Vaters zu Ihrem Cousin gegangen?
BF: Meine Brüder waren damals noch sehr klein. Sie haben die gesamte Zeit geweint. Ich war auch sehr traurig. Mein Cousin mütterlicherseits wollte uns einen "Tapetenwechsel" ermöglichen.
R: Das heißt, Sie sind mit Ihren Brüder zu Ihrem Cousin gegangen und Ihre Mutter und Ihre Schwester sind Zuhause geblieben? Wie alt war Ihre Schwester in der Nacht, wo sie umgebracht worden ist?
BF: Sie war 10 Jahre alt.
R: Wieso ist Ihre Schwester, ein so kleines Mädchen, umgebracht worden? Wenn ich das System der Rache richtig verstanden habe, kommt so ein kleines Mädchen nicht in Frage.
BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie flüchten wollte. Ich nehme an, dass die Eindringlinge Angst hatten, dass meine Schwester Hilfe holen würde.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Der BF hat glaubhaft dargestellt, dass er sich in seinem Herkunftsland vor Verfolgung durch die Feinde - unbekannte Personen - seines ermordeten Vaters, vorrangig vor den Bewohnern seines Heimatdorfes, fürchtet.
Eine direkte Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht hervorgekommen. Der BF wird jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevant verfolgt, dies aus folgenden Gründen:
Der Vater des BF ist nach den glaubhaften Angaben des BF - im weitesten Sinne - aufgrund seiner politischen Gesinnung ermordet worden, da die Tat nach ebenfalls glaubhaften Angaben des BF entweder von den Dorfbewohnern, die den Vater des BF der Zusammenarbeit mit den Taliban ("Spionage") verdächtigten, oder von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist für die afghanische Regierung verübt wurde. Dass die Tat von den Behörden des Heimatstaates des BF niemals geklärt wurde und wahrscheinlich auch niemals geklärt werden wird (vgl. dazu die Länderfeststellungen S. 7f), kann dem BF nicht zum Schaden gereichen.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0439).
Der BF ist als Sohn seines Vaters jedenfalls dessen Familie zuzuordnen. Da er überdies der älteste Sohn der Familie ist, sind Verfolgungshandlungen gegen ihn nach afghanischem Verständnis umso mehr zu befürchten und ist damit eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH gegeben.
Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Feinde seines ermordeten Vaters oder mit diesen in Verbindung stehende Personen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der besonders instabilen Sicherheitslage in der Provinz Ghazni (der Heimatprovinz des BF) eher theoretischer Natur. Es ergeben sich daher gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Feinde seines Vaters oder mit diesen in Verbindung stehenden Personen. Darauf, dass es dem BF selbst gegenüber bisher zu keiner direkten Bedrohung gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH 28.03.1996, ZI. 95/20/0027; 12.09.1996, ZI. 95/20/0274; 11.11.1998, ZI. 98/01/0274). Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Feinde seines Vaters oder mit diesen in Verbindung stehende Personen durch Ausweichen in eine andere Region zu entziehen, besteht für den BF nicht. Er hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni verbracht ohne selbst Geld zu verdienen. Insofern ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich ohne familiäres Netz ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen verschaffen könnte.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Aussage zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.