W229 2007478-1•BVwG W229 2007478-1
W229 2007478-1Bundesverwaltungsgericht10.09.2014
Ausnahmebestimmung, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung
W229 2007478-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 18.02.2014, Zl. VSNR XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 1 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 56/2014 stattgegeben und festgestellt, dass XXXX von 01.01.2011 bis 31.12.2011 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 02.01.2014 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) mit, den übermittelten Unterlagen sei zu entnehmen, das Einkommen ihres Mandanten habe ab dem Pensionsantritt (01.06.2011) die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten. Ab diesem Zeitpunkt bestehe nach Auffassung ihres Mandanten keine Versicherungspflicht mehr. Für den Fall einer gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde wurde in diesem Schreiben um Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheides ersucht.
2. Mit Bescheid vom 18.02.2014 stellte die SVA fest, dass XXXX von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die SVA aus, dass die im Schreiben des Beschwerdeführers vorgenommene Aufteilung in Einnahmen vor und Einnahmen nach dem Pensionsantritt nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil (1.) er die betriebliche Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr 2011 ausgeübt habe; (2.) die Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze des in diesem Fall auf Grund des Pensionsbezuges anwendbaren § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG auf die Berechnung der Beitragsgrundlage abstelle; (3.) die Versicherungsgrenze überschritten sei und (4.) die Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage des § 25 GSVG auf eine jährliche Betrachtung abstelle. Dies werde noch durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0054 untermauert. Nach dem genannten Erkenntnis sei es bei durchgehender Ausübung der betrieblichen Tätigkeit nicht erforderlich, dass die Versicherungsgrenze in allen Monaten eines Kalenderjahres überschritten sei.
Es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer vom Erfordernis der Meldung der Überschreitung der Versicherungsgrenze informiert wurde. Gemäß § 18 GSVG bestehe für Versicherte eine umfassende Meldepflicht. Da es auch in den Jahren 2006, 2007, 2008 2009 und 2010 eine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides gegeben habe, erscheine es nicht glaubwürdig, dass das Erfordernis der Meldung von Einkünften über die Versicherungsgrenze nicht bekannt gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, rechtszeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 - in eventu für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 - keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gegenüber der belangten Behörde besteht.
4. Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 26.08.2011 übermittelte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11.08.2014, in welcher dieser der SVA den berichtigten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 übermittelte, der aufgrund einer zwischenzeitig erfolgten Wiederaufnahme ergangen ist und aus dem sich Einkünfte aus Gewerbetrieb unter der Geringfügigkeitsgrenze ergeben, und beantragte der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass Herr XXXX im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung unterlegen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG bezieht und im entscheidungswesentlichen Zeitraum, dem Kalenderjahr 2011, Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 3.683,90 € erzielt hat.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf den im Akt einliegende Einkommenssteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, St.Nr.XXXX, vom 31.07.2014, wonach der Beschwerdeführer Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt erhalten hat sowie hinsichtlich des Pensionsbezuges auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 194 GSVG iVm. § 414 Abs. 1 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher sind jene Bestimmungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht in den dort genannten Angelegenheiten des ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat entscheidet, in Verfahren nach dem GSVG nicht anwendbar. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 56/2014 lauten:
"Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;"
Die maßgebliche Bestimmung betreffend die Beitragsgrundlage in der für den gegenständlichen Fall relevanten Fassung lautet:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) (...)
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge."
3.5.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension nach dem ASVG. Für ihn kommt somit die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG in Betracht, sofern das Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit unter der darin normierten Versicherungsgrenze liegt. Wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingeführten berichtigten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 ergibt, lag das Einkommen aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 bei 3.683,96 €. Dieser Betrag liegt unterhalb der gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG für das Jahr 2011 relevanten Versicherungsgrenze von 4.488,24 €. Damit sind die Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG erfüllt.
3.5.2. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist.
3.6. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da weder ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, noch eine mündliche Verhandlung erforderlich war.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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