BVwG W211 1430009-1

W211 1430009-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014

Regest

allgemeine Verhältnisse, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Bürgerkrieg, Desertion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1430009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1430009.1.00

Spruch

W211 1430009-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch MMag.a Kathrin Kessler, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 06.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung am 08.02.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und zur Volksgruppe der Ashraf zu gehören. Sie könne der Einvernahme folgen.

Sie habe Somalia am 05.02.2012 von Mogadischu aus mit dem Flugzeug verlassen und sei über ein ihr unbekanntes Land nach Dubai geflogen. Der Schlepper habe die Reisedokumente und das Flugticket besorgt. Von Dubai aus sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Sie habe kein bestimmtes Zielland gehabt. Die Schleppung habe eine Freundin ihrer Mutter organisiert.

Aus Somalia sei die beschwerdeführende Partei geflüchtet, weil sie von den Milizen der Al-Shabaab verfolgt würde. Diese habe gewollt, dass die beschwerdeführende Partei sich ihnen anschließe, wie viele andere Jugendliche auch. Sie habe dies verweigert, worauf man ihr mit dem Tod gedroht habe.

3. Bei der Einvernahme am 08.08.2012 unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali gab die beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, an, zuletzt in der Region Shabelada Hoose im Bezirk Afgooye, im Viertel XXXX gewohnt zu haben. Sie komme aus Somalia und gehöre dem Stamm der Ashraf an. Diese würden sich in zwei Gruppen unterteilen, nämlich die Hassan und die Hussein. Sie selbst gehöre dem Sub-Clan Hassan und der Untergruppe XXXX an. Die Ashraf seien keine so große Volksgruppe und würden auch in Shabelada Hoose leben. Sie seien nicht bewaffnet, sondern sehr religiös. Aufgrund ihrer ethnischen Herkunft habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat nie Probleme gehabt; bis auf das Heiraten von Angehörigen anderer Volksgruppen. Sie selbst habe dieses Problem aber nicht gehabt, sie sei ja schon verheiratet. Ihre Eltern seien auch beide Ashraf.

Die beschwerdeführende Partei habe sich mit ihrer Frau auf die Verheiratung geeinigt und dann selbst einen Mullah besorgt. Dann erst habe sie die Heirat ihrer Familie mitgeteilt. Im Oktober 2011 sei sie zu einem Mullah gegangen, dem sie erzählt habe, dass sie ihre Freundin heiraten wolle. Am 04.10.2011 seien sie dann beide, die beschwerdeführende Partei und ihre Freundin, zum Mullah gegangen, der sie geehelicht habe. Die Eheschließung habe in Afgooye stattgefunden; von den Familien sei niemand dort gewesen. Die Familie der beschwerdeführenden Partei sei gegen die Heirat gewesen, weshalb sie auch bei der Eheschließung nicht dort gewesen seien. Sie habe mit ihrer Frau noch nicht zusammen gelebt, weil sie noch nicht in der Lage gewesen sei, diese zu versorgen. Ihre Familie sei auch deswegen gegen die Heirat gewesen, weil die beschwerdeführende Partei noch nicht ihr eigenständiges Leben habe finanzieren können.

Der Vater der beschwerdeführende Partei sei bereits gestorben. Ihre Mutter habe von der Heirat später erfahren, als Männer gekommen seien, die der beschwerdeführenden Partei unterstellt hätten, mit ihrer Freundin eine außereheliche Beziehung zu führen. Sie glaube, dass die Verwandten ihrer Frau die Al-Shabaab informiert haben, weshalb Mitglieder der Al-Shabaab dann mit diesem Verdacht zu ihrer Mutter gekommen seien. Dies sei auch der Grund für die Ausreise gewesen, da diese Männer das Leben der beschwerdeführenden Partei in Gefahr gebracht haben.

Sie sei im Jahr XXXX in Afgooye im Viertel XXXX geboren worden und habe immer dort gewohnt. Ihr Vater sei Gemischtwarenhändler gewesen und habe die Familie früher erhalten. Nach seinem Tod habe ihre Mutter den Laden übernommen und weitergeführt. Die beschwerdeführende Partei sei keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern habe nur ab und zu ihrer Mutter geholfen.

Sie habe noch einen Bruder und zwei Schwestern in Somalia. Im Dezember 2011 sei ihr Bruder jedoch verstorben, weshalb nur mehr ihre Schwester, ihre Mutter und ihre Frau in Somalia leben würden. Ihr Vater sei ein Einzelkind gewesen, und ihre Großeltern seien auch schon verstorben. Ihre Mutter habe noch einen Bruder, den sie aber zuletzt als Kind gesehen habe. Zuletzt habe ihre Familie noch vom Geschäft gelebt und in Afgooye gewohnt. Seit die beschwerdeführende Partei ausgereist sei, habe sie keinen Kontakt mehr nach Somalia.

Für ihre Ausreise habe sie Afgooye am 01.02.2012 verlassen und sei am 05.02.2012 von Mogadischu aus ausgereist. Sie habe sich vor ihrer Ausreise bei Verwandten ca. fünf oder sechs Nächte versteckt gehalten.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass es im Allgemeinen in Somalia Krieg gebe und Unruhen herrschen würden. Sie persönlich sei von Milizen der Al-Shabaab bedroht worden. Einige Tage nach ihrer Eheschließung, so am 09. oder 10.10.2011, seien einige Männer zu ihrer Mutter an den Stand gekommen. Die beschwerdeführende Partei sei auch dort gewesen. Die Männer haben nach ihr und ihrem Bruder gesucht. Sie haben gefragt, ob die beschwerdeführende Partei die Person sei, die diese Frau geheiratet habe. Sie haben gemeint, die beschwerdeführende Partei mitnehmen und zum Vorsitzenden bringen zu müssen. Dieser würde entscheiden, was zu passieren habe. Dies sei eine Ankündigung gewesen; die Männer würden später wieder kommen. Drei Nächte später seien wieder vermummte junge Männer gekommen und haben die beschwerdeführende Partei zu einem anderen Mann mitgenommen. Dieser habe gesagt, dass sich die beschwerdeführende Partei der Gruppe anschließen und für sie kämpfen solle. Sie sei dann viele Tage gefangen und auch krank gewesen. Ihr Bruder habe abgelehnt, mit der Gruppe mitzugehen.

Ihr sei schließlich die Flucht gelungen. Man habe gesagt, dass es am Freitag eine Predigt geben werde, und dass alle mit Khamis erscheinen sollen. Die beschwerdeführende Partei habe damals schon gedacht, an diesem Tag zu fliehen. Sie habe sich wie alle anderen mit einem Khamis gekleidet, damit man sie nicht sofort erkennen würde. Mit zwei Autos seien sie zu einer Moschee gebracht worden. Nach dem Gebet sei sie mit den anderen aus der Moschee gekommen, habe sich ausgezogen und sei weggelaufen. Sie sei nach Hause gegangen, wo ihre Mutter geweint habe. Ihr Bruder sei nicht da gewesen. Ihre Mutter habe die beschwerdeführende Partei mit einem Schleier wie eine Frau gekleidet und zu einer Cousine gebracht, wo sie sich versteckt gehalten habe. Unmittelbar danach seien zwei Männer zu ihrer Mutter gekommen und haben nach der beschwerdeführenden Partei gesucht. Nach ca. fünf oder sechs Nächten sei ein Mann gekommen und habe die beschwerdeführende Partei nach Mogadischu mitgenommen. Am nächsten Tag sei sie weggeflogen.

Ihr Bruder sei verstorben. Er sei am 15.11.2011 in der Wohnung von Al-Shabaab getötet worden. Das wisse die beschwerdeführende Partei von ihrer Mutter. Er habe sich zweimal geweigert, sich der Gruppe anzuschließen und sei deswegen getötet worden.

In der Hauptsache sei die beschwerdeführende Partei von der Al-Shabaab mitgenommen worden, um mit ihnen zu kämpfen. Die Sache wegen ihrer Frau sei nur nebenbei passiert.

Die beschwerdeführende Partei habe es mit der Eheschließung eilig gehabt, weil ein anderer Mann ihre Freundin habe heiraten wollen.

In der Erstbefragung habe sie nicht angegeben, inhaftiert gewesen zu sein, weil man ihr dort gesagt habe, dass sie sich kurz halten solle. Sie sei etwas mehr als 2 Monate in Haft gewesen, etwas außerhalb der Stadt. Während der Gefangenschaft sei die beschwerdeführende Partei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden; man wecke dort die Leute mit einem Schlag des Gewehrkolbens auf. Es sei ein ganz normales Haus gewesen, eine Art Halle. Es habe keine Betten oder Sessel gegeben; am Boden seien dünne Stoffmatten gelegen.

Man habe der beschwerdeführenden Partei beigebracht, Leute zu kontrollieren, wenn andere Minen vergraben. Die Flucht sei möglich gewesen, weil bei der Moschee viele Leute, nicht nur Gefangene, anwesend gewesen seien, und alle dort die gleiche Kleidung getragen haben. Es habe keine Bewacher gegeben. Die Moschee habe drei Eingänge gehabt; eine der Türen sei nicht bewacht gewesen. Die Türe sei nicht bewacht gewesen, weil von dort Frauen in die Moschee gekommen seien. Es habe dort einen Vorhang gegeben.

Viele ihrer Freunde seien bei der Al-Shabaab, weshalb es nicht schwierig sei, dass die beschwerdeführende Partei wiedererkannt werde. In Somalia würde sie Probleme bekommen.

Schließlich machte die beschwerdeführende Partei noch Angaben zu Afgooye.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 06.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei somalischer Staatsbürger und Angehöriger des Stammes der Asharaf sei.

Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr von den Mitgliedern der Al Shabaab aus einer individuell gegen ihre Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, etc. gerichtete Verfolgung zu befürchten haben würde. Es sei jedoch ein Abschiebehindernis festgestellt worden.

Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung am 08.02.2012 nicht vorgebracht, zwei Monate lang von der Al Shabaab inhaftiert gewesen zu sein. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein so gravierender Umstand bereits bei erster Gelegenheit erwähnt werden würde. Sie habe auch nicht angegeben, dass ihr Bruder von der Al Shabaab getötet worden wäre, sondern dass sie noch einen Bruder und eine Schwester in Somalia habe. Auch die Bedrohung durch die Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterschiedlich dargestellt. Sie habe zwei komplett unterschiedliche Szenarien geschildert, was bei einer Person, die so etwas tatsächlich erlebt habe, nicht passieren würde. Außerdem nicht nachvollziehbar sei gewesen, dass die beschwerdeführende Partei angegeben habe, die Al Shabaab habe sie wegen einer unehelichen Beziehung zu ihrer jetzigen Frau verfolgt. Sie habe nicht plausibel darlegen können, warum eine solche Verfolgung hätte stattfinden sollen, wenn doch die Ehe durch einen Mullah geschlossen worden sei und sie nie mit ihrer Frau zusammen gelebt habe. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei nicht plausibel erklären können, warum die Al Shabaab eine offiziell bei einem Mullah geschlossene Ehe anzweifeln hätte sollen.

Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass die beschwerdeführende Partei alleine wegen ihrer Stammeszugehörigkeit zu den Asharaf einer größeren Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt sei als andere Männer in ihrem Heimatland. Es gebe zwar Einzelmeinungen, nach denen die Asharaf auf dem Territorium der Übergangsregierung gefährdet seien, jedoch keine Berichte von tatsächlichen Übergriffen. Insgesamt scheine der Status der Rechtlosigkeit für Asharaf auf dem Territorium der Übergangsregierung zu verneinen zu sein.

5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit deren Angaben konkret auseinanderzusetzen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei in keiner Weise widersprüchlich gewesen, und habe sie detaillierte und genaue Angaben gemacht. Sie habe auch keine widersprüchlichen Angaben zu ihrer Rekrutierung durch die Al Shabaab gemacht. Bei der Erstbefragung habe die beschwerdeführende Partei ausführlich ihre Fluchtgründe darlegen wollen; man habe sie aber gebremst und erklärt, dass es im zweiten Interview die Möglichkeit geben würde, genauer auf die Fluchtgründe einzugehen.

In Somalia sei es Tradition, bei einer Heirat beide Familien zusammen zu bringen und offiziell zu erklären, diese Frau heiraten zu wollen. Danach gebe es eine öffentliche Zeremonie, an der auch die Familien teilnehmen würden. Die beschwerdeführende Partei habe sich nicht nach diesen Vorschriften verhalten, da ihre Mutter gegen die Heirat gewesen sei. Sie habe damit die Traditionen mit Füßen getreten. Einer ihrer Freunde habe sie an die Al Shabaab verraten, wonach die Al Shabaab im Dorf nach ihr gefragt habe. Diese Männer hätten ihr vorgeworfen, kein echter Muslim zu sein. Die beschwerdeführende Partei habe durch ihre heimliche Hochzeit gegen die Tradition verstoßen. Sie solle sich beim Vorsitzenden melden, der über den Fall der beschwerdeführenden Partei entscheiden würde. Daraufhin habe sie sich gemeinsam mit anderen jungen Männern, die Angst vor einer Zwangsrekrutierung gehabt hätten, versteckt. Die Al Shabaab habe sie aber eines Tages gefunden und alle mitgenommen. Sie seien in Afgooye am Stadtrand in einem Soldatenheim festgehalten worden. In der ersten Woche haben sie täglich Islamunterricht gehabt; danach seien sie genötigt worden, Bomben zu basteln. Die beschwerdeführende Partei habe sich geweigert, die Bomben auf der Straße zu werfen, weshalb sie gefesselt worden sei. Sie habe dann auch nur einmal am Tag zu essen bekommen und sei ständig geschlagen worden. Die Flucht sei ihr gelungen, als ein großer Imam in der Moschee gepredigt habe, und sie sich aus dem Eingang, der für Frauen reserviert sei, geschlichen habe.

Zur ihrer Familiensituation wolle die beschwerdeführende Partei anführen, dass sich ihre Ehefrau, ihre Mutter und ihre Schwester in Somalia aufhalten würden. Ihr Bruder sei auch in Somalia gewesen, sei jedoch Ende 2011 von den Al Shabaab getötet worden. Bei ihrer Erstbefragung habe man sie nach ihrer Familie gefragt, weshalb sie ihren Bruder auch erwähnt habe. Sie glaube auch angegeben zu haben, dass ihr Bruder verstorben sei.

Die belangte Behörde habe die Ausgangssituation der beschwerdeführenden Partei in Somalia verkannt. Hätte sie die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund der Länderinformationen entsprechend beurteilt, wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass diese unglaubwürdig gewesen seien. Zusammengefasst habe die beschwerdeführende Partei Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus konventionsrechtlichen Gründen verlassen.

6. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde jedoch die Abweisung der Beschwerde beantragt.

8. Am 29.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch.

Die beschwerdeführende Partei gab zuerst an, bis zu ihrer Ausreise in Afgooye gelebt zu haben. Es würden noch ihre Mutter, ihre Schwester und ihrer Frau in Somalia leben; sie wisse aber nichts mehr über sie, da sie seit ihrer Ausreise am 05.02.2012 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt habe. Weiter führte sie im Wortlaut aus:

"R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.

P: Ich gehöre einem kleinen Stamm an. Das ist eine kleine Minderheit in Somalia, die Ashraf. Ich habe eine Frau geheiratet. Es wurde die Ehe geschlossen, aber, wie es in Somalia vorkommen kann, ist meine Frau zurück zu ihrer Familie gegangen. Normalerweise würde nach bestimmten Abmachungen (Brautgeld, Wohnung) das Ehepaar zu einem späteren Zeitpunkt zusammenkommen.

RV: Die Ehe ist damit geschlossen

P: Mit dieser Eheschließung haben meine Probleme begonnen. Ich habe diese Frau geliebt und ein Freund von mir hat sie gleichzeitig geliebt. Ich und meine Frau sind zusammen zu einem Mullah gegangen und haben von ihm verlangt, dass er die Ehe schließt, dies aber geheim hält. Später hat ein Verwandter meiner Frau von dieser Ehe erfahren und die Geschichte in der Stadt verbreitet. Al Shabaab Leute haben davon erfahren. Einige meiner Freunde und der Verwandte meiner Frau haben uns verraten. Al Shabaab haben erfahren, wo ich wohne. Männer aus unserem Bezirk, die ich kenne, sind zu mir gekommen und haben gesagt, dass die Al Shabaab von der Geschichte erfahren hat. Ich habe diesen nicht geglaubt, obwohl ich ja wusste, dass in der Stadt die Leute ab und zu über mich reden. Am nächsten Tag sind Al Shabaab zu mir nach Hause gekommen. Ich war nicht daheim, ich war in der Nähe und habe meiner Mutter geholfen. Als ich nach Hause zurückkam hat meine Mutter mich gefragt, was los sei. Ich habe meiner Mutter erzählt, dass ich heimlich meine Frau geheiratet habe. Ich habe meine Frau heimlich geheiratet, weil ich wusste, dass der andere Mann sie auch liebt, damit er sie in Ruhe lässt. Als die Leute zum ersten Mal gekommen sind, haben sie mich gefragt nach meinem Namen und ob ich der Mann bin, der geheiratet hat, ich habe das bejaht. Als ich am nächsten Tag nach Hause kam, fragte mich meine Mutter, woher sie das über mich wissen.

Am dritten Tag sind sie zu uns gekommen. Sie haben mich mit Gewalt mitgenommen, mich gezwungen mitzugehen. Sie haben auch einige Freunde von mir mitgenommen. Sie haben uns alle in eines ihrer Camps gebracht, ich meine damit die Al Shabaab. Das Camp liegt in der Umgebung von Afgooye, ca. 20 bis 30 Minuten mit dem Auto entfernt. An diesem Tag haben meine großen Probleme angefangen. Ich habe nicht gedacht, dass diese Leute für mich und meine Freunde kommen, ich habe von ihnen gehört gehabt. Am ersten Tag haben sie uns die Haare rasiert und den Bart auch. Sie haben uns um 04.00 Uhr in der Früh aufgeweckt und mit Wasser beschüttet. In der ersten Woche haben sie uns das Beten, wie sie es tun beigebracht. Sie haben uns auch den Koran beigebracht. Sie haben die Woche darauf angefangen, uns zu trainieren. Wir alle haben in einem Zimmer geschlafen auf Gebetsmatten. Sie wollten uns beibringen wie man die Leute tötet, wie man Anschläge macht und spionieren. Sie haben gesagt, sie werden uns beibringen wo man Minen platziert, ich habe kontrolliert, wo man sie stellt, wie weit entfernt. Sie haben mir gesagt, ich soll das lernen, denn wenn man zu nahe steht kann man selbst von Splittern getroffen werden. Ich habe mich geweigert, ich wollte es nicht tun. Man hat mich jeden Tag bestraft. Man muss die Befehle annehmen. Es ist schon mal passiert, dass sie meine Füße gekettet haben und mich an den Füßen aufgehängt haben. Manchmal haben sie auch meine Hände gefesselt und mich am Boden gesetzt und mir nichts zu Essen und zu Trinken gegeben. Dort gibt es keine ärztliche Behandlung. Jedes Mal, wenn ich gesprochen habe, haben sie mich gequält. Ich wurde verletzt, mein Knie wurde verletzt. Sie haben mich mit dem Gewehr geschlagen. Sie haben mich trotz meiner Verletzung aufgefordert zum Training zu kommen. Sie haben uns aufgefordert, miteinander zu kämpfen. Ich wollte nicht mit meinen Freunden kämpfen.

R: War es zum Training?

P: Ja.

P: Einige von meinen Freunden haben diese Befehle angenommen und haben es akzeptiert. Ich war derjenige, der sich immer geweigert hat. Eines Tages haben sie gesagt, wir müssen zur Moschee. Sie haben uns in mehrere Autos, zwei bis drei, einsteigen lassen. Ich habe ans Fliehen gedacht. Wenn ich die erste Gelegenheit dazu habe, zu fliehen. Ich habe mich entschieden, entweder werde ich leben oder nicht leben. Es war ein Freitag. Wir sind zur Moschee gekommen, die Leute haben nicht gedacht, dass man versuchen wird zu fliehen, weil wir sind trainiert und die meisten meiner Freunde haben angenommen, Mitglieder der Al Shaabab zu werden. Am Freitag ist es so, dass die Männer einen Khamis (eine Männertracht) tragen. Nach dem Freitagsgebet, die Moschee hat drei Türen, eine für Frauen und zwei für Männer (P zeigt die Situation in der Moschee mit Papier und Bechern vor). Die Frauen warten bis die Männer aus den Moscheen gegangen sind und dann gehen sie erst. Zwei Türen sind von Al Shaabab bewacht worden und die dritte nicht. Ich bin aus der dritten Türe, das war der Eingang für Frauen, rausgegangen. Ich habe mein Khamis ausgezogen und bin gegangen und habe mich unter die anderen Leute gemischt. Ich bin nach Hause gegangen. Sie haben uns befohlen, dass wir nach dem Gebet in der Moschee bleiben sollten, aber ich bin nach Hause gegangen. Meine Mutter hat sich geschreckt. Sie dachte, dass ich schon vor einem Monat getötet wurde. Sie hat mich in Frauentracht gekleidet. Als die Al Shabaab Leute gemerkt haben, dass ich nicht in der Moschee bin, haben sie nach mir gesucht und sind in meinen Bezirk gekommen. Sie sind zu uns nach Hause gekommen. Sie haben mich mit Frauentracht gesehen. Sie wussten nicht, dass ich es bin, sie dachten, dass ich eine Frau bin. Sie dürfen keine Frauen anfassen. Sie sind daraufhin gegangen. Meine Mutter hat, nachdem die Leute gegangen sind, gesagt, ich darf nicht zu Hause bleiben und hat mich zu einer weiblichen Verwandten gebracht. Meine Mutter hat mir erzählt wie Al Shabaab nach meinem Bruder suchten und ihn später bei uns zu Hause getötet hat.

R: Das war, während Sie im Camp waren?

P: Ja. Meine Mutter hat gesagt, ich soll das Land so schnell wie möglich verlassen. Ich darf hier nicht bleiben. Meine Tante, bei der ich war, hat gesagt, dass sie einen Mann kennt, der mich nach Europa schleppen kann. Meine Mutter und die Tante haben gesprochen, wie man diese Reise finanzieren kann. Später hat meine Mutter entschieden, eine Landwirtschaft, die wir von unserem Vater geerbt haben, zu verkaufen. Auch meine Tante hat mir etwas geschenkt. Ich weiß nicht genau wie viel diese Reise gekostet hat. Ich glaube, es war US$ 5.000,00. Der Schlepper ist ins Haus meiner Tante gekommen. Er hat mir die Dokumente besorgt. Er hat mich mitgenommen. Ich war in Frauentracht verkleidet. Er hat mich nach Mogadischu gebracht, wo ich drei bis vier Tage in einem Haus verbracht habe. Ich weiß nicht, ob dieses Haus dem Schlepper gehört hat. In Mogadischu habe ich mich nicht mehr in Frauentracht gekleidet, aber ich habe Angst gehabt, die Al Shabaab sind vernetzt und haben Kontakt untereinander. Der Mann hat mich in der Früh zum Flugzeug gebracht. Ich bin zum ersten Mal geflogen. Es war das erste Mal, dass ich mit hellen Leuten zu tun hatte, ich habe Angst vor ihnen gehabt. Der Schlepper hat mir gesagt, ich soll nicht mit den anderen sprechen. Ich soll beten, mit dem Kopf nach unten schauen. Ich habe gedacht die Personen im Flugzeug sind Ärzte und Schwestern. Ich dachte nicht, dass sie Menschen wie wir sind, später habe ich es dann erfahren. Dann hat der Schlepper mir gesagt, dass er mich nach Europa bringen wird.

R: Wie lange waren Sie in diesem Camp?

P: Ich glaube es waren zwei bis drei Monate, ich glaube bis Ende Jänner 2012.

R: Ich habe nicht ganz verstanden, was die Hochzeit mit der Entführung durch die Al Shabaab zu tun hat. Sie haben auch gesagt, dass auch andere junge Männer mit Ihnen rekrutiert wurden. Wie passt da die Hochzeit hinein?

P: Es hat nichts miteinander zu tun. Es ist zu einem System gekommen, dass junge Männer in der Stadt rekrutiert werden. Sie haben auch so ein System in die Stadt gebracht, dass die Leute nicht heimlich heiraten dürfen. Wir sollten in der Moschee heiraten bei einem von ihnen anerkannten Mullah. Ich habe die Vorschriften der Al Shabaab mit meiner Heirat gebrochen. Das gilt bei der Al Shabaab als Straftat. Wir wurden nicht alle gleichzeitig mitgenommen, es war Zufall, dass wir an den gleichen Ort gebracht worden sind. Ich wurde wegen zwei Gründen mitgenommen, das Problem mit der Eheschließung und für die Rekrutierung.

R: Sie hätten auch rekrutiert werden können, wenn das mit der Hochzeit nicht passiert wäre?

P: Ja.

R: Aber wegen der Hochzeit ist Al Shabaab auf Sie aufmerksam geworden?

P: Ja, wegen der Hochzeit. Sie wurden dadurch schneller auf mich aufmerksam. Aber sie hatten in jedem Fall vor, mich und andere junge Männer zu rekrutieren. Das ist das Al Shabaab System, sie rekrutieren junge Männer, wenn sie 18 oder 20 Jahre alt waren.

R: Sie haben gesagt, Sie haben Freunde gehabt, die Al Shabaab - Mitglieder geworden sind?

P: Ja, die das eben geworden sind.

R: Aber Sie wollten das nicht - überhaupt nicht?

P: Nein.

R: Warum nicht?

P: Ich wollte mein Leben weiterleben, ich wollte mich ausbilden und arbeiten. Diese Männer sind dumm, wie Tiere. Sie wollen, dass man ihnen folgt. Sie glauben, dass sie die einzigen sind, die das Richtige tun.

R: Welchem Clan gehören Sie und Ihre Familie an?

P: Ich bin ein Ashraf.

P: Haben die Ashrafs Unterclans?

P: Es gibt zwei große Unterclans, die Hassan und die Hussein.

R: Welchem Unterclan gehören Sie an?

P: Dem Hassan Unterclan.

R: Wurden Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit bedroht oder verfolgt?

P: Nein.

R: Die Al Shabaab ist aus Afgooye vertrieben worden und dort nach den Länderfeststellungen im Moment nicht an der Macht. Wieso, denken Sie, wären Sie heute noch von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht; in anderen Worten, wieso wäre eine mögliche Bedrohung immer noch aktuell?

P: Ich glaube, dass sie noch immer dort existieren, sogar schlimmer. Sie haben in Mogadischu eine Explosion im Präsidentenpalast verursacht; dabei kam ein Soldat, ihnen die Tür aufmachen. Derjenige, der für sie die Türe geöffnet hat, ist ein Mitglied der Al Shabaab. Sie ermorden auch eine Sängerin, die Parlamentsmitglied war. Man hat sie mitten in der Stadt getötet. Der Staat behauptet Al Shabaab aus der Stadt vertrieben zu haben, aber das Volk selbst ist Al Shabaab. Ich meine damit, sie sind mitten unter dem Volk. Das passiert in der Hauptstadt, das könnte auch in einem kleinen Dorf passieren. Al Shabaab befinden sich in ganz Somalia; nicht nur Mogadischu ist Somalia. Somalia ist ein großes Land. Man kann dorthin nicht zurückkehren. Das Problem weshalb ich das Land verlassen, habe existiert noch immer, sogar doppelt. Wenn wir jetzt alle nach Somalia gingen würde Al Shabaab uns auch töten, weil Sie Ungläubige wären, obwohl Sie unschuldig wären.

....

R fragt RV: Wollen Sie noch etwas anführen oder haben Sie noch Fragen an P.

RV hat keine Fragen, möchte aber zu den Länderfeststellungen Stellung nehmen.

RV: Es wird beantragt, der P auf Grund der ihr (unterstellten) politischen Gesinnung Asyl zu gewähren: selbst wenn das BVwG zum Schluss kommt, dass die P nicht aus einem GFK-Grund rekrutiert wurde, so droht der P im Falle einer Rückkehr jedenfalls Verfolgung aus Gründen der ihr unterstellten politischen Gesinnung, denn indem er von der Al Shabaab desertiert ist, positionierte die P sich klar contra Al Shabaab und damit pro Regierung bzw. AMISOM. Hierfür droht ihm im Fall der Rückkehr der Tod durch die Al Shabaab. Die Tatsache, dass die P entgegen den Vorstellungen der Al Shabaab geheiratet hat, brachte bzw. bringt die P zusätzlich in Verdacht, gegen die Al Shabaab und die von ihr vertretenen Werte zu sein. Die Zugehörigkeit der P zum Clan der Ashraf ist insofern relevant, als dieser Clan sehr klein ist und nicht bewaffnet ist, weswegen die P auch innerhalb von Clanstrukturen keinen Schutz finden könnte. Zur Aktualität der Verfolgung im Zusammenhang mit der Präsenz von Al Shabaab in Afgooye wird betont, dass auch in Mogadischu bereits seit 2011 die Al Shabaab offiziell vertrieben ist, trotzdem ist es der Al Shabaab möglich, auch in Mogadischu und anderen nicht mehr offiziell von ihr kontrollierten Gebieten Anschläge (gezielt und ungezielt auf bestimmte Personen) zu verüben. Dies bestätigt auch UNHCR, in den mit der Ladung übersendeten Richtlinien vom Jänner 2014, dort wird auf Seite 14 bestätigt, dass Gebietsgewinne durch die Regierung/AMISON sehr fragil und keinesfalls von Dauer sind, Al Shabaab sei laut UNHCR in der Lage, in ganz Somalia, auch in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle sind, zu operieren.

Der P steht keine interne Fluchtalternative zur Verfügung: es mangelt ihr zum einen an der Relevanz (wie bereits ausgeführt ist die Al Shabaab in ganz Somalia schlagkräftig und errichtet regelmäßig Straßensperren mit Personenkontrollen, weswegen nicht auszuschließen ist, dass die Al Shabaab die P finden würden); jedenfalls mangelt es der internen Fluchtalternative an der Zumutbarkeit (in Mogadischu oder sonst einem sichereren Teil Somalias verfügt die P über keine sozialen Anknüpfungspunkte, etwaige Programme von Hilfsorganisationen können dieses soziale Netz nicht ersetzen, da bereits jetzt die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete äußerst angespannt ist).

Es besteht kein staatlicher Schutz für die P, da es an schutzfähigen staatlichen Strukturen mangelt.

Zur Asylrelevanz des Vorbringens der P wird auf folgende Rechtsprechung verwiesen: VwGH 19.09.1996, 95/19/007 (in Bezug auf die unterstellte politische Gesinnung in Folge von Flucht vor Zwangsrekrutierung in Verbindung mit fehlendem staatlichen Schutz), VfGH 26.03.2013, U 1257/12 (mit Hinweis auf die grundsätzliche Asylrelevanz von Zwangsrekrutierung).

Zu den Länderberichten wird wie folgt Stellung genommen: Besonders die UNHCR Richtlinien vom Jänner 2014 und der SFH - Bericht vom Oktober 2013 untermauern die asylrelevante Gefährdung der P in Somalia, nämlich die besonders in Südsomalia von Al Shabaab ausgehende Gefährdung von Personen, die der Unterstützung der Übergangsregierung verdächtigt werden und von Personen, die in den Augen der Al Shabaab gegen ihre religiösen Traditionen verstoßen haben, sowie die Gefährdung für Personen, die in Gefahr sind, zwangsrekrutiert zu werden. Diese beiden Berichte belegen weiters die nicht vorhandene Fluchtalternative von Personen wie der P aus Minderheiten - Clans und ohne Kernfamilie am Ort der internen Fluchtalternative, sowie die nicht vorhandene Schutzfähigkeit staatlicher Strukturen. Da die genannten UNHCR - Richtlinien und der SFH-Bericht aktueller als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2013 sind, werden erstgenannte etwaigen diesen entgegenstehenden Feststellungen in zweiteren entgegengehalten.

R: Es gibt eine kurze Information der Staatendokumentation vom 23.06.2014, die ich deswegen noch relevant finde, weil es um die Sicherheitssituation geht.

R übergibt RV diese Information mit der Bitte um eine allfällige Stellungnahme binnen 14 Tagen."

9. Am 30.07.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu der in der Verhandlung ausgegebenen Kurzinformation zu den Länderfeststellungen ein. Diese würde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestätigen. So zähle Afgooye zwar nicht zu den zentralen Einflussgebieten der Al Shabaab, trotzdem sei es dieser möglich, in diesen Teilen (auch) militärisch aktiv zu werden. Afgooye gehöre zur Region Lower Shebelle, auf welche sich militärische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren würden. Auch die UNHCR Richtlinien würden davon ausgehen, dass die Misshandlungen von Zivilisten dort am schlimmsten seien, wo Al Shabaab unter Druck stehe, was sich an einer Zunahme von rechtswidrigen Festnahmen und Exekutionen von Zivilisten wegen "Spionage" im Gebiet unter Al Shabaab Kontrolle zeige.

Damit sei klar gestellt, dass die Al Shabaab in Afgooye nach wie vor aktiv sei, sie in Afgooye/Lower Shabelle besonders unter Druck stehe und gerade deswegen die Wahrscheinlichkeit, dass die beschwerdeführende Partei wegen des Verdachts der Kollaboration infolge der Desertion aus einem Trainingscamp getötet zu werden, besonders hoch sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 06.02.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei und beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom 18.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste am 06.02.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Asharaf an.

1.1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, wo die Mutter, die Schwester und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei derzeit leben.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der Deserteure der Al Shabaab, anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderberichte zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Sicherheitslage hinsichtlich von Aktivitäten durch AS in den befreiten Städten der Shabelle-Regionen hat sich innerhalb der ersten Monate des Jahres 2013 stark verbessert. Wie auch in Mogadischu ist in Afgooye ein offensichtlicher Rückgang an bewaffneten Zusammenstößen und Sprengstoffanschlägen zu verzeichnen. Andererseits gibt es weiterhin Probleme mit gezielten Attentaten und Handgranatenaschlägen. In Merka hat sich die generelle Situation hinsichtlich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle drastisch verbessert. Die Stadt Jowhar wiederum war von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen viel weniger betroffen, als die anderen befreiten Städte. (BAA 25.7.2013)

Die Stadt Baidoa wurde im Februar 2012 von äthiopischen Truppen eingenommen. Außerdem ist es AMISOM und SNA gelungen, sich von Mogadischu über Afgooye, Wanla Weyne und Buur Hakaba bis Baidoa durchzukämpfen. In jeder dieser Städte und in Baidoa selbst wurden Stützpunkte eingerichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die gesamte Straße von Mogadischu bis zur äthiopischen Grenze nunmehr unter permanenter Kontrolle der Regierung befinden würde. Aber für die Hauptorte entlang der Route gilt dies jedenfalls. In Baidoa hat sich die Sicherheitssituation in den vergangenen Monaten verbessert. Die Zahlen an bewaffneten Auseinandersetzungen und an Vorfällen mit Sprengsätzen gingen zurück. (BAA 25.7.2013)" (Seite 9)

"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

Eine aktualisierte Information aus dem Juni 2014 führt aus:

"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

In seltenen Fällen kommt es zu Steilfeuerbeschuss (Mörser) v.a. von städtischen Gebieten. Zusätzlich kann es zu Luftangriffen durch die kenianische oder äthiopische Luftwaffe sowie durch Drohen auf al Shabaab-Ziele kommen (TA 18.6.2014)."

2.1.2. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Somalia:

Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen seit Jänner 2012, 29. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net):

"MAI 2012 (...)

Truppen der Afrikanischen Union und somalische Truppen haben laut AFP am 22. Mai einen lange erwarteten Angriff gegen die al-Shabaab in Afgoye gestartet. Afgoye ist das größte Binnenvertriebenenlager der Welt (AFP, 22. Mai 2012). Am folgenden Tag waren die Truppen bis zehn Kilometer vor die Stadt vorgerückt. Tausende ZivilistInnen flüchten aus der Stadt (AFP, 23. Mai 2012, BBC, 23. Mai 2012).

(...)"

2.1.3. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)

"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.

In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.

Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.

Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.

Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.

Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.

Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.

Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.

In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:

Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.

Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"

2.1.4. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt werden. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.5. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In diesem Dokument führt das UNHCR als besondere Risikogruppen in Somalia die folgenden an:

Personen, die mit der SFG oder der internationalen Gemeinschaft (inklusive AMISOM) in Verbindung stehen oder als Unterstützer_innen gelten;

Personen, die gegen die Sharia oder Vorgaben der Al Shabaab verstoßen (oder also solche angesehen werden), Konvertiten, andere "Abtrünnige" und gemäßigte muslimische Gelehrte, die Al Shabaab Extremismus kritisieren;

Personen, die als Gegner_innen der SFG gelten oder wahrgenommen werden und die bewaffnete Anti-Regierungstruppen unterstützen;

Journalist_innen, Mitglieder der Gerichtsbarkeit, humanitäre Mitarbeiter_innen und Menschenrechtsaktivist_innen, Lehrer_innen und Mitarbeiter_innen von schulischen Einrichtungen, Geschäftsleute und andere Personen, die als wohlhabend gelten;

Zwangsrekrutierte und solche, denen eine Zwangsrekrutierung droht;

Minderheitenangehörige, wie Angehöriger der christlichen Minderheit und von Minderheitenclans;

Personen, die einem Clan angehören, der an einer Blutfehde beteiligt ist;

Frauen und Mädchen;

Kinder;

Opfer von Menschenhandel und Personen, die besonders gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden;

LGBTI;

Personen, die an psychischen Krankheiten leiden.

2.2. Schutzfähigkeit der Regierungskräfte

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Rechtsschutz/Justizwesen

Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die neue Übergangsverfassung legt die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung und den Islam als Staatsreligion fest. (AA 12.6.2013)

Die Verfassung sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber sowohl unter der ehemaligen Übergangsregierung als auch unter der neuen Regierung ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013; vgl. DIS 5.2013) Es wird noch einige Zeit dauern, bis es in Somalia ein funktionierendes Justizsystem gibt, das auch fair und effizient ist. Der Benadir Court und der Benadir Supreme Court sind zwar in Betrieb, allerdings sind diese Institutionen von Korruption geplagt. (DIS 5.2013)

Es kann aber nicht von einem umfassenden Rechts- und Justizsystem gesprochen werden. (ÖBN 8.2013) Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne eine fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet. (AA 12.6.2013)

Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Im Juli 2012 wurde ein Staatsanwalt in Zentralsomalia erschossen. Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland. Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die neue Regierung seit Ende 2012 um Fortschritte. So hat sie in mehreren Fällen Übergriffe der Sicherheitskräfte strafrechtlich verfolgen lassen und damit ein Zeichen gegen die weitgehende Straflosigkeit gesetzt. Zudem besteht eine gewisse Bereitschaft, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. (AA 12.6.2013)

Zivile Richter haben oftmals Angst, Zivilfälle abzuhandeln. Daher werden die meisten derartigen Fälle vor dem Militärgericht behandelt. Seit September 2012 gibt es auch mobile Gerichte, die von der UN finanziert werden und ca. 200 Fälle pro Monat verhandeln. Diese Gerichte tagen in Bezirken, die für Richter zu gefährlich sind. (USDOS 19.4.2013)

Im ganzen Land vermitteln traditionelle Älteste in Rechtsstreitigkeiten. Clans machen häufig von der traditionellen Justiz Gebrauch. In den meisten Gebieten basiert die Gerichtsbarkeit auf traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz aus den Jahren vor 1991. (USDOS 19.4.2013) Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen. (AA 12.6.2013)" (Seite 14f)

"Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht unterschiedlichen regionalen Verwaltungen und der Regierung. Die National Police Force untersteht dem Innenministerium. Die Präsenz wurde allmählich von Mogadischu auf andere Städte (z.B. Afgooye, Balcad, Merka) ausgedehnt. In Mogadischu sind zwei unterschiedliche Polizeikräfte aktiv: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung Benadir. In neu eroberten Städten fällt die Polizeiarbeit meist den Truppen der Armee und alliierten Milizen zu. Die Führung und die Kontrolle der Polizei sind schwach, es mangelt an Infrastruktur und Logistik. (USDOS 19.4.2013)

Die somalische Polizei umfasst mittlerweile rund 6.000 Polizisten und Polizistinnen. (IRIN 13.5.2013) Davon erhalten 5.388 (die große Mehrheit davon versieht ihren Dienst in Mogadischu) ihre Gehälter von UNDP, finanziert v.a. von Japan und der EU. (UNSC 31.1.2013) Ausbildungskurse finden regelmäßig in Dschibuti statt, die neuen Polizisten werden danach zurück nach Mogadischu geschickt. Es gibt auch zweimonatige Ausbildungskurse in der somalischen Hauptstadt selbst. Diese werden teilweise vom Polizeikontingent der AMISOM (ca. 150 Polizisten) durchgeführt. (BAA 25.7.2013) Außerdem bestehen v.a. bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu). (ÖBN 8.2013) Die Regierung von Japan stellt finanzielle Ressourcen für die Ausbildung und für die Ausrüstung der Polizei zur Verfügung. Auch damit wird zur zunehmenden Professionalität beigetragen. (BAA 25.7.2013)

Die Präsenz der Polizei hat - teils aufgrund der Inkorporation von Milizen - zugenommen. Die Polizei reagiert auf kriminelle Handlungen, und jede Tat kann angezeigt werden. Allerdings ist die Erfolgsquote noch gering. Die Milizen von Warlords und Bezirkschefs sind weitgehend verschwunden, eine letzte existiert im Bezirk Medina. (DIS 5.2013)

Die Polizeikräfte in Mogadischu und Afgooye sind vergleichsweise organisiert. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass hier die besser ausgebildeten und ausgerüsteten Polizisten ihren Dienst verrichten. Trotzdem kommt es in regelmäßigen Abständen immer noch zu internen Konfrontationen. (BAA 25.7.2013)

Auch in Baidoa aber auch in Merka, Afgooye und Wanla Weyn gibt es nunmehr Polizeikräfte. Allerdings ist die Logistik eine ernste Herausforderung für weitere Stationierungen. (UNSC 31.5.2013) Die Entitäten XimanXeeb und Galmudug verfügen über eigene Sicherheitskräfte. (BAA 25.7.2013)

In diesem Jahr hat die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia - AMISOM) die autorisierte Stärke von 17.731 Mann erreicht. (UNSC 31.1.2013) Insgesamt hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass die somalische Regierung und andere gegen al Shabaab (AS) kämpfende Kräfte sehr von der Unterstützung durch AMISOM und die mehreren Tausend im Land stationierten äthiopischen Soldaten abhängig sind. (BAA 25.7.2013)" (Seite 16f)

"Korruption

Somalia war im Jahr 2012 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 174 von 174, gemeinsam mit Nordkorea und Afghanistan). (TI 2013) Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden. Es ist unklar, welche Gesetze zur Bestrafung für Korruption in Kraft sind. Im Juli 2012 wurde ein hoher Finanzbeamter, der in einem UN-Bericht über Korruption aussagte, ermordet. (USDOS 19.4.2013)

In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2012 keine Verfahren wegen Korruption. Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbar Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem wurden humanitäre Hilfsgüter entfremdet oder gestohlen. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 19)

Im Zusammenhang mit Ausführungen zur allgemeinen Menschenrechtslage wird angeführt, dass "generelle Straflosigkeit die Norm" bleibe, v. a. in Süd- und Zentralsomalia. Allerdings würden die Behörde einige Schritte tätigen, um Offizielle, die für Vergehen verantwortlich seien, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 19.04.2013) (Seite 23)

In Bezug auf sexuelle Übergriffe gegen Frauen führt der Bericht der Staatendokumentation mit Berufung auf das Auswärtige Amt an, dass "wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet" sei. (Seite 38)

2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Die Regierungskontrolle über Mogadischu bleibe nominal, und während es weniger offene bewaffnete Konflikte gebe, seit sich die Al Shabaab im August 2011 aus der Stadt zurückgezogen habe, bleibe die Verbesserung der Sicherheitslage eine ernsthafte Herausforderung für die SFG. Die nach wie vor hohe Zahl an Zwischenfällen, darunter auch gezielte Tötungen von Journalisten, Angehörigen der Gerichtsbarkeit, Regierungsbeamten und anderen sowie die Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und in der Stadt dominanten verbundenen Milizen, illustrieren diese Probleme. Die neue Somalische Regierung habe unterschiedlichen Erfolg dabei gehabt, sich der schwierigen Situation in den Regionen unter ihrer Kontrolle anzunehmen. Sie habe öffentliche Zusagen gemacht, Übergriffe zu verfolgen, den Sicherheitssektor reformieren zu wollen und ihre eigenen Truppen zur Rechenschaft zu ziehen - auch betreffend sexuelle Übergriffe. Doch konkrete Veränderungen seien, nach der Berichtslage, minimal geblieben. Berichte würden weiter ausführen, dass die Polizei großteils auf lokaler Ebene organisiert sei, mit wenig Kontrolle durch den Staat und auf Basis von unzureichenden rechtlichen Grundlagen. Es gebe außerdem kein funktionierendes, organisiertes System der Strafrechtspflege in Süd- und Zentralsomalia, noch gebe es eine anerkannte oder etablierte Behörde bzw. Struktur, die einen einheitlichen Standard für ein faires Verfahren vorgeben würde. Die Durchsetzung von Strafrecht sei, den Berichten folgend, willkürlich bis nicht-existent.

Die Leistungsfähigkeit der SNSF bleibe beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung einer unterentwickelten nationalen Kommando- und Kontrollstruktur, von Clan-begründeten Streitigkeiten, von beschränktem Material und Ressourcen sowie von Problemen der Disziplin. Beinahe die gesamte Polizei sei in Mogadischu stationiert und bleibe zu schwach, um die öffentliche Schutzgewährung vom Militär zu übernehmen. Außerhalb von Mogadischu, in manchen städtischen Gebieten in Süd- und Zentralsomalia unter der Kontrolle von Regierungstruppen oder der AMISOM gebe es örtliche Sicherheitsstrukturen, jedoch mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Regierungstreue. (Seite 7).

2.3. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13).

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.

Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

2.4. Clans/Minderheiten

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)"

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f).

Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

2.4.2. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013

"Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten sind die Menschen in Mogadischu auf alternative Schutzmechanismen angewiesen:

Clanstrukturen sind eine Quelle des Schutzes, aber ebenso auch der Unsicherheit. Die Clanstrukturen wurden unter der Herrschaft der Al-Shabaab zerstört. Nach deren Vertreibung aus Mogadischu hinterließen sie ein Machtvakuum, welches von der Regierung bis heute nicht aufgefüllt werden kann. Der Clan und die Clanzugehörigkeit sind deshalb wieder wichtig geworden. Mächtige Einzelpersonen und Milizen, vor allem von den Mehrheitsclans, haben sich etabliert. Milizen, die zwar in die SNAF integriert wurden, sind nach wie vor primär gegenüber ihren Clans loyal. Die Clanzugehörigkeit ist grundlegend für den Zugang zu Schutzmechanismen. Angehörige von Minderheitenclans sind von der politischen Beteiligung ausgeschlossen und haben nur beschränkten Zugang zum Justizsystem. Der Zugang zu Nahrung, zum Gesundheitssystem und zu Bildung ist ebenfalls eingeschränkt. Auch wenn das für viele Somalierinnen und Somalier gilt, sind Angehörige von Minderheitenclans überproportional betroffen. UNHCR weist darauf hin, dass die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört ist, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie - wenn überhaupt. Bei der Überlebenssicherung sind Einzelpersonen auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen, da die erweiterte Familie oder der Clan keine Unterstützung bieten kann. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören. (Seite 4)"

2.4.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).

2.5. Versorgungslage und Rückkehrer

2.5.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 44)"

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

2.5.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

Zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu führt das UNHCR aus, dass hinsichtlich Mogadischu besonderes Augenmerk darauf gelegt werden müsse, in welchem Ausmaß ein_e Antragsteller_in erwarten kann, von der Familie oder dem Clan tatsächlich Unterstützung zu erhalten. In diese Einschätzung müsse die Schwächung des traditionellen Schutzmechanismus, das Bestehen einer grundlegenden Infrastruktur, Zugang zu Unterkunft in der Zielregion und das Bestehen von Möglichkeiten des Aufbringens eines Lebensunterhaltes miteinbezogen werden (Seite 14).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Einreisedatum ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei während der mündlichen Verhandlung am 29.07.2014.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Gründe dafür erkennen, an dieser Feststellung der belangten Behörde zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

3.2. Das Geschehen rund um die Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei wurde durch diese widerspruchsfrei vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei die Vorkommnisse rund um die Zwangsrekrutierung und ihre Flucht aus dem Trainingscamp lebendig und detailreich wieder. Aufgrund des persönlichen Eindrucks der beschwerdeführenden Partei geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese die vorgebrachte Zwangsrekrutierung und die Zeit im Trainingslager wie auch ihre Flucht tatsächlich erlebte.

Die Länderinformationen (siehe oben unter 2.1.1. und 2.1.2.) gehen weiter davon aus, dass eine Vertreibung der Al Shabaab aus der Afgooye Region erst im Frühjahr 2012 gelang. Damit steht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch in einem zeitlichen Kontext, der eine Zwangsrekrutierung in Afgooye durch die Al Shabaab nicht unmöglich erscheinen lässt.

Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auch keinen Grund daran zu zweifeln, dass die beschwerdeführende Partei aus Afgooye stammt, insbesondere auch deshalb, weil bereits die belangte Behörde keine anderslautenden Feststellungen getroffen hat.

Im Ergebnis nimmt daher das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab im Winter 2011/2012, eines ca. zweimonatigen Aufenthalts in einem Trainingslager der Al Shabaab im Umfeld von Afgooye und einer Flucht aus diesem Trainingslager als glaubhaft an.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem bzw. einer Fremden, der bzw. die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm bzw. ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines oder ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des bzw. der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb des Heimatlandes bzw. des Landes seines bzw. ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den bzw. die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine_n Verfolgte_n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er bzw. sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm bzw. ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem bzw. der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine bzw. ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht weiter oben bereits aus, dass es die Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei durch die Al Shabaab als glaubhaft annimmt.

Durch diese und die darauffolgende Flucht aus einem Trainingslager fällt die beschwerdeführende Partei jedoch in das Risikoprofil der Deserteure und solcher Personen, denen die Unterstützung der Regierung und regierungsnahen Organisationen nachgesagt werden (siehe oben unter 2.1.1., 2.1.5., 2.3.).

4.3.2. Weiter gehen die oben ausführlich zitierten Länderinformationen einhellig davon aus, dass Al Shabaab immer noch auch im Raum Mogadischu präsent ist. Insbesondere führt auch die aktuelle Information aus dem Juni 2014 an, dass sich militärische Aktivitäten der Al Shabaab in den vergangenen Monaten im Speziellen auch auf den Bereich des Afgooye Korridors konzentrierten. Es kann daher eine Präsenz der Al Shabaab in Mogadischu und Afgooye der Art, dass rückkehrende Deserteure erkannt und gezielt verfolgt werden, nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

4.3.3. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit der somalischen Sicherheitskräfte betreffend die beschwerdeführenden Partei ausgegangen würde - was jedoch bereits mit solcher Sicherheit nicht zu sagen ist - so legen die aktuellen Länderinformationen nahe, dass es den somalischen Regierungskräften aufgrund der gänzlich zusammen gebrochenen staatlichen Strukturen, dem Ressourcen- und Mitarbeitermangel bei den Sicherheitskräften, dem Mangel an einer rechtlichen Basis, dem Mangel an einer übergeordneten Kontrolle, dem Mangel an einer funktionierenden Strafrechtspflege, der weitverbreiteten Korruption, der Disziplinprobleme und der konkurrierenden Machtkämpfe unterschiedlicher Clans an einer entsprechenden Schutzfähigkeit mangelt (siehe dazu auch oben 2.2.)

4.3.4. Schließlich kann auch betreffend die beschwerdeführende Partei nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da diese in Afgooye hauptsozialisiert war. Sie verfügt im Norden des Landes, also in Puntland und Somaliland, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Doch auch eine naheliegender Fluchtalternative nach Mogadischu wird seitens der einschlägigen Organisationen und Berichte nur dann als möglich angenommen, wenn die betroffene Person über Clan- und familiären Schutz verfügt (siehe oben 2.5.2.), was hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht der Fall ist. Sie weiß seit ihrer Flucht im Jahr 2012 nicht, wo sich ihre Familie aufhält und ist ein Mitglied einer Minderheit in Somalia. In ihrem Fall kann daher eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht angenommen werden.

4.3.5. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Al Shabaab mit der Androhung eines Eingriffs von entsprechender Intensität aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, die als Deserteure und Anhänger_innen der Regierung gelten, droht. Somalia ist nicht in der Lage, ihr gegen diese Bedrohung ausreichend Schutz zu gewähren, und steht ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4.3.7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines bzw. einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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