BVwG W191 2001936-1

W191 2001936-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 2001936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2001936.1.00

Spruch

W191 2001936-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 12 10.761-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

o

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 16.08.2012 im Ortsgebiet von Traiskirchen bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 16.08.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 18.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus xxxx (Kathmandu, Nepal), sei Angehöriger der Volksgruppe der Newari, bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu und sei verheiratet (ein Sohn).

Im November 2011 habe er Kathmandu verlassen und sei per Autobus nach Delhi (Indien) gefahren, von wo er schlepperunterstützt per Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt gereist sei. Von dort sei er in einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gefahren. Wer seine Reise organisiert habe und wie hoch die Kosten gewesen seien, wisse er nicht.

Zur Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift):

"Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund).

Antwort: Ich war bei der Partei R.P.P.. Diese Partei ist für den König. 2003 wurde mein Vater von den Maoisten getötet, weil der den Maoisten nicht die geforderten 25 Hühner übergab. Anfang November 2011 gab es eine Demonstration. Ich demonstrierte gegen die Regierung in Kathmandu. Nach der Demonstration wollte ich nach Hause gehen. Ich wurde aber von 4 Maoisten angehalten. Sie schlugen uns zusammen. Ich konnte jedoch flüchten. Die anderen Leute wurden von den Maoisten entführt. 6 Tage später kamen die Maoisten zu mir nach Hause. Sie vergewaltigten dann meine Schwester und ich wurde mit dem Umbringen bedroht. Deshalb verließ ich das Land. Religiös werde ich nicht verfolgt. Andere Fluchtgründe habe ich keine.

Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Ich befürchte, dass mich die Maoisten töten werden.

Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Antwort: Hinweise dafür gibt es keine."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes (in der Folge BAA), Außenstelle Salzburg, vom 15.10.2012 wurde der BF aufgefordert, Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen.

Dem Verwaltungsakt liegen in der Folge zwei Schriftstücke ein (eines in Englisch und eines in Nepali), die offenbar am 09.11.2014 übermittelt worden waren.

Mit Schreiben vom 12.11.2012 teilte der BF mit, dass er verfahrensrelevante Unterlagen leider nicht rechtzeitig hätte besorgen können, da in seinem Herkunftsland Nepal länger anhaltende Feierlichkeiten die Arbeit der Ämter und Behörden wochenlang gehemmt hätten. Er werde die Unterlagen vorlegen, sobald er sie erhalte.

In weiterer Folge liegen dem Verwaltungsakt zwei weitere Schriftstücke samt einem Kuvert ein, mit dem diese dem BF offenbar am 01.01.2013 aus Kathmandu übermittelt worden waren.

1.4. Mit einer Ladung vom 19.04.2013 für seine Einvernahme am 14.05.2013 übermittelte das BAA dem BF offenbar - im Akt einliegende - Länderfeststellungen zu Nepal.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.05.2013 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, machte der BF folgende Angaben (Auszug aus der Niederschrift):

" [...]

Frage: Können Sie heute Personaldokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen?

Antwort: Ja. AW [Asylwerber] legt vor:

1. Schreiben der RNNP Partei (englisch)

2. gleiches Schreiben in Nepali

3. Schreiben der Dorfentwicklungsgemeinschaft (englisch)

4. Gleiches Schreiben in Nepali

5. 2 weitere Unterstützungsschreiben

Frage: Wer hat die Unterlagen geschickt?

Antwort: Mein Onkel.

Frage: Warum haben Sie keine Personaldokumente schicken lassen?

Antwort: Ich habe eine Bestätigung über meine Staatsbürgerschaft in meinem Zimmer, die kann ich morgen vorbeibringen.

VL [Verhandlungsleiter]: Sie werden nochmals belehrt, dass Sie alle Unterlagen vorlegen müssen.

Antwort: Ich werde das machen.

[...]

Frage: Haben Sie dies alles verstanden, haben Sie das Merk- und Informationsblatt erhalten, gelesen und auch verstanden und wurden Sie auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters aufmerksam gemacht?

Antwort: Ja. Das war aber in indischer Sprache, die habe ich nicht so gut verstanden. Darum habe ich sie weggeworfen.

AW werden die Merkblätter in Nepali ausgefolgt.

Frage: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Sind die Angaben, die Sie bei Ihren ersten EV zu Ihrem Asylverfahren gemacht haben, der Wahrheit entsprechend?

Antwort: Ja. Ich muss aber ein paar Sachen richtig stellen. Ich habe von meinem Vater den richtigen Namen nicht angegeben, nur seinen

Spitznamen. Mein Vater heißt: xxxx. Sonst stimmt alles.

Frage: Verfügen Sie über Barmittel?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Ich bin weder in meinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft. Mich hatte allerdings die Polizei 24 Stunden in Gewahrsam genommen. Ich bin Staatsangehöriger von Nepal, gehöre zur VG der Newari, bekenne mich zum Hinduismus, bin verheiratet und Vater von einem Sohn. Meine Frau heißt xxxx sie muss jetzt 25 Jahre alt sein. Mein Sohn heißt xxxx und ist 3 Jahre alt.

Frage: Wo ist Ihre Familie derzeit?

Antwort: In Kathmandu. Sie leben bei meiner Mutter und meinem Bruder und meiner Schwester.

Frage: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

Antwort: Ja.

Frage: Was berichtet Ihre Familie?

Antwort: Sie sagen, dass ich da bleiben soll, weil in Nepal für mich Gefahr herrscht. Ab und zu wird auch nach mir zuhause gesucht.

Frage: Wer sucht nach Ihnen?

Antwort: Personen, die zu den Maoisten gehören.

Frage: Was wollen diese Personen von Ihnen?

Antwort: Sie haben meinen Vater umgebracht, weil er sich geweigert hatte, ihnen Hühner zu geben, sie haben auch meine Schwester vergewaltigt. Weil ich die RPP Partei unterstützt habe und an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe. In meinem Dorf haben die von der anderen Partei mich aufgefordert, ihrer Partei beizutreten. Deswegen habe ich Probleme.

Frage: Welche Aufgaben hatten Sie in der Partei?

Antwort: Ich war Mitglied dieser Partei.

Frage: Wie viele Mitglieder hat diese Partei?

Antwort: Meinen Sie im Land oder im Dorf? Im Heimatdorf waren mit mir 98 Mitglieder. Wie viele es im ganzen Land sind, das weiß ich nicht.

Frage: Wo sind die anderen Parteimitglieder?

Antwort: Das weiß ich nicht. Als ich noch dort war, waren 8 oder 9 Personen nicht mehr dort. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr, daher weiß ich es nicht, wo die anderen sind.

Frage: Wo befindet sich ihr Dorf?

Antwort: Es ist ein Teil von Kathmandu.

Frage: Was war für Sie schlussendlich der Grund auszureisen?

Antwort: Wir waren im Oktober 2011 bei einer Demonstration. Wir waren 6 Personen und wurden von 7 oder 8 Maoisten attackiert. Drei von uns konnten fliehen. Ich war auch dabei. Dann bin ich nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe mich woanders aufgehalten. Sie mich gesucht und ich war nicht zuhause. Dann haben sie meine Schwester vergewaltigt. Dann habe ich mit meiner Mutter und meinem Onkel Kontakt aufgenommen und sie haben mir geraten, dass ich nicht nach Hause zurückkehren soll, sondern das Land verlassen soll.

Frage: Wie lange haben Sie sich versteckt gehalten?

Antwort: Ich war ca. 9 Tage noch in Nepal, danach bin ich nach Indien gefahren, nach Delhi. Ich hatte Kontakt mit meinem Onkel und er hat gesagt, dass er einen Freund in Großbritannien hat. Der wird alles organisieren und auch bezahlen und ich soll nach England fliegen. Ich hatte aber keinen Pass. Mein Onkel hat dann Kontakt zum Schlepper in Indien aufgenommen und der hat für mich einen gefälschten Reisepass besorgt. Ich habe mich 12 Tage in Indien aufgehalten. Wir waren insgesamt 5 Personen, die nach GB fliegen sollten. Ich war der einzige Nepalese. Wir sind zuerst nach Moskau geflogen. Dort sind wir von einer Person abgeholt geworden und sind mit der Metro gefahren. Wir sind nach Nakimuski Wulwa gefahren. Wir sind zu einem Nepalesen gefahren. Es waren 3 Nepalesen anwesend. Ich war dort einen Monat lang, weil mir gesagt wurde, dass die Reisekosten noch nicht vollständig bezahlt waren und ich deshalb warten musste. Dann wurde ich nach Bagjal hingebracht. Mir wurde gesagt, dass mein Visum abgelaufen war und sie ein neues besorgen mussten. Dort war ein Zimmer, das sehr kalt und schmutzig und mit einem kaputten Fenster war. Dort waren auch 6 Inder. Erst am nächsten Tag hat uns der Schlepper ein bisschen Mehl und Kartoffeln zum Essen gebracht. Dieser Schlepper sagte mir, dass das Visum noch in Bearbeitung ist, weil noch nicht meine ganzen Reisekosten bezahlt wären. Er hat dann Essen dagelassen und ist erst nach 2 Wochen wieder gekommen. Die Inder sind dann in ihre Heimat zurückgekehrt, weil sie keine Visa bekamen. Ich war dann allein noch zwei Monate dort. Dann sind wieder neue Personen gekommen, zwei Nepalesen. Am nächsten Tag wurden wir wieder woanders hingebracht, nach Kimra. Dort war ich dann drei Monate. Ich habe dann gefragt, warum es so lange dauert und sie haben gesagt, dass mein Onkel noch nicht alles bezahlt hat und ich deshalb zu Fuß gehen muss. Am 12. Mai bin ich von Kimra nach Moskau gegangen. Dann waren wir noch zwei Tage in Moskau, wir waren 3 Nepalesen und 4 Inder. Dann hat der Schlepper gesagt, dass wir nur das mitnehmen sollen, was wir am Körper haben. Dann sind wir mit einem PKW in einen Wald gebracht worden und es kamen noch dreimal andere Leute mit einem PKW. Insgesamt waren wir 22 Personen. Wir wurden in einen LKW geladen und um 22:00 sind wir von dort weggefahren und um ca. 08:00 waren wir an der ukrainischen Grenze. Dann hat man uns von dort abgeholt und wir sind zu Fuß weitergegangen. Wir sind durch Wald und flaches Land gegangen. Wir sind bis ca. 19:00 gegangen und haben nur ein wenig zu trinken bekommen. Mit einem LKW wurden wir dann nach Kiew gebracht. Wir wurden dort in ein Zimmer gebracht. Dann sind wieder Schlepper gekommen und habe gesagt, wenn sie nicht innerhalb von 7 Tagen Geld bekommen, dann werden wir alle umgebracht. Sechs Personen sind dann von dort weggegangen, weil das Geld bezahlt wurde. Aber bei mir wurde das Geld nicht bezahlt. Ich wurde geschlagen. Ich war dann 2 Monate in der Ukraine. Letztendlich hatte mein Onkel Kontakt mit dem Schlepper und es wurde das Geld geschickt und die paar Leute, die mit mir noch dort waren, wurden in einem LKW in die Slowakei gebracht. Dann sind wir wieder eine ganze Nacht zu Fuß marschiert. Zwei Tage waren wir in einer Garage einquartiert. Von dort wurden wir mit einem PKW nach Österreich gebracht.

Frage: Hat es außer dem, was Sie berichtet haben, noch andere Gründe für Ihre Ausreise gegeben?

Antwort: Nein. Das ist mein Ausreisegrund. Einen anderen habe ich nicht.

Frage: Hätte nicht eigentlich Ihre Schwester nach der Vergewaltigung Grund zur Flucht gehabt?

Antwort: Es ist so. Meine Schwester ist 14 Jahre alt. Es wäre eine Schande, das öffentlich zu machen. Für unser Ansehen, haben wir das geheim gehalten. Ein solches Mädchen würde bei uns nie einen Mann bekommen, wenn man wüsste, dass sie vergewaltigt wurde.

Frage: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Kathmandu oder Nepal gezogen?

Antwort: Daran habe ich nicht gedacht, das ist alles spontan passiert und entschieden worden.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten?

Antwort: Ich habe Angst, dass ich irgendwann wieder erwischt werde und von denen umgebracht werde.

Frage: Leben noch Angehörige von Ihnen in Nepal?

Antwort: Meine Mutter, mein Bruder, meine Schwester, meine Frau und mein Sohn.

Frage: Wovon lebt Ihre Familie derzeit?

Antwort: Sie haben ein kleines Teegeschäft. Meine Frau arbeitet in einer Seifenfabrik.

Frage: Haben Sie Angehörige in Österreich oder der EU?

Antwort: Nein, niemanden.

Frage: Benötigen Sie derzeit ärztliche Behandlung?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ihnen gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Einvernahme übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen.

Antwort: Das war in deutscher Sprache, ich konnte das nicht lesen. Ich werde mich vielleicht an den Rechtsberater wenden.

Befragt gebe ich an, dass ich im Bedarfsfall keine Einwände gegen Ermittlungen in meinem Herkunftsstaat habe, wobei persönliche Daten jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden und ich auch keine Einwände gegen vom Bundesasylamt veranlasste weitere Erhebungen (z.B.: ärztliche Untersuchungen) habe.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Nein.

[...]

Frage: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit, alle Ihre Vorbringen zu Ihrem Asylantrag zu schildern?

Antwort: Ja.

Frage: Eben wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt. Möchten Sie noch etwas ergänzen oder korrigieren?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja."

1.6. Im Verwaltungsakt des BAA findet sich ein Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Salzburg betreffend einen offenbar vom BF im Verfahren vorgelegten nepalesischen Führerschein, demzufolge sich keine Zweifel an der Echtheit des Dokuments ergaben.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 11.12.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Nepal. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Nepal wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung):

"Sie berichteten, dass Ihr Vater im Jahr 2003 von Maoisten getötet wurde.

Für den folgenden Zeitraum bis 2011 berichten Sie keine besonderen Vorkommnisse.

Anfang November 2011 hätten Sie nach Ihren Angaben in Katmandu an einer Demonstration teilgenommen.

Auf dem Heimweg von dieser Veranstaltung - Sie waren nach Ihren Angaben in einer Gruppe von sechs Personen unterwegs - wären Sie von sieben oder acht Maoisten angegriffen und attackiert geworden.

Ihnen wäre dabei, wie zwei weiteren aus Ihrer Gruppe die Flucht gelungen. Sie hätten sich danach nicht mehr zuhause aufgehalten.

Die Maoisten hätten Sie allerdings gesucht und hätten, da sie Sie nicht finden konnten, Ihre 14-jährige Schwester vergewaltigt.

Sie selbst wären noch neun Tage in Nepal aufhältig gewesen und hätten dann Nepal Richtung Indien verlassen.

Zu dem von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründen ist Folgendes festzuhalten:

Die von Ihnen geschilderte Ermordung Ihres Vaters steht in keinerlei zeitlichem Zusammenhang mit Ihrer Ausreise.

Sie selbst haben anschließend viele Jahre unbehelligt in Nepal gelebt.

Sie haben in der Partei, deren Mitglied zu sein Sie angeben, keinerlei herausragende Position eingenommen.

Aus diesem Grund darf daraus geschlossen werden, dass Sie auch keinen besonderen Bekanntheitsgrad hatten.

Somit kann ausgeschlossen werden, dass Sie bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Partei nach einer Demonstration identifiziert worden wären.

Es ist daher auch nicht glaubhaft, dass diese Personen zu Ihrer Wohnung gekommen wären.

Dies auch angesichts des Umstandes, dass Sie angaben, dass in Ihrem Dorf von 98 Mitgliedern Ihrer Partei, lediglich acht bei Ihrer Ausreise nicht mehr vor Ort anwesend waren, was auch durchaus profane Gründe, wie Übersiedlung und Ähnliches haben kann. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass ein einfaches Parteimitglied, wie Sie, einer besonderen Gefährdung unterlag, bzw. unterliegt. In Zusammenfassung Ihrer trotz ausreichend gebotener Zeit vagen Angaben unter Berücksichtigung der Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Lage in Nepal konnten Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft und schlüssig darlegen.

Auch für den Fall der Rückkehr nach Nepal konnten Sie keine konkreten Bedrohungs- oder Verfolgungsszenarien glaubhaft darlegen.

Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um ein Konstrukt handelt und der Zweck Ihrer Ausreise war die Hoffnung in Europa/Österreich bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten vorzufinden."

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 23.12.2013, eingelangt am 30.12.2013 (Poststempel 23.12.2013), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.

Der BF beantragte,

1. a. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

1. b. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu

eine mündliche Verhandlung durchzuführen

1. c. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF als unzulässig erkannt werde;

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen;

"jedenfalls"

4. eine mündliche Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF sehr knapp wiederholt und darauf verwiesen, dass er entsprechende Bestätigungen von "Royal Nepalese Nationalist Power" und vom "Office of the Village Development Committee" vorgelegt habe sowie dass seine Schwester vergewaltigt worden sei.

Dann wurden einige Zeilen aus der Bescheidbegründung sowie aus einer APA-Aussendung zitiert, woraus sich ergebe, dass sich die Situation nach den Parlamentswahlen keineswegs entschärft habe. Die Situation sei nach wie vor sehr angespannt. Die Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch Maoisten in Nepal sei daher nach wie vor gegeben.

Das BAA habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Es wurde angeregt, "durch einen Vertrauensanwalt vor Ort Erhebungen durchzuführen, zum Nachweis dafür, dass der BF als Mitglied der RPP-Partei durch die Maoisten bedroht" werde, sowie "ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen, zum Nachweis dafür, dass die Maoisten Mitglieder der RPP-Partei verfolgen."

Schließlich folgten abstrakte Rechtsausführungen.

Betreffend die Ausweisung wurde vorgebracht, der BF sei strafgerichtlich unbescholten und lerne Deutsch. Die Ausweisung stelle einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK dar uns sei "somit unzulässig". "Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde" gefährde "der Aufenthalt des BF in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Auch stünden öffentliche Interessen nicht entgegen."

Da "der BF bisher nicht die Chance gehabt" habe, "sein gesamtes Vorbringen auszuführen", beantrage er die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, welche "zwingend" durchzuführen sei.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.02.2014 bei dem mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

1.10. Mit Schreiben vom 11.06.2014 übermittelte das BVwG den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zu Nepal und räumte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Der BF nahm zu den Länderberichten nicht Stellung und legte ein Sprachzertifikat (Grundstufe Deutsch A1) der Volkshochschule Salzburg vom 27.06.2014 sowie seinen österreichischen Führerschein, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Salzburg (Führerschein AM und B) vom 21.01.2014, vor.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.08.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 14.05.2013, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 23.12.2013

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 114 bis 126)

Einsicht in die vom BVwG zusätzlich eingebrachten und dem BF mit Schreiben vom 11.06.2014 übermittelten aktuellen Länderberichte sowie Einsicht in die vom BF zu diesem Schreiben vorgelegten Belege zu seiner Integration.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger von Nepal, gehört der Volksgruppe der Newari an und bekennt sich zur Religion der Hindu.

Das Zulassungsverfahren hat - insbesondere im Hinblick auf das negative Ergebnis einer Nachschau im EURODAC - keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht in erheblichem Ausmaß politisch tätig und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht, und ist dies auch nicht von amtswegen hervorgekommen.

Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er die Schule besucht hat und über Berufserfahrung als Verkäufer verfügt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder (Mutter, Ehefrau, Schwester), die ebenfalls erwerbstätig sind, zählen.

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.1.6. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie ist in Nepal aufhältig.

Der BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen; er hat einen nepalesischen und einen österreichischen Führerschein vorgelegt und die Absolvierung eines Deutschkurses Grundstufe A1 belegt. Der BF hat die Ausübung einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit weder angegeben noch belegt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der vom BVwG mit Einräumung von Parteiengehör zusätzlich in das Verfahren eingeführten ergänzenden aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten zusätzlichen Feststellungen, die den Parteien mit Schreiben vom 11.06.2014 zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten, sondern lediglich in der Beschwerde einen Zeitungsartikel aus dem "Standard" zur Parlamentswahl in Nepal November 2013 vorgelegt. Auch die vom BVwG im Juni 2014 ergänzend übermittelten Länderfeststellungen blieben unbestritten.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem keine Todesstrafe gibt.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Nepal: (Zusammenfassung)

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Nepal:

Von 1955 bis 1972 hatte König Mahendra die Macht inne. Nach dessen plötzlichen Tod folgte ihm sein Sohn Birendra (1972-2001) auf den Thron nach. Erst im Jahr 1990 wurde auf Druck der von Indien unterstützten Demokratiebewegung das Mehrparteiensystem eingeführt. Nepal wurde zur konstitutionellen Monarchie. Die ersten demokratischen Wahlen im bis dahin autokratischen "Hindu-Königreich" fanden im Mai 1991 statt. Am 01.06.2001 wurden König Birendra und ein Großteil seiner Familie ermordet, worauf ihm sein Bruder Gyanendra Bir Bikram Shah Dev nachfolgte. 2002 wurde das Parlament aufgelöst und 2005 erklärte sich Gyanendra zum absoluten Herrscher. In den Jahren 2002 und 2005 gab es zahlreiche Protestkundgebungen und Versuche, die konstitutionelle Monarchie abzuschaffen. Im Zuge von Auseinandersetzungen kamen je nach Quellenangaben zumindest 9.000 Menschen ums Leben. Schätzungen der UN zufolge wurden mehr als 12.000 Menschen ermordet und mehr als 100.000 Menschen mussten ihren Wohnsitz verlegen. Zu den stärksten Gegnern der Monarchie und des hinduistischen Klassensystems zählten die Maoisten ("Communist Party of Nepal - Maoist", CPN-M), die im September 2005 einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündeten. Jenem folgte im November 2005 ein von den Maoisten und sieben politischen Parteien ("the Seven Party Alliance - SPA") erarbeiteter 12-Punkte-Plan, demzufolge der König in seiner Macht beschränkt werden und die Demokratie wiederhergestellt werden sollte. Die Situation entschärfte sich schließlich mit der Wiedereinsetzung des Parlaments im April 2006. An der Spitze des Parlaments stand nunmehr eine Sieben-Parteien-Regierung, zum Premierminister wurde Girija Prasad Koirala ernannt. In der Übergangsverfassung wurden alle politischen Vorrechte des Königs auf den Ministerpräsidenten übertragen und es folgte die Freilassung mehrerer hundert inhaftierter Rebellen. Im Mai 2006 wurde das hinduistische Königreich zu einem säkularen Staat erklärt. Zwischen den Maoisten und der Regierung begannen Friedensverhandlungen, die in einem 25-Punkte umfassenden Verhaltenskodex mündeten.

Am 21.11.2006 wurde der Friedensvertrag zum Ende des 12-jährigen Bürgerkrieges und einem einhergehenden permanenten Waffenstillstand durch den damaligen Premierminister Girija Prasad Koirala und dem Maoistenführer und späteren Premierminister Prachanda unterzeichnet ("Comprehensive Peace Accord", CPA). Die Maoisten sollten als legitime politische Partei mit gleichen Rechten anerkannt werden.

Im Jänner 2007 wurde eine Interimsverfassung verabschiedet, welche auf den Elementen Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, parlamentarische Demokratie, Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie Garantie der Grundrechte und bürgerlicher Freiheiten basiert. Am 01.04.2007 wurde eine Interimsregierung mit 27 Mitgliedern eingesetzt, welcher die Maoisten ein halbes Jahr lang mit sechs Ministern angehörten. Die Exekutive lag beim Ministerrat. Der Premierminister G.P. Koirala (Nepali Congress) war de facto Staatsoberhaupt. König Gyanendra hatte jegliche politische Macht verloren. Am 28.12.2007 votierte das Übergangsparlament in Nepal für die Abschaffung der Monarchie und für eine föderale demokratische Republik als Staatsform bis zum Frühjahr 2008. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt.

Am 10.04.2008 fanden die Wahlen zur Verfassungsgebenden Versammlung Nepals (Nepalese Constituent Assembly) statt, bei denen die Maoisten als Sieger hervorgingen, jedoch die absolute Mehrheit verfehlten. Die Maoisten (Communist Party of Nepal - Maoist, CPN-M) gewannen 229 von insgesamt 601 Sitzen (davon 575 direkt gewählt), gefolgt von der Nepalesischen Kongresspartei (Nepali Congress, NC) mit 115 und den kommunistischen Vereinten Marxisten-Leninisten (Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist, CPN-UML) mit 108 Sitzen. Weitere Sitze entfielen auf das Madhesi Jana Adhikar Forum (54) und die Terai-Madhesi Democratic Party (21), die Sadbhavana Party (9) sowie zahlreiche andere kleinere Parteien.

In ihrer konstituierenden Sitzung am 28.05.2008 beschloss die Verfassungsgebende Versammlung formell die Entmachtung des Königs und es folgte die offizielle Ausrufung der Republik. Am 21.07.2008 wurde Ram Baran Yadav (Kongresspartei) von der Verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik Nepal gewählt. Am 15.08.2008 wurde der frühere maoistische Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal - bekannt als Prachanda - zum neuen Premierminister Nepals gewählt.

Im Jänner 2009 schlossen sich die Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) (CPN-M) und das Maoistische Einheitszentrum Masal ("CPN Unity Centre-Masal", CPN-UC-M) zusammen. Die neue Partei nennt sich nunmehr "Vereinte Kommunistische Partei Nepals - Maoistisch" ("Unified Communist Party of Nepal - Maoist", UCPN-M); ihr Vorsitzender und von Herbst 2008 bis Mai 2009 Nepals Regierungschef ist Pushpa Kamal Dahal "Prachanda".

Nächstes Ziel der Übergangsregierung und der Verfassungsgebenden Versammlung ("Constituent Assembly", CA) ist es, bis Ende Mai 2010 eine neue Verfassung für Nepal auszuarbeiten, das den Interessen des Volkes entspricht, und die Souveränität Nepals zu sichern. Dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden. Vertreter der drei großen Parteien Nepals, die Unified Communist Party of Nepal Maoist (UVPN-M), die Nepali Congress (NC) und die Communist Party of Nepal - United Marxist Leninist (CPN-UML) verständigten sich auf eine Fristverlängerung von einem Jahr. Diese wurde zweimal jeweils kurz vor Ablauf der Frist um weitere drei Monate verlängert sowie Ende November 2011 um ein halbes Jahr. Danach wurde eine neue Verfassung für Ende Mai 2012 erwartet was erneut misslang und dazu führte, dass der am 28.08.2011 gewählte Premierminister Baburam Bhattarai für den 22.11.2012 Neuwahlen ankündigte. Im November 2012 rang sich die Verfassungsgebende Versammlung dazu durch, die Neuwahlen zwischen Mitte April und Mitte Mai 2013 anzusetzen.

Die Regierung hat außerdem Fortschritte gemacht, was den Kontakt mit bewaffneten Gruppen betrifft, aber speziell im Terai-Gebiet gestaltet sich die Situation schwierig. Einen weiteren Konfliktpunkt stellen besetzte Landgebiete dar. Die Maoisten hatten sich verpflichtet jene Gebiete, die sie während dem Bürgerkrieg eingenommen hatten, wieder an die rechtmäßigen Besitzer zu retournieren, was bisher kaum in die Tat umgesetzt wurde.

Als Folge eines regierungsinternen Streits über die vom Premierminister angeordnete Entlassung des Armeechefs Rookmangud Katawal kündigte Pushpa Kamal Dahal "Prachanda" am 04.05.2009 seinen Rücktritt als Regierungschef an. Dahal hatte am Vortag Armeechef Rookmangud Katawal entlassen, da sich die Armee weigerte, ehemalige maoistische Guerillakämpfer in ihre Reihen aufzunehmen. Diese Entscheidung führte zum Austritt mehrerer Parteien aus der Regierung Nepals, woraufhin Staatspräsident Ram Baran Yadav die Entlassung Katawals als Armeechef widerrief. Nach seiner Wahl durch das Parlament ("Legislature-Parliament", L-P), die von den Vereinten Maoisten boykottiert Am 28.08.2011 wurde Baburam Bhattarai - Kandidat der Unified Communist Party of Nepal Maoist (UVPN-M) mit Unterstützung der Nepali Congress (NC) und der Madhesie Partei zum neuen Premierminister gewählt, nachdem der bisherige Premierminister, Jhala Nath Khanal, am 14. August zurückgetreten war.

Die Todesstrafe wurde in Nepal 1997 für alle Straftaten abgeschafft.

Der Staat Nepal ist derzeit verwaltungsmäßig in 5 Entwicklungsregionen ("development regions"), diese in 14 Verwaltungszonen ("anchal" oder "zone") und diese wiederum in 75 Distrikte/Bezirke ("jilla" oder "district") eingeteilt. Die Distrikte/Bezirke gliedern sich wiederum in sog. "Village Development Committees - VDC" ("gabisha") und Städte ("municipalities").

Nepal zählt über 100 verschiedene ethnische Gruppen und Kasten sowie mehr als 70 verschiedene Sprachen und Dialekte, wobei Nepali als offizielle Landessprache mit 48% die am weitesten verbreitete Sprache darstellt. Dahinter folgen unter anderem Maithili (12%) und Bhojpuri (7%). Die größten Kastengruppen stellen die Brahmanen (12%) und die Chhetris (15%). Zu den Volksgruppen zählen etwa die Gurung, Limbu, Newar, Rai, Sherpa, Tamang und Tharu.

(USDS, Nepal 2009; UN-SC, Report 2010; AI, Report 2012; UN RCHCO Update August 2011 und July 2012 - December 2012)

2. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Nepal:

Die Sicherheitslage ist im ganzen Land generell stabil geblieben. Die Gefahr gewaltsamer Ausschreitungen und Anschläge ist trotz des Friedensabkommens zwischen Regierung und Maoisten am 21.11.2006 und trotz Ausrufung der Republik und fortschreitendem Demokratisierungsprozess nicht vollständig gebannt, auch wenn sich die Sicherheitslage eindeutig entschärft hat. Es besteht jedoch nach wie vor erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere während Massenveranstaltungen und Streiks (sog. "bandhs"). In der Hauptstadt Kathmandu ist das öffentliche Leben weitgehend zur Normalität zurückgekehrt, mit vereinzelten Streiks ist jedoch zu rechnen. Die Versorgung und der Transport funktionieren außerhalb der Zeiten von Massendemonstrationen normal.

Mit Gewaltaktionen einzelner Gruppierungen sowie Massendemonstrationen, insbesondere im Süden Nepals (Terai-Region), muss gerechnet werden. Darüber hinaus kommt es häufig zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch Straßensperren auch auf Hauptverkehrsstraßen, wodurch teilweise die touristischen Ziele und auch Flughäfen schwer zu erreichen sind.

Die der UCPN-M nahestehende Jugendorganisation YCL, die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee), vor allem aber zahlreiche neue, teilweise militante Gruppierungen begehen noch immer vereinzelte Menschenrechtsverletzungen. Jeden Monat kommen dadurch einige Menschen ums Leben.

2.1. Maoisten:

Am 23.01.2007 beauftragte der UN-Sicherheitsrat die "United Nations Mission in Nepal" (UNMIN), die im Friedensabkommen vorgesehene Entwaffnung und Registrierung von maoistischen Kämpfern der "People's Liberation Army" (PLA) und des nepalesischen Militärs zu überwachen, die Vorkehrungen technisch zu unterstützen sowie die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu kontrollieren. Gemäß dem Friedensabkommen vom November 2006 sollten alle maoistischen Kämpfer in Lager zugeteilt und ihre Waffen eingelagert werden. Im Übereinkommen wurde zudem festgehalten, dass die nepalesische Armee im Gegenzug gleich viele Waffen in die Obhut der UNMIN geben muss und ihre Kasernen nicht verlassen darf (außer für Aufgaben wie Grenzschutz). Nur bewaffnete maoistische Kämpfer hatten sich auf der Grundlage der Friedensvereinbarungen in die von der UNMIN kontrollierten Lager zu begeben. Maoisten, die nicht der People's Liberation Army (PLA) angehörten, waren/sind davon nicht betroffen. Der Aufenthalt in den Lagern ist freiwillig, und als Kämpfer wird von der UNMIN nur akzeptiert, wer volljährig und vor dem 25.05.2006 in die PLA rekrutiert wurde. Damit die maoistischen Kämpfer der PLA freiwillig in den Lagern bleiben, erhält jeder Kämpfer monatlich eine Geldzahlung der nepalesischen Regierung.

Die ca. 30.000 maoistischen Kämpfer wurden registriert und in sieben Lagern kaserniert. Sie erhielten einen Sold und sollten zumindest teilweise unter Aufsicht der UNMIN in die Streitkräfte eingegliedert werden. Die minderjährigen Kämpfer wurden großteils in ihre Heimatdörfer zurückgeschickt. Die ca. 3.000 Waffen der Maoisten werden vom "Joint Monitoring Coordination Committee" (JMCC) kontrolliert, das aus Vertretern der Vereinten Nationen (UNMIN), der nepalesischen Armee und der Maoisten besteht. Die Entlassung des noch 4.008 Personen umfassenden Personals aus den Kasernen der Maoistischen Armee ("cantonments") wurde am 23. März 2010 mit der Unterzeichnung einer diesbezüglichen Deklaration durch den stellvertretenden Kommandanten Chandra Prakash Khanal "Baldev" im Namen der UCPN-M vollständig beendet. Die Entlassenen - einschließlich jener 1.614 Minderjährigen und später Rekrutierten, die von dem zwischen 06.01. und 08.02.2010 in den sieben Hauptkasernen durchgeführten Entlassungsprozess nicht erfasst waren - sind berechtigt, die für eine Rehabilitierung vorgesehene Unterstützung seitens der Vereinten Nationen und der nepalesischen Regierung in Anspruch zu nehmen.

Die Bereitschaft der Maoisten zur friedlichen Zusammenarbeit ist seit April 2006 stark gestiegen. Die Maoisten waren seit dem 31.12.2007 an einer Übergangsregierung beteiligt, gingen bei den letzten Wahlen als stärkste Partei hervor und stellten mit ihrem Führer Prachanda den ersten Premierminister. Es gibt keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Maoisten gegenwärtig versuchen würden, Kämpfer zu rekrutieren. Zur derzeitigen Situation laufen Verhandlungen darüber, wie ehemalige maoistische Rebellen in die Nepal Army (NA) integriert werden können.

Berichte über umfangreiche und systematische Gewaltanwendungen durch die Maoisten oder ihnen nahe stehende Gruppierungen (insbesondere die "Young Communist League - YCL") gegen die Bevölkerung wie in der Vergangenheit (Verschleppungen, Erpressungen oder Angriffe gegen Polizeistationen oder Gebäude der lokalen Verwaltungen) sind derzeit nicht bekannt, wenngleich derartige Einzelfälle in bestimmten Gegenden Nepals nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Davon zu unterscheiden sind die in bestimmten Gegenden Nepals immer noch üblichen Inkassos in Form von "Mautgeldern", die von den Maoisten als Straßenerhaltungsbeiträge bezeichnet werden und für diese teilweise Quittungen ausgestellt werden, oder Spenden (nicht durch Gewalt erzwungene "Spenden" wie in der Vergangenheit), die von den Maoisten auf der Grundlage irgendwelcher wohltätige Zwecke (Gewerkschaftsbeiträge) verlangt werden. Die Mautgelder werden in bestimmten Gegenden ausnahmslos von allen Straßen- oder Wegbenützern, auch von Touristen verlangt; es handelt sich hierbei jedoch um ein sehr geringes Entgelt.

Von den staatlichen Sicherheitsorganen geht für Personen, die Mitglieder der Maoisten waren oder von diesen zur Mitgliedschaft gezwungen wurde, keine Gefahr mehr aus. Auch für Aktivisten der Demokratiebewegung bzw. Menschenrechtsaktivisten besteht keine Gefahr mehr. Die Maoisten werden jetzt nicht mehr als Terroristen betrachtet. In den Friedensabkommen haben sich die Maoisten verpflichtet, niemanden mehr zu bedrohen und beschlagnahmten Besitz zurückzugeben. In der Praxis haben die Maoisten dies aber noch nicht umgesetzt.

2.2. Terai-Region:

Das Terai-Gebiet liegt im Süden des Landes und umfasst unter anderem die Distrikte Sunsari, Rajbiraj, Siraha sowie Janakpur, wo die Volksgruppen der so genannten "Madhesis" (Tharus, Rajbansis etc.) leben. Die ersten stärkeren Unruhen im Terai begannen Mitte Jänner 2007, als führende Anhänger der Madhesi ohne Rechtsgrundlage verhaftet wurden. Streiks und Demonstrationen gerieten zunehmend außer Kontrolle. Im Jänner 2008 kamen 14, bis Oktober 2008 zumindest 130 Zivilisten ums Leben und tausende Menschen mussten in andere Teile des Landes ziehen. Diese bürgerkriegsähnlichen Zustände resultierten vor allem aus Abspaltungsbestrebungen dieser Volksgruppen und dort ansässiger Parteien, wie beispielsweise die "Terai Madhesh Loktantrik Party", die Partei der "Jantantrik Terai Mukti Morcha" (JTMM; "Volksbefreiungsfront des Terai"), das "Madhesi Forum" usw. Manche dieser Parteien waren ursprünglich von den Maoisten unterstützt worden bzw. haben sich von den Maoisten abgespalten.

Ein weiterer Konfliktpunkt liegt darin, dass sich die Madhesis von der nepalesischen Regierung nicht als gleichwertige Bürger betrachtet, sondern benachteiligt fühlen, was sie auf ihre indischen Wurzeln zurückführen. Zusätzlich kommt es zu ethnischen Konflikten zwischen den Madhesis und den Pahades, einer Volksgruppe, die in das Terai-Gebiet gezogen ist, große Landesflächen besitzt und Terai's Politik und Wirtschaft beherrscht. Pahades Angehörige wurden mit dem Leben bedroht, sollten sie sich nicht aus der Terai-Region zurückziehen. Aber auch unter den Madhesis sind einige Familien spurlos verschwunden, nachdem sie sich geweigert hatten die militanten Gruppen der Madhesis zu unterstützen.

Unzufriedenheit entsteht weiters durch die Tatsache, dass das Terai den ertragreichsten und produktivsten Teil des Landes darstellt, viele Bewohner des Gebiets aber mit weniger als $ 1 per Tag auskommen müssen. Die Dachorganistation einiger Terai-Autonomiegruppen "Madhesi People's Rights Forum" hat am 30.08.2007 einen Vertrag mit der Regierung geschlossen, in dem es auf weitere Protestaktionen verzichtet, weil den Terai-Bewohnern Autonomierechte in der neuen Verfassung zugesichert wurden. Die Gewalt hielt aber an. Das "UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs" (OCHA) berichtete Mitte Oktober 2008 von der Bereitschaft zumindest mancher der bewaffneten Madhesi Anhänger an Friedensgesprächen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Regierung sämtliche Madhesi Gefangene freilasse. Der radikalsten Vertreter der Madhesis fordern einen eigenen Bundessstaat.

(UN-SC, Report 2010; USDS, Nepal 2009; AI, Report 2012; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)

3. Menschenrechtslage und Menschenrechtsorganisationen:

Die Lage für Menschenrechtsorganisationen hat sich gebessert, einer Vielzahl von NGO's ist es möglich, ohne stärkere Einschränkungen in Nepal ihrer Arbeit nachzugehen und Untersuchungen vorzunehmen. Zwischenfälle halten sich in Grenzen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Anfang 2009 wurden Mitglieder der UN selten bedroht, vielmehr wurde die Tätigkeit der Menschenrechtsorganisationen durch Überschwemmungen in einigen Gegenden im Süden des Landes stark behindert. In manchen Gebieten des Landes, insbesondere in der Terai-Region, kommt es jedoch zu Überfällen auf Menschenrechtsaktivisten oder es werden zumindest höhere Geldsummen verlangt, um sich den Zugang zu bestimmten Gegenden zu ermöglichen. Laut Human Rights Watch werden Menschenrechtsaktivisten, insbesondere Frauen, nach wie vor Opfer von Übergriffen. Die "Young Communist League" (YCL) war in mehreren gewaltsamen Übergriffen gegen Anwälte, Journalisten und Mitglieder der politischen Opposition involviert. In solchen Fällen wird von der Polizei üblicherweise nicht ermittelt.

Ein Hauptaugenmerk der United Nations Mission in Nepal lag in der geordneten und kontrollierten Waffenrückgabe von Seiten maoistischer Rebellen. Von der UNMIN wurde diesbezüglich eine eigene Abteilung eingerichtet, die schlichtend tätig ist.

(USDS, Nepal 2009; UN-SC, Report 2010; AI, Report 2012; USDS, Religious Freedom Report 2009; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)

4. Zur allgemeinen Versorgungslage in Nepal:

Naturräumlich lässt sich Nepal in die drei Hauptregionen Terai, Mittelland und Hochgebirge gliedern. Das Terai-Gebiet beherbergt rund 47% der Bevölkerung und gilt als das bedeutendste Wirtschafts- und Siedlungsgebiet des Landes, obwohl es nur 14% der Landesfläche ausmacht. In dieser Region entstehen die meisten neuen Städte. Im Mittelland, das den Übergang vom Terai-Gebiet im Süden hin zur Himalayaregion im Norden bildet, leben rund 45% der Bevölkerung auf 30% der Landfläche. Größtes Bevölkerungszentrum ist das Kathmandu-Tal. Jenes umfasst die Hauptstadt Kathmandu, die Stadt Lalitpur, die Nachbarstadt Bhaktapur und einige kleinere Städte wie Madyapur-Timi, Kirtipur, Banepa, Dhulikhel und Panauti.

Die Bevölkerung Nepals ist zum Großteil ländlich und bäuerlich geprägt, der Anteil der Stadtbewohner ist mit 15% ein sehr geringer. 68% der nepalesischen Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die Hauptstütze der Wirtschaft, 17% in der Industrie. 90% aller Unternehmen sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum Bruttoinlandsprodukt beitragen. Öffentliche Großunternehmen, staatlicherseits subventioniert, sind ein Hindernis für den freien Wettbewerb. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privat-/marktwirtschaftlich verfasst, aber auch durch starre sozialstaatliche Elemente sowie privilegierte Staatsunternehmen geprägt.

Die Wirtschaftspolitik ist entwicklungsorientiert (vor allem Armutsbekämpfung). Die neue Regierung verfolgt eine überwiegend marktwirtschaftliche Politik und setzt Bemühungen zur Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft fort. Bürokratisierung und überzogene gesetzliche Sozialstandards sowie eine mangelhafte Infrastruktur sind jedoch Hindernisse für die wirtschaftliche Entwicklung. Das größte Entwicklungspotenzial des Landes ist die bisher weitgehend ungenutzte Wasserkraft. Auch der Tourismus birgt noch große Wachstumspotenziale, wenngleich er aufgrund der Konflikte immer wieder Einbußen erfährt.

Es herrscht eine große Wohlstandskluft zwischen der Stadt- und Landbevölkerung, zusätzlich bedingt durch Diskriminierung von Minderheiten, so werden etwa 70% der Bevölkerung von dem brahmanisch beherrschten Kastensystem nicht als gleichwertig anerkannt.

Die Möglichkeit, sich in Nepal eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter oder Freunde deutlich erhöht werden. In Nepal herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen, sodass jedes Jahr viele Tausend junger Männer als Gastarbeiter in die Golfstaaten reisen, um so zum Familieneinkommen beizutragen. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich in Nepal durch Gelegenheitsjobs, wie landwirtschaftlicher Helfer, Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher, etc. ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten. Sollte man nur einen "niederwertigen" Arbeitsplatz besetzen können, besteht die Möglichkeit, dass man sich in einer sehr billigen Wohnung einmietet oder in eine Wohngemeinschaft mit anderen Personen geht. Andernfalls wäre es möglich in das jeweilige Heimatdorf zur Familie zurückzukehren.

Es besteht ein großer Mangel an gut ausgebildeten Personen. Somit haben Menschen, die Auslandserfahrung haben und eine Fremdsprache beherrschen, nach ihrer Rückkehr bessere Chancen am Arbeitsmarkt in Nepal. Für Personen, die bereits mit der europäischen Mentalität vertraut sind und die sich entsprechende Sprachkenntnisse angeeignet haben, besteht überdies die Chance, im Tourismus eine Erwerbsmöglichkeit zu finden. Dies auch deshalb, weil es derzeit in Nepal wieder einen Tourismus-Zuwachs (nach den Medien im Jahr 2007 ca. um 67% mehr als noch im Jahr 2006) gibt.

(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)

5. Medizinische Versorgung:

Im Vergleich mit anderen asiatischen Ländern hinkt Nepal im medizinischen Bereich hinterher. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von privat praktizierenden Ärzten auf dem Gebiet psychischer Erkrankungen und in Lalitpur im Kathmandu-Tal auch ein zentrales Spital für psychisch erkrankte Menschen. Jeder Bürger kann sich dort einer Behandlung unterziehen, wobei Aufenthalt und Medikation gratis zur Verfügung gestellt werden. Patienten, die von auswärts kommen und deshalb nicht stationär behandelt werden können, erhalten die entsprechende Medikamente für die Dauer eines Monats ebenfalls kostenlos. Allerdings hat das Spital größere Probleme im Bereich der Ausstattung mit medizinischen Geräten und vor allem auch mit der mangelnden Wasserversorgung des ganzen Kathmandu-Tales zu kämpfen. In Nepal gibt es kein System der allgemeinen Sozial- und Krankenversicherung.

Eine der besonders weit verbreiteten Krankheiten ist die Tuberkulose. Einer der größten gesundheitlichen Risikofaktoren liegt in Nepal auch im enormen Tabakkonsum. In den letzten Jahren entwickelte sich zunehmend HIV/AIDS zu einem großen Problem, mit dem sich vor allem junge Menschen in Nepal konfrontiert sehen.

(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)

6. Rückkehrfragen:

Es sind keine Fälle bekannt, in denen abgeschobene Asylwerber allein wegen einer (vermuteten) Asylantragstellung im Ausland nach Rückkehr festgenommen und/oder misshandelt worden sind. Im Falle der Rückreise in ihr Heimatland haben Nepalesen von der Polizei oder den Maoisten nichts mehr zu befürchten, selbst wenn sie zuvor tatsächlich bedroht worden seien. Dies gilt auch für RPP-Aktivisten, die sich in der Vergangenheit Forderungen der Maoisten widersetzten. Verfahrenspraxis ist, dass einreisende Nepalesen mit ungeklärter Identität zunächst in Gewahrsam der Einwanderungsbehörden bleiben, bis ihre Identität bestätigt werden kann. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Deserteure von Armee und Polizei werden danach ihrer entsprechenden Einheit übergeben und dort einer Bestrafung zugeführt. Asylwerber, die nicht zu den genannten Personen gehören, werden nach Ablauf dieses Tages aus diesem Anhaltezentrum entlassen. Asylwerber, die freiwillig mit der Unterstützung der Österreichischen Caritas oder anderer Institutionen unterstützt heimkehren, dürfen angeblich ohne Aufenthalt im Anhaltezentrum einreisen.

(UN-SC, Report 2010; UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012)

Quellen:

Amnesty International Deutschland, "Amnesty Report 2011 - Nepal", deutsche Fassung (AI, Report 2012).

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, 2012: Potential risks to peace and development from the field "RCHC Office Nepal January 2012".

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Transition from conflict to peace: a case study from Rolpa "RCHC Office Nepal March 2012".

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Confrontation over federalism: emerging dynamics of identity-bases conflict and violence, "RCHC Office Nepal May 2012".

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, Federalism discourse in three district in the Eastern Tarai, June 2012 "RCHC Office Nepal, Field Bulletin June 2012".

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (RCHC Office, Nepal) Field Bulletin, National Action Plan on Women, Peace Security, Status of implementation in the Far Western Region, July 2012 "RCHC Office Nepal Field Bulletin July 2012".

UN Resident and Humanitarian Coordinator¿s Office (UN RCHCO) Nepal, "Monthly Update - June 2011, July 2012, August 2012, November 2012, Dezember 2012" (UN RCHCO Update June, July August 2011 und July 2012 - December 2012, January und February 2013)

UN Security Council, "Report of the Secretary-General on the request of Nepal for United Nations assistance in support of its Peace Process" vom 23.12.2010, Zl. S/2010/658 (UN-SC, Report 2010).

UN Security Council Report, January 2011, Nepal (UN-SC, Report Jan. 2011).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Nepal" vom 11.03.2010 (USDS, Nepal 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Nepal" vom 13.09.2011 (USDS, Religious Freedom Report 2010).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie aus dem von ihm vorgelegten Belegen (Führerschein).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nepals.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausreise des BF aus Nepal erfolgte schlepperunterstützt mittels diverser Verkehrsmittel über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Nepal stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da die lückenhaften Angaben des BF bei seiner Erstbefragung dazu (später hat er nähere Angaben gemacht) für das Fluchtvorbringen lediglich insofern relevant waren, als sie indizieren, dass der BF offenbar nicht gewillt war, am Verfahren hinreichend mitzuwirken.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA vor, dass er Mitglied der Partei R.P.P. gewesen sei. Sein Vater sei 2003 von den Maoisten getötet worden, weil er den Maoisten nicht die geforderten 25 Hühner übergeben hätte. Anfang November 2011 hätte er bei einer Demonstration in Kathmandu gegen die Regierung mitgemacht. Beim Heimgehen, sei er von vier Maoisten angehalten worden, die ihn [und seine Begleiter] zusammengeschlagen hätten, er hätte flüchten können. Die anderen Leute seien von den Maoisten entführt worden. Sechs Tage später seien die Maoisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Schwester vergewaltigt und ihn mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hätte er das Land verlassen.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - vage, unplausible und unschlüssige Angaben betreffend die Fluchtgründe.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Der BF hat schon bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach den Umständen seiner Flucht keine ordnungsgemäßen Angaben gemacht und so seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gestärkt. Auf die Frage, wer seine Reise organisiert und bezahlt habe, sagte er, er wisse das nicht. Erst bei seiner Einvernahme vor dem BAA machte er nähere Angaben zu seiner Ausreise.

Aber auch seine Angaben zu seinen Fluchtgründen waren - wie schon das BAA in seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat - vage und mehrfach unstimmig. Wie der Tod seines Vaters vor fast zehn Jahren mit seiner angegebenen aktuellen Verfolgungsgefahr zusammenhängen sollte, war nicht zu erkennen, zumal er danach noch lange gefahrlos zu Hause gelebt habe. Dass er konkret und individuell erkannt und als Person bedroht worden sei, hat der BF in keiner Weise dartun können, zumal er nur ein einfaches Parteimitglied in seiner Gemeinde gewesen sei, von denen nur ganz wenige ihre Heimat (und auch ohne Gründe dafür anzuführen) verlassen hätten und auch seine gesamte Familie noch dort lebt.

Seine Angaben in der Erstbefragung, die Maoisten hätten nach dem Überfall, bei dem er hätte flüchten können, seine Begleiter entführt, hat der BF im weiteren Verfahren bezüglich des weiteren Schicksals seiner Begleiter mit keinem Wort mehr erwähnt.

Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich keine lineare Handlung erkennen, die einen Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Es erscheint überaus befremdend, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt und sofort die Flucht ins Ungewisse ergreift, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung zu finden, zumal sich seine gesamte Familie nach wie vor dort aufhält.

Trotz Nachfragen führte der BF kaum Einzelheiten an oder schilderte irgendein Vorkommnis näher. Die Schilderungen blieben unpersönlich und ließen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.

Aber auch die vom BF vorgelegten Dokumente, mit denen er sein Vorbringen zu belegen versuchte, waren nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu stärken. Auch der Umstand, dass der Onkel des BF diesem Kopien und nicht Originale geschickt hat, lässt große Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit dieser Beweismittel aufkommen.

Unbeachtlich der Frage der Authentizität der vorgelegten Kopien (sowohl in Nepali als auch mit Übersetzung ins Englische) fällt aber insbesondere auf, dass in diesen Schriftstücken Umstände bestätigt werden, die der BF gar nicht vorgebracht hat oder die sogar gegen seine Angaben im Verfahren stehen. So wird der BF darin als langjähriges Mitglied des Zentralkommittees der Partei genannt, während er selbst angegeben hatte, er sei einfaches Parteimitglied. Der in der Bestätigung angegebene Bruder des BF KIRAN wurde vom BF im Verfahren nicht einmal erwähnt. Er habe lediglich eine Schwester. Und schließlich enthalten die Schriftstücke lediglich ganz kurze allgemeine Phrasen einer angeblichen Verfolgung, ohne auf die vom BF geschilderten Anlassfälle (Überfall, Zusammenschlagen, Bedrohen mit dem Umbringen, Vergewaltigen seiner Schwester) auch nur mit einem Wort einzugehen, oder anzugeben, wer, wann, was und wie gemacht hätte.

Die vorgelegten Schriftstücke sind daher in keiner Weise geeignet, das vom BF dargelegte Vorbringen zu belegen und lassen umgekehrt eher den Schluss zu, dass das von ihm dargelegte Vorbringen so nicht stattgefunden hat.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen, vagen, aber auch unstimmigen und unplausiblen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF wurde vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Die in der Beschwerde eingeforderte Sachverhaltsfeststellung im Herkunftsstaat des BF vor Ort bzw. die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben, zumal das gesamte Vorbringen des BF unglaubwürdig war.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das BAA sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unplausiblen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), dahingestellt bleiben und konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.12.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 27.02.2014 beim BVwG eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich die teilweise unchronologische Aktenführung und -ordnung die leichte Nachvollziehbarkeit etwas beeinträchtigte und auch aufgefallen ist, dass das im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertige Originalbescheidexemplar handschriftlich mit "-K-" (wohl für Konzept) bezeichnet war.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Nepal und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Nepal zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines vagen und unplausiblen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, und in Rechtsausführungen.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

Zur angeregten Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sowie Durchführung von Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt wird angemerkt, dass der VwGH zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:

"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266-8)

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht einmal um angebotene Beweismittel, sondern wird ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde angeregt, dem auch angesichts der bestehenden Beweislage (siehe oben Punkt 4.1.3., Beweiswürdigung) nicht zu folgen war.

Der Behauptung in der Beschwerde, der BF habe bisher nicht die Chance gehabt, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, steht entgegen, dass er in der Einvernahmeniederschrift die Frage, ob er ausreichend Zeit gehabt habe, alle seine Vorbringen zu seinem Asylantrag zu schildern, bejaht hat und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat, aber auch, dass auch im Beschwerdeschreiben keinerlei neue Aspekte in das Verfahren eingebracht worden sind.

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Ausweisung (siehe näher unten Punkt 5.2.4.3.2.) und zur Frage der Verhandlungspflicht (siehe näher unten Punkt 5.2.5.) konnten nicht nachvollzogen werden.

In der Beschwerde legte der BF keine neuen Belege für sein Vorbringen vor und brachte auch keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.

Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Maoisten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

5.2.4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

5.2.4.3.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird der abweisende Bescheid des BAA bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit August 2012) nicht erkennbar. Der BF hat zwar eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutsch-Grundkurses (A1) vorgelegt, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF hat die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit hat der BF weder behauptet noch belegt. Nennenswerte soziale Bindungen hat der BF ebenfalls weder behauptet noch belegt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entgegen dem in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Vorbringen (die Ausweisung stelle einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 EMRK dar uns sei "somit unzulässig"; "Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde" gefährde "der Aufenthalt des BF in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Auch stünden öffentliche Interessen nicht entgegen) ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde (nunmehr das BFA) zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BAA fand nicht statt, insbesondere bezüglich der mit vagen, unstimmigen und unplausiblen - und somit unglaubwürdigen - Aussagen begründeten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF.

Die vagen Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht bzw. nicht den Tatsachen entspricht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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