W170 2006686-1•BVwG W170 2006686-1
W170 2006686-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014
Bemessungsgrundlage, Berichtigungsantrag, Bindungswirkung,<br/>Eintragungsgebühr, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Grunderwerbsteuerbescheid, Parteiengehör, Verfahrensmangel,<br/>Zurückverweisung
W170 2006686-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde (Berichtigungsantrag) von XXXX, vertreten durch KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Zell am See vom 25.11.2011, Zl. 573 TZ 4079/2011 - VNR 4, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsident des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 05.09.2011, Zl. TZ 4079/2011, wurde eine vom Beschwerdeführer beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes zu jeweils zwei Einlagezahlen antragsgemäß bewilligt. Im Akt befindet sich eine mit 21.09.2011 datierte Überweisung der daraus resultierenden Eintragungsgebühren in der Höhe von € 5.500,--. Auf Grund einer Änderung der Bemessungsgrundlage von (ursprünglich) € 500.000,-- auf € 800.000,-- durch eine Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel wurden dem Beschwerdeführer in der Folge mit im Spruch genanntem Zahlungsauftrag eine weitere Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von €
3. 300,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt € 3.308,-- vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Zahlungsauftrag richtet sich der am 29.11.2011 bei der Behörde fristgerecht eingelangte Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ein Kaufpreis des gegenständlichen Grundstückes in der Höhe von € 800.000,-- sei unrichtig und gehe offensichtlich auf nachträgliche Kaufpreisforderungen der Verkäuferin zurück, welche diese bisher noch nicht im Klagsweg geltend gemacht habe. Es werde beantragt, den Zahlungsauftrag vom 25.11.2011 ersatzlos aufzuheben bzw. das Verfahren bis zum Vorliegen einer zivilgerichtlichen Entscheidung über den Umfang des Kaufpreises auszusetzen.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 16.04.2012, Zl. Jv 5221/11g-33 ON 10, wurde das Justizverwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verfahrens vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel betreffend die Höhe der Bemessungsgrundlage ausgesetzt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 19.09.2011, Zl. DVR 0009105, wurde die Grunderwerbssteuer ausgehend von einem Kaufpreis in der Höhe von € 800.000,-- festgesetzt. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.01.2013, Zl. Jv 5221/11g-33 ON 14, mitgeteilt mit dem gleichzeitig das Justizverwaltungsverfahren fortgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 16.01.2013 erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahme und brachte vor, der oben genannte Grunderwerbssteuerbescheid sei ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen, weil er nicht Bescheidadressat gewesen sei und somit - auch laut Finanzamt - keine Parteistellung in diesem Grunderwerbssteuerbemessungsverfahren gehabt habe. Aus diesem Grunde könne das Justizverwaltungsverfahren nicht fortgesetzt werden, weil der Grunderwerbssteuerbescheid bereits vor Aussetzung des Justizverwaltungsverfahrens der Verkäuferin - und nicht dem Beschwerdeführer gegenüber - erlassen worden sei.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 29.08.2013, Zl. Jv 5221/11g-33 ON 16, wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Eintragungsgebühr neu zu bemessen sei, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nachträglich - beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes - herausstellen würden. Der Beschwerdeführer habe übersehen, dass der Vorschreibung der Eintragungsgebühr ein rechtskräftiger finanzbehördlicher Bescheid - nämlich jener vom 19.09.2011 - zugrunde liege an den die Justizverwaltungsbehörden gebunden seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2013 rechtzeitig Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der damals geltenden Fassung an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet, weil er von einer Bindungswirkung auch für den am Grunderwerbssteuerbemessungsverfahren nicht beteiligten Beschwerdeführer angenommen habe. Eine Bindungswirkung könne nur gegenüber einer Person eintreten, die in dem Verfahren, das einen allenfalls bindenden Bescheid erlassen habe, auch Parteistellung gehabt habe und dort in der Lage gewesen sei, seine Rechte zu wahren. Überdies sei ein Ermittlungsverfahren darüber unterblieben, ob nunmehr tatsächlich über den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von € 500.000,-- ein weiterer Kaufpreis von € 300.000,-- vereinbart worden sei.
Am 07.04.2014 ging das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2014, Zl. 2013/16/0195-6, samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu, welches mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014 dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Kenntnisnahme übermittelt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2011 am 29.11.2011 bei der Behörde einlangte, war diese rechtzeitig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
In seinem Erkenntnis vom 28.02.2014, Zl. 2013/16/0195, führte der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständlichen Verfahren Folgendes aus:
"Nach dem im Beschwerdefall (aufgrund seiner zeitlichen Lagerung) anwendbaren § 26 Abs. 1 GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder aufgrund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen.
Nach dem gleichfalls im Beschwerdeverfahren maßgebenden Abs. 1a leg. cit. ist, stelle sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 nachträglich - beispielsweise aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung mit der Eintragungsgebühr betrauten Stelle - heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; die gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.
Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. Die zur Vorschreibung der Gerichtsgebühr (Eintragungsgebühr) zuständige Justizverwaltungsbehörde ist zwar nicht an die Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Finanzamtes gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an eine bescheidmäßige Bemessung der Grunderwerbsteuer (oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer) im abgabenbehördlichen Verfahren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/16/0051 u.a., vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0272, vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/16/0566, vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0020, vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0091, vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0241, vom 23. März 2006, Zl. 2005/16/0254 und Zl. 2005/16/0255, sowie vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0021).
Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das weder die Bestimmungen der Prozessordnung noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) das AVG (oder die BAO) anzuwenden sind. Mangels gesetzlicher Regelungen sind vielmehr die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens maßgebend (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 2 und 3 zu § 6 GEG sowie unter E 1 und 2 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
Zu den Grundsätzen eines solchen Verfahrens zählen insbesondere auch die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, dass sich die Behörde mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen hat (vgl. etwa das eingangs zitierte Erkenntnis vom 22. Mai 2003 sowie die in Wais/Dokalik, aaO, unter E 8 bis 11 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung).
In seinem Recht auf Gehör (im Sinne des Art. 6 EMRK) wird auch verletzt, wer den Beweis und die Zurechnung eines für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen und damit für seine Sache wesentlichen Umstandes in einem Verfahren, das von einem Tribunal durchzuführen ist, nicht in Frage stellen kann, weil ein solches Gericht an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist oder sich gebunden erachtet, zu welchen er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1990, G 78/98 = VfSlg. 12.504, betreffend die Aufhebung des § 268 ZPO als verfassungswidrig, sowie Grabenwarter in Korinek/Houlobek, Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht IV, Rz. 93 zu Art. 6 EMRK mwN; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Rz. 23 zu § 38 AVG, sowie Schragel in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessrechten², 2. Band/2. Teilband, Rz. 4 zu § 190 ZPO).
Wenngleich ein Verfahren nach den §§ 6 und 7 GEG weder ein gerichtliches Verfahren noch (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) ein solches nach dem AVG (oder nach der BAO) ist und auch nicht per se unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC fällt, bedeutet der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs durch die Justizverwaltungsbehörde im Verfahren, dass diese Behörde nicht an eine Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden sein kann, zu welchem der nach dem GEG Zahlungspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
Dies steht im Einklang mit den eingangs zitierten Erkenntnissen, wonach die Justizverwaltungsbehörde bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die bescheidmäßige Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer im abgabenbehördlichen Verfahren gebunden ist, hatten diese Erkenntnisse doch durchwegs Beschwerdefälle zum Gegenstand, in denen die Beschwerdeführer Parteien des abgabenbehördlichen Verfahrens waren, in denen ihnen Gehör zur Frage der Bemessungsgrundlage eingeräumt war.
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer im Justizverwaltungsverfahren ausdrücklich vorgebracht, keinen Zugang zum Verfahren betreffen die Bemessung der Grunderwerbssteuer (gegenüber der Verkäuferin) gehabt und deshalb dort seinen Standpunkt nicht vorgetragen zu haben. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte die belangte Behörde nicht ohne weiteres die Ergebnisse des Verfahrens betreffend die Bemessung der Grunderwerbsteuer (gegenüber der Verkäuferin) dem Justizverwaltungsverfahren zugrunde legen dürfen, sondern sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme einer höheren Bemessungsgrundlage ohne Zugrundelegung einer Bindungswirkung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. September 2011 auseinander zu setzen gehabt.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Eine (abschließende) Entscheidung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die zentrale Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem Gesagten einer Klärung im Rahmen eines geordneten (Beweis)Verfahrens zuzuführen ist."
Wahrt somit die belangte Behörde das Parteiengehör nicht - indem sie das Vorbringen der Partei auf Grund der fälschlichen Annahme an den Bescheid einer anderen Behörde, bei dem die Partei jedoch keine Parteistellung innehatte und dies der belangten Behörde auch kundgetan hatte, gebunden zu sein -, hat die Behörde unbedingt notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht in die Entscheidung eingeflossen und es wurden - auf Grund der fälschlichen Annahme an einen Bescheid einer anderen Behörde gebunden zu sein - keine (weiteren) Ermittlungen die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffend durchgeführt.
Werden unbedingt notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:
das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung. (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16.) Daher liegt die Hürde für eine Zurückverweisung nach dem VwGVG deutlich niedriger als nach den (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) diesbezüglichen Normen des AVG (siehe Larcher, Das Verfahren vor dem LVwG, ZUV 2013/1, 10).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zusammengefasst dann vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014 zu Zl. Ro 2012/03/0063-4 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt vielmehr, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt. Somit liegt die erste Voraussetzung für eine Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde vor.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass die Justizverwaltungsbehörde ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen unter Gewährung von Parteiengehör dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solcher Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg zurückzuverweisen, welche sich überdies mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (neu) zu befassen haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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