W101 1435325-1•BVwG W101 1435325-1
W101 1435325-1Bundesverwaltungsgericht12.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W101 1435325-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 13 02.456-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit christlichem Bekenntnis, stellte nach Einreise mit seinem eigenen syrischen Reisepass, aus der Russischen Föderation (in weiterer Folge auch als Russland bezeichnet) kommend, in das österreichische Bundesgebiet am 25.02.2013 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 27.02.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.04.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 29.04.2013, Zl. 13 02.456-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 04.03.2012 mit dem Flugzeug über Moskau nach XXXX (Russland) verlassen und habe sich in der Folge legal mit einer russischen Aufenthaltsberechtigung in XXXX aufgehalten, wo er mit einer Ausbildung als Facharzt begonnen habe. Am 25.02.2013 sei er von XXXX direkt nach Österreich geflogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er sei in Syrien seitens der bewaffneten Banditen, die aufgrund der religiösen Zugehörigkeit andere Leute töten würden, gesucht worden. Diese hätten ihn töten wollen, weil er Christ und Arzt sei und seine Ausbildung in Russland absolviert habe. Weiters hätten auch Beduinen aus der Umgebung seines Dorfes die Landwirtschaft seiner Familie besetzen wollen. In Syrien herrsche Chaos wegen des Bürgerkrieges. Da das Leben des Beschwerdeführers sowohl durch bewaffnete islamistische Extremisten als auch durch syrische Sicherheitskräfte in Gefahr gewesen sei, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Bei einer Rückkehr habe er auch Angst, vom Regime verhaftet oder zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe von 2004 bis 2011 in Russland das Studium der Humanmedizin absolviert und sei am 13.07.2011 wieder nach Syrien zurückgekehrt, um dort seine Facharztausbildung zu machen. Er habe zuvor zwar gehört, dass in Syrien eine Revolution in Gange sei, habe dann jedoch die Situation als viel gefährlicher erlebt. Die Bewohner seines Heimatdorfes seien Christen, denen es finanziell gut gegangen sei. An der Grenze zum Dorf seien bewaffnete Beduinen angesiedelt, die die Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers besetzen hätten wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei nicht bewaffnet gewesen und habe sich nicht dagegen wehren können, dass die Beduinen ihre Landwirtschaft bewirtschaftet hätten.
Am 11.09.2011 sei der Beschwerdeführer von einer namentlich genannten, bewaffneten Person in Begleitung zweier weiterer bewaffneter Personen, die sich als Angehörige der Freien Syrischen Armee bezeichnet hätten, mitgenommen worden, um einen Verletzten zu verarzten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin diesen und zwei weitere, leichter verletzte Personen verarztet und habe danach nach Hause gehen wollen. Dies hätten diese bewaffneten Personen jedoch nicht zugelassen, sondern habe er noch einige Tage bleiben und weitere Personen behandeln müssen, bis er am 15.09.2011 zu seinem Dorf zurückgebracht worden sei. Sein Vater habe ihm dann gesagt, dass er dort nicht bleiben könne, weil ihn "diese Leute" nicht in Ruhe lassen würden und auch die Beduinen eine Gefahr für die Familie wären. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Freien Syrischen Armee, dass ihn diese wieder zur Behandlung von Verletzten mitnehmen würden und auch vor den Beduinen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Behörden stünden und gegen Christen vorgehen würden, da bekannt sei, dass Christen zum Regime stünden.
Ferner habe er ein Problem mit dem Wehrdienst. Sein Militärdienst sei wegen seines Studiums jedes Jahr bis zum 15. März aufgeschoben worden. Nunmehr seien die Aufschiebungen abgeschafft worden und er wäre am 15. März bestimmt eingezogen worden. Einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht erhalten.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis, seine Flugunterlagen (Bordkarte), seinen syrischen Führerschein, seinen internationalen Führerschein, sein Medizindiplom (samt englischer Übersetzung) vom 01.07.2011, Diplom bzw. Zeugnis in russischer Sprache, Bestätigung zur Facharztausbildung (Augenarzt) in Russland vom 18.02.2013 (samt englischer Übersetzung) sowie einen Auszug aus dem syrischen Zivilregister vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 29.04.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei christlichen Glaubens. Im Zeitraum 2004 bis 2011 habe er in Russland Humanmedizin studiert und habe dort zuletzt eine Facharztausbildung zum Augenarzt gemacht.
Sein Fluchtvorbringen sei größtenteils glaubhaft gewesen. Er habe jedoch keine Gründe ins Treffen geführt, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte.
Im Fall des Beschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 25 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden, nationalen Identitätsdokumenten stehe seine Identität fest. Weiters habe aufgrund seiner Angaben und der Vorlage von Beweismaterial erschlossen werden können, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Russland eine Facharztausbildung zum Augenarzt absolviert habe.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt zunächst beweiswürdigend aus, dass die Angst des Beschwerdeführers, von der Freien Syrischen Armee wieder zur Behandlung von Verletzen mitgenommen zu werden, sowie seine Angst vor den Beduinen als Fluchtgründe glaubhaft scheinen würden. Nicht glaubhaft sei, dass er in Syrien ein Problem mit dem Wehrdienst gehabt habe. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er dieses Vorbringen erst gegen Ende der Einvernahme erwähnt habe und es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass er tatsächlich in Syrien einberufen werde. Er habe selbst gesagt, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Es hätte dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein müssen, beispielsweise seinen Bruder zu ersuchen, sein Wehrdienstbuch zu übermitteln. Das Vorbringen bezüglich der Einberufung zum Militärdienst werde somit als gesteigertes Vorbringen qualifiziert. Dass er persönlich eine Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte, könne nicht angenommen werden.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen sei, erhalte er eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2014.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, dass er sich durch die Beduinen rund um sein Dorf bedroht gefühlt habe und dass er befürchtet habe, nochmals von den Anhängern der Freien Syrischen Armee aufgefordert zu werden, Verletzte aus deren Reihen zu verarzten, seien glaubhaft. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er einer GFK-relevanten Verfolgung in Syrien ausgesetzt wäre. Es sei nicht erkennbar, dass er aufgrund seines Religionsbekenntnisses Verfolgung in Syrien zu befürchten hätte. Auch das Vorgehen der Beduinen habe nichts mit seinem Glauben zu tun. Er werde weder von den Beduinen noch von der Freien Syrischen Armee aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Sein Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien ein Problem mit dem Wehrdienst hätte, sei aufgrund der bereits dargelegten Gründe nicht glaubhaft. Aus diesem Grund liege in seinem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr bzw. begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 20.05.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.05.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
Tatsächlich habe er (bzw. seine Familie) bis heute noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Während seines Studiums in Russland von 2004 bis 2011 habe er immer wieder einen Aufschub erhalten. In Syrien sei gesetzlich geregelt, dass man jedes Jahr bis 15. März eine Studienbescheinigung vorlegen müsse, um den Aufschub des Wehrdienstes für ein weiteres Jahr zu beantragen. Er habe sein Studium 2011 abgeschlossen und sei am 13.07.2011 nach Syrien zurückgekehrt, um dort die Facharztausbildung zu machen. Erst nach seiner Rückkehr habe er bemerkt, dass sich tatsächlich ein Bürgerkrieg anbahne. Für das Jahr 2012 - und zwar konkret für den Zeitraum 15.03.2012 bis 01.12.2012 - habe er keinen Aufschub mehr bekommen, da er das Studium bereits abgeschlossen habe. Damals habe er jederzeit mit einer Einberufung rechnen müssen. Er habe dies jedoch nicht abgewartet, sondern vor dem Stichtag 15. März - nämlich am 04.03.2012 - das Land verlassen und sei wieder nach Russland gereist. Sein Wehrdienstbuch im Original befinde sich noch bei seiner Familie in Syrien und lege er eine Kopie des Wehrdienstbuches, die ihm sein Bruder gemailt habe, vor. Durch die Vorlage seiner Dokumente über die weitere medizinische Ausbildung habe er nochmals einen Aufschub des Wehrdienstes für den Zeitraum 01.12.2012 bis 01.12.2013 erwirken können. Zwar bestehe bis 01.12.2013 keine unmittelbare Gefahr sofort eingezogen zu werden, allerdings wäre nach Ablauf der Aufschiebung die Lage eine andere. Als Christ wäre die Einberufung sehr wahrscheinlich, da das Assad-Regime der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung immer mehr misstrauen würde. Müsste er nach 01.12.2013 nach Syrien zurückkehren, würde er der ständigen Gefahr ausgesetzt sein, bei Straßenkontrollen aufgegriffen und nach Prüfung der Identität zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Als Nachweis dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer sein Wehrdienstbuch der Beschwerde bei, dem zu entnehmen ist (vgl. auch hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung), dass dem Beschwerdeführer laufend seit dem Jahr 2004 immer jeweils für ein Jahr ein Aufschub vom Wehrdienst aufgrund seines Studiums der Humanmedizin in Russland gewährt wurde. Der letzte Aufschub wurde vom 01.12.2012 bis zum 01.12.2013 gewährt.
In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer (unter anderem auch in einer handschriftlichen Beilage in arabischer Sprache; vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung) seine weiters vorgebrachten Fluchtgründe betreffend die Angst vor der Freien Syrischen Armee, insbesondere auch in Zusammenhang mit seiner (wohl zwangsweisen) Mitnahme zur Behandlung von Verletzten, und verwies unter Zitierung eines Berichtes auf seine Situation als Christ in Syrien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Reisepasses sowie einiger anderer Dokumente (Personalausweis, Führerschein) glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer absolvierte von 2004 bis 2011 in Russland das Studium der Humanmedizin und kehrte am 13.07.2011 wieder nach Syrien zurück, weil er dort seine Facharztausbildung machen wollte. Während seiner Studienzeit in Russland beantragte der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 einen Aufschub vom Wehrdienst, den er regelmäßig einmal jährlich verlängern ließ. Da der Beschwerdeführer sein Studium bereits abgeschlossen hatte, erhielt er für den Zeitraum 15.03.2012 bis 01.12.2012 keinen Aufschub mehr und hätte damals jederzeit eingezogen werden können. Allerdings reiste der Beschwerdeführer vor dem Stichtag 15. März (2012) wieder von Syrien nach Russland und begann dort in XXXX seine Facharztausbildung zum Augenarzt. Aufgrund des Nachweises seiner weiteren Studien in Russland war ihm nochmals ein Aufschub vom Wehrdienst für den Zeitraum 01.12.2012 bis 01.12.2013 gewährt worden.
Seit Dezember 2013 besteht für den Beschwerdeführer jederzeit die Gefahr, einen Einberufungsbefehl zu erhalten, bzw. würde er bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit unverzüglich zum Wehrdienst einberufen werden.
Festgestellt wird sohin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Dezember 2013 aus Sicht der syrischen Behörden jedenfalls dem Wehrdienst entzieht bzw. entzogen hat, da ein weiterer Aufschub aus Studiengründen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstentziehung im Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch Angehörige der Freien Syrischen Armee und/oder durch bewaffnete Beduinen oder aufgrund seines christlichen Glaubens.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seinem Wehrdienst, für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Daten stützt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens in der Lage war, sein Vorbringen auch durch die Vorlage von Beweismitteln zu untermauern. Dem von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 laufend jeweils für ein Jahr ein Aufschub vom Wehrdienst aufgrund seines Studiums der Humanmedizin in Russland gewährt wurde und dass der letztmögliche Aufschub den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 01.12.2013 betroffen hat. Da sich für die zuständige Einzelrichterin keinerlei Hinweise ergeben haben, die Zweifel an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Wehrdienstbuches aufkommen hätten lassen, besteht in einer Gesamtbetrachtung vor diesem Hintergrund auch kein hinreichender Zweifel daran, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Einberufung zum Militärdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstünde.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines vormaligen Studiums in Russland noch keinen Militärdienst abgeleistet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien hätte er seit dem Dezember 2013 keinen Aufschub mehr erhalten, weil er seine Facharztausbildung mittlerweile nicht mehr fortführt. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges jetzt einen Einberufungsbefehl zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich aus Sicht der syrischen Behörden dem Militärdienst jedenfalls entzogen.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit dem Wehrdienst ausführt, dass diese nicht glaubhaft seien, da er dieses Vorbringen erst gegen Ende der Einvernahme erwähnt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Zuge seiner Erstbefragung zwei Tage nach seiner Antragstellung angeben hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Angst habe, vom Regime verhaftet oder zum Militärdienst eingezogen zu werden. Auch das Beschwerdevorbringen, für den Beschwerdeführer als Christ wäre die Einberufung zum Kriegsdienst sehr wahrscheinlich, da das Assad-Regime der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung immer mehr misstraue, ist nachvollziehbar und plausibel. Es entspricht nämlich auch dem Amtswissen der zuständigen Einzelrichterin, dass in Syrien die christliche Minderheit allgemein eher als "pro-Assad" eingestellt gilt, sodass auch unter diesem Aspekt eine vorrangige Einberufung des christlichen Beschwerdeführers zum syrischen Militärdienst nicht unwahrscheinlich erscheint.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit seiner Wehrdienstentziehung, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten und durch die Vorlage von Beweismitteln entkräftet. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Militärdienstentziehung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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