W200 2005433-1•BVwG W200 2005433-1
W200 2005433-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W200 2005433-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 1000.601.900-14032824, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX als Tochter der Beschwerdeführer zu W200 1434533-1 und W200 1434532-1 im österreichischen Bundesgebiet geboren, sie ist Staatsangehörige Afghanistans und stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Geburtsanzeige des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX vorgelegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Eltern und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.04.2013 abgewiesen und diese aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 wurde festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen werde. Unter Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen werde und ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Begründend wurde hinsichtlich dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein Schutzstatus zuzuerkennen gewesen sei, weil ihrer Mutter ebenfalls der Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht worden sei und auf die Beschwerdeausführungen der Eltern verwiesen werde.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 03.09.2014 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin abermals zu ihren Ausreisegründen befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Mutter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W200 1434533-1) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter von XXXX (Mutter und Beschwerdeführerin zu W200 1434533-1) sowie XXXX (Vater und Beschwerdeführer zu W200 1434532-1). Der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund der vorgelegten Geburtsanzeige des Standesamtsverbandes XXXX und der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diese betreffenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerden hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Familienangehörige ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu W200 1434533-1), welcher mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der minderjährigen Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Flüchtlingsstatus wurde im Familienverfahren gewährt.
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