W119 1432674-1•BVwG W119 1432674-1
W119 1432674-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W119 1432674-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger über die Beschwerde von XXXX, StA: China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 1. 2013, Zl 12 16.827-BAW, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17. 11. 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. 2. 2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Laut einer Mitteilung des vormaligen bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. 9. 2014 ist die Beschwerdeführerin am 20. 8. 2014 in die VR China zurückgekehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17. 11. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 1. 2013, Zl 12 16.827-BAW abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. 8. 2014 aus dem Bundesgebiet in die VR China aus.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist und zwar mit seiner Ausreise.
Die Beschwerdeführerin ist am 20. 8. 2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgereist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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