BVwG I406 1400370-1

I406 1400370-1Bundesverwaltungsgericht11.09.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Integration,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 1400370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I406.1400370.1.00

Spruch

I406 1400370-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zl. 07 07.576-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist ägyptischer Staatsangehöriger und koptisch-orthodoxen Religionsbekenntnisses.

Er reiste am 18.08.2007 XXXX von Kairo nach Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus: "Ich bin Christ und bekomme daher in meinem Heimatland keine Arbeit. Die Mosleme stellen die Regeln auf und wir Christen haben nichts zu sagen. Aus diesem Grund will ich hier in Österreich um Asyl ansuchen." Befragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, gab er wie folgt an: "Wenn ich jetzt zurückkehren müsste, hätte ich in meiner Heimat sicher große Probleme.".

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen vom 28.08.2007 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dahingehend, dass die Moslems gewollt hätten, dass er seine Wohnung verlasse. Trotz der Absolvierung eines Universitätsstudiums habe er aufgrund seiner Religion vier Jahre lang keine Arbeit erhalten. Zudem sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei einer Polizeikontrolle von den Polizisten misshandelt und verletzt worden. Diese hätten in so heftig geschlagen, dass er mit dem Kopf gegen das Auto geschlagen sei. Bei der weiterführenden Einvernahme in der Polizeistation sei er mit Handschellen an das Fenstergitter gefesselt und mit einem Brieföffner verletzt und wiederum ins Gesicht geschlagen worden, sodass er eine Verletzung am linken Auge erlitten habe. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er ins Gefängnis käme, wo er vergewaltigt und misshandelt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen in seinem Herkunftsstaat um solche Beeinträchtigungen handle, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Die geschilderten Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn seine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib in seinem Herkunftsstaat unerträglich machen würden. Die vom Antragssteller erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen. Weiters lasse die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Die belangte Behörde habe auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine Hinweise finden können, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen über den Grund seiner Flucht offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, nicht richtig seien. Er habe glaubhaft angegeben, dass er in Ägypten auf Grund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion festgenommen, gefoltert und verfolgt werden würde. Die belangte Behörde verkenne in ihrer Entscheidung, dass ihm bei Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es bestünden unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben im Sinne des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bei einer Abschiebung bedroht wäre und es lägen daher die Abschiebungshindernisse des § 8 AsylG 2005 vor. Aufgrund seiner asylrelevanten Verfolgung stehe seiner Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet und der damit verbunden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Art. 3 EMRK sowie Art. 33 GFK entgegen und seien diese daher gemäß § 10 AsylG 2005 unzulässig.

Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen ergänzt der Beschwerdeführer, dass er ein gebildeter Mensch mit einem Abschluss als Landwirtschaftsingenieur von der Universität Ain Shams sei. Seine beiden Brüder hätten kurz nach ihm ebenfalls das Land verlassen und würde einer der beiden Brüder mittlerweile in Italien und der andere in Amerika leben. Der Beschwerdeführer lebe eigenständig in einer kleinen Wohnung und sei seit mehr als zwei Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Er habe in Österreich den Führerschein gemacht und Sprachprüfungen über Deutsch im Niveau A2 und B1 abgelegt. Derzeit absolviere er einen medizinischen Masseurkurs. In seiner Freizeit betreibe er Sport und verbringe die Zeit sehr gerne mit seiner Ehegattin. Gemeinsam würden sie sonntags auch abwechselnd die koptische und die katholische Messe besuchen. Darüber hinaus habe er sich in Österreich bereits einen Bekanntenkreis aufgebaut.

Zum Nachweis der Integration und sozialen Verfestigung wurden folgende Dokumente vorgelegt:

eine Bescheinigung über die Befreiung vom ägyptischen Wehrdienst

ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 29.08.2007 bis 31.05.2012 bzw. vom 03.02.2014 bis zum 03.07.2014

eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2012 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist

eine koptisch-orthodoxe Heiratsurkunde

ein österreichischer Strafregisterauszug über die Person des Beschwerdeführers, die keine strafrechtliche Eintragung aufweist

eine provisorische Bescheinigung der Ain Shams Universität, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Bachelor der Landwirtschaftswissenschaften, Fachrichtung Fischproduktion, mit der Note Gut bestanden hat

ein Praktikumszeugnis einer lokalen Privatklinik, das die Absolvierung eines Praktikums für die Ausbildung zum Medizinischen Masseur attestiert

eine Zulassungsbestätigung zur Abschlussprüfung der Ausbildung zum Medizinischen Masseur

zwei Kursbestätigungen des Berufsförderungsinstituts Kärnten, wonach der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Medizinischen Masseur im Modul A mit Auszeichnung sowie das Modul B und die dazugehörigen praktischen Übungen abgeschlossen hat

die Vorschreibung zur Ausbildung als Medizinischer Masseur sowie zwei Zahlungsbelege über die Leistung des Kursbeitrages

eine Kopie des Führerscheines sowie der Duplikat des Prüfungsergebnisses

eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Rot-Kreuz-Kurses

eine Urkunde über den Nachweis eines Pkw Mehrphasen Trainings

ein Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 sowie ein B1 Zertifikat Deutsch zum Nachweis der sprachlichen Integration

mehrere Schreiben mit Anhang sowie Auskunftsersuchen an den Asylgerichtshof sowie zwei Schreiben an die Volksanwaltschaft

eine "Fachliche Äußerung" von Aspis, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer und Gewalt, Universität Klagenfurt vom 06.09.2010 sowie ebenfalls von Aspis eine psychoanalytische Stellungnahme vom 21.01.2011, betreffend den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Behandlungs- und Betreuungsprogramm des Vereins Aspis befindet und dass er unter posttraumatische Belastungsstörung leide

Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 07.08.2014 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu abgegeben und führt darin aus, dass "gemäß den Beweisaufnahmen das erkennende Gericht fast alles über Ägypten wisse, aber alles wissen nur diejenigen, die dort leben" und wurde der Inhalt dieser Feststellungen daher substantiell nicht bestritten.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist koptisch-orthodoxen Religionsbekenntnisses und verheiratet. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Vorlage seines ägyptischen Reisepasses unzweifelhaft belegt.

Der Beschwerdeführer ist am 18.08.2007 legal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 19.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit wirtschaftlich benachteiligt und er im Jahr 2005 oder 2006 bei einer Polizeikontrolle von den Polizeibeamten misshandelt und geschlagen und ungefähr acht Stunden angehalten wurde.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelten und von diesem substantiell nicht bestrittenen aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ist diesbezüglich von folgender Lage auszugehen:

Feststellung zur Situation in Ägypten (Stand Juli 2014):

Bevölkerung

Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012)

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012, S. 11)

Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03.06.2012)

Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA, 24. Juni 2012)

Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorherige Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es, (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).

Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der Moslembruderschaft und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)

In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:

Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern. (BBC News: Egypt army in major push to eradicate Sinai militants, 13. September 2013

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24069130#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014])

Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. (FAZ, 26.01.2014).

Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)

Menschenrechtsexperten der UN haben heute die ägyptischen Behörden dringend aufgefordert, die in der letzten Woche 529 ergangenen Todesurteile aufzuheben und für die Angeklagten neue und faire Prozesse anzusetzen. Am 24. März 2014 wurden 529 Personen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Absetzung des Ex-Präsidenten Mursi zum Tod verurteilt. (OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Egypt: Mass Death Sentences - A Mockery Of Justice, 31. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/272979/401935_de.html [Zugriff am 05. Mai 2014])

Der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah al-Sisi wurde mit 96,6 % der Stimmen zum Präsidenten gewählt. (BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014)]

Ein ägyptisches Gericht hat 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt. Die Angeklagten wurden während der Proteste nach der Absetzung Mursis im letzten Jahr verhaftet. Bereits im März wurden mehr als 500 Anhänger Mursis vom selben Gericht zum Tode verurteilt. Fünf der 11 Angeklagten wurden in Abwesenheit verurteilt. Die Anklagen aller 11 Verurteilten standen in Verbindung mit Demonstrationen in Samallout. Diese wiederum waren eine Folge der gewaltsamen Auflösung von Pro-Mursi sit-ins in Kairo. Hunderte starben und Tausende wurden bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verletzt. Allen 11 Verurteilten stehen Rechtsmittel offen. (BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])

In einem Massenverfahren sprach sich der Richter für die Todesstrafe für 683 Angeklagte aus, darunter den Anführer der Muslimbruderschaft Mohammed Badie. Die Angeklagten mussten sich wegen eines Anschlages auf eine Polizeistation in Minya im Jahr 2013 verantworten, bei dem ein Polizist getötet wurde. Die Urteile wurden dem Großmufti, Ägyptens höchster islamischer Authorität, vorgelegt, der sie bestätigen oder ablehnen kann, ein Schritt, der üblicherweise eine Formalität darstellt. Die endgültige Entscheidung wird im Juni bekannt gegeben werden.(BBC News: Egypt: Brotherhood's Badie among mass death sentences, 28. April 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27186339#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])

Sicherheitslage

Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 8., abrufbar unter:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014)

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013)

Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).

Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vgl. BBC 26.1.2014).

Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).

Sicherheitsbehörden

Grundsätzlich werden in Ägypten im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols "Produzenten von Sicherheit" - wie beispielsweise Armee, Militärpolizei, Staatssicherheit, Polizei, Grenzpolizei/Zoll oder Nachrichtendienste - aktiv.

Wie in den meisten Staaten Nordafrikas und des Nahen Ostens waren die Streitkräfte und vor allem die anderen staatlichen Sicherheitsorgane bis zum Ausbruch der Massenproteste Ende 2010/Anfang 2011 repressive Instrumente zur Regimesicherung, die den unorganisierten und lokal begrenzten Versuchen oppositioneller Betätigung stets schnell ein Ende bereiteten.

Nach Beginn des politischen Konflikts stiegen als Folge zusammengebrochener Sicherheitsstrukturen und des entstandenen Sicherheitsvakuums gewaltförmige Auseinandersetzungen und kriminelle Akte an, dies sowohl im Bereich bereits bestehender (primär islamistischer Terrorismus, Organisierte Kriminalität) als auch im Bereich neuer Sicherheitsherausforderungen.

Im Verlauf des arabischen Frühlings kam es nur zu Teilmodifikationen der politischen Struktur, die Sicherheitsarchitektur blieb nahezu unverändert.

Seit 2011 sind die "Produzenten von Sicherheit" jedoch im Umbau begriffen und als Institutionen instabil. Die Regierung nahm die Reform des Sicherheitssektors in Angriff, zumal für die Bevölkerung "Sicherheit und Arbeitsplätze" zentrale politische Anliegen sind. Die Reform konzentrierte sich auf die Polizei und die Staatssicherheit. Diese waren in den Augen der Bevölkerung im Verlauf der Proteste diskreditiert, weil sie die repressiven Befehle ausführten und Tote in Kauf nahmen. Das Ansehen der Polizei war allerdings bereits seit Jahren extrem negativ (Korruptionsverwicklung; Folter); die Umbruchsstimmung im Kontext des Machtwechsels in Ägypten schuf den "Freiraum", um die angestauten Aggressionen und Frustrationen gegenüber der Polizei auszudrücken (Angriffe auf Polizisten) und nach dem Machtwechsel entsprechende Untersuchungen und Strafverfolgungen einzuleiten (Stichwort Transitional justice). Die Polizei und speziell die Einrichtungen der Staatssicherheit (politische Polizei) waren personell und institutionell in der bisherigen Form nicht mehr aufrechtzuerhalten; sie wurden aufgelöst und in einem ersten Schritt wurden in den Innenministerien und den Polizeiapparaten zahlreiche Führungskader ausgewechselt.

Die am 15. März 2011 aufgelöste Staatssicherheit wurde durch den neuen National Security Sector abgelöst, dabei wurden aber viele der 100.000 Beamten übernommen. Die polizeiliche Funktionsweise nähert sich nach Angaben von ägyptischen Menschenrechtlern und internationalen Menschenrechtsorganisationen wegen ausbleibender inhaltlicher Reformen inzwischen stark derjenigen der Mubarak Ära an. Der Einsatz der Sicherheitskräfte auf dem Tahrirplatz in Kairo und im Regierungsviertel bei den Protesten der Opposition gegen Präsident Mursi im Dezember 2012 erfolgte deshalb wie früher äußerst repressiv; dies gilt auch für den Umgang mit dem Terrorismus, der sich seit 2011 hauptsächlich auf der Sinai konzentriert; ein neuer Bekämpfungsansatz, u.a. eine politische Deradikalisierungsstrategie mit sozioökonomischer Komponente, ist derzeit nicht erkennbar.

In Ägypten existieren bis auf wenige jihadistische Gruppen/Terrorzellen (u.a. auf der Sinai, Kairo) sowie den Schwarzen Block keine größeren nichtstaatlichen bewaffneten Akteure.

Bis zu den politischen Umbrüchen 2011 wurde den Problemen im Bereich der öffentlichen Sicherheit präventiv begegnet mit Schulungen der Sicherheitsorgane im Antiterrorkampf (z.B. Schulungen zur Vermeidung von und Reaktion auf Giftgasanschläge), Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung sozialer Brennpunkte sowie religionspolitischen Maßnahmen zur verstärkten Verbreitung einer moderaten Islaminterpretation.

Zu den Sicherheitsdefiziten seit 2011 ist zu beachten, dass die mit Beginn der politischen Proteste am 25. Januar 2011 und dem Rücktritt von Präsident Mubarak am 11. Februar 2012 eingeleitete Phase der politischen Transformation, die bis heute anhält, unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten mehrere Hauptaspekte umfasst:

Die zentrale Rolle des Militärs im Transformationsprozess (Machtübernahme durch den Supreme Council of the Armed Forces/SCAF) und das Verhältnis des Militärs zur Polizei wie auch zur Staatssicherheit; Verhältnis Militär - Präsident Mursi nach dessen Wahl (Mai 2012)

Die Folgen der Auflösung der Staatssicherheit am 15. März 2011; die Funktionsweise der neuen Sicherheitsbehörde "National Security Sector" ist noch unbekannt

Reform der Polizei (Ziel; Stand; Schwierigkeiten der Umsetzung)

Entwicklung/Stand der Transitional justice (Prozesse u.a. gegen Ex-Präsident Mubarak, Ex-Innenminister al-Adly, Offiziere der Staatsicherheit u.a. wegen Schießbefehl auf Demonstranten, Menschenrechtsverletzungen usw.) sowie der Justizreform

Befreiung von rund 20.000 Gefängnisinsassen während der Protesttage Januar/Februar 2011; Stand der Wiederverhaftung der befreiten Kriminellen

Entwicklung der Kriminalität seit Januar 2011; zentrale Deliktformen sind hier der illegale Waffen- und Drogenhandel, die Produktpiraterie und der Schmuggel

Gewalt salafistischer Gruppen gegen Andersdenkende

Entwicklung des Terrorismus, insbesondere des jihadistischen Terrorismus auf dem Sinai.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, Ägypten sei als "weak state", nicht als "failed state" zu klassifizieren (Kriterien von Eizenstat u.a., Eizenstat 2005).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es Reformen im "Sicherheitssektor im Sinne effektiver und effizienter staatlicher Eingriffe zur Reorganisation des Sicherheitsapparates und zur Wiederherstellung des staatlichen Gewaltmonopols gibt. Die ergriffenen Maßnahmen haben allerdings bislang keinen normativen Charakter (demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte, Transparenz). Was das Ziel der Erhöhung der öffentlichen Sicherheit/Stärkung des staatlichen Gewaltmonopols anbelangt, so verbesserte sich allerdings bislang die Lage nicht in signifikanter Weise. Die öffentliche Sicherheit ist trotz der ergriffenen Maßnahmen immer noch prekär, was sich exemplarisch in den hohen Kriminalitätsraten und der politischen Gewalt (mit der Folge einer stetigen Verlängerung des Notstandes) zeigt. Vor allem militante Islamisten/Salafisten und islamistische Terrorzellen sowie der Waffenschmuggel werden weiterhin die sicherheitspolitische Hauptherausforderung bilden; aber auch die gewaltförmigen sozialen Proteste werden anhalten, weil die Ursachen für die Proteste nicht beseitigt wurden.

(Aus: Hans Peter Mattes, GIGA Research Programme: Violence and Security, Politische Transformation und Gewalt in Tunesien, Ägypten und Libyen seit 2011: Ein Forschungsaufriss, No 219, April 2013)

Polizei

Artikel Nr. 184 der ägyptischen Verfassung regelt die Einrichtung, die Beschaffenheit und den Aufgabenbereich der ägyptischen Polizei. Laut Verfassung ist die Polizei eine zivile Disziplinargewalt, dessen Oberhaupt der Präsident der Republik ist und hat die Polizei ihre Aufgaben im Dienste des Volkes zu erfüllen. Verfassungsmäßig ist auch noch verankert, dass die Polizei für die Ruhe und Sicherheit der Staatsbürger sorgen und die Aufrechterhaltung der Ordnung, öffentliche Sicherheit und Moral anstreben. Die ägyptische Verfassung sieht bei Polizeihandlungen zudem das Legalitätsprinzip vor und sind demnach sämtliche Polizeihandlungen nach den staatlichen Gesetzen und Verordnungen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auszuüben. (Ministry of Interior - Egypt, Stand Juli 2014; http://www.moiegypt.gov.eg/English/AboutMOI/Introduction/Ministry%20Task%20-%20Duties [abgefragt am 16.07.2014])

Die Polizei ist dem Innenministerium unterstellt und unterteilt sich in die ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Zu den weiteren Aufgaben der Polizei zählen

die Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit,

die Ausbildung von Spezialeinheiten,

die Nachforschung, Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten

Administrative Tätigkeiten (wie z.B.: Personen-, Visa- und Grenzkontrollen, etc.)

die Vergabe und Verwaltung von Lizenzen (wie z.B.: Feuerwaffen, Fahrzeuge, etc.)

Administration und Vollzug des Justizwesens

Verkehrspolizei

Polizeiausbildung Nachwuchs

(Interpol, Stand Juli 2014

http://www.interpol.int/Member-countries/Africa/Egypt [abgefragt am 16.07.2014])

Militär

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben; für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist; für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger, der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den nicht abgeleisteten Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtloses Verhalten" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe. (HRW - Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012)

Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder Pro-Moslembruderschaft Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)

Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Art. 198 des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten, ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.

Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.

Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten, dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würde, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013)

Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vgl. Al Jazeera 27.1.2014).

Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag, um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu reihenweisen Verhaftungen von Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vgl. Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).

Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.

(Quellen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;

Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,

http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013); AI - Amnesty International (23.5.2013):

Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt,

http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch nicht bestätigt werden, ob Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden. Entwürfe, die AI vorliegen, sehen die Todesstrafe für eine große Anzahl von Vergehen vor, beispielsweise die Gründung einer Terrororganisation, Teilnahme an terroristischen Handlungen, die zu Todesopfern führen oder die Führung eines bandenmäßigen Angriffes auf Sicherheitskräfte. Die Behörden erklärten die Muslimbrüderschaft zu einer Terrororganisation, was Befürchtungen schürt, gegen deren Mitglieder könnte die Todesstrafe verhängt werden.AI - Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27. März 2014

http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)

NGOs

Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt, riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden. (U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30.)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerialdekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn, ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)

Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)

Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.

Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt, um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)

Kopten und Konvertiten

Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)

Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)

Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.

Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)

Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften, die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)

In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).

Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)

Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)

Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.

Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.

Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechchören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.

Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe, die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seien in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.

Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)

Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten. (Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:

http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014)

Konvertiten (vom Islam zum Christentum)

Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.

Die Rechtvorschriften in allen anderen Gebieten wurden von Frankreich übernommen. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln. (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013)

Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit, behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel. (Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013)

Homosexuelle

Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei, lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen, was in einigen wenigen Fällen auch passiert ist. Das Gesetz sieht hiefür einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft vor. Schwule und Lesben werden gesellschaftlich spürbar stigmatisiert und diskriminiert, was ihnen die Arbeit für die LGBT-Gemeinde erschwert. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen. Es gibt einige wenige Berichte von Gewalt gegen LGBT, wobei Einschüchterung und die Gefahr der Inhaftierung die Zahl der Berichte überschaubar gehalten hat. (US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Egypt, 27. Februar 2014, Seite 38)

Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:

Jeder, der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden, können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren. (AI - Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf (Zugriff am 25. April 2014)

Ein ägyptisches Gericht hat vier Männer zu Haftstrafen bis zu 8 Jahren für den Vollzug homosexueller Handlungen verurteilt. Den Männern wurde die Teilnahme oder Planung von "abweichenden" Sex-Parties, das Tragen von Frauenkleidern und das Tragen von Makeup vorgeworfen. Nach Angaben von Human Rights First ist die Zahl der Festnahmen auf Grund der sexuellen Orientierung angestiegen. (BBC News: Egypt jails four men for gay acts, 8. April 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26934432#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])

Frauen

Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)

Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos. (Deutsche Botschaft Kairo 3.2013).

Medizinische Versorgung

Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)

In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).

Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).

Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.

Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).

Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).

Verfügbarkeit von Medikamenten

In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:

Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)

Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)

Behandlung von Rückkehrern

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Ägypten allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die ägyptischen Behörden tolerieren gescheiterte Asylanträge und schenken den rückkehrenden Asylwerbern kaum Beachtung. Dennoch muss der Rückkehrer damit rechnen, dass er bei seiner Einreise bezüglich seines Einreisegrundes genauer befragt bzw. die Einreise verzögert wird.

Aufgrund der aktuellen instabilen politischen, sicherheitsbedingten und wirtschaftlichen Situation im Land sind die Aussichten für ungelernte Arbeitskräfte auf dem ägyptischen Arbeitsmarkt sehr niedrig. Dem versuchen verschiedene Förderprogramme entgegenzuwirken und stehen in Ägypten verschiedene Institutionen zur Verfügung, die in ihren Programmen eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration der Rückkehrer in die ägyptische Gesellschaft anzubieten versuchen. Eine davon ist die Internationale Organisation für Migration (IOM). Sie unterhält mit der ägyptischen Regierung ein Programm für freiwillige Rückkehrer, bei denen die Rückkehrer vom Flughafen an betreut werden und in weiterer Folge Schulungen und Ausbildungen, Beratung für Zukunftsplanung, Hilfe bei Jobsuche sowie Unterstützungen für die Eröffnung von Unternehmen erhalten. Daneben bieten NGOs und gemeinnützige Organisation weitreichende Berufsausbildungen an.

Zudem erhalten unversicherte Rückkehrer in öffentlichen Krankenhäusern eine kostenlose medizinische Versorgung, müssen dabei aber mit einer geringeren Qualität der Behandlung rechnen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.5.2012):

ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/9003742/15721361/Kairo_-_Soziale_Belange%2C_Wohnsituation%2C_Arbeitsmarkt_und_medizinische_Versorgung%2C_29.05.2012.pdf?nodeid=15721254vernum=-2 (Zugriff am 21.07.2014); Australian Government; Department of Foreign Affairs and Trade, Stand 28.01.2014, https://www.immi.gov.au/media/publications/pdf/cgn-egypt.pdf (Zugriff am 24.07.2014); International Organization of Migration http://www.iom.int/cms/en/sites/iom/home/what-we-do/labour-migration/supporting-migrants-and-potential-migran.html (Zugriff am 24.07.2014)

Es ist daher nicht generell davon auszugehen, dass alle koptischen Christen in Ägypten mit Verfolgungshandlungen zu rechnen haben, die eine Asylrelevanz entfalten.

Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung ist für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht gegeben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen für umfangreiche Kursbesuche und Sport hinreichend gesunden und somit auch arbeitsfähigen Menschen mit einem ägyptischen Hochschulabschluß und einer Ausbildung zum medizinischen Masseur in Österreich.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muß nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

Seit 07.05.2012 ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr seit 02.05.2012 in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Heirat und dem sich daraus resultierenden Haushaltseinkommen per 31.07.2012 aus der Grundversorgung abgemeldet. Vom 03.02.2014 bis zum 03.07.2014 hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 19a ASVG selbst versichert.

Der Beschwerdeführer hat Deutsch gelernt und verfügt über das Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch sowie B1 Zertifikat Deutsch.

Seit 21.02.2013 besucht der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Medizinischen Masseur des Kärntner Berufsförderungsinstitutes, dessen Abschluss kurz bevor steht.

Der Beschwerdeführer hat einen Rot-Kreuz-Kurs absolviert.

Der Beschwerdeführer hat die Pkw-Führerschein-Prüfung absolviert.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut.

In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten nicht gerichtlich verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten glaubwürdigen Angaben.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen. Dies wurde auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nochmals eingehend überprüft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit wirtschaftlich benachteiligt und er bei einer Polizeikontrolle von den Polizeibeamten misshandelt sowie geschlagen wurde, stellt keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wurde vom der Beschwerdeführer sohin nicht vorgebracht.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu Stellung genommen und führt dazu aus, dass "gemäß den Beweisaufnahmen das erkennende Gericht fast alles über Ägypten wisse, aber alles wissen nur diejenigen, die dort leben" und trat den Länderfeststellungen damit nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und in Ägypten selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf den vorgelegten Unterlagen, soweit es die Schreiben zu einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, darauf, dass diese aus den Jahren 2010 und 2011 datieren und somit drei beziehungsweise vier Jahre alt sind und der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage zu umfangreichen Kursbesuchen und Sport ist, darüberhinaus ist davon auszugehen, dass eine allfällig erforderliche Behandlung in Ägypten möglich wäre. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung sich lediglich auf die allfällige Situation des Beschwerdeführers in Ägypten bezieht, nicht jedoch auf den Vorgang einer allfälligen Abschiebung.

Die Aufnahme weiterer Beweise und insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichts-hof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurück-zuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union.

Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zu-kommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, weshalb das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Der Beschwerdeführer vermochte aus folgenden Gründen nicht glaubhaft zu machen, dass er Anlass zu wohlbegründeter Furcht hat, aus Gründen der Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, weshalb er sich außerhalb Ägyptens befindet bzw. nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen: Eine Verfolgung in der Vergangenheit ist lediglich ein Indiz dafür, dass eine Verfolgung in der Zukunft maßgeblich wahrscheinlich ist. Auch wenn man daher vom Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner einmaligen Mißhandlung und Anhaltung durch die Polizei - danach kam es ja zu keinem weiteren Übergriff - ausgeht, ist dies lediglich ein Indiz dafür, dass er zum entscheidenden Zeitpunkt, das ist jetzt, in Gefahr ist, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden. Dieses Indiz ist schon deshalb als weniger bedeutend anzusehen, da der Beschwerdeführer selbst diesem Vorfall so wenig Gewicht zugemessen hat, dass er erst ungefähr zwei Jahre danach sein Heimatland verließ. Gegen die Gefahr einer Verfolgung im Fall eine Rückkehr sprechen zudem folgende Überlegungen: Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten nicht gerichtlich verurteilt. Weiters haben laut den Länderfeststellungen abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Ägypten nicht allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen, vielmehr tolerieren die ägyptischen Behörden gescheiterte Asylanträge und schenken den rückkehrenden Asylwerbern kaum Beachtung. Schließlich ist zum Vorbringen betreffend die Diskriminierung koptischer Christen - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (M.E. gg. Frankreich, Urteil vom 6.6.2013, Kammer V, Bsw. Nr. 50.094/10) - festzuhalten, dass nicht von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen ist, zudem vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich alleine nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH, 31.01.2002, 2000/20/0358).

Daher ist eine aktuelle maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung bedeutet dies für den gegenständlichen Fall:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Da sich Ägypten nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann auch aus diesem Grund bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen für umfangreiche Kursbesuche und Sport hinreichend gesunden und damit arbeitsfähigen Menschen handelt - auch wenn in Ägypten Kopten schwerere Bedingungen am Arbeitsmarkt vorfinden, sie jedoch nicht von diesem ausgeschlossen sind - ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geriete.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Ägypten nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet eingereist ist und seit 2007 in Österreich lebt, seit 07.05.2012 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr seit 02.05.2012 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, er aufgrund der Heirat und dem sich daraus resultierenden Haushaltseinkommen per 31.07.2012 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und er sich vom 03.02.2014 bis zum 03.07.2014 gemäß § 19a ASVG selbst versichert hat, er über das Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch sowie B1 Zertifikat Deutsch verfügt, die Ausbildung zum Medizinischen Masseur des Kärntner Berufsförderungsinstitutes besucht, dessen Abschluss kurz bevor steht, er einen Rot-Kreuz-Kurs absolviert hat, weiters die Pkw-Führerschein-Prüfung, er sich schließlich in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut hat und in Österreich ein Onkel des Beschwerdeführers lebt, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, würde die Verhängung einer Rückkehrentscheidung einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers darstellen. Weiters ist der erreichte Grad der Integration des Beschwerdeführers ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren, welches nunmehr rund sieben Jahre gedauert hat, keine Handlungen gesetzt hat, um dieses zu verzögern.

Weiters ist der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich unbescholten. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Daher überwiegen die vor allem privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und der Integration des Beschwerdeführers.

Somit ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhalt-lich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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